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   BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10   

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BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10 (https://dejure.org/2011,860)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.2011 - 6 C 22.10 (https://dejure.org/2011,860)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 2011 - 6 C 22.10 (https://dejure.org/2011,860)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 72 Abs. 2, Art. 125a Abs. 2 Satz 1; FFG §§ 66, 66a, 67, 67b, 73
    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft; Videowirtschaft; Fernsehveranstalter; Recht der Wirtschaft; Erforderlichkeit zur Wahrung der Wirtschaftseinheit; Sonderabgabe; Gruppenhomogenität; evidente Gruppennützigkeit; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 72 Abs. 2, Art. 125a Abs. 2 Satz 1
    Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; Erforderlichkeit zur Wahrung der Wirtschaftseinheit; Fernsehveranstalter; Filmabgabe; Filmbeiträge; Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Finanzierungsverantwortung; Gruppenhomogenität; Kinowirtschaft; Recht der Wirtschaft; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 74 Abs 1 Nr 11 GG, Art 72 Abs 2 GG, Art 125a Abs 2 S 1 GG
    Heranziehung von Kinobetreibern zur Filmabgabe durch die Filmförderanstalt des Bundes

  • Wolters Kluwer

    Die Regelung über die Erhebung der Filmabgabe durch die Filmförderungsanstalt ist vereinbar mit dem Gebot der Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit

  • rewis.io

    Heranziehung von Kinobetreibern zur Filmabgabe durch die Filmförderanstalt des Bundes

  • ra.de
  • rewis.io

    Heranziehung von Kinobetreibern zur Filmabgabe durch die Filmförderanstalt des Bundes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Regelung über die Erhebung der Filmabgabe durch die Filmförderungsanstalt mit dem Gebot der Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Das aktuelle Filmförderungsgesetz ist verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kinobetreiber zahlen weiterhin Filmabgabe

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • spiegel.de (Pressemeldung, 23.02.2011)

    Kinobetreiber müssen weiter Filme fördern

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Filmabgabe für Kinobetreiber verfassungsgemäß

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kinobetreiber können sich nicht vor der Entrichtung der Filmabgabe drücken

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde des UCI - Filmabgabe

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Filmabgabe verfassungsgemäß

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 72 Abs. 2, Art. 125 a Abs. 2 S. 1 GG
    Filmförderabgabe verfassungsgemäß

Papierfundstellen

  • BVerwGE 139, 42
  • NVwZ 2011, 998
  • DVBl 2011, 956
  • DÖV 2011, 737
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 47.07

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10
    Die im Vorlagebeschluss des Senats vom 25. Februar 2009 (BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9) noch aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 stellt sich daher jetzt nicht mehr.

    Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

    Die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer derartigen Abgabe folgt als Annexkompetenz aus der jeweiligen Sachzuständigkeit, hier derjenigen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 ; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 a.a.O. S. 313 f. bzw. S. 2 m.w.N.).

    Dass die im Rahmen der Mittelverwendung ebenfalls nicht unerhebliche Absatz- und Abspielförderung (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004) vorwiegend wirtschaftlichen Zwecken dient, liegt ohnehin auf der Hand (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 18).

    Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 19).

    Bei einem Wegfall der standortunabhängigen Förderung des Bundes steht ein gleichwertiger Ersatz auf der Länderebene nicht zur Verfügung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 22 f.).

    Zu einer grundlegenden Neukonzeption sind dagegen nur die Länder befugt, jedoch erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 24).

    Die Fünfjahresfrist für die Erhebung der Filmabgabe hatte ersichtlich den Zweck, die verfassungsrechtlich in gewissen Abständen gebotene (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 a.a.O. S. 308) Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe zu ermöglichen, und trug damit gerade dem Kontinuitätsgedanken in Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung: Die weitere Erhebung der Abgabe lag nahe, wenn die bei ihrer Einführung bestehende Sach- und Rechtslage im Wesentlichen unverändert fortbestand; andernfalls wäre die Geltung der betreffenden Vorschriften nicht verlängert worden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

    Die Vorschrift war verfassungskonform im Sinne eines Kontrahierungszwangs auszulegen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 46).

    Das erstmals in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - (BVerfGE 108, 186 ) zusätzlich aufgestellte Erfordernis einer vollständigen haushaltsrechtlichen Dokumentation findet auf die Filmabgabe für das Jahr 2004 noch keine Anwendung (a.a.O. S. 232; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 27).

    a) Der Gesetzgeber verfolgt, wie bereits erwähnt, mit der Erhebung der Filmabgabe über die bloße Mittelbeschaffung hinaus den Sachzweck der wirtschaftlichen Filmförderung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

    Ungeachtet der nicht unerheblichen Schwankungsbreite dieser Daten ist der Marktanteil der deutschen Filmwirtschaft danach nicht so gering, dass der deutsche Film für die Sicherung des Nachschubs an Filmen als irrelevant anzusehen wäre (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 29 f.).

    In Anbetracht der beschriebenen gemeinsamen Interessen stehen sie der zu finanzierenden Aufgabe, nämlich der Förderung der deutschen Filmwirtschaft und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit bei der Herstellung von Filmen, evident näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 31).

    Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 32 ff.).

    Die Absatz- und die Abspielförderung wird abweichend von der vom Gesetz sonst in Anspruch genommenen Finanzierungsverantwortung der Gesamtgruppe der Filmverwerter ausschließlich aus dem Abgabenaufkommen der Kinobetreiber und der Unternehmen der Videowirtschaft finanziert (§ 67a Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 FFG 2004) und kommt auch nur diesen Untergruppen zugute (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

    Der gewählte Maßstab muss aber, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht sein (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 40).

    Das hat Folgen nicht nur für die materiellen Abgabennormen, sondern zugleich auch für die Verfahrensregeln, nach denen die Abgabe erhoben wird; diese dürfen nicht die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 a.a.O. S. 271; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 41).

    Dabei ist anzustreben, dass jede Untergruppe sich in dem Maß an der Finanzierung der staatlichen Aufgabe beteiligt, in welchem sie daraus Vorteile erlangt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 42).

    Andernfalls wird dieses verfassungsrechtliche Ziel, das - jedenfalls bei den Steuern und den Sonderabgaben - auch die tatsächliche Gleichheit des Belastungserfolgs umfasst, schwerwiegend verfehlt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 43).

    Bei der Zulassung von Verträgen über Abgaben wird der grundrechtliche Bezug durch das Grundrecht der anderen Abgabepflichtigen aus Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt, das dem Gesetzgeber gebietet, zur Wahrung der Belastungsgleichheit in der dargelegten Richtung tätig zu werden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 44).

    Indem die Fernsehveranstalter in ihren Programmen mit der fernsehtypischen Breitenwirkung für Kinofilme werben, unterscheiden sie sich von den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 47).

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10
    Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 ; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313 ).

    Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.).

    Demgemäß ist im Bereich des Kommunalabgabenrechts geklärt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes den Ortsgesetzgeber nicht hindert, eine wegen eines Fehlers im Abgabemaßstab unwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Abgabemaßstab rückwirkend zu ersetzen, und zwar auch insoweit, als der neue Abgabemaßstab zu höheren Abgabepflichten führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 ; Beschlüsse vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4 und vom 31. März 2008 - BVerwG 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 S. 19).

    Sofern diese Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt, steht das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen des Bürgers der rückwirkenden "Reparatur" einer solchen Satzung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.).

    Das schließt aber nicht aus, die echte Rückwirkung der Abgabenerhebung gleichwohl ausnahmsweise als zulässig anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 314 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 a.a.O.).

    Soweit Vertrauensschutz dahingehend in Betracht kommt, dass die Fernsehveranstalter davon ausgehen durften, gegenüber der für den Rückwirkungszeitraum eingegangenen vertraglichen Regelung mit der Filmförderungsanstalt nicht schlechter gestellt zu werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 315), hat der Gesetzgeber dem durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 Rechnung getragen.

  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10
    Das Bundesverfassungsgericht unterwirft Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in ständiger Rechtsprechung (beispielsweise Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 m.w.N.) unter Hinweis auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung, die den Abgabepflichtigen neben der Steuerpflicht aufgebürdeten Zusatzbelastungen und das Budgetrecht des Parlaments strengen Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass sie gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben.

    Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 ).

    Lässt sich - wie hier - eine Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so bedarf es zur Rechtfertigung der Abgabe der Feststellung eines "evidenten" Gruppennutzens (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 ).

    Der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 ).

    Denn unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit kommt die Sonderabgabe vor allem der Steuer nahe, weil sie - insofern nicht anders als die Steuer - "voraussetzungslos", d.h. ohne individuelle Gegenleistung erhoben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 ; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2007 - BVerwG 6 B 33.07 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 22 Rn. 12).

    Denn Sonderabgaben werden - ebenso wie Steuern - "voraussetzungslos", d.h. unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 ).

  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10
    Demgemäß ist im Bereich des Kommunalabgabenrechts geklärt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes den Ortsgesetzgeber nicht hindert, eine wegen eines Fehlers im Abgabemaßstab unwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Abgabemaßstab rückwirkend zu ersetzen, und zwar auch insoweit, als der neue Abgabemaßstab zu höheren Abgabepflichten führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 ; Beschlüsse vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4 und vom 31. März 2008 - BVerwG 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 S. 19).

    Das schließt aber nicht aus, die echte Rückwirkung der Abgabenerhebung gleichwohl ausnahmsweise als zulässig anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 314 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 a.a.O.).

    Zwar könnte in einem Fall der vorliegenden Art ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen erwogen werden, nicht nachträglich in einer gänzlich unvorhersehbaren Größenordnung einer sich deshalb als unverhältnismäßig darstellenden Abgabepflicht unterworfen zu werden (vgl. Urteil vom 15. April 1983 a.a.O. S. 132).

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10
    Das erstmals in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - (BVerfGE 108, 186 ) zusätzlich aufgestellte Erfordernis einer vollständigen haushaltsrechtlichen Dokumentation findet auf die Filmabgabe für das Jahr 2004 noch keine Anwendung (a.a.O. S. 232; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 27).

    Bei der Entscheidung zur Altenpflegeausbildungsumlage, welche die Klägerin ausdrücklich anführt, hat es im Ergebnis keinen Anstoß daran genommen, dass ein Landesgesetzgeber nicht sämtliche in Betracht kommenden Pflichtigen einbezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 - BVerfGE 108, 186 ).

    Die Abgabepflichtigen stehen im Sinne der gleichheitsrechtlichen Anforderungen an die Gruppenhomogenität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 ) der zu finanzierenden Aufgabe der wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films evident näher als diese anderen Gruppen oder gar als die Allgemeinheit der Steuerzahler.

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10
    Die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer derartigen Abgabe folgt als Annexkompetenz aus der jeweiligen Sachzuständigkeit, hier derjenigen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 ; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 a.a.O. S. 313 f. bzw. S. 2 m.w.N.).

    Die Fünfjahresfrist für die Erhebung der Filmabgabe hatte ersichtlich den Zweck, die verfassungsrechtlich in gewissen Abständen gebotene (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 a.a.O. S. 308) Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe zu ermöglichen, und trug damit gerade dem Kontinuitätsgedanken in Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung: Die weitere Erhebung der Abgabe lag nahe, wenn die bei ihrer Einführung bestehende Sach- und Rechtslage im Wesentlichen unverändert fortbestand; andernfalls wäre die Geltung der betreffenden Vorschriften nicht verlängert worden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

    Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- und Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 ; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 ).

  • BVerwG, 21.04.2004 - 6 C 20.03

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Gebühr, Beitrag,

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10
    Der Begriff "Recht der Wirtschaft" ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst nicht nur Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 3).

    Die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer derartigen Abgabe folgt als Annexkompetenz aus der jeweiligen Sachzuständigkeit, hier derjenigen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 ; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 a.a.O. S. 313 f. bzw. S. 2 m.w.N.).

    Besteht die Gruppe der Abgabepflichtigen - wie hier - aus mehreren Untergruppen, so ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der Abgabe den Besonderheiten der Untergruppen im Verhältnis zueinander Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 15 f.).

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10
    Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 9; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 29 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 9).

    Zwar genießt der Gesetzgeber bei der Wahl des Abgabenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt (vgl. Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36; Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 83 S. 62 f.; Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 44 bzw. S. 29 f.).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10
    Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 ; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313 ).

    bbb) Gesetze mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass bei einer Reihe von Fallgruppen schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 ).

    Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerwG, 08.02.1974 - VII C 40.72

    Filmförderungsgesetz

  • BVerwG, 07.02.1996 - 8 B 13.96

    Kommunalabgaben: Vereinbarkeit einer rückwirkenden Änderung von Teilen einer

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

  • BVerwG, 22.03.2007 - 10 BN 5.06

    Äquivalenzprinzip, kommunaler Abwasserverband, Rechtsnachfolge, Trägerwechsel,

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • BVerwG, 20.08.1997 - 8 B 170.97

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Abgabengerechtigkeit - Bestimmtheitsgebot -

  • BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04

    Mindesthebesatz von 200 % bei der Gewerbesteuer

  • BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 31.08

    Filmtheater; Neuerrichtung; Strukturverbesserung; Multiplexkino.

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

  • BVerwG, 17.05.2006 - 6 C 22.04

    Bundesgrenzschutz; Bahnpolizei; Bundespolizei; Deutsche Bahn AG;

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerwG, 03.08.2007 - 6 B 33.07

    Rückwirkende Anordnung der Gesetzeskraft der Umlage-Verordnung Kredit- und

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

  • BVerwG, 15.04.2008 - 9 B 66.07

    Kurbeiträge; Erhebungsgebiet; Zusammenfassung von Ortsteilen; Gebietscharakter;

  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvL 18/52

    Straffreiheitsgesetz

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BVerwG, 25.11.1988 - 8 C 58.87

    Unzulässiger vertraglicher Verzicht auf Erschließungskosten zwischen

  • BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 44.88

    Zulässigkeit der Ablösung von Erschließungsbeiträgen; Voraussetzungen für die

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 33.70

    Satzung eines Wasserverbands muss keinen Billigkeitserlass von Beiträgen vorsehen

  • BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 19.90

    Baurecht: Zulässigkeit der Abwälzung von Baufolgekosten

  • BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 36.89

    Verbindlichkeit von Verträgen über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen bei im

  • BVerwG, 30.01.1997 - 8 NB 2.96

    Subventionierte Musikschulgebühren nur für Einwohner bundesrechtlich zulässig

  • BVerwG, 31.03.2008 - 9 B 30.07

    Anforderungen an die Revisionsbegründung bei Rüge eines Verstoßes gegen

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 22.72

    Rechtsweg bei Streitigkeit um einen sog. Folgekostenvertrag

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

  • BVerwG, 09.06.2010 - 6 C 5.09

    Polizeiliches Informationssystem; Verbunddatei; "Gewalttäter Sport" Speicherung;

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    b) Mit in den Rechtsgründen gleichlautenden Urteilen vom 23. Februar 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Sprungrevisionen zurück (vgl. BVerwGE 139, 42).

    Denn die aufgrund der Altvereinbarungen in den Jahren 2004 bis 2009 tatsächlich - jedenfalls der konkreten Höhe nach freiwillig - erbrachten Leistungen der Fernsehveranstalter lagen nach den im Gesetzgebungsverfahren zugrundegelegten Feststellungen, die die Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert in Zweifel gezogen haben, über dem, was nach den rückwirkend in Kraft gesetzten Abgabevorschriften von der betreffenden Gruppe hätte geleistet werden müssen (vgl. BTDrucks 17/1292, S. 10; 17/1938, S. 3 f.; s. auch BVerwGE 139, 42 , Rn. 102, m.w.N.).

    Eine unzulässige Rückwirkung läge auch insoweit aus den vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 139, 42 , Rn. 103) angeführten Gründen nicht vor.

    Die Rüge der Beschwerdeführerinnen, das Bundesverwaltungsgericht habe ihren Vortrag zu vorhandenen Methoden der Erfolgsprognose bei Kinofilmen übergangen, geht daran vorbei, dass das Gericht sich mit diesem Vortrag sehr wohl befasst, ihn aber für nicht entscheidungserheblich gehalten hat (vgl. nur BVerwGE 139, 42 , Rn. 61), weil die herangezogenen Prognosemethoden mangels diesbezüglicher Vorgaben des Filmförderungsgesetzes allenfalls Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Förderentscheidungen, nicht jedoch auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes hätten.

  • BVerwG, 18.10.2017 - 4 C 5.16

    Kombination von Dauer- und Ferienwohnungen im Sondergebiet zulässig

    Denn Rechtsänderungen, die nach der Entscheidung der Vorinstanz eintreten, berücksichtigt das Revisionsgericht nur, wenn die Vorinstanz - entschiede sie anstelle des Revisionsgerichts -sie ebenfalls zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteile vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19, vom 23. Februar 2011 - 6 C 22.10 - BVerwGE 139, 42 Rn. 14 und vom 25. Juli 2017 - 1 C 10.17 - NVwZ-RR 2017, 887 Rn. 12).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2022 - 2 S 3814/20

    Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer - Schnellrestaurant; örtliche

    Führen Erhebungsregelungen dazu, dass ein gleichmäßiger Belastungserfolg prinzipiell verfehlt wird, kann die materielle Steuernorm nicht mehr gewährleisten, dass die Steuerpflichtigen nach Maßgabe gleicher Lastenzuteilung belastet wären (BVerfG, Urteil vom 27.06.1991, aaO juris Rn. 110; BVerwG, Urteil vom 23.02.2011 - 6 C 22.10 - juris Rn. 106).
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