Rechtsprechung
   BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2436
BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02 (https://dejure.org/2003,2436)
BVerwG, Entscheidung vom 26.03.2003 - 6 C 26.02 (https://dejure.org/2003,2436)
BVerwG, Entscheidung vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 (https://dejure.org/2003,2436)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    NÄG §§ 3, 11; BGB § 1757 Abs. 4
    Namen, Vornamen, Änderung, Namensänderung, Vornamensänderung, religiöse Gründe.

  • Bundesverwaltungsgericht

    NÄG §§ 3, 11

  • Wolters Kluwer

    Voranstellung eines weiteren Vornamens - Rücktritt des öffentlichen Interesses an der Vornamenskontinuität - Folgen des Willens eines Kindes zur Voranstellung eines ihm als Taufnamen beigegebenen Vornamens seinem Vornamen aus religiöser Überzeugung - Anspruch auf ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Voranstellung des Namens "Kaj" als weiteren Vornamen - Erfordernis eines wichtigen Grundes bei Vornamensänderung - Stärkere soziale Ordnungsfunktion des Nachnamens - Öffentliches Interesse an der Vornamenskontinuität - Reichweite der verfassungsrechtlich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Hinzufügung eines weiteren Vornamens aus religiösen Gründen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Hinzufügung eines weiteren Vornamens aus religiösen Gründen

  • kommunen.nrw (Kurzinformation)

    Hinzufügen eines Vornamens aus religiösen Gründen

  • kommunen.nrw (Kurzinformation)

    Hinzufügen eines Vornamens aus religiösen Gründen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mädchen möchte nach der Taufe einen weiteren Vornamen - Aus religiösen Gründen den Namen zu verändern, ist zulässig

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Bekenntnisfreiheit: 15-Jährige darf aus Glaubensgründen Vornamen ändern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1553 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 17.01.1979 - IV ZB 39/78

    Ausländische Vornamen für Knaben

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02
    Die Vornamenswahl obliegt als Element der tatsächlichen Personensorge (§ 1626 Abs. 1 BGB) dem Elternteil, der die elterliche Sorge für das Kind trägt (vgl. § 262 der Dienstanweisung für Standesbeamte i.d.F. vom 20. Januar 1999 ; BGH, Urteil vom 4. Februar 1959 IV ZR 151/58 BGHZ 29, 256 ; Beschluss vom 17. Januar 1979 IV ZB 39/78 StAZ 1979, 238 ; BayObLG, Beschluss vom 14. Juni 1999 1 Z BR 77/99 StAZ 1999, 331 ).

    19 dd) Ein wichtiger Grund für eine Vornamensänderung ist allerdings regelmäßig zu verneinen, wenn die angestrebte Namensführung ihrerseits wieder einen nahe liegenden Grund für eine spätere Namensänderung setzen würde oder den allgemein anerkannten Grundsätzen der Vornamensgebung, namentlich hinsichtlich der Kennzeichnung der Geschlechtszugehörigkeit, widersprechen würde (Urteil vom 6. Dezember 1968 BVerwG 7 C 33.67 BVerwGE 31, 130 ; BGH, Beschluss vom 17. Januar 1979 IV ZB 39/78 BGHZ 73, 239 ).

  • BVerwG, 27.09.1993 - 6 B 58.93
    Auszug aus BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02
    10 c) Ein wichtiger Grund, der die Änderung eines Vornamens rechtfertigt, ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens überwiegt (Beschlüsse vom 24. März 1981 BVerwG 7 B 44.81 Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 1 und vom 27. September 1993 BVerwG 6 B 58.93 Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4).

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 27. September 1993 BVerwG 6 B 58.93 (a.a.O.) ausgeführt, dass in dem Übertritt zum islamischen Glauben unter weiteren Voraussetzungen regelmäßig ein wichtiger Grund für die Beifügung eines islamischen Vornamens zu dem bisherigen Namen liegen möge.

  • BGH, 04.02.1959 - IV ZR 151/58

    Ostfriesische Familiennamen als Vornamen

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02
    Die Vornamenswahl obliegt als Element der tatsächlichen Personensorge (§ 1626 Abs. 1 BGB) dem Elternteil, der die elterliche Sorge für das Kind trägt (vgl. § 262 der Dienstanweisung für Standesbeamte i.d.F. vom 20. Januar 1999 ; BGH, Urteil vom 4. Februar 1959 IV ZR 151/58 BGHZ 29, 256 ; Beschluss vom 17. Januar 1979 IV ZB 39/78 StAZ 1979, 238 ; BayObLG, Beschluss vom 14. Juni 1999 1 Z BR 77/99 StAZ 1999, 331 ).

    Mit der Eintragung ist der Vorname grundsätzlich unabänderlich geworden und kann nur nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts geändert werden (BGH, Urteil vom 4. Februar 1959, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 358/89
    Auszug aus BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02
    13 Soll ein Vorname geändert werden, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens geringer zu bewerten als bei der Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 1 BvR 358/89 ).

    18 Vor dem Hintergrund der in Art. 4 Abs. 1 GG verbürgten Glaubensfreiheit erhält der Belang, den "Taufnamen" als weiteren Vornamen zu führen, ein großes Gewicht, das durch den Umstand, dass die Führung des Vornamens auch unter das von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasste Persönlichkeitsrecht fällt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 1 BvR 358/89 ; Blankenagel, DÖV 1985, 953 ) nicht messbar erhöht werden kann.

  • BVerwG, 06.12.1968 - VII C 33.67

    Er wollte Maria heißen

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02
    19 dd) Ein wichtiger Grund für eine Vornamensänderung ist allerdings regelmäßig zu verneinen, wenn die angestrebte Namensführung ihrerseits wieder einen nahe liegenden Grund für eine spätere Namensänderung setzen würde oder den allgemein anerkannten Grundsätzen der Vornamensgebung, namentlich hinsichtlich der Kennzeichnung der Geschlechtszugehörigkeit, widersprechen würde (Urteil vom 6. Dezember 1968 BVerwG 7 C 33.67 BVerwGE 31, 130 ; BGH, Beschluss vom 17. Januar 1979 IV ZB 39/78 BGHZ 73, 239 ).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02
    Angesichts der gleichgerichteten Interessen der Klägerin und ihrer allein personensorgeberechtigten Mutter besteht kein Anlass zu Äußerungen zum Verhältnis des Art. 4 Abs. 1 GG zu Art. 6 GG (vgl. dazu BVerfGE 30, 415 ; 41, 29 ).
  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02
    Nach dem Vorbringen der Klägerin hat Art. 4 Abs. 1 GG die stärkere Beziehung zu dem zu prüfenden Sachverhalt (vgl. zu diesem Aspekt BVerfGE 92, 191 ) und bestimmt daher ihr abzuwägendes Interesse (zu einer Verstärkung des Schutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG durch den speziellen Freiheitsgehalt des Grundrechts der Religionsfreiheit vgl. BVerfGE 104, 337 ).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02
    Erheblich ist dabei das Selbstverständnis des Grundrechtsträgers, solange die religiöse Zielsetzung nicht nur als Vorwand dient (dazu z.B. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 1 BvR 670/91 BVerfGE 105, 279 ), wofür hier nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts kein Anhalt besteht.
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02
    17 Die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubensfreiheit umfasst nicht nur die innere Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten (BVerfGE 24, 236 ).
  • BayObLG, 14.06.1999 - 1Z BR 77/99

    Hinzufügen eines weiteren Vornamens im Geburtenbuch als behördliche

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02
    Die Vornamenswahl obliegt als Element der tatsächlichen Personensorge (§ 1626 Abs. 1 BGB) dem Elternteil, der die elterliche Sorge für das Kind trägt (vgl. § 262 der Dienstanweisung für Standesbeamte i.d.F. vom 20. Januar 1999 ; BGH, Urteil vom 4. Februar 1959 IV ZR 151/58 BGHZ 29, 256 ; Beschluss vom 17. Januar 1979 IV ZB 39/78 StAZ 1979, 238 ; BayObLG, Beschluss vom 14. Juni 1999 1 Z BR 77/99 StAZ 1999, 331 ).
  • BVerwG, 24.03.1981 - 7 B 44.81

    Streichung eines Vornamens - Vorliegen eines wichtigen Grundes - Deutsche

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 1564/92

    Personalienangabe

  • BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 120.86

    Namensänderung - Pflegekind - Schwerwiegender Grund - Eigenmächtige

  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

  • BVerwG, 19.05.2016 - 6 B 38.15

    Änderung; Frau; Geschlechtszugehörigkeit; geschlechtsspezifischer Vorname;

    Nach dieser Rechtsprechung unterscheidet sich die Änderung des Vornamens von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5; Beschlüsse vom 24. März 1981 - 7 B 44.81 - StAZ 1984, 131 und vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3).

    Ein wichtiger Grund für eine Vornamensänderung kann daher verneint werden, wenn die Änderung des Vornamens den allgemein anerkannten Grundsätzen der Vornamensgebung widersprechen würde (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5 m.w.N.).

    Das Interesse an der Namenskontinuität besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten - im Rechtsverkehr oder im Bereich der Strafverfolgung - diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschungen zurechnen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5; s. auch zur Ordnungsfunktion des Namens BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16.14 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 81 m.w.N.).

    Darüber hinaus ist von der Ordnungsfunktion des Namens auch der Grundsatz umfasst, dass der Vorname auch das Geschlecht des Namensträgers kenntlich machen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1968 - 7 C 33.67 - BVerwGE 31, 130 und vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5; BVerfG, Beschlüsse vom 31. August 1982 - 1 BvR 684/82 - StAZ 1983, 70 und vom 6. Dezember 2005 - 1 BvL 3/03 - BVerfGE 115, 1 Rn. 48; BGH, Beschlüsse vom 15. April 1959 - IV ZB 286/58 - BGHZ 30, 132 und vom 17. Januar 1979 - IV ZB 39/78 - BGHZ 73, 239).

  • BVerwG, 13.09.2016 - 6 B 12.16

    Wichtiger Grund; Vornamen; Namensänderung; Änderung; Schreibweise;

    Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5; Beschlüsse vom 24. März 1981- 7 B 44.81 - StAZ 1984, 131, vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3 und vom 19. Mai 2016 - 6 B 38.15 - NJW 2016, 2761).

    Letzterer dient der Unterscheidung mehrerer Träger desselben Nachnamens insbesondere in der Familie und hat eine stärker auf die Individualität der Person bezogene Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5).

    Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass ein wichtiger Grund für eine Vornamensänderung regelmäßig zu verneinen ist, wenn die angestrebte Namensführung ihrerseits wieder einen nahe liegenden Grund für eine spätere Namensänderung setzen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5 m.w.N.).

  • VG Stade, 26.09.2016 - 1 A 1398/15

    Anspruch eines Spätaussiedlers auf Änderung seines Vornamens von "Siegfried" in

    Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des einmal beigelegten Vornamens (Namenskontinuität) ist jedoch auch in Bezug auf Vornamen zu sehen und besteht darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können (BVerwG, Urteil vom 26.03.2003, 6 C 26/02 - juris).

    Vor dem Hintergrund der in Art. 4 Abs. 1 GG verbürgten Glaubensfreiheit erhält der Belang, den "Taufnamen" als Vornamen zu führen, ein großes Gewicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.03.2003 - 6 C 26/02 -, juris).

    Allein entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger ernsthaft der dem Änderungsbegehren zugrunde liegenden religiösen Überzeugung ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.03.2003 - 6 C 26/02 -, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2006 - 5 B 4.06

    Zur Änderung des Vornamens einer Künstlerin

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 26. März 2003 (6 C 26.02 - "Kaj Seraphine") zwar entschieden, dass bei der Änderung eines Vornamens das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Vornamens geringer zu bewerten sei als bei einer Änderung des Familiennamens, andererseits aber auch betont, dass auch ein öffentliches Interesse an der Namenskontinuität in Bezug auf den Vornamen bestehe.

    Diese hier dem Senat authentisch vermittelte Haltung hat, anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, grundrechtsgleiches Gewicht (vgl. insoweit, dort zu Art. 4 Abs. 1 GG, BVerwG, Urt. v. 26. März 2003 - 6 C 26/02 - "Kaj Seraphine"), wobei offen bleiben kann, ob dabei auf den Wirkbereich der Kunstfreiheit in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, die Berufsausübungsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG oder letztlich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG abzustellen ist.

    Zum anderen wird das Interesse an der Namenskontinuität vorliegendenfalls insbesondere dadurch gewahrt, dass die Klägerin ihren beiden bisherigen Vornamen lediglich einen weiteren Vornamen voranstellen will, so dass sie weiterhin auch unter den bisher allein geführten Vornamen identifizierbar bleibt (vgl. entsprechend BVerwG, Beschl. v. 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, a.a.O.).

  • VG Ansbach, 21.05.2014 - AN 4 K 13.01802

    Namensänderung; Vornamensänderung eines Doppelstaatlers; seelische Belastung

    Ein die Änderung eines Vornamens rechtfertigender wichtiger Grund liegt daher vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers bzw. des Betroffenen an der Namensänderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens überwiegt (BVerwG, U.v. 26.3.2003, - 6 C 26/02- juris -).

    Denn der Vorname dient der Unterscheidung mehrerer Träger desselben Nachnamens - insbesondere in der Familie - und hat eine stärker auf die Individualität der Person bezogene Bedeutung (so BVerwG, U.v. 26.3.2003, - 6 C 26/02 - juris -).

    Allerdings kann verwaltungspraktischen Interessen an einer möglichst durchgängigen Beibehaltung einmal gegebener Vornamen zur Vermeidung von Registeränderungen und von Mitteilungen an ebenfalls Personendaten registrierende Behörden grundsätzlich kein erhebliches Gewicht beigemessen werden (so BVerwG, U.v. 26.3.2003 a.a.O.).

    Im vorliegenden Fall ist das öffentliche Interesse zusätzlich dadurch gemindert, dass keine Strafverfolgungsinteressen bestehen (hierzu BVerwG, U.v. 26.3.2003 a.a.O.).

  • VG München, 24.07.2013 - M 7 K 12.1584
    Ein wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Namensänderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens überwiegt ( BVerwG, U. v. 26. März 2003 - 6 C 26/02 - <> Rz 10).

    Anerkanntermaßen hat der Vorname eine stärker auf die Individualität der Person bezogene Bedeutung als ein Nachname, dem mehr eine soziale Ordnungsfunktion zukommt ( BVerwG, U. v. 26. März 2003 - 6 C 26/02 - <> Rz 12).

    Er bildet den persönlichsten Teil des Eigennamens (BVerwG, B. v. 16. Mai 1988 - B 221/87 - Rz 5) und dient der Unterscheidung mehrerer Träger desselben Nachnamens insbesondere in der Familie (BVerwG, U. v. 26. März 2003, aaO, Rz 12) bzw. dazu, seinen Träger als eine eigene Persönlichkeit zu kennzeichnen, die durch den gewählten Namen in eine besondere Beziehung zu Vorfahren, Heiligen oder anderen als Vorbild oder Leitbild ausgewählten Trägern desselben Namens gesetzt werden kann (BGH, B. v. 15. April 1959 - IV ZB 286/58 - <> Rz 15; BVerfG, U. v. 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 - <> Rz 43).

    Ebenso wenig kann den etwa hieraus resultierenden verwaltungspraktischen Interessen an einer möglichst strikten Beibehaltung einmal gegebener Vornamen zur Vermeidung von Registeränderungen und von Mitteilungen an ebenfalls Personendaten registrierende Behörden ein erhebliches Gewicht beigemessen werden ( BVerwG, U. v. 26. März 2003 - 6 C 26/02 - <> Rz 14).

  • BVerwG, 19.04.2018 - 6 B 62.17

    Anspruch auf Streichung von der religiösen Überzeugung widersprechenden Vornamen

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner geklärt, dass das öffentliche Interesse an der Vornamenskontinuität regelmäßig zurücktreten muss, wenn ein Kind aus religiöser Überzeugung seinem Vornamen einen ihm als "Taufnamen" beigegebenen Vornamen voranstellen will (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5 S. 4).

    Dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz, dass das öffentliche Interesse an der Vornamenskontinuität im Hinblick auf die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubensfreiheit regelmäßig zurücktreten muss, wenn ein Kind aus religiöser Überzeugung seinem Vornamen einen ihm als "Taufnamen" beigegebenen Vornamen voranstellen will (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - BVerwG 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5 S. 4), hält die Beschwerde keinen ebenso abstrakten und zudem entscheidungserheblichen Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts entgegen, mit dem es im Berufungsurteil von dem genannten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen wäre.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2016 - 16 A 754/14

    Klagebefugnis; Elternrecht; Vater eines nichtehelichen Kindes; Nicht

    vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 -, BVerfGE 104, 373 = juris, Rn. 43, Kammerbeschlüsse vom 3. November 2005 - 1 BvR 691/03 -, NJW 2006, 1414 = juris, Rn. 14, und vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 576/07 -, NJW 2009, 663 = juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 -, StAZ 2003, 240 = juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2004 - 8 A 945/04 -.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 -, StAZ 2003, 240 = juris, Rn. 10 ff., 19; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2000 - 8 A 3628/00 -, juris, Rn. 37 ff. m. w. N.

  • BVerwG, 09.08.2018 - 6 C 11.17

    Anspruch auf Änderung der Reihenfolge der Vornamen im Geburtenregister

    Das Gewicht der Namenskontinuität ist für Vornamen geringer zu bewerten als für Nachnamen, weil diesen eine erheblich größere Bedeutung als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5 S. 1 ff.; Beschlüsse vom 13. September 2016 - 6 B 12.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:130916B6B12.16.0] - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 83 Rn. 12 ff. und vom 19. April 2018 - 6 B 62.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:190418B6B62.17.0] - juris Rn. 6).
  • VG Aachen, 29.08.2006 - 6 K 1114/06

    Kindeswohl für die Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes maßgeblich

    vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 -, juris.
  • VG Berlin, 14.11.2017 - 3 K 334.15

    Änderung des Vor- und Nachnamens wegen Übertritts zum buddhistischen Glauben

  • VG Würzburg, 24.05.2017 - W 6 K 17.4

    Wunsch nach Wiederannahme des früheren Vornamens

  • VG Berlin, 01.07.2010 - 3 A 244.08

    Änderung des Vornamens zur Bewahrung eines ehrenden Andenkens an die Taufpaten

  • VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.00440

    Namensänderung durch Hinzufügen eines weiblichen Vornamens bei einem Namensträger

  • OVG Sachsen, 21.06.2017 - 3 A 755/16

    Vorname; Änderung; wichtiger Grund; Reihenfolge; seelische Belastung

  • VG Regensburg, 24.03.2015 - RO 2 K 14.924

    Änderung des Vornamens

  • VG Trier, 07.07.2014 - 6 K 392/14

    Hinzufügung eines weiteren Vornamens nur bei Vorliegen wichtiger Gründe

  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2014 - 1 S 1335/13

    Zusicherungsanspruch auf Änderung des Ehenamens bei Eheleuten einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 5 N 71.05

    Voranstellung eines weiteren, nicht eingetragenen Vornamens

  • VG Wiesbaden, 16.11.2016 - 6 K 1328/16
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2013 - 16 E 343/12

    Öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen

  • VG Düsseldorf, 14.08.2008 - 24 K 5069/07

    Ablehnung einer beantragten Vornamensänderung; Maßgeblichkeit deutschen Rechts im

  • VG Münster, 01.07.2014 - 1 K 3335/12

    Vorname; Namensänderung Namensführungspflicht

  • VG Hamburg, 27.03.2008 - 17 K 1063/06

    Namensänderungsrecht - "tatsächlicher Name", der zum Familiennamen wird

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 1 L 212/16

    Wichtiger Grund für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung; Berücksichtigung

  • VG Münster, 25.07.2008 - 1 K 654/07

    Namensrecht: Besser vorher überlegen, was nicht von Vorteil sein könnte

  • VGH Bayern, 02.12.2015 - 5 B 14.927

    Anspruch auf Änderung des Vornamens

  • VGH Bayern, 26.02.2014 - 5 B 12.2541

    Vornamensänderung

  • VGH Bayern, 30.06.2015 - 5 BV 15.456

    Vornamensänderung

  • VG Würzburg, 20.02.2013 - W 6 K 11.551

    Namensänderung; Vorname; Abkömmling eines Spätaussiedlers; frühere

  • VG Augsburg, 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329

    Änderung des Vornamens

  • OVG Saarland, 08.06.2021 - 2 A 180/20

    Namensrecht: Erneute Änderung des Vornamens

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2012 - 5 N 29.09

    Namensänderung; Vorname; selbstgewählt; Hinzufügung zu weiteren Vornamen;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2017 - 5 N 19.15

    Interessenabwägung im Rahmen eines Antrages auf Änderung des zweiten Vornamens

  • VG München, 17.02.2016 - M 7 K 15.4401

    Anspruch auf Namensänderung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - 5 M 61.14

    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Namensänderung; Vorname; kurdischer-; türkische

  • VG Koblenz, 10.12.2008 - 5 K 957/08

    Streit um Vorname

  • BVerwG, 13.11.2002 - 6 B 61.02
  • VG München, 30.09.2015 - M 7 K 14.5157

    Ausnahmecharakter einer Vornamensänderung

  • VG Bayreuth, 06.07.2017 - B 1 K 17.31

    Änderung des Vornamens eines Kindes

  • VG Augsburg, 19.10.2010 - Au 1 K 10.1382

    Namensänderung - Diskriminierung durch türkischen Namen

  • VG Berlin, 09.10.2013 - 3 K 699.13

    Änderung des Vornamens eines Kindes

  • VG Köln, 06.03.2023 - 25 K 2894/22
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