Rechtsprechung
   BVerwG, 08.05.1981 - 6 C 153.80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,360
BVerwG, 08.05.1981 - 6 C 153.80 (https://dejure.org/1981,360)
BVerwG, Entscheidung vom 08.05.1981 - 6 C 153.80 (https://dejure.org/1981,360)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Mai 1981 - 6 C 153.80 (https://dejure.org/1981,360)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1981,360) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Streit über die Höhe der Erstattung von Kosten der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren in einer Kriegsdienstverweigerungsangelegenheit - Bestimmung der Höhe von Rechtsanwaltsgebühren im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren - Kriterien einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 62, 196
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.03.1979 - 7 B 51.79
    Auszug aus BVerwG, 08.05.1981 - 6 C 153.80
    Diese Ansicht liegt auch den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 14. März 1979 - BVerwG 7 B 51.79 - (Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 15) undvom 22. April 1980 - BVerwG 8 B 70.79 - zugrunde.

    Der Ansatz des Höchstbetrages der Rahmengebühr allein wegen der allgemeinen Bedeutung der Entscheidung für den Wehrpflichtigen würde sowohl der gesetzlich vorgeschriebenen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles widersprechen als auch die Möglichkeit einer Differenzierung im Sinne einer Zubilligung der Höchstgebühr für die wirklich schwierigen Vorverfahren in Kriegsdienstverweigerungssachen nehmen (vgl. zu dem Gesichtspunkt der Differenzierung auch den erwähntenBeschluß vom 14. März 1979 - BVerwG 7 B 51.79 -).

  • BVerwG, 22.04.1980 - 8 B 70.79

    Voraussetzungen für die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1981 - 6 C 153.80
    Diese Ansicht liegt auch den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 14. März 1979 - BVerwG 7 B 51.79 - (Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 15) undvom 22. April 1980 - BVerwG 8 B 70.79 - zugrunde.
  • BVerwG, 06.04.1981 - 6 C 152.80

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten - Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer -

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1981 - 6 C 153.80
    Das Verwaltungsgericht ist bei ihrer Zulassung mit Recht davon ausgegangen, daß es sich bei dem Streit um die Höhe der nach § 80 Abs. 2 VwVfG zu erstattenden Kosten der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren vor der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer um eine Rechtsstreitigkeit "bei der Ausführung" des Wehrpflichtgesetzes im Sinne des § 34 Abs. 1 WPflG handelt, so daß die Berufung gegen das Urteil vom 9. Juni 1980 ausgeschlossen war (vgl. dazuUrteil vom 6. April 1981 - BVerwG 6 C 152.80 -).
  • BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 13.04

    Festsetzung und Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Rahmen eines

    Aus diesem Grund hat der Senat in seiner Rechtsprechung zu § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO seit jeher einen sowohl vom erstattungsverpflichteten Dritten als auch vom Gericht zu achtenden "gewissen Spielraum" des Rechtsanwalts anerkannt (vgl. Urteil vom 8. Mai 1981 BVerwG 6 C 153.80 BVerwGE 62, 196 ; Urteil vom 18. Oktober 1982 BVerwG 6 C 109.81 juris; Beschluss vom 16. August 1983 BVerwG 6 B 22.83 juris; Urteil vom 7. Juni 1985 BVerwG 6 C 63.83 JurBüro 1985, 1814; Beschluss vom 1. September 1997 BVerwG 6 B 43.97 Buchholz 362 § 12 BRAGO Nr. 2).

    Mit diesem Gebührensatz ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur immer dann angemessen bewertet, wenn sie sich unter den in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) genannten Gesichtspunkten nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt; auch der Senat hat in ständiger Rechtsprechung, erstmals im Urteil vom 8. Mai 1981 (a.a.O. S. 200), die Maßgeblichkeit des Mittelwerts im Normalfall hervorgehoben.

    26 Im Einklang damit hat der Senat in seinem Beschluss vom 16. August 1983 BVerwG 6 B 22.83 (juris) und in seinem Urteil vom 7. Juni 1986 BVerwG 6 C 63.83 (a.a.O. S. 1813) unter Hinweis auf sein Urteil vom 8. Mai 1981 BVerwG 6 C 153.81 (BVerwGE 62, 196) klargestellt, dass die Überschreitung des Mittelwerts der näheren Begründung anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls bedürfe und dass darum die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr auch dann schon unbillig hoch sein könne, wenn sie die Mittelgebühr um weniger als 20 % übersteige.

    Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 8. Mai 1981 BVerwG 6 C 153.80 (BVerwGE 62, 196 ) darauf hingewiesen, dass § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) eine solche generalisierende Betrachtungsweise nicht zulässt.

    Demgemäß ist das Tätigwerden des Rechtsanwalts in einer bestimmten Sachmaterie für sich gesehen nicht geeignet, eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) zu begründen, es sei denn, es handele sich um eine Tätigkeit auf entlegenen Spezialgebieten (vgl. Urteil vom 8. Mai 1981 a.a.O. S. 199), zu denen das Wehrpflichtrecht nicht zu zählen ist.

  • BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 7.04

    Rahmengebühr; Mittelgebühr; Durchschnittsfall; billiges Ermessen; unbillige

    Aus diesem Grund hat der Senat in seiner Rechtsprechung zu § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO seit jeher einen - sowohl vom erstattungsverpflichteten Dritten als auch vom Gericht zu achtenden - "gewissen Spielraum" des Rechtsanwalts anerkannt (vgl. Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - BVerwGE 62, 196 ; Urteil vom 18. Oktober 1982 - BVerwG 6 C 109.81 - juris; Beschluss vom 16. August 1983 - BVerwG 6 B 22.83 - juris; Urteil vom 7. Juni 1985 - BVerwG 6 C 63.83 - JurBüro 1985, 1814; Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 6 B 43.97 - Buchholz 362 § 12 BRAGO Nr. 2).

    Mit diesem Gebührensatz ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur immer dann angemessen bewertet, wenn sie sich unter den in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) genannten Gesichtspunkten nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt; auch der Senat hat in ständiger Rechtsprechung, erstmals im Urteil vom 8. Mai 1981 (a.a.O. S. 200), die Maßgeblichkeit des Mittelwerts im Normalfall hervorgehoben.

    Im Einklang damit hat der Senat in seinem Beschluss vom 16. August 1983 - BVerwG 6 B 22.83 - (juris) und in seinem Urteil vom 7. Juni 1986 - BVerwG 6 C 63.83 - a.a.O., S. 1813) unter Hinweis auf sein Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 P 153.81 [richtig: 6 C 153.80 - d. Red.] - (BVerwGE 62, 196) klargestellt, dass die Überschreitung des Mittelwerts der näheren Begründung anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls bedürfe und dass darum die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr auch dann schon unbillig hoch sein könne, wenn sie die Mittelgebühr um weniger als 20 % übersteige.

    Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - (BVerwGE 62, 196 ) darauf hingewiesen, dass § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) eine solche generalisierende Betrachtungsweise nicht zulässt.

    Demgemäß ist das Tätigwerden des Rechtsanwalts in einer bestimmten Sachmaterie für sich gesehen nicht geeignet, eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) zu begründen, es sei denn, es handele sich um eine Tätigkeit auf entlegenen Spezialgebieten (vgl. Urteil vom 8. Mai 1981 a.a.O., S. 199), zu denen das Wehrpflicht- und Zivildienstrecht nicht zu zählen ist.

  • BVerwG, 07.06.1985 - 6 C 63.83

    Rechtsanwalt - Gebühren - Rahmengebühr - Unbilligkeit - Rechtsanwalt-Gebühren -

    Die vom Rechtsanwalt bestimmte Rahmengebühr kann auch dann als unbillig angesehen werden, wenn die vom Gericht für angemessen gehaltene Gebühr um weniger als 20 % überschritten wird (im Anschluß an das Urteil vom 8.5. 1981 - 6 C 153/80 = JurBüro 81, 1332).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - [BVerwGE 62, 196]) sei dies insbesondere dann anzunehmen, wenn sie die vom Gericht für angemessen gehaltene Gebühr um 20 % übersteige.

    Er trägt hierzu im wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht weiche in dem angefochtenen Urteil, das sein Vorbringen zudem nicht erschöpfend gewürdigt habe, von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - dadurch ab, daß es bei der Prüfung der Frage, ob eine Gebührenbestimmung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO unbillig sei, die Frage der Angemessenheit der Gebührenbestimmung mit der nach ihrer Unbilligkeit in eins gesetzt habe.

    Wie der Senat in seinem vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend herangezogenen Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - (BVerwGE 62, 196 = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 72 = Bay VBl. 1981, 698) näher ausgeführt hat, muß die Gebührenbestimmung für das Widerspruchsverfahren aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zwar nach den Besonderheiten jedes einzelnen Falles vorgenommen werden; unzulässig wäre es danach, die in der genannten Vorschrift beispielhaft aufgezählten Umstände losgelöst vom jeweiligen Fall oder allgemein den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in einer bestimmten Verfahrensart zum Anlaß für die Bestimmung des Gebührensatzes zu nehmen.

    Fehlt es an solchen Umständen, so kann, wie sich aus dem Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - (a.a.O.) ergibt, die von dem Rechtsanwalt angesetzte Gebühr auch dann schon "unbillig" hoch sein, wenn sie die Mittelgebühr um weniger als 20 % übersteigt (vgl. dazu auch Beschluß des Senats vom 16. August 1983 - BVerwG 6 B 22.83 -).

    Hierin kann ihr jedoch aus den im Urteil vom 8. Mai 1981 (a.a.O.) genannten Gründen nicht gefolgt werden (vgl. hierzu auch Urteile des erkennenden Senats vom 18. Oktober 1982 - BVerwG 6 C 109.81 - und vom 14. Juni 1983 - BVerwG 6 C 154.81 -).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Mai 1981 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist es Sache des Rechtsanwalts, diejenigen Umstände, die seiner Auffassung nach eine Abweichung von der Mittelgebühr rechtfertigen, im einzelnen festzustellen und näher darzulegen.

  • BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 21/00 R

    Widerspruchsverfahren - Gebühren- und Auslagenanspruch - Selbstvertretung -

    Ob die beanspruchte Gebühr in Höhe von zwei Dritteln der mittleren Rahmengebühr gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für die Tätigkeit im Vorverfahren angemessen ist, richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der gebotenen Tätigkeit im konkreten Einzelfall, deren Feststellung und Bewertung zunächst den Tatsachengerichten obliegt (siehe BVerwGE 62, 196 = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 72; BVerwG Buchholz 402.25 § 20 AsylVfG Nr. 3 S 7).
  • BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85

    Erstattungsfähigkeit - Auslagen - Gebühren - Rechtsanwalt - Vorverfahren -

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die die Rechtsverfolgung im Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG für den Wehrpflichtigen mit sich bringt, die Notwendigkeit der förmlichen Zuziehung eines Rechtsanwalts im Sinne von § 80 Abs. 2 VwVfG zwecks sachgerechter Wahrnehmung der Rechte des Wehrpflichtigen in aller Regel nicht verneint werden (vgl. dazu Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - <BVerwGE 62, 196 = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 72>).

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung angesichts des Schwierigkeitsgrades von Streitverfahren über das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, hinsichtlich der gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit § 118 BRAGO zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren bei einem Gebührenrahmen von 5/10 bis 10/10 eine "Mittelgebühr" von 7, 5/10 für angemessen gehalten (vgl. z.B. das bereits zitierte Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - ).

  • BSG, 26.02.1992 - 9a RVs 3/90

    Abweichung von der angemessenen Gebühr durch den Rechtsanwalt - Ermittlung der

    Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht etwa in Widerspruch zu der Entscheidung des BVerwGE 62, 196 ff. Denn das BVerwG hat dort gerade nicht entschieden, daß in einem Durchschnittsfall die Überschreitung der Mittelgebühr noch als "billig" oder angemessen angesehen werden kann.
  • OLG Jena, 02.02.2005 - 9 Verg 6/04

    Rahmensatzgebühr

    Verneint hat die Rechtsprechung diese Eigenschaft etwa für das Kassationsrecht (vgl. KG VIZ 1993, 128) und das Kriegsdienstverweigerungsrecht (vgl. BVerwGE 62, 196, 199).
  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 WB 28.01

    Vergütung anwaltlicher Tätigkeiten betreffend das Wehrbeschwerderecht -

    Nur so lässt sich eine gleichmäßige praktische Handhabung erreichen (vgl. Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - <BVerwGE 62, 196 [200]>).

    In Literatur und Rechtsprechung wird - wenn keine besonderen Umstände vorliegen - der Mittelwert der Rahmengebühr deshalb zur Ermittlung der "billigen" - gegebenenfalls mit der angemessenen identischen - Gebühr festgelegt (vgl. Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - ).

    Der Zeitaufwand für eine Besprechung mit dem Antragsteller kann sich ohne Angabe eines sachlichen Grundes für den besonderen Aufwand schon deshalb nicht gebührenerhöhend auswirken, da es der Rechtsanwalt sonst selbst in der Hand hätte, die Gebühr auch durch einen objektiv unnötigen Arbeitsaufwand zu erhöhen (vgl. Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - ).

  • BVerwG, 29.04.1988 - 9 C 54.87

    Bescheinigung - Aufenthaltsgestaltung - Asylbewerber - Asylverfahren -

    Ob die Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten im Sinne des § 118 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, § 13 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig ist, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles, deren Feststellung und Wertung zunächst den Tatsachengerichten obliegt (Urteile vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - BVerwGE 62, 196 und vom 7. Juni 1985 - BVerwG 6 C 63.83 - Jur.Büro 1985, 1814).
  • BVerwG, 01.09.1997 - 6 B 43.97

    Gebühren und Kosten - Berücksichtigung der Wartezeit bei der Gebührenbestimmung,

    Die weitere Frage, ob dies Gründe sind, die trotz erhöhten Zeitaufwandes ein Überschreiten der Mittelgebühr nicht rechtfertigen (vgl. zu solchen Fällen etwa Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - BVerwGE 62, 196, 200 f.) [BVerwG 08.05.1981 - 6 C 153/80], hat die Beschwerde nicht als klärungsbedürftig bezeichnet und damit auch nicht zum Gegenstand ihrer Grundsatzrüge gemacht.

    Die möglicherweise auch nach dem Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - BVerwGE 62, 196, 200 f. [BVerwG 08.05.1981 - 6 C 153/80] noch klärungsbedürftige Rechtsfrage, ob in einem Falle, in dem eine Mittelgebühr gerechtfertigt ist, die Überschreitung der angemessenen Gebühr von 7, 5/10 um exakt 20 % bereits als unbillig angesehen werden darf, ist mit der Beschwerde so nicht aufgeworfen worden.

    Geht man nunmehr von dieser Fortentwicklung aus, wird wie folgt vorzugehen sein: Das Verwaltungsgericht wird entsprechend der durch das Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - BVerwGE 62, 196, 201 [BVerwG 08.05.1981 - 6 C 153/80] zutreffend vorgegebenen Prüfungsabfolge zunächst in eigener Zuständigkeit die objektiv für angemessen gehaltene Gebühr zu bestimmen haben.

  • VG Darmstadt, 08.05.2003 - 1 E 846/02

    Ansehung von Gebühren nach§ 118 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung

  • BVerwG, 11.09.1981 - 6 CB 110.80

    Vorliegen einer offenbar unbegründeten Verfahrensrevision - Pflicht zur Einholung

  • BVerwG, 26.03.1986 - 4 B 44.86

    Widerspruchsverfahren - Kostenerstattung - Rechtsanwalt

  • OVG Berlin, 12.03.1982 - 2 B 45.79

    Erstattung der Kosten für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ;

  • BVerwG, 14.06.1983 - 6 C 154.81

    Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren in Kriegsdienstverweigerungssachen

  • VG Göttingen, 10.02.2004 - 2 A 189/03

    7,5/10-Gebühr; 8/10-Gebühr; Gebührensatz; Kompensationstheorie; Mittelgebühr;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2018 - L 10 AS 2660/16

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

  • BSG, 22.03.1984 - 11 RA 58/83

    Anwaltlich bestimmte Rahmengebühr - Verbindlichkeit

  • LG Düsseldorf, 25.04.2007 - 12 O 318/06

    Zahlungsanspruch aus der Abrechnung eines Rechtsschutzfalles; Anspruch eines

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2007 - 3 O 152/06

    Kostenfestsetzung

  • BSG, 29.10.1987 - 11b RAr 28/86

    Sozialgerichtliches Vorverfahren - Gebühr eines Rechtsanwaltes - Gegenstandswert

  • VK Nordbayern, 08.06.2000 - 320.VK-3194-23/99

    Antrag auf Festsetzung des Betrages der zu erstattenden notwendigen Aufwendungen;

  • LG Heidelberg, 24.02.2010 - 2 O 208/09

    Anlageberatung: Beratungspflichten einer Bank gegenüber einem auf Sicherheit

  • BVerwG, 29.04.1988 - 9 C 53.87

    Asylverfahren - Bleiberecht - Asylrechtliche Aufenthaltsgestattung -

  • BVerwG, 18.10.1982 - 6 C 109.81

    Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren in Kriegsdienstverweigerungssachen

  • LSG Rheinland-Pfalz, 30.03.1990 - L 4 Vs 3/89
  • VGH Bayern, 11.01.2008 - 13 A 06.2523

    Flurbereinigung; Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im

  • VG Dessau, 11.12.2002 - 1 A 622/01

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts; Bindungswirkung

  • VG Stade, 28.07.2009 - 6 A 1578/03
  • VG Augsburg, 04.07.2008 - Au 5 K 06.7

    Nachträglicher Beschluss zur Frage der Notwendigkeit der Zuziehung eines

  • VG Stade, 16.08.2006 - 6 A 1039/00

    Bestimmung der angemessenen Anwaltsgebühr; Bestimmung der Voraussetzungen für den

  • VK Nordbayern, 26.11.1999 - 320.VK-3194-18/99

    Kostenfestsetzung auf Grund bestandskräftigen Bescheids im Nachprüfungsverfahren;

  • VG Hamburg, 30.11.2009 - 8 K 33/09

    Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit; dienstliche Beurteilung eines Beamten;

  • VG Köln, 28.06.2006 - 10 K 2173/05

    Prüfung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Gebühren eines Rechtsanwalts nach

  • VG Göttingen, 28.04.2004 - 2 A 311/03

    Asylbewerberleistungen; Kompensationstheorie; Rahmengebühr

  • VG Berlin, 30.11.1994 - 25 A 149.92

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Festsetzung höherer erstattungsfähiger

  • VG Berlin, 07.02.2007 - 80 A 15.02

    Rechtsanwaltsvergütung; grundsätzliche Überschreitung des als angemessen

  • VG Meiningen, 30.03.1998 - 5 K 37/96

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Kosten im Baurecht;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht