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   BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79   

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BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79 (https://dejure.org/1980,23)
BVerwG, Entscheidung vom 18.06.1980 - 6 C 19.79 (https://dejure.org/1980,23)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juni 1980 - 6 C 19.79 (https://dejure.org/1980,23)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe - Beihilfeberechtigter - Beihilfefähige Aufwendungen - Bemessungssatz - Verpflichtung des Dienstherrn - Wesenskern der Fürsorgepflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 60, 212
  • DÖV 1981, 101
 
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Wird zitiert von ... (187)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 20.10.1976 - VI C 187.73

    Erhebliche Einkünfte - Wirtschaftliche Selbständigkeit - Beihilfeberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79
    Dementsprechend finden sie ihre Rechtsgrundlage nicht in der Alimentierungspflicht des Dienstherrn, sondern - ihrem Leistungszweck entsprechend - in dessen Fürsorgepflicht (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 51, 193 [199 f.] mit weiteren Nachweisen; 57, 336 [337 f.]).

    Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre Auffassung auf das Urteil des Senats vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 187.73 - (BVerwGE 51, 193).

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hingenommen werden müssen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und die keine unzumutbare Belastung bedeuten (Urteile vom 10. August 1971 - BVerwG 6 C 136.67 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35] m.w.N.; vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - [ZBR 1975, 150]; vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 187.73 - [BVerwGE 51, 193, 200]; vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 25.76 - [BVerwGE 57, 336, 341 f.]).

  • BVerwG, 21.03.1979 - 6 C 25.76

    Begriff des Sachleistungssurrogats - Inanspruchnahme einer Geldleistung statt

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79
    Dementsprechend finden sie ihre Rechtsgrundlage nicht in der Alimentierungspflicht des Dienstherrn, sondern - ihrem Leistungszweck entsprechend - in dessen Fürsorgepflicht (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 51, 193 [199 f.] mit weiteren Nachweisen; 57, 336 [337 f.]).

    Das hat der Senat nochmals erneut im Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 25.76 - (BVerwGE 57, 336 [338]) bestätigt.

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hingenommen werden müssen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und die keine unzumutbare Belastung bedeuten (Urteile vom 10. August 1971 - BVerwG 6 C 136.67 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35] m.w.N.; vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - [ZBR 1975, 150]; vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 187.73 - [BVerwGE 51, 193, 200]; vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 25.76 - [BVerwGE 57, 336, 341 f.]).

  • BVerwG, 07.10.1965 - VIII C 63.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79
    Zwar hat der damals für das Beihilferecht zuständige 8. Senat im Urteil vom 7. Oktober 1965 - BVerwG 8 C 63.63 - (BVerwGE 22, 160 [163, 164]) ausgesprochen, die Rechtsgrundlage der Pflichten des Dienstherrn und der Rechte der Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sei die gesetzliche Regelung der allgemeinen Fürsorgepflicht.

    Sie werden aus besonderem Anlaß und zu einem bestimmten Zweck erbracht und sollen den Beamten und den Versorgungsempfänger in angemessenem Umfang von denjenigen Aufwendungen im Krankheits-, Geburts- und Todesfall freistellen, die nicht von der Besoldung bzw. der Versorgung gedeckt sind (BVerwGE 19, 48 [54]; 22, 160 [164 f.]).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79
    Einen dieser Gestaltungsgrundsätze, die das Beamtenverhältnis seit jeher prägen und es von anderen Dienstverhältnissen abheben, bildet die Pflicht des Dienstherrn, den Beamten und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren (BVerfGE 44, 249 [263]).

    Es gibt auch keinen zu beachtenden hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, der den Dienstherrn speziell verpflichtet, Beihilfen im Krankheitsfall zu leisten (BVerfGE 44, 249 [263]).

  • BVerwG, 11.06.1964 - VIII C 155.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79
    Die Revision übersieht dabei auch folgendes: Mit der Anpassung der Besoldung und Versorgung an die steigenden Lebenshaltungskosten wird auch der in ihnen enthaltene Durchschnittssatz, der für die im Krankheitsfall zu erwartenden Aufwendungen zur Verfügung gestellt wird (s. Urteil des 8. Senats vom 11. Juni 1964 - BVerwG 8 C 155.63 - [Buchholz 238.91 Nr. 11 BhV Nr. 1]), gleichfalls erhöht.

    Unmöglich ist es jedoch, durch eine derartig abstrakte, auf durchschnittliche Verhältnisse abgestellte Regelung den konkreten notwendigen Bedürfnissen gerecht zu werden, weil sie vom jeweiligen Lebensschicksal des einzelnen Beamten abhängen und damit nicht vorhersehbar sind (Urteil des 8. Senats vom 11. Juni 1964 - BVerwG 8 C 155.63 - [BVerwGE 19, 10, 12]).

  • BVerwG, 25.06.1964 - VIII C 23.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79
    Sie werden aus besonderem Anlaß und zu einem bestimmten Zweck erbracht und sollen den Beamten und den Versorgungsempfänger in angemessenem Umfang von denjenigen Aufwendungen im Krankheits-, Geburts- und Todesfall freistellen, die nicht von der Besoldung bzw. der Versorgung gedeckt sind (BVerwGE 19, 48 [54]; 22, 160 [164 f.]).
  • BVerwG, 03.09.1970 - II C 130.67

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79
    Maßstab für die Gewährung von Beihilfen ist, wie unter Hinweis auf BVerwGE 36, 53 (56) und 37, 57 (58) in dem Urteil ausgeführt wird, die am Alimentationsgrundsatz insoweit (lediglich) zu orientierende Fürsorgepflicht.
  • BVerwG, 26.10.1967 - II C 62.67

    Anspruch eines Beamten auf Beihilfen in Krankheitsfällen - Erhöhung des

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79
    Die Beihilfevorschriften beruhen auf der Erwägung, daß den Beamten für Krankheitsfälle eine angemessene Selbstvorsorge durch den freiwilligen Abschluß einer Krankenversicherung zugemutet werden kann, daß es Versicherungsmöglichkeiten für alle in Betracht kommenden, nicht ganz ungewöhnlichen Krankheitsfälle zu regelmäßig zumutbaren Bedingungen gibt und daß deshalb die Beihilfe des Dienstherrn nur ergänzend den Teil der durch Krankheit verursachten Aufwendungen annähernd zu decken braucht, den eine den Beamten zumutbare Versicherung regelmäßig nicht deckt (Urteil des 2. Senats vom 26. Oktober 1967 - BVerwG 2 C 62.67 - [BVerwGE 28, 174, 176]).
  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79
    Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, die nach dieser Verfassungsnorm bei der Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen sind, beschränken sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf den Kernbestand von Strukturprinzipien des Berufsbeamtenverhältnisses, die sich bereits vor der Schaffung des Grundgesetzes in einem traditionsbildenen Zeitraum verfestigt hatten und während dieses Zeitraumes als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 8, 332 [343]).
  • BVerwG, 12.06.1967 - VI C 28.67

    Anforderungen an das Vorliegen der Beihilfefähigkeit einer Jodkur - Rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79
    Auch das Urteil dieses Senats vom 12. Juni 1967 - BVerwG 6 C 28.67 - (BVerwGE 27, 189 [191]) vermag die Meinung des Klägers, das Gericht könne ihm einen anderen als den in der Beihilfenverordnung festgelegten Bemessungssatz zubilligen, nicht zu stützen.
  • BVerwG, 18.12.1974 - VI C 46.72

    Umfang der Rechte einer Krankenversicherung

  • BVerwG, 16.12.1976 - VI C 24.71

    Beihilfe - Erhöhung des Bemessungssatzes - Fürsorgepflicht - Finanzielle

  • BVerwG, 29.04.1971 - II C 4.69

    Beanspruchung von Beihilfen für Aufwendungen aus Anlaß eigener Erkrankungen -

  • BVerwG, 10.08.1971 - VI C 136.67
  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie voraus, daß der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft (vgl. BVerwGE 19, 10 [12 f.]; 51, 193 [199 f.]; 60, 212 [219 f.]; 77, 345 [347 f.]).

    Zwar fordert die Fürsorgepflicht von Verfassungs wegen nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (vgl. BVerwGE 60, 212 [219]; BVerwG, DVBl. 1984, S. 963 [964]).

    Der Dienstherr darf somit die Beihilfe, da er sie als eine die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten (vgl. BVerwGE 20, 44 [47]; 60, 212 [220]; 77, 345 [348]).

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 6. Dezember 1988 (BVerfGE 79, 223) zur Beitragspflicht der Rentner-Pensionäre diesen vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (BVerwGE 20, 44 [51]; 28, 174 [176]; 60, 212 [220]; 77, 331 [335 f.]) dem Beamtenrecht entnommenen Grundsatz als dem geltenden Recht innewohnend bestätigt (vgl. BVerfGE 79, 223 [232]); er hat dabei ausdrücklich offengelassen, ob ein so verstandenes Prinzip der Vorsorgefreiheit zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört.

  • VG Gelsenkirchen, 03.03.2006 - 3 K 1122/99

    Kürzung der Beihilfe um Kostendämpfungspauschale ist unzulässig

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1986 - 2 BvR 1067/80 - BVerfGE 58, 68 (78); BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 19.79 -, BVerwGE 60, 212.

    BVerwG, Beschluss vom 04. April 1975 - VI B 65.74 - Buchholz, 238.911 Nr. 5 BhV Nr. 1; Urteil vom 20. Oktober 1976 - VI C 187.73 - BVerwGE 51, 193; Urteil vom 16. Dezember 1976 - VI C 24.71 - DÖD 1977, 55; Urteil vom 21. März 1979 - 6 C 25.76 - Buchholz, 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 20; Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 19.79 - BVerwGE 60, 212; Beschluss vom 26. Juli 1984 - 2 B 132.83 - DVBl. 84, 963; Beschluss vom 06. Februar 1998 - 2 B 13.98 -, juris WBRE 410004283.

    Im Übrigen ist immer wieder klargestellt worden, dass die abstrakten Beihilferegelungen für Regelrisiken so zu gestalten sind, dass die von den Beihilfevorschriften nicht erfassten Aufwendungen jedenfalls in aller Regel versicherbar sein müssen, der Beihilfeberechtigte also durch den Abschluss einer beihilfekonformen Versicherung in aller Regel einen vollen Ersatz, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. November 1964 - VIII C 268.63 -, BVerwGE 20, 44; Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 19.79 -, BVerwGE 60, 212, für die von ihm in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen geleisteten Aufwendungen erhält.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 19.79 -, Nach allem kann der vom Beklagten vorgenommene Abzug der Kostendämpfungspauschale nicht auf § 12a BVO gestützt werden.

  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94

    Arztrecht - Behandlungsmethoden - Wissenschaftliche Anerkennung

    Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlaß von, Krankheits-Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfange (stRspr; vgl. z.B. BVerfGE 83, 89 [101]; BVerwGE 60, 212 [219]; BVerwG, Beschluß vom 3. März 1989 - BVerwG 2 NB 1.88 - Buchholz 271 Nr. 6).
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