Rechtsprechung
   BVerwG, 29.03.2023 - 6 C 21.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,5830
BVerwG, 29.03.2023 - 6 C 21.21 (https://dejure.org/2023,5830)
BVerwG, Entscheidung vom 29.03.2023 - 6 C 21.21 (https://dejure.org/2023,5830)
BVerwG, Entscheidung vom 29. März 2023 - 6 C 21.21 (https://dejure.org/2023,5830)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,5830) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Berücksichtigung einer Empfehlung der Kommission im Rahmen einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung

  • doev.de PDF

    Berücksichtigung einer Empfehlung der Kommission im Rahmen einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Genehmigung von Entgelten für den Zugang im Multifunktionsgehäuse durch die Bundesnetzagentur auf Antrag eines Betreibers eines Telekommunikationsnetzes; Eingrenzung der Ausübung eines der Bundesnetzagentur zustehenden Regulierungsermessens bzw. Beurteilungsspielraumes ...

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung einer Empfehlung der Kommission im Rahmen einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Berücksichtigung einer Empfehlung der EU-Kommission im Rahmen einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Berücksichtigung einer Empfehlung der EU-Kommission im Rahmen einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Berücksichtigung einer Empfehlung der EU-Kommission im Rahmen einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Empfehlung der EU-Kommission schränkt Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur bei einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung nicht ein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur - und die Empfehlung der EU-Kommission

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2023, 872
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 15.09.2016 - C-28/15

    Koninklijke KPN u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 6 C 21.21
    Der EuGH hat in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 15. September 2016 in der Rechtssache - C-28/15 [ECLI:EU:C:2016:692] - (Koninklijke KPN u. a.), das die auf Art. 19 RRL gestützte Empfehlung 2009/396/EG der Kommission vom 7. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU betraf, aus Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 RRL zwar geschlossen, dass die nationale Regulierungsbehörde grundsätzlich den in der Empfehlung gegebenen Hinweisen zu folgen habe, wenn sie Preiskontroll- und Kostenrechnungsverpflichtungen im Sinne von Art. 13 ZRL auferlegt.

    Nur wenn sie im Rahmen ihrer Beurteilung einer konkreten Situation den Eindruck habe, dass das in dieser Empfehlung empfohlene "reine Bulric"-Modell den Umständen nicht angemessen sei, könne sie unter Angabe ihrer Gründe von ihr abweichen (EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 - Rn. 37 f.).

    Demnach ist die nationale Regulierungsbehörde beim Erlass einer Entscheidung, mit der sie den Betreibern aufgrund der Art. 8 und 13 ZRL Preisverpflichtungen auferlegt, nicht an die Empfehlung gebunden (EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 - Rn. 34 f.).

    Ferner hat der EuGH auf seine Rechtsprechung hingewiesen, nach der die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung dieser hoheitlichen Funktionen über eine weitreichende Befugnis verfügen, um die Regulierungsbedürftigkeit eines Marktes in jedem Einzelfall beurteilen zu können, und ergänzt, dass es sich so bei der Preiskontrolle verhalte (EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 - Rn. 36 unter Bezugnahme auf Urteil vom 3. Dezember 2009 - C-424/07 [ECLI:EU:C:2009:749], Kommission/Deutschland - Rn. 61).

    Denn der EuGH nennt keine abschließenden materiellen Voraussetzungen, unter denen eine Abweichung von der Empfehlung zulässig ist, sondern stellt allein darauf ab, ob die nationale Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Beurteilung einer konkreten Situation den Eindruck hat, dass das Modell den Umständen nicht angemessen ist (EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 - Rn. 38).

    In einer späteren Entscheidung hat der EuGH ausdrücklich klargestellt, aus dem Urteil vom 15. September 2016 in der Rechtssache - C-28/15 - ergebe sich nicht, dass der Umstand, einer Handlung der Kommission "weitestgehend Rechnung tragen" zu müssen, eine Verpflichtung für die nationale Regulierungsbehörde bedeute, dem Inhalt dieser Handlung nachzukommen, weil Rn. 38 des Urteils - C-28/15 - ausdrücklich das Gegenteil besage (EuGH, Urteil vom 25. Februar 2021 - C-689/19 P [ECLI:EU:C:2021:142], VodafoneZiggo Group/Kommission - Rn. 37 f.; in diesem Sinne auch bereits die Vorinstanz: EuG, Beschluss vom 9. Juli 2019 - T-660/18 [ECLI:EU:T:2019:546], VodafoneZiggo Group/Kommission - Rn. 42 f.).

    Zwar hat der EuGH zugleich ausgeführt, ein nationales Gericht könne im Rahmen seiner gerichtlichen Kontrolle einer aufgrund der Art. 8 und 13 ZRL erlassenen Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörden nur dann von der Empfehlung 2009/396/EG abweichen, wenn es dies aufgrund der tatsächlichen Umstände des konkreten Falles, insbesondere der Besonderheiten des Marktes des betreffenden Mitgliedstaats, für geboten erachte (EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 - Rn. 39 ff.).

  • EuGH, 20.02.2018 - C-16/16

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Verbraucherschutz -

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 6 C 21.21
    Nach der Rechtsprechung des EuGH sollte durch die Schaffung von Empfehlungen als besondere Kategorie von Unionshandlungen, die ausdrücklich als "nicht verbindlich" bezeichnet werden, in Art. 288 AEUV den zu ihrer Annahme berechtigten Organen die Befugnis verliehen werden, Anstöße zu geben und Überzeugungsarbeit zu leisten, die sich von der Befugnis zum Erlass verbindlicher Handlungen unterscheidet (EuGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - C-16/16 P [ECLI:EU:C:2018:79], Belgien/Kommission - Rn. 26).

    Diesem Mangel verbindlicher Rechtswirkungen entspricht es, dass Empfehlungen von der in Art. 263 AEUV vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle ausgenommen sind (EuGH, Urteile vom 12. September 2006 - C-131/03 P [ECLI:EU:C:2006:541], Reynolds Tobacco u. a. /Kommission - Rn. 55 und vom 20. Februar 2018 - C-16/16 P - Rn. 27; EuG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - T-721/14 [ECLI:EU:T:2015:829], Belgien/Kommission - Rn. 17).

    Darüber hinaus hat der EuGH in diesem Zusammenhang erneut darauf hingewiesen, dass durch die Schaffung von Empfehlungen als besondere Kategorie von Unionshandlungen, die ausdrücklich als "nicht verbindlich" bezeichnet werden, in Art. 288 AEUV den zu ihrer Annahme berechtigten Organen die Befugnis verliehen werden sollte, Anstöße zu geben und Überzeugungsarbeit zu leisten, sich von der Befugnis zum Erlass verbindlicher Handlungen unterscheide (EuGH, Urteil vom 25. Februar 2021 - C-689/19 P - Rn. 40 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - C-16/16 P - Rn. 26).

    Zwar hält es der EuGH für möglich, gegen eine Empfehlung ausnahmsweise mit einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV vorzugehen, wenn die angefochtene Handlung aufgrund ihres Inhalts keine echte Empfehlung ist (EuGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - C-16/16 P - Rn. 29; vgl. auch Gundel, EuR 2018, 593).

    Um festzustellen, ob die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und es sind ihre Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts der Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (EuGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - C-16/16 P - Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Empfehlung ist im Wesentlichen nicht verbindlich formuliert (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: EuGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - C-16/16 P - Rn. 34 sowie zuvor bereits ausführlich EuG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - T-721/14 - Rn. 21 ff.), sondern in der Möglichkeitsform abgefasst.

    Dies wird durch den Kontext bestätigt (vgl. hierzu allgemein: EuG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - T-721/14 - Rn. 36 sowie EuGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - C-16/16 P - Rn. 36).

  • BVerwG, 17.08.2016 - 6 C 50.15

    Sachbescheidungsinteresse; formelle Begründung; Mietleitung;

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 6 C 21.21
    Insbesondere kommt der Bundesnetzagentur kein auf das Merkmal der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung bezogener umfassender Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 13).

    Der Anknüpfungspunkt für die eingeschränkte gerichtliche Überprüfung findet sich dabei entweder im Unionsrecht oder in der jeweiligen gesetzlichen Maßstabsnorm, sofern diese einen Gesetzesbegriff enthält, der in besonderer Weise durch das Erfordernis einer Abwägung insbesondere der gegenläufigen Regulierungsziele bzw. durch ökonomische Wertungen und Prognosen geprägt ist (BVerwG, Urteile vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 31, vom 25. November 2015 - 6 C 39.14 - BVerwGE 153, 265 Rn. 15, vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 12 f. und vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 - BVerwGE 158, 301 Rn. 14).

    Über einen derartigen punktuellen Beurteilungsspielraum verfügt die Bundesnetzagentur insbesondere auch bei der Entscheidung über die Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen (BVerwG, Urteile vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 18, vom 25. November 2015 - 6 C 39.14 - BVerwGE 153, 265 Rn. 28, vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 22 f. und vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 - BVerwGE 158, 301 Rn. 14).

    Da Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ZRL wiederum durch § 31 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 TKG a. F. mit dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung in nationales Recht umgesetzt worden ist, müssen die genannten Vorgaben die Anwendung auch dieses Maßstabs leiten (vgl. zusammenfassend: BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 23; zum Ganzen ausführlich BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 18 ff.).

    Da maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle des regulierungsrechtlichen Beurteilungsspielraums allein die Begründung der Behördenentscheidung ist, prüft das Gericht, ob die Bundesnetzagentur im Hinblick auf die Kriterien, die in den relevanten Rechtsnormen ausdrücklich hervorgehoben oder doch angelegt sind, plausibel und erschöpfend argumentiert hat (BVerwG, Urteile vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 33 ff., vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 24 und vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 - BVerwGE 158, 301 Rn. 32; Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 C 18.13 - BVerwGE 151, 56 Rn. 38).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass zur ergänzenden Begründung einer Entgeltgenehmigung ein ausdrücklicher Verweis auf die Gründe eines anderen Beschlusses, zu dem die Wettbewerber des regulierten Unternehmens Zugang haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 45 und vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 11).

  • BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 13.12

    Telekommunikation; Zusammenschaltung von Telefonnetzen; Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 6 C 21.21
    Der Anknüpfungspunkt für die eingeschränkte gerichtliche Überprüfung findet sich dabei entweder im Unionsrecht oder in der jeweiligen gesetzlichen Maßstabsnorm, sofern diese einen Gesetzesbegriff enthält, der in besonderer Weise durch das Erfordernis einer Abwägung insbesondere der gegenläufigen Regulierungsziele bzw. durch ökonomische Wertungen und Prognosen geprägt ist (BVerwG, Urteile vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 31, vom 25. November 2015 - 6 C 39.14 - BVerwGE 153, 265 Rn. 15, vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 12 f. und vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 - BVerwGE 158, 301 Rn. 14).

    Über einen derartigen punktuellen Beurteilungsspielraum verfügt die Bundesnetzagentur insbesondere auch bei der Entscheidung über die Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen (BVerwG, Urteile vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 18, vom 25. November 2015 - 6 C 39.14 - BVerwGE 153, 265 Rn. 28, vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 22 f. und vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 - BVerwGE 158, 301 Rn. 14).

    Da Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ZRL wiederum durch § 31 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 TKG a. F. mit dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung in nationales Recht umgesetzt worden ist, müssen die genannten Vorgaben die Anwendung auch dieses Maßstabs leiten (vgl. zusammenfassend: BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 23; zum Ganzen ausführlich BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 18 ff.).

    Da maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle des regulierungsrechtlichen Beurteilungsspielraums allein die Begründung der Behördenentscheidung ist, prüft das Gericht, ob die Bundesnetzagentur im Hinblick auf die Kriterien, die in den relevanten Rechtsnormen ausdrücklich hervorgehoben oder doch angelegt sind, plausibel und erschöpfend argumentiert hat (BVerwG, Urteile vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 33 ff., vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 24 und vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 - BVerwGE 158, 301 Rn. 32; Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 C 18.13 - BVerwGE 151, 56 Rn. 38).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass zur ergänzenden Begründung einer Entgeltgenehmigung ein ausdrücklicher Verweis auf die Gründe eines anderen Beschlusses, zu dem die Wettbewerber des regulierten Unternehmens Zugang haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 45 und vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 11).

  • EuG, 27.10.2015 - T-721/14

    Belgien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Online-Glücksspieldienstleistungen -

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 6 C 21.21
    Diesem Mangel verbindlicher Rechtswirkungen entspricht es, dass Empfehlungen von der in Art. 263 AEUV vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle ausgenommen sind (EuGH, Urteile vom 12. September 2006 - C-131/03 P [ECLI:EU:C:2006:541], Reynolds Tobacco u. a. /Kommission - Rn. 55 und vom 20. Februar 2018 - C-16/16 P - Rn. 27; EuG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - T-721/14 [ECLI:EU:T:2015:829], Belgien/Kommission - Rn. 17).

    Die Empfehlung ist im Wesentlichen nicht verbindlich formuliert (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: EuGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - C-16/16 P - Rn. 34 sowie zuvor bereits ausführlich EuG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - T-721/14 - Rn. 21 ff.), sondern in der Möglichkeitsform abgefasst.

    Dies wird durch den Kontext bestätigt (vgl. hierzu allgemein: EuG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - T-721/14 - Rn. 36 sowie EuGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - C-16/16 P - Rn. 36).

    Durch den Umstand der Veröffentlichung der Empfehlung in der Reihe L statt in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union wird dies nicht widerlegt (vgl. EuG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - T-721/14 - Rn. 38).

  • VG Köln, 16.06.2021 - 21 K 4368/19
    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 6 C 21.21
    Mit Urteilen vom 16. Juni 2021 - 21 K 4368/19 u. a. - hob das Verwaltungsgericht diesen Beschluss jeweils im Verhältnis zwischen den Beteiligten auf.

    Das Verwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf seine Urteile vom 16. Juni 2021 - 21 K 4486/19 und 21 K 4368/19 - und führt aus, dieser Mangel aus dem TAL-Entgelte-Beschluss schlage auf den vorliegenden Beschluss durch, da dieser durchgängig auf jenen Beschluss Bezug genommen habe.

    Zur Begründung verweist das Verwaltungsgericht auf seine Urteile vom 16. Juni 2021 - 21 K 4486/19 und 21 K 4368/19 -, die die parallel ergangene TAL-Entgelte-Genehmigung betrafen.

    Der vom Verwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 16. Juni 2021 - 21 K 4486/19 und 21 K 4368/19 - näher dargelegten Auffassung, dass die Regulierungsbehörde eine Änderung der Hauptverteilerstruktur jedenfalls hätte in Erwägung ziehen müssen, vermag der Senat nicht zu folgen.

  • VG Köln, 16.06.2021 - 21 K 4486/19
    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 6 C 21.21
    Das Verwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf seine Urteile vom 16. Juni 2021 - 21 K 4486/19 und 21 K 4368/19 - und führt aus, dieser Mangel aus dem TAL-Entgelte-Beschluss schlage auf den vorliegenden Beschluss durch, da dieser durchgängig auf jenen Beschluss Bezug genommen habe.

    Zur Begründung verweist das Verwaltungsgericht auf seine Urteile vom 16. Juni 2021 - 21 K 4486/19 und 21 K 4368/19 -, die die parallel ergangene TAL-Entgelte-Genehmigung betrafen.

    Der vom Verwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 16. Juni 2021 - 21 K 4486/19 und 21 K 4368/19 - näher dargelegten Auffassung, dass die Regulierungsbehörde eine Änderung der Hauptverteilerstruktur jedenfalls hätte in Erwägung ziehen müssen, vermag der Senat nicht zu folgen.

  • BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 Satz 2

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 6 C 21.21
    Der Anknüpfungspunkt für die eingeschränkte gerichtliche Überprüfung findet sich dabei entweder im Unionsrecht oder in der jeweiligen gesetzlichen Maßstabsnorm, sofern diese einen Gesetzesbegriff enthält, der in besonderer Weise durch das Erfordernis einer Abwägung insbesondere der gegenläufigen Regulierungsziele bzw. durch ökonomische Wertungen und Prognosen geprägt ist (BVerwG, Urteile vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 31, vom 25. November 2015 - 6 C 39.14 - BVerwGE 153, 265 Rn. 15, vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 12 f. und vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 - BVerwGE 158, 301 Rn. 14).

    Über einen derartigen punktuellen Beurteilungsspielraum verfügt die Bundesnetzagentur insbesondere auch bei der Entscheidung über die Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen (BVerwG, Urteile vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 18, vom 25. November 2015 - 6 C 39.14 - BVerwGE 153, 265 Rn. 28, vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 22 f. und vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 - BVerwGE 158, 301 Rn. 14).

    Da maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle des regulierungsrechtlichen Beurteilungsspielraums allein die Begründung der Behördenentscheidung ist, prüft das Gericht, ob die Bundesnetzagentur im Hinblick auf die Kriterien, die in den relevanten Rechtsnormen ausdrücklich hervorgehoben oder doch angelegt sind, plausibel und erschöpfend argumentiert hat (BVerwG, Urteile vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 33 ff., vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 24 und vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 - BVerwGE 158, 301 Rn. 32; Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 C 18.13 - BVerwGE 151, 56 Rn. 38).

  • EuGH, 13.12.1989 - 322/88

    Grimaldi / Fonds des maladies professionnelles

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 6 C 21.21
    Der EuGH hat dementsprechend mehrfach klargestellt, dass Empfehlungen nicht dazu bestimmt sind, Bindungswirkung zu entfalten, und keine Rechte zu begründen vermögen, auf die sich Einzelpersonen vor einem nationalen Gericht berufen könnten (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - C-422/19 und C-423/19 [ECLI:EU:C:2021:63], Hessischer Rundfunk - Rn. 48; vgl. auch bereits Urteil vom 13. Dezember 1989 - C-322/88 [ECLI:EU:C:1989:646], Grimaldi - Rn. 16).

    Zwar sind die innerstaatlichen Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des EuGH verpflichtet, die Empfehlungen bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn sie Aufschluss über die Auslegung zu ihrer Durchführung erlassener nationaler Vorschriften geben oder wenn sie verbindliche Vorschriften der Europäischen Union ergänzen sollen (EuGH, Urteile vom 13. Dezember 1989 - C-322/88 - Rn. 18, vom 21. Januar 1993 - C-188/91 [ECLI:EU:C:1993:24], Deutsche Shell AG - Rn. 18, vom 11. September 2003 - C-207/01 [ECLI:EU:C:2003:451], Altair Chimica - Rn. 41 und vom 18. März 2010 - verb.

  • EuGH, 25.02.2021 - C-689/19

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 6 C 21.21
    In einer späteren Entscheidung hat der EuGH ausdrücklich klargestellt, aus dem Urteil vom 15. September 2016 in der Rechtssache - C-28/15 - ergebe sich nicht, dass der Umstand, einer Handlung der Kommission "weitestgehend Rechnung tragen" zu müssen, eine Verpflichtung für die nationale Regulierungsbehörde bedeute, dem Inhalt dieser Handlung nachzukommen, weil Rn. 38 des Urteils - C-28/15 - ausdrücklich das Gegenteil besage (EuGH, Urteil vom 25. Februar 2021 - C-689/19 P [ECLI:EU:C:2021:142], VodafoneZiggo Group/Kommission - Rn. 37 f.; in diesem Sinne auch bereits die Vorinstanz: EuG, Beschluss vom 9. Juli 2019 - T-660/18 [ECLI:EU:T:2019:546], VodafoneZiggo Group/Kommission - Rn. 42 f.).

    Darüber hinaus hat der EuGH in diesem Zusammenhang erneut darauf hingewiesen, dass durch die Schaffung von Empfehlungen als besondere Kategorie von Unionshandlungen, die ausdrücklich als "nicht verbindlich" bezeichnet werden, in Art. 288 AEUV den zu ihrer Annahme berechtigten Organen die Befugnis verliehen werden sollte, Anstöße zu geben und Überzeugungsarbeit zu leisten, sich von der Befugnis zum Erlass verbindlicher Handlungen unterscheide (EuGH, Urteil vom 25. Februar 2021 - C-689/19 P - Rn. 40 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - C-16/16 P - Rn. 26).

  • BVerwG, 10.12.2014 - 6 C 18.13

    Vorlagebeschluss; Mobilfunkterminierungsentgelte; Entgeltgenehmigung;

  • BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 39.14

    Entgeltgenehmigung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung; Einmal-Entgelte;

  • BVerwG, 19.01.2021 - 6 B 23.20

    Genehmigung der Entgelte für Verbindungsleistungen zu 0800-Nummern

  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 30.93

    Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt - §§ 88, 121 VwGO, "Streitgegenstand" läßt

  • EuGH, 18.03.2010 - C-317/08

    Alassini - Vorabentscheidungsersuchen - Grundsatz des effektiven gerichtlichen

  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

  • BVerwG, 28.01.2009 - 6 C 39.07

    Marktdefinition, Marktanalyse, Beurteilungsspielraum, fiktiver Markt,

  • EuGH, 03.12.2009 - C-424/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • BVerwG, 31.01.2017 - 6 C 2.16

    Analogie; Anordnungsgrund; Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten;

  • EuG, 09.07.2019 - T-660/18

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

  • EuGH, 21.01.1993 - C-188/91

    Deutsche Shell / Hauptzollamt Hamburg-Harburg

  • EuGH, 26.01.2021 - C-422/19

    Ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets kann seine Verwaltung zur Annahme von

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 11.09.2003 - C-207/01

    Altair Chimica

  • BVerwG, 25.11.2009 - 6 C 34.08

    Entgelte; Entgeltgenehmigung; effiziente Leistungsbereitstellung;

  • BVerwG, 10.12.2014 - 6 C 16.13

    Vorlagebeschluss; Mobilfunkterminierungsentgelte; Entgeltanordnung; Rückwirkung;

  • BVerwG, 30.05.2018 - 6 C 4.17

    Vorgaben zur Entgeltberechnung kein zulässiger Regelungsgegenstand einer

  • BVerwG, 16.01.2019 - 6 B 136.18

    Erteilung einer Entgeltgenehmigung auf der Grundlage einer

  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum

  • BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 27.15

    Kein Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht