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   BVerwG, 08.09.1983 - 6 C 16.83   

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https://dejure.org/1983,3200
BVerwG, 08.09.1983 - 6 C 16.83 (https://dejure.org/1983,3200)
BVerwG, Entscheidung vom 08.09.1983 - 6 C 16.83 (https://dejure.org/1983,3200)
BVerwG, Entscheidung vom 08. September 1983 - 6 C 16.83 (https://dejure.org/1983,3200)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Vernehmung eines Verfahrensbeteiligten als Partei durch den Berichterstatter - Durchbrechung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung - Besondere Anforderungen an eine ermessensbedingte Beweiserhebung in Kriegsdienstverweigerungssachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1984, 799 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 26.11.1969 - VI C 121.65

    Ausschluss der Angehörigen der Waffen-SS von den Rechten aus dem Gesetz zu Art.

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 6 C 16.83
    Auf dieses Urteil vom 10. Mai 1967 hat sich der Senat in seinemUrteil vom 26. November 1969 - BVerwG 6 C 121.65 - (BVerwGE 34, 225 - insoweit dort jedoch nicht abgedruckt - = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 7) berufen, als er eine Verwertung einer früheren Beweisaufnahme bei einem Wechsel des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Spruchkörpers des Berufungsgerichts zwischen der Beweisaufnahme und der Verhandlung, aufgrund deren das Urteil ergangen war, für zulässig erklärt hat.
  • BVerwG, 27.04.1982 - 6 C 140.81

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Kriegsdienstverweigerung - Besetzung - Blindheit -

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 6 C 16.83
    Dazu hat offenbar auch die zur Begründung der Nichtzulassung der Revision angestellte Erwägung des Verwaltungsgerichts (S. 9 des Urteils) beigetragen, auf die erneute Vernehmung des Klägers könne trotz der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Bedeutung der Parteivernehmung in Kriegsdienstverweigerungssachen (insbesondereUrteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 122] sowie das von der Beklagten erwähnteUrteil vom 11. März 1982 - BVerwG 6 C 158.81 -) und zur Notwendigkeit der nicht nur körperlichen, sondern auch geistigen Anwesenheit aller an der Urteilsfindung beteiligten Richter während der Beweisaufnahme (vgl.Urteile vom 16. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 110.79 - [ZBR 1982, 30] und27. April 1982 - BVerwG 6 C 140.81 - [BVerwGE 65, 240 = ZBR 1982, 286]) verzichtet werden, wenn der Berichterstatter das "Erscheinungsbild" des Klägers den übrigen Richtern vermitteln könne und diese sich während der mündlichen Verhandlung zudem selbst einen Eindruck vom Kläger machen könnten; das Verwaltungsgericht hat dies jedenfalls für unbedenklich gehalten, wenn - wie hier - der Zeitraum zwischen der vom Berichterstatter durchgeführten Beweisaufnahme und der abschließenden Entscheidung der Kammer so kurz bemessen ist, daß der Berichterstatter anknüpfend an das schriftliche Protokoll über die Beweisaufnahme der Kammer noch aus seiner Erinnerung ergänzende Angaben machen könne, die das maßgebliche Gesamtbild von der Persönlichkeit des Klägers über das aus dem Protokoll abzuleitende Ergebnis hinaus vervollständigen.
  • BVerwG, 10.12.1976 - 6 C 9.76

    Erfordernis einer Beweisaufnahme durch die entscheidenden Richter selbst -

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 6 C 16.83
    Dies hat der erkennende Senat in seinemUrteil vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 9.76 - zu erkennen gegeben.
  • BVerwG, 26.06.1981 - 6 C 183.80

    Gewissensentscheidung - Kriegsdienst mit der Waffe - Verwaltungsgerichtliches

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 6 C 16.83
    Dazu hat offenbar auch die zur Begründung der Nichtzulassung der Revision angestellte Erwägung des Verwaltungsgerichts (S. 9 des Urteils) beigetragen, auf die erneute Vernehmung des Klägers könne trotz der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Bedeutung der Parteivernehmung in Kriegsdienstverweigerungssachen (insbesondereUrteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 122] sowie das von der Beklagten erwähnteUrteil vom 11. März 1982 - BVerwG 6 C 158.81 -) und zur Notwendigkeit der nicht nur körperlichen, sondern auch geistigen Anwesenheit aller an der Urteilsfindung beteiligten Richter während der Beweisaufnahme (vgl.Urteile vom 16. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 110.79 - [ZBR 1982, 30] und27. April 1982 - BVerwG 6 C 140.81 - [BVerwGE 65, 240 = ZBR 1982, 286]) verzichtet werden, wenn der Berichterstatter das "Erscheinungsbild" des Klägers den übrigen Richtern vermitteln könne und diese sich während der mündlichen Verhandlung zudem selbst einen Eindruck vom Kläger machen könnten; das Verwaltungsgericht hat dies jedenfalls für unbedenklich gehalten, wenn - wie hier - der Zeitraum zwischen der vom Berichterstatter durchgeführten Beweisaufnahme und der abschließenden Entscheidung der Kammer so kurz bemessen ist, daß der Berichterstatter anknüpfend an das schriftliche Protokoll über die Beweisaufnahme der Kammer noch aus seiner Erinnerung ergänzende Angaben machen könne, die das maßgebliche Gesamtbild von der Persönlichkeit des Klägers über das aus dem Protokoll abzuleitende Ergebnis hinaus vervollständigen.
  • BVerwG, 11.03.1982 - 6 C 158.81

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 6 C 16.83
    Dazu hat offenbar auch die zur Begründung der Nichtzulassung der Revision angestellte Erwägung des Verwaltungsgerichts (S. 9 des Urteils) beigetragen, auf die erneute Vernehmung des Klägers könne trotz der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Bedeutung der Parteivernehmung in Kriegsdienstverweigerungssachen (insbesondereUrteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 122] sowie das von der Beklagten erwähnteUrteil vom 11. März 1982 - BVerwG 6 C 158.81 -) und zur Notwendigkeit der nicht nur körperlichen, sondern auch geistigen Anwesenheit aller an der Urteilsfindung beteiligten Richter während der Beweisaufnahme (vgl.Urteile vom 16. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 110.79 - [ZBR 1982, 30] und27. April 1982 - BVerwG 6 C 140.81 - [BVerwGE 65, 240 = ZBR 1982, 286]) verzichtet werden, wenn der Berichterstatter das "Erscheinungsbild" des Klägers den übrigen Richtern vermitteln könne und diese sich während der mündlichen Verhandlung zudem selbst einen Eindruck vom Kläger machen könnten; das Verwaltungsgericht hat dies jedenfalls für unbedenklich gehalten, wenn - wie hier - der Zeitraum zwischen der vom Berichterstatter durchgeführten Beweisaufnahme und der abschließenden Entscheidung der Kammer so kurz bemessen ist, daß der Berichterstatter anknüpfend an das schriftliche Protokoll über die Beweisaufnahme der Kammer noch aus seiner Erinnerung ergänzende Angaben machen könne, die das maßgebliche Gesamtbild von der Persönlichkeit des Klägers über das aus dem Protokoll abzuleitende Ergebnis hinaus vervollständigen.
  • BVerwG, 03.06.1975 - VI CB 134.74

    Darlegung der Divergenz einer Entscheidung von der Rechtsprechung des

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 6 C 16.83
    Sollte die Beklagte etwa meinen, dem Verwaltungsgericht hätte sich auch ohne einen solchen Antrag die erneute Vernehmung des Klägers aufdrängen müssen, so hätte sie das nach ihrer Auffassung bestehende Versäumnis des Verwaltungsgerichts mit der Aufklärungsrüge geltend machen müssen (vgl. dazuBeschluß vom 3. Juni 1975 - BVerwG 6 CB 134.74 -).
  • BVerwG, 16.12.1980 - 6 C 110.79

    Voraussetzungen für eine vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts - Verletzung

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 6 C 16.83
    Dazu hat offenbar auch die zur Begründung der Nichtzulassung der Revision angestellte Erwägung des Verwaltungsgerichts (S. 9 des Urteils) beigetragen, auf die erneute Vernehmung des Klägers könne trotz der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Bedeutung der Parteivernehmung in Kriegsdienstverweigerungssachen (insbesondereUrteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 122] sowie das von der Beklagten erwähnteUrteil vom 11. März 1982 - BVerwG 6 C 158.81 -) und zur Notwendigkeit der nicht nur körperlichen, sondern auch geistigen Anwesenheit aller an der Urteilsfindung beteiligten Richter während der Beweisaufnahme (vgl.Urteile vom 16. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 110.79 - [ZBR 1982, 30] und27. April 1982 - BVerwG 6 C 140.81 - [BVerwGE 65, 240 = ZBR 1982, 286]) verzichtet werden, wenn der Berichterstatter das "Erscheinungsbild" des Klägers den übrigen Richtern vermitteln könne und diese sich während der mündlichen Verhandlung zudem selbst einen Eindruck vom Kläger machen könnten; das Verwaltungsgericht hat dies jedenfalls für unbedenklich gehalten, wenn - wie hier - der Zeitraum zwischen der vom Berichterstatter durchgeführten Beweisaufnahme und der abschließenden Entscheidung der Kammer so kurz bemessen ist, daß der Berichterstatter anknüpfend an das schriftliche Protokoll über die Beweisaufnahme der Kammer noch aus seiner Erinnerung ergänzende Angaben machen könne, die das maßgebliche Gesamtbild von der Persönlichkeit des Klägers über das aus dem Protokoll abzuleitende Ergebnis hinaus vervollständigen.
  • BVerwG, 10.05.1967 - VI C 136.63

    Wiederholte Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz - Ernennung zum Oberstleutnant

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 6 C 16.83
    In seinemUrteil vom 10. Mai 1967 - BVerwG 6 C 136.63 - (Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 58) hat der Senat ausgeführt, dadurch, daß ein Berufungsgericht ohne nochmalige Vernehmung von Zeugen deren schriftlich festgehaltene Aussagen zu dem unverändert gebliebenen Beweisthema würdige, werde in der Regel weder die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt.
  • BVerwG, 12.02.1964 - VI C 43.62
    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 6 C 16.83
    Erwägungen zur Nachprüfung des Ermessens des Tatsachengerichts hat der erkennende Senat in seinemUrteil vom 12. Februar 1964 - BVerwG 6 C 43.62 - (S. 10 des Urteilsabdrucks) angestellt.
  • BVerwG, 21.12.2017 - 6 B 31.17

    Angaben zum Beweisthema; freie Beweiswürdigung; Besetzungsrüge; eingeschlafener

    Die Entscheidung hierüber steht im vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbaren Ermessen des Tatsachengerichts (BVerwG, Urteil vom 8. September 1983 - 6 C 16.83 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 29).
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