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   BVerwG, 20.10.2010 - 6 C 18.09   

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BVerwG, 20.10.2010 - 6 C 18.09 (https://dejure.org/2010,2667)
BVerwG, Entscheidung vom 20.10.2010 - 6 C 18.09 (https://dejure.org/2010,2667)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Oktober 2010 - 6 C 18.09 (https://dejure.org/2010,2667)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    TKG §§ 27, 28, 31
    Entgeltgenehmigung; Nahbereichsprodukt; Homezone-Produkt; Vorleistungsentgelt; Terminierungsentgelt; Endkundenentgelt; Entgeltbestimmtheit; beträchtliche Marktmacht; Missbrauch; Behinderungsmissbrauch; Diskriminierungsmissbrauch; Preisdumping

  • openjur.de

    Entgeltgenehmigung; Nahbereichsprodukt; Homezone-Produkt; Vorleistungsentgelt; Terminierungsentgelt; Endkundenentgelt; Entgeltbestimmtheit; beträchtliche Marktmacht; Missbrauch; Behinderungsmissbrauch; Diskriminierungsmissbrauch; Preisdumping.

  • Bundesverwaltungsgericht

    TKG §§ 27, 28, 31
    Behinderungsmissbrauch; Behinderungsmissbrauch; Bestimmtheit; Diskriminierungsmissbrauch; Drittschutz; Endkundenentgelt; Entgeltbestimmtheit; Entgeltgenehmigung; Entgeltgenehmigung; Festnetz; Homezone; Homezone-Produkt; Höhe; Kostendeckung; Marktmacht; Missbrauch; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 Abs 2 S 1 TKG 2004, § 31 Abs 1 S 1 TKG 2004, § 28 Abs 1 S 2 Nr 2 TKG 2004, § 28 Abs 1 S 2 Nr 3 TKG 2004
    Telekommunikation; Entgeltgenehmigung; Nahbereichsprodukt; Entgeltbestimmtheit; Behinderungsmissbrauch

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer wegen ihrer inhaltlichen Unbestimmtheit keine wirksame Vorsorge gegen einen möglichen Behinderungsmissbrauch treffenden Entgeltgenehmigung

  • rewis.io

    Telekommunikation; Entgeltgenehmigung; Nahbereichsprodukt; Entgeltbestimmtheit; Behinderungsmissbrauch

  • ra.de
  • rewis.io

    Telekommunikation; Entgeltgenehmigung; Nahbereichsprodukt; Entgeltbestimmtheit; Behinderungsmissbrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TKG § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; TKG § 31 Abs. 1
    Wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer wegen ihrer inhaltlichen Unbestimmtheit keine wirksame Vorsorge gegen einen möglichen Behinderungsmissbrauch treffenden Entgeltgenehmigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Genehmigungen für Vorleistungsentgelte wegen Missbrauchsgefahr aufgehoben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Homezonetarife und die Missbrauchsgefahr

  • lto.de (Kurzinformation)

    Entgeltgenehmigungen der Bundesnetzagentur aufgehoben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 623
  • K&R 2011, 285
  • DÖV 2011, 206
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.11.2003 - KZR 16/02

    Kein Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Kopplungsangebote für

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2010 - 6 C 18.09
    Denn im Geltungsbereich des § 19 Abs. 1, 4 GWB, an dem sich § 28 TKG orientiert (s. BTDrucks 15/2316 S. 67), ist anerkannt, dass eine relevante Beeinträchtigung nicht nur auf dem beherrschten Markt, sondern auch auf einem Drittmarkt eintreten kann, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten bzw. seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung gegeben ist (s. BGH, Urteil vom 4. November 2003 - KZR 16/02 - BGHZ 156, 379 ; Götting, in: Loewenheim/Meessen/ Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Aufl. 2009, § 19 GWB Rn. 61; Bechtold, Kartellgesetz, 5. Aufl. 2008, § 19 Rn. 65; ferner: Mayen, in: Scheurle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 28 Rn. 27; Schuster/Ruhle, in: BeckTKG, 3. Aufl. 2006, § 28 Rn. 34; Groebel, in: BerlKommTKG, 2. Aufl. 2009, § 28 Rn. 17, sowie - zu § 42 TKG - Urteil des Senats vom 18. April 2007 - BVerwG 6 C 21.06 - BVerwGE 128, 305 Rn. 16).
  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2010 - 6 C 18.09
    Soweit der Senat für die Vorgängerbestimmung des § 24 Abs. 2 TKG 1996 den Drittschutz auf ein aktuelles Wettbewerbsverhältnis auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt bezogen hatte (Urteil vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93 ; Beschluss vom 8. Dezember 2005 - BVerwG 6 B 81.05 - Buchholz 442.066 § 38 TKG Nr. 1 Rn. 12), ist an dieser Begrenzung für das geltende Recht nicht festzuhalten.
  • BVerwG, 25.11.2009 - 6 C 34.08

    Entgelte; Entgeltgenehmigung; effiziente Leistungsbereitstellung;

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2010 - 6 C 18.09
    Diese Abweichung vom Grundsatz des "Fixpreis-Charakters" des zu genehmigenden Entgelts (Stamm, in: Scheurle/Mayen, a.a.O. § 37 Rn. 12; s. auch Urteil vom 25. November 2009 - BVerwG 6 C 34.08 - Buchholz 442.066 § 31 TKG Nr. 1 Rn. 17 ff.) war nicht deshalb veranlasst, weil die Beigeladene die Kosten der hier umstrittenen Terminierungsleistungen im Wege einer Mischkalkulation nur teilweise aus den Vorleistungsentgelten, zum anderen Teil aber nach eigenen Angaben aus solchen Entgeltbestandteilen deckt, die ihrerseits nicht der Regulierung unterliegen.
  • BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 21.06

    Missbrauchsaufsicht, besondere Missbrauchsaufsicht, allgemeine

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2010 - 6 C 18.09
    Denn im Geltungsbereich des § 19 Abs. 1, 4 GWB, an dem sich § 28 TKG orientiert (s. BTDrucks 15/2316 S. 67), ist anerkannt, dass eine relevante Beeinträchtigung nicht nur auf dem beherrschten Markt, sondern auch auf einem Drittmarkt eintreten kann, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten bzw. seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung gegeben ist (s. BGH, Urteil vom 4. November 2003 - KZR 16/02 - BGHZ 156, 379 ; Götting, in: Loewenheim/Meessen/ Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Aufl. 2009, § 19 GWB Rn. 61; Bechtold, Kartellgesetz, 5. Aufl. 2008, § 19 Rn. 65; ferner: Mayen, in: Scheurle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 28 Rn. 27; Schuster/Ruhle, in: BeckTKG, 3. Aufl. 2006, § 28 Rn. 34; Groebel, in: BerlKommTKG, 2. Aufl. 2009, § 28 Rn. 17, sowie - zu § 42 TKG - Urteil des Senats vom 18. April 2007 - BVerwG 6 C 21.06 - BVerwGE 128, 305 Rn. 16).
  • BVerwG, 08.12.2005 - 6 B 81.05

    Wettbewerbsverhältnis auf dem Breitbandkabelmarkt; Anspruch auf Entgelt für die

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2010 - 6 C 18.09
    Soweit der Senat für die Vorgängerbestimmung des § 24 Abs. 2 TKG 1996 den Drittschutz auf ein aktuelles Wettbewerbsverhältnis auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt bezogen hatte (Urteil vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93 ; Beschluss vom 8. Dezember 2005 - BVerwG 6 B 81.05 - Buchholz 442.066 § 38 TKG Nr. 1 Rn. 12), ist an dieser Begrenzung für das geltende Recht nicht festzuhalten.
  • BVerwG, 14.02.2007 - 6 C 28.05

    Teilnehmeranschlussleitung; Glasfaser; Zugang; Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2010 - 6 C 18.09
    Vor diesem Hintergrund entfiele das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Drittanfechtung der Genehmigung nur, wenn die Nutzlosigkeit der Klage - gemessen an der erstrebten Verbesserung der Rechtsstellung - außer Zweifel stände (s. Urteil vom 14. Februar 2007 - BVerwG 6 C 28.05 - Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3 Rn. 15 m.w.N.); so ist es hier nicht.
  • BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 17.07

    Mobilfunktarife: Klagen der Netzbetreiber abgewiesen

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2010 - 6 C 18.09
    Die dagegen erhobene Klage der Beigeladenen blieb erfolglos (Urteil des Senats vom 2. April 2008 - BVerwG 6 C 17.07 -).
  • BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 13.12

    Telekommunikation; Zusammenschaltung von Telefonnetzen; Entgeltgenehmigung;

    Dass die Erhebung unterschiedlicher Entgelte nicht ohne Weiteres als erhebliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf dem betreffenden Telekommunikationsmarkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG 2004 oder als Diskriminierung im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG 2004 anzusehen ist, wird daran erkennbar, dass der Gesetzgeber selbst zu einer Behinderung oder Ungleichbehandlung führende Verhaltensweisen, die grundsätzlich unter das allgemeine Missbrauchsverbot fallen, im Ergebnis hinnimmt, wenn gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 TKG 2004 eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird (vgl. hierzu Urteil vom 20. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 18.09 - Buchholz 442.066 § 28 TKG Nr. 3 Rn. 30).

    Diese Regelung stellt allerdings nicht auf die Belastung der Zusammenschaltungspartner des regulierten Unternehmens durch die hoheitliche Gestaltung ihrer Entgeltzahlungspflicht, sondern auf die Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeit "anderer Unternehmen" ab und bezieht damit von vornherein einen von den Entgeltschuldnern zu unterscheidenden Personenkreis in ihren Schutzbereich ein (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 18.09 - Buchholz 442.066 § 28 TKG Nr. 3 Rn. 15).

  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 10.11

    Postfachzugang; postrechtliche Entgeltgenehmigung; erforderliche Nachweise und

    Nach der Entwicklung der Rechtsprechung des Senats im Telekommunikationsrecht, die sich nicht nur auf die neuere Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 2 TKG 2004 (dazu Urteile vom 2. April 2008 - BVerwG 6 C 15.07 - BVerwGE 131, 41 = Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 1 Rn. 76 und vom 20. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 18.09 - Buchholz 442.066 § 28 TKG Nr. 3 Rn. 20), sondern auch auf die mit § 20 Abs. 1 und Abs. 2 PostG weithin wortgleichen Bestimmungen in § 24 Abs. 1 und Abs. 2 TKG 1996 (dazu Urteil vom 23. November 2011 - BVerwG 6 C 11.10 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 5 Rn. 33; Beschluss vom 16. Juni 2010 a.a.O. Rn. 5) bezieht, bestimmt der Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zugleich den Inhalt des Aufschlagsverbots bzw. rechtfertigt jedenfalls im Fall seiner Überschreitung für sich allein die (teilweise) Versagung der Entgeltgenehmigung.
  • VG Köln, 14.05.2014 - 21 K 3094/09

    Genehmigung der Erhebung von Entgelten für die Gewährung von

    Die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG, bei deren Erfüllung die angegriffene Entgeltgenehmigung nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, § 35 Abs. 3 Satz 2 TKG, hat drittschützenden Charakter, BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2010 - 6 C 18.09 -, Buchholz 442.066 § 28 TKG Nr. 3 = Juris (dort Rn. 15), und es kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass auch die Klägerin als Trägerin eines in seinen Wettbewerbsmöglichkeiten möglicherweise beeinträchtigten Unternehmens zu dem durch die Vorschrift geschützten Personenkreis gehört.

    Gleichwohl kann nicht angenommen werden, dass die Nutzlosigkeit der Klage - gemessen an der von der Klägerin erstrebten Verbesserung ihrer Rechtsstellung - außer Zweifel stände, vgl. zu diesem Maßstab für das Rechtsschutzinteresse: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2010 - 6 C 18.09 -, a.a.O. = Juris (dort Rn. 18) m.w.N. .

    Hiernach kann dahinstehen, ob § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG zugunsten von Wettbewerbern des marktmächtigen Unternehmens drittschützende Wirkung besitzt, bejahend: Schütz/Neumann a.a.O., Rn. 148 zu § 28; Fetzer, a.a.O., Rn. 18 zu § 28; wohl auch Mayen, a.a.O., Rn. 77 zu § 28; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2010 - 6 C 18.09 -, a.a.O., was weitere Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufung der Klägerin auf eine Verletzung dieser Vorschrift wäre.

    BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2010 - 6 C 18.09 -, a.a.O., Rn. 25, 27.

  • VG Köln, 14.05.2014 - 21 K 3096/09

    Rechtmäßigkeit einer Unterschreitung des genehmigten Entgelts für Terminierungen

    Die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG, bei dessen Erfüllung die angegriffene Entgeltgenehmigung nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, § 35 Abs. 3 Satz 2 TKG, hat drittschützenden Charakter, BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2010 - 6 C 18.09 -, Buchholz 442.066 § 28 TKG Nr. 3 = Juris (dort Rn. 15), und es kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass auch die Klägerin als Trägerin eines in seinen Wettbewerbsmöglichkeiten möglicherweise beeinträchtigten Unternehmens zu dem durch die Vorschrift geschützten Personenkreis gehört.

    Gleichwohl kann nicht angenommen werden, dass die Nutzlosigkeit der Klage - gemessen an der von der Klägerin erstrebten Verbesserung ihrer Rechtsstellung - außer Zweifel stände, vgl. zu diesem Maßstab für das Rechtsschutzinteresse: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2010 - 6 C 18.09 -, a.a.O. = Juris (dort Rn. 18) m.w.N. .

    Hiernach kann dahinstehen, ob § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG zugunsten von Wettbewerbern des marktmächtigen Unternehmens drittschützende Wirkung besitzt, bejahend: Schütz/Neumann a.a.O., Rn. 148 zu § 28; Fetzer, a.a.O., Rn. 18 zu § 28; wohl auch Mayen, a.a.O., Rn. 77 zu § 28; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2010 - 6 C 18.09 -, a.a.O., was weitere Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufung der Klägerin auf eine Verletzung dieser Vorschrift wäre.

    BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2010 - 6 C 18.09 -, a.a.O., Rn. 25, 27.

  • BVerwG, 11.12.2013 - 6 C 23.12

    Telekommunikation; Regulierungsverfügung; Teilnehmeranschlussleitung;

    So hat der Senat beispielsweise bereits entschieden, dass eine dem marktmächtigen Unternehmen erteilte Entgeltgenehmigung Rechte der Wettbewerber dadurch verletzen kann, dass sie wegen ihrer inhaltlichen Unbestimmtheit keine wirksame Vorsorge gegen einen möglichen Behinderungsmissbrauch (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG) durch Erhebung eines durch Quersubventionierung ermöglichten, nicht kostendeckenden Vorleistungsentgelts trifft (Urteil vom 20. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 18.09 - Buchholz 442.066 § 28 TKG Nr. 3 Rn. 23 ff.).
  • BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 17.12

    Genehmigung von Entgelten für die Gewährung des Zugangs zu

    Dass die Erhebung unterschiedlicher Entgelte nicht ohne Weiteres als erhebliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf dem betreffenden Telekommunikationsmarkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG 2004 oder als Diskriminierung im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG 2004 anzusehen ist, wird daran erkennbar, dass der Gesetzgeber selbst zu einer Behinderung oder Ungleichbehandlung führende Verhaltensweisen, die grundsätzlich unter das allgemeine Missbrauchsverbot fallen, im Ergebnis hinnimmt, wenn gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 TKG 2004 eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird (vgl. hierzu Urteil vom 20. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 18.09 - Buchholz 442.066 § 28 TKG Nr. 3 Rn. 30).

    Diese Regelung stellt allerdings nicht auf die Belastung der Zusammenschaltungspartner des regulierten Unternehmens durch die hoheitliche Gestaltung ihrer Entgeltzahlungspflicht, sondern auf die Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeit "anderer Unternehmen" ab und bezieht damit von vornherein einen von den Entgeltschuldnern zu unterscheidenden Personenkreis in ihren Schutzbereich ein (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 18.09 - Buchholz 442.066 § 28 TKG Nr. 3 Rn. 15).

  • BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 15.12

    Genehmigung von Entgelten für die Gewährung des Zugangs zu

    Dass die Erhebung unterschiedlicher Entgelte nicht ohne Weiteres als erhebliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf dem betreffenden Telekommunikationsmarkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG 2004 oder als Diskriminierung im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG 2004 anzusehen ist, wird daran erkennbar, dass der Gesetzgeber selbst zu einer Behinderung oder Ungleichbehandlung führende Verhaltensweisen, die grundsätzlich unter das allgemeine Missbrauchsverbot fallen, im Ergebnis hinnimmt, wenn gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 TKG 2004 eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird (vgl. hierzu Urteil vom 20. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 18.09 - Buchholz 442.066 § 28 TKG Nr. 3 Rn. 30).

    Diese Regelung stellt allerdings nicht auf die Belastung der Zusammenschaltungspartner des regulierten Unternehmens durch die hoheitliche Gestaltung ihrer Entgeltzahlungspflicht, sondern auf die Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeit "anderer Unternehmen" ab und bezieht damit von vornherein einen von den Entgeltschuldnern zu unterscheidenden Personenkreis in ihren Schutzbereich ein (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 18.09 - Buchholz 442.066 § 28 TKG Nr. 3 Rn. 15).

  • BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 16.12

    Genehmigung von Entgelten für die Gewährung des Zugangs zu

    Dass die Erhebung unterschiedlicher Entgelte nicht ohne Weiteres als erhebliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf dem betreffenden Telekommunikationsmarkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG 2004 oder als Diskriminierung im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG 2004 anzusehen ist, wird daran erkennbar, dass der Gesetzgeber selbst zu einer Behinderung oder Ungleichbehandlung führende Verhaltensweisen, die grundsätzlich unter das allgemeine Missbrauchsverbot fallen, im Ergebnis hinnimmt, wenn gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 TKG 2004 eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird (vgl. hierzu Urteil vom 20. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 18.09 - Buchholz 442.066 § 28 TKG Nr. 3 Rn. 30).

    Diese Regelung stellt allerdings nicht auf die Belastung der Zusammenschaltungspartner des regulierten Unternehmens durch die hoheitliche Gestaltung ihrer Entgeltzahlungspflicht, sondern auf die Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeit "anderer Unternehmen" ab und bezieht damit von vornherein einen von den Entgeltschuldnern zu unterscheidenden Personenkreis in ihren Schutzbereich ein (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 18.09 - Buchholz 442.066 § 28 TKG Nr. 3 Rn. 15).

  • BVerwG, 11.12.2013 - 6 C 24.12

    Telekommunikation; Regulierungsverfügung; Teilnehmeranschlussleitung;

    So hat der Senat beispielsweise bereits entschieden, dass eine dem marktmächtigen Unternehmen erteilte Entgeltgenehmigung Rechte der Wettbewerber dadurch verletzen kann, dass sie wegen ihrer inhaltlichen Unbestimmtheit keine wirksame Vorsorge gegen einen möglichen Behinderungsmissbrauch (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG) durch Erhebung eines durch Quersubventionierung ermöglichten, nicht kostendeckenden Vorleistungsentgelts trifft (Urteil vom 20. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 18.09 - Buchholz 442.066 § 28 TKG Nr. 3 Rn. 23 ff.).
  • BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 14.12

    Genehmigung von Entgelten für die Gewährung des Zugangs zu

    Dass die Erhebung unterschiedlicher Entgelte nicht ohne Weiteres als erhebliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf dem betreffenden Telekommunikationsmarkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG 2004 oder als Diskriminierung im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG 2004 anzusehen ist, wird daran erkennbar, dass der Gesetzgeber selbst zu einer Behinderung oder Ungleichbehandlung führende Verhaltensweisen, die grundsätzlich unter das allgemeine Missbrauchsverbot fallen, im Ergebnis hinnimmt, wenn gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 TKG 2004 eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird (vgl. hierzu Urteil vom 20. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 18.09 - Buchholz 442.066 § 28 TKG Nr. 3 Rn. 30).

    Diese Regelung stellt allerdings nicht auf die Belastung der Zusammenschaltungspartner des regulierten Unternehmens durch die hoheitliche Gestaltung ihrer Entgeltzahlungspflicht, sondern auf die Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeit "anderer Unternehmen" ab und bezieht damit von vornherein einen von den Entgeltschuldnern zu unterscheidenden Personenkreis in ihren Schutzbereich ein (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 18.09 - Buchholz 442.066 § 28 TKG Nr. 3 Rn. 15).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2017 - 13 B 720/17

    Statthaftigkeit eines Rechtsmittels zur Regelung eines einstweiligen Zustands

  • BVerwG, 31.01.2020 - 6 B 35.19

    Drittmarktkonstellation; Entgeltregulierung; Hinweispflicht; Hybrid-Produkt;

  • VG Köln, 02.10.2013 - 21 K 5788/07

    Anspruch des Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes auf

  • VG Köln, 02.10.2013 - 21 K 5786/07

    Entstehung wettbewerbsbeeinträchtigender Substitutionseffekten zugunsten des

  • VG Köln, 23.05.2012 - 21 K 6642/10

    Rechtliche Ausgestaltung eines missbräuchlichen Ausnutzens einer marktmächtigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2017 - 13 E 503/17

    Erteilung einer Genehmigung der Entgelte und Entgeltgrundsätze für die Erbringung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2017 - 13 E 502/17

    Genehmigung der Entgelte und Entgeltgrundsätze für die Erbringung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2017 - 13 B 721/17

    Erteilung einer Genehmigung der Entgelte und Entgeltgrundsätze für die Erbringung

  • VG Köln, 28.08.2013 - 21 K 5166/06

    Reichweite der in § 35 Abs. 5 S. 3 TKG geregelten Rückwirkungssperre

  • VG Köln, 10.06.2015 - 21 K 4178/14

    Prüfung der Notwendigkeit von durch ein Zusammenschlussvorhaben veranlassten

  • VG Köln, 22.01.2014 - 21 K 2807/09

    Anspruch eines Mobilfunknetzbetreibers auf Neubescheidung seines

  • VG Köln, 02.10.2013 - 21 K 5791/07

    Vornahme der Prüfung einer Vorab-Genehmigung bedürftigen beantragten Entgelts

  • VGH Bayern, 27.01.2011 - 7 B 09.2549

    Zum Anspruch einer Professorin an einer Fachhochschule auf Freistellung von der

  • VG Köln, 28.08.2013 - 21 K 5214/06

    Auslegung der Rückwirkungsregelung des § 35 Abs. 5 TKG; Rechtsschutzbedürfnis für

  • VG Köln, 26.03.2019 - 25 K 1889/16

    Kein Recht auf Abschluss von Werbeverträgen mit der Deutsche Post AG

  • VG Köln, 04.04.2011 - 21 K 568/08

    Es liegen keine Umstände für ein missbräuchliches Bündelangebot eines Vertrags

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https://dejure.org/2009,76144
BVerwG, 17.11.2009 - 6 C 18.09 (https://dejure.org/2009,76144)
BVerwG, Entscheidung vom 17.11.2009 - 6 C 18.09 (https://dejure.org/2009,76144)
BVerwG, Entscheidung vom 17. November 2009 - 6 C 18.09 (https://dejure.org/2009,76144)
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Volltextveröffentlichung

  • Bundesverwaltungsgericht

    Behinderungsmissbrauch; Behinderungsmissbrauch; Bestimmtheit; Diskriminierungsmissbrauch; Drittschutz; Endkundenentgelt; Entgeltbestimmtheit; Entgeltgenehmigung; Entgeltgenehmigung; Festnetz; Homezone; Homezone-Produkt; Höhe; Kostendeckung; Marktmacht; Missbrauch; ...

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