Rechtsprechung
   BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16641
BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12 (https://dejure.org/2013,16641)
BVerwG, Entscheidung vom 29.05.2013 - 6 C 18.12 (https://dejure.org/2013,16641)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 (https://dejure.org/2013,16641)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,16641) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    GG Art. 12; DRiG §§ 5 ff.
    Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen; Teilprüfungen; prüfungsrechtliche Gewichtungsregelung.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 12
    Teilprüfungen; Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen; prüfungsrechtliche Gewichtungsregelung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 5a Abs 2 S 4 DRiG, § 5 Abs 1 Halbs 2 DRiG, § 5d Abs 1 S 2 DRiG
    Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen; Teilprüfungen; prüfungsrechtliche Gewichtungsregelung

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Nichtbestehens einer juristischen Universitätsprüfung (universitäre Schwerpunktbereichsprüfung) bei Nichtbestehen der Aufsichtsarbeit (Teilprüfung) (hier: Schwerpunktbereich "Wirtschaftsrecht"); Rechtmäßigkeit einer juristischen universitären ...

  • rewis.io

    Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen; Teilprüfungen; prüfungsrechtliche Gewichtungsregelung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit des Nichtbestehens einer juristischen Universitätsprüfung (universitäre Schwerpunktbereichsprüfung) bei Nichtbestehen der Aufsichtsarbeit (Teilprüfung) (hier: Schwerpunktbereich "Wirtschaftsrecht"); Rechtmäßigkeit einer juristischen universitären ...

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit des Nichtbestehens einer juristischen Universitätsprüfung (universitäre Schwerpunktbereichsprüfung) bei Nichtbestehen der Aufsichtsarbeit (Teilprüfung) (hier: Schwerpunktbereich "Wirtschaftsrecht"); Rechtmäßigkeit einer juristischen universitären ...

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungen (Allgemeines) - Nichtbestehen einer Teilprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bestehensregelung für die Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Besprechungen u.ä. (2)

  • zjs-online.com PDF (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ausgewählte verfassungsrechtliche Fragen am Beispiel der Ersten Juristischen Prüfung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG; §§ 5, 5 a, 5 d DRiG
    Grundrechtliche Anforderungen an die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 86
  • DVBl 2013, 1122
  • DÖV 2013, 900
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 21.03.2012 - 6 C 19.11

    Prüfungsrecht; Verfahrensregelungen; Sanktionierung von Prüferbeeinflussungen;

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12
    Ausweislich ihrer Entstehungsgeschichte zielt sie aus im Wesentlichen prüfungs- bzw. berufspolitischen Gründen darauf ab, die inhaltliche Gleichwertigkeit der Abschlüsse im Bundesgebiet zu sichern (Urteil vom 21. März 2012 - BVerwG 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 29 m.w.N.).

    Die Vorschrift steht begrenzten Abweichungen zwischen verschiedenen Prüfungsordnungen nicht entgegen (Urteil vom 21. März 2012 a.a.O. Rn. 30; Beschluss vom 9. Juni 1995 - BVerwG 6 B 100.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 350 S. 80).

    Regelungen, die für die Aufnahme eines Berufs den Nachweis erworbener Fähigkeiten durch Bestehen einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und bedürfen daher einer den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügenden Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84, 138/87 - BVerfGE 84, 59 ; BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 a.a.O. Rn. 21, stRspr).

  • BVerwG, 17.07.1987 - 7 C 118.86

    Ein Urteil gegen Häme - Prüfungsfragen müssen fair und angemessen sein

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12
    Diesbezüglich beschränkt sich aber die grundrechtliche Bindung des Normgebers auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs (vgl. Urteil vom 17. Juli 1987 - BVerwG 7 C 118.86 - BVerwGE 78, 55 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 242 S. 15).

    Sogar ein gewisser "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten (vgl. Beschluss vom 1. Juli 1986 - 1 BvL 26/83 - BVerfGE 73, 301 m.w.N.; aufgegriffen durch BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1987 a.a.O. S. 57 bzw. 15).

  • BVerwG, 17.09.1987 - 7 B 160.87

    Prüfung für Berufsflugzeugführer - Ausbildung - Beteiligter Personenkreis -

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12
    Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten ihn zwar, in dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrechtsbereich die wesentlichen Entscheidungen über die Ausbildung und Prüfung selbst zu treffen (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 17. September 1987 - BVerwG 7 B 160.87 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 244 S. 28 m.w.N.; vgl. allgemein BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 4/07 - BVerfGE 123, 39 ).

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch geklärt, dass neben Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens auch die Festlegung der Bestehensvoraussetzungen in aller Regel nicht zu diesen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen gehören (Beschluss vom 17. September 1987 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerfG, 01.07.1986 - 1 BvL 26/83

    Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Anforderungen an die Zulassung zum

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12
    Sogar ein gewisser "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten (vgl. Beschluss vom 1. Juli 1986 - 1 BvL 26/83 - BVerfGE 73, 301 m.w.N.; aufgegriffen durch BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1987 a.a.O. S. 57 bzw. 15).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12
    Wie der Senat bereits früher entschieden hat, genügen solche Regeln den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn die Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet (Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 3.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347 S. 62 f. und vom 10. Oktober 1994 - BVerwG 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 S. 46 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 174/84 - BVerfGE 80, 1 ).
  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12
    Diese Maßgabe, mit der die Einstufung einer Bestehensregelung nach dem Muster von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO als ungeeignet im Ergebnis auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt bleiben wird, steht im Einklang mit dem in der Grundrechtsjudikatur des Bundesverfassungsgerichts allgemein anerkannten Befund, dass die Verfassung dem Gesetzgeber für die Beurteilung der Eignung der von ihm für die Durchsetzung der gesetzgeberischen Regelungsziele gewählten Mittel einen Einschätzungsspielraum zubilligt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 - BVerfGE 104, 337 ).
  • BVerwG, 11.08.1980 - 7 CB 81.79

    Verstoß gegen Grundrechte bei Beschränkung der Zulassung zur mündlichen Prüfung

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12
    Solange die entsprechende Regelung von sachlichen Erwägungen getragen wird, ist sie gerichtlich nicht zu beanstanden, auch wenn sich eine andere Gewichtung denken ließe (vgl. etwa Beschlüsse vom 16. August 1985 a.a.O. S. 256 und vom 11. August 1980 - BVerwG 7 CB 81.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 130 S. 216).
  • BVerwG, 07.03.1991 - 7 B 178.90

    Zahnärztliche Vorprüfung

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12
    Sie fügt sich in die prüfungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insofern wertungssystematisch stimmig ein, als dort etwa im Hinblick auf die Zahl zugelassener Wiederholungsversuche, auf die Ausgestaltung von Gewichtungsregeln oder auf die Auswahl und Verteilung des Prüfungsstoffs - also im Hinblick auf Rahmenbedingungen, von denen die praktische Wirkungsschärfe einer Regel nach dem Muster von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO entscheidend mitbestimmt wird - gleichfalls durchgängig die Gestaltungsfreiheit des Normgebers bzw. der Prüfungsverwaltung betont worden ist (vgl. Beschlüsse vom 7. März 1991 - BVerwG 7 B 178.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 285 S. 167, vom 16. August 1985 - BVerwG 7 B 51, 58 u. 59.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 218 S. 256 und vom 13. April 1983 - BVerwG 7 B 25.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 173 S. 121).
  • BVerwG, 24.05.1991 - 7 NB 5.90

    Erteilung eines Leistungsnachweises

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12
    Die oben aufgezeigten Anforderungen an die Zulässigkeit prüfungsrechtlicher Bestehensregeln könnten die Lehrfreiheit allenfalls dann beeinträchtigen - und so ausnahmsweise eine ausgleichsbedürftige grundrechtliche Kollisionslage herbeiführen -, wenn von ihnen Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen ausgingen (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 1991 - BVerwG 7 NB 5.90 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 134 S. 40 und vom 22. August 2005 - BVerwG 6 BN 1.05 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263 S. 25).
  • BVerwG, 10.10.1994 - 6 B 73.94

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung einer Sperre für die Zulassung zur mündlichen

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12
    Wie der Senat bereits früher entschieden hat, genügen solche Regeln den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn die Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet (Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 3.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347 S. 62 f. und vom 10. Oktober 1994 - BVerwG 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 S. 46 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 174/84 - BVerfGE 80, 1 ).
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 3.95

    Vereinbarkeit der Regelung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung mit dem

  • BVerwG, 11.07.2002 - 3 B 84.02

    Berechnung der Gebühren für Geflügelhygienekontrollen als Gegenstand der

  • BVerwG, 22.08.2005 - 6 BN 1.05

    Universität; Hochschule; Hochschullehrer; Professor; emeritierter Professor;

  • BVerwG, 13.04.1983 - 7 B 25.82

    Prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum - Rechtmäßigkeit des Staffindens der

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

  • BVerwG, 07.10.1983 - 7 C 54.82

    Pharmazeutische Prüfung - Antwort-Wahl-Verfahren - Prüfungssystem

  • BVerwG, 03.11.1986 - 7 B 108.86

    Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten eines Praktikums im Studiengang

  • BVerwG, 22.11.1994 - 6 B 80.94

    Rücktrittsregelung von einer Meisterprüfung in Meisterprüfungsordnung

  • BVerwG, 09.06.1995 - 6 B 100.94

    Rechtmäßigkeit einer juristischen Prüfung - Bildung eines arithmetischen Mittels

  • BVerwG, 27.02.2019 - 6 C 3.18

    Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von prüfungsrechtlichen

    Zwar ergeben sich die im vorliegenden Fall relevanten bundesrechtlichen Maßgaben für Entscheidungen in berufsbezogenen Prüfungen, zu denen die staatliche Pflichtfachprüfung im Rahmen der ersten juristischen Prüfung gehört (entsprechend für das Pendant der universitären Schwerpunktbereichsprüfung: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 18), aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG.

    Auf Grund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG obliegt es dem zuständigen Normgeber, den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem, das Prüfungsverfahren sowie die Bestehensvoraussetzungen festzulegen (BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. - BVerfGE 84, 34 und - 1 BvR 1529/84 u.a. - BVerfGE 84, 59 sowie näher: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 19 ff.; Beschluss vom 22. Juni 2016 - 6 B 21.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:220616B6B21.16.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 424 Rn. 10 und Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:150317U6C46.15.0] - Buchholz 451.33 SprG Nr. 4 Rn. 11, 14).

    Was speziell Pflichtverstöße in Bezug auf das Prüfungsgespräch anbelangt, hält sich zwar die grundsätzliche Entscheidung des Landesgesetzgebers, dieses in Abkehr von der in der vormaligen ersten juristischen Staatsprüfung bewährten Aufteilung der mündlichen Prüfung in einzeln zu bewertende Teile bzw. Abschnitte als Einheit auszugestalten (LT-Drs. 13/3197 S. 74 f., 81 f.) - obwohl für die Transparenz der Leistungsbewertung nicht förderlich - im Rahmen des Einschätzungsspielraums, der dem zuständigen Normgeber im Prüfungsrecht zukommt (vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 29 und vom 15. März 2017 - 6 C 46.15 - Buchholz 451.33 SprG Nr. 4 Rn. 12).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 9 S 1145/16

    Bestimmtheit einer universitären Prüfungsordnung

    Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht, zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2013 - 6 C 18.12 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen N. 418, und vom 15.03.2017 - 6 C 46.15 -, NVwZ-RR 2017, 693, m.w.N.; Senatsurteil vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 -, VBlBW 2015, 473).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2015 - 9 S 2309/13

    Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung

    Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung - wie hier insbesondere in §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 2 und 3 DRiG sowie im Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG) vom 16.07.2003 (GBl. S. 354), mit Änderungen, geschehen - die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht, zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013 - 6 C 18.12 -, juris m.w.N.).

    Soweit das Gesetz eine Ermächtigung zu verordnungsrechtlichen Regelungen betreffend den "Prüfungsstoff", "mögliche Gegenstände der Schwerpunktausbildung" und "die Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil" vorsieht, genügt es den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., juris Rn. 24).

    Die Entstehungsgeschichte lässt die Deutung zu, der Bundesgesetzgeber habe mit ihr rein objektiv-rechtliche Bindungen der Normgeber in den Ländern schaffen wollen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O.).

    Im Übrigen gebietet § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine strikte Uniformität und steht begrenzten Abweichungen zwischen verschiedenen Prüfungsordnungen nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., m.w.N.).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die grundrechtliche Bindung des Normgebers bei der Festlegung beruflicher oder akademischer Qualifikationsanforderungen auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., juris Rn. 28 m.w.N.).

    In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht