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   BVerwG, 28.12.1971 - VI C 17.68   

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BVerwG, 28.12.1971 - VI C 17.68 (https://dejure.org/1971,203)
BVerwG, Entscheidung vom 28.12.1971 - VI C 17.68 (https://dejure.org/1971,203)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Dezember 1971 - VI C 17.68 (https://dejure.org/1971,203)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BBG § 125 Abs. 2, 3; EheG §§ 38, 58, 61

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 39, 221
  • MDR 1972, 633
  • FamRZ 1972, 258
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerwG, 28.12.1971 - VI C 17.68
    Er scheitert schon daran, daß die sich auf den Alimentationsgrundsatz gründende Versorgungsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber den Hinterbliebenen des Beamten jedenfalls in ihrem Entstehungsgrund originär und spezifisch beamtenrechtlicher Natur ist (BVerfGE 21, 329 [346 f.]).

    In diesen Vorschriften findet die Bereitschaft des Gesetzgebers ihren Niederschlag, den Verlust der Anwartschaft auf lebenslange Versorgung, den die Ehefrau eines Beamten erleidet, deren Ehe aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden oder dem gleichzuachtenden Verhalten des Beamten (§ 26 Abs. 1 Satz 2, § 37 Abs. 2 erster Halbsatz EheG) aufgelöst wird und die danach auf Unterhaltsleistungen ihres früheren Ehemannes verwiesen ist, nach dem Tode des Beamten jedenfalls dann im Wege des "Härteausgleichs" durch einen Beitrag des Dienstherrn zu ihrem Lebensunterhalt zu mildern, wenn der Beamte ihr gegenüber rechtlich zur Unterhaltsleistung verpflichtet war (vgl. zur rechtlichen Eigenart des Unterhaltsbeitrages: BVerfGE 21, 329 [348]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 1961 [BVerwGE 13, 71, 74], vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 76.60 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 7] und insbesondere vom 13. Oktober 1971 - BVerwG VI C 57.66 - mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
    Auszug aus BVerwG, 28.12.1971 - VI C 17.68
    Die Klägerin kann nach der Auflösung ihrer Ehe mit W. - die von dem ihr zugesprochenen Schadensersatz unberührt bleibt - ebensowenig die "Witwe eines Beamten" im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 BBG sein wie die geschiedene Ehefrau eines Beamten (vgl. dazu eingehend Urteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG VI C 57.66 -).

    In diesen Vorschriften findet die Bereitschaft des Gesetzgebers ihren Niederschlag, den Verlust der Anwartschaft auf lebenslange Versorgung, den die Ehefrau eines Beamten erleidet, deren Ehe aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden oder dem gleichzuachtenden Verhalten des Beamten (§ 26 Abs. 1 Satz 2, § 37 Abs. 2 erster Halbsatz EheG) aufgelöst wird und die danach auf Unterhaltsleistungen ihres früheren Ehemannes verwiesen ist, nach dem Tode des Beamten jedenfalls dann im Wege des "Härteausgleichs" durch einen Beitrag des Dienstherrn zu ihrem Lebensunterhalt zu mildern, wenn der Beamte ihr gegenüber rechtlich zur Unterhaltsleistung verpflichtet war (vgl. zur rechtlichen Eigenart des Unterhaltsbeitrages: BVerfGE 21, 329 [348]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 1961 [BVerwGE 13, 71, 74], vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 76.60 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 7] und insbesondere vom 13. Oktober 1971 - BVerwG VI C 57.66 - mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 14.05.1964 - II C 133.60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 28.12.1971 - VI C 17.68
    Die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf Fälle wie den vorliegenden scheitert auch nicht an dem hergebrachten Grundsatz der Gesetzesbindung der Beamtenbesoldung und -versorgung (BVerfGE 8, 1 [15 f.]; 8, 28 [35]; BVerwGE 18, 293 [295] = DVBl. 1965, 324 mit kritischer Anmerkung von Ule).

    Dies wird auch durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1964 (BVerwGE 18, 293) nicht in Frage gestellt.

  • BVerwG, 17.05.1962 - II C 76.60
    Auszug aus BVerwG, 28.12.1971 - VI C 17.68
    In diesen Vorschriften findet die Bereitschaft des Gesetzgebers ihren Niederschlag, den Verlust der Anwartschaft auf lebenslange Versorgung, den die Ehefrau eines Beamten erleidet, deren Ehe aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden oder dem gleichzuachtenden Verhalten des Beamten (§ 26 Abs. 1 Satz 2, § 37 Abs. 2 erster Halbsatz EheG) aufgelöst wird und die danach auf Unterhaltsleistungen ihres früheren Ehemannes verwiesen ist, nach dem Tode des Beamten jedenfalls dann im Wege des "Härteausgleichs" durch einen Beitrag des Dienstherrn zu ihrem Lebensunterhalt zu mildern, wenn der Beamte ihr gegenüber rechtlich zur Unterhaltsleistung verpflichtet war (vgl. zur rechtlichen Eigenart des Unterhaltsbeitrages: BVerfGE 21, 329 [348]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 1961 [BVerwGE 13, 71, 74], vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 76.60 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 7] und insbesondere vom 13. Oktober 1971 - BVerwG VI C 57.66 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 14.09.1961 - II C 16.61

    Anspruch der geschiedenen Witwe eines Beamten auf Unterhaltshilfe - Auslegung des

    Auszug aus BVerwG, 28.12.1971 - VI C 17.68
    In diesen Vorschriften findet die Bereitschaft des Gesetzgebers ihren Niederschlag, den Verlust der Anwartschaft auf lebenslange Versorgung, den die Ehefrau eines Beamten erleidet, deren Ehe aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden oder dem gleichzuachtenden Verhalten des Beamten (§ 26 Abs. 1 Satz 2, § 37 Abs. 2 erster Halbsatz EheG) aufgelöst wird und die danach auf Unterhaltsleistungen ihres früheren Ehemannes verwiesen ist, nach dem Tode des Beamten jedenfalls dann im Wege des "Härteausgleichs" durch einen Beitrag des Dienstherrn zu ihrem Lebensunterhalt zu mildern, wenn der Beamte ihr gegenüber rechtlich zur Unterhaltsleistung verpflichtet war (vgl. zur rechtlichen Eigenart des Unterhaltsbeitrages: BVerfGE 21, 329 [348]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 1961 [BVerwGE 13, 71, 74], vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 76.60 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 7] und insbesondere vom 13. Oktober 1971 - BVerwG VI C 57.66 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 24.11.1960 - II C 6.58

    Rechtliche Grundlage für die Berechnung der Bezüge der Leiter der

    Auszug aus BVerwG, 28.12.1971 - VI C 17.68
    Er schließt es dagegen nicht aus, eine sachliche Lücke des Beamtenversorgungsrechts - wie sie der hier zu entscheidende Fall aufzeigt - dem Willen des Gesetzes folgend im Wege der entsprechenden Anwendung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen auszufüllen (BVerwGE 11, 263 [264] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 02.04.1971 - VI C 82.67

    Überleitung der im Dienst stehenden Beamten in das neue Besoldungsrecht -

    Auszug aus BVerwG, 28.12.1971 - VI C 17.68
    Es handelt sich hier auch nicht um eine jener technischen Regelungen des Besoldungsrechtes im engeren Sinn, für die der erkennende Senat eine ausdehnende Auslegung abgelehnt hat (Urteile vom 29. September 1967 - BVerwG VI C 32.67 - und vom 2. April 1971 - BVerwG VI C 82.67 -).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 28.12.1971 - VI C 17.68
    Die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf Fälle wie den vorliegenden scheitert auch nicht an dem hergebrachten Grundsatz der Gesetzesbindung der Beamtenbesoldung und -versorgung (BVerfGE 8, 1 [15 f.]; 8, 28 [35]; BVerwGE 18, 293 [295] = DVBl. 1965, 324 mit kritischer Anmerkung von Ule).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerwG, 28.12.1971 - VI C 17.68
    Die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf Fälle wie den vorliegenden scheitert auch nicht an dem hergebrachten Grundsatz der Gesetzesbindung der Beamtenbesoldung und -versorgung (BVerfGE 8, 1 [15 f.]; 8, 28 [35]; BVerwGE 18, 293 [295] = DVBl. 1965, 324 mit kritischer Anmerkung von Ule).
  • BVerwG, 29.12.1967 - VI C 32.67

    Berücksichtigung der Zeit des Universitätsstudiums eines Schulamtsbewerbers bei

    Auszug aus BVerwG, 28.12.1971 - VI C 17.68
    Es handelt sich hier auch nicht um eine jener technischen Regelungen des Besoldungsrechtes im engeren Sinn, für die der erkennende Senat eine ausdehnende Auslegung abgelehnt hat (Urteile vom 29. September 1967 - BVerwG VI C 32.67 - und vom 2. April 1971 - BVerwG VI C 82.67 -).
  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 2.13

    Analogie; anteilige Zuschlagsgewährung; Aufnahme in die Wohnung; Doppelwohnsitz;

    Aus diesen Gründen kommt die Erweiterung des Anwendungsbereichs besoldungsrechtlicher Normen im Wege der Analogie nur in Betracht, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat, wie etwa im Falle eines Redaktionsversehens (Urteile vom 24. November 1960 - BVerwG 2 C 6.58 - BVerwGE 11, 263 und vom 28. Dezember 1971 - BVerwG 6 C 17.68 - BVerwGE 39, 221 ).
  • BVerwG, 24.09.2008 - 2 B 117.07

    1. Die Klägerin begehrt ihre Beförderung zur Amtsinspektorin (BesGr A 9).

    Die Analogie scheidet aus, weil keine planwidrige Gesetzeslücke erkennbar ist (Urteile vom 24. November 1960 BVerwG 2 C 6.58 BVerwGE 11, 263 und vom 28. Dezember 1971 BVerwG 6 C 17.68 BVerwGE 39, 221 = Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 27; Beschluss vom 19. Dezember 2007 BVerwG 2 B 35.07 a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2004 - 4 S 1243/03

    Kein Anspruch eines Beamten auf Familienzuschlag Stufe 1 bei eingetragener

    Sie wäre nur anzunehmen, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers aus der Sicht des jetzigen Standes der Rechtsauffassung in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.12.1971, BVerwGE 39, 221, 228 = RiA 1972, 76; Urteil vom 22.03.1990, DVBl. 1990, 872 = RiA 1991, 88).
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