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   BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 27.86   

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BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 27.86 (https://dejure.org/1988,3134)
BVerwG, Entscheidung vom 17.08.1988 - 6 C 27.86 (https://dejure.org/1988,3134)
BVerwG, Entscheidung vom 17. August 1988 - 6 C 27.86 (https://dejure.org/1988,3134)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Angehörige des Sanitätsdienstes - Allgemeine Wehrpflicht - Weiterer Wehrdienst - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Gewissensgründe - Nachweis einer Gewissensentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 27.86
    Er hat weiter unter Bezugnahme auf Bemerkungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 24. April 1985 zur Verfassungsmäßigkeit des am 1. Januar 1984 in kraft getretenen neuen Rechts der Kriegsdienstverweigerung (BVerfGE 69, 1) ausgeführt, der aufgrund einer solchen freiwilligen Verpflichtung für die Laufbahn eines Sanitätsoffiziers zu leistende Dienst sei im Frieden wie im Kriege kein "Kriegsdienst mit der Waffe" und werde deshalb vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht berührt.

    Diese Vorschrift schütze nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 69, 1, 56) nur vor solchen Tätigkeiten, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang zum Einsatz von Kriegswaffen stehen.

    Bei dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, auf das sich der Kläger beruft, handelt es sich um ein "verfahrensabhängiges" Recht (vgl. BVerfGE 69, 1 ff., insbesondere 24 f.); den vollen Schutz dieses Grundrechts kann nur derjenige Wehrpflichtige für sich in Anspruch nehmen, dessen Berechtigung in dem vom Kriegsdienstverweigerungsgesetz dafür vorgesehenen Verfahren förmlich festgestellt worden ist.

    Diese Unterscheidung zwischen dem Inhalt des förmlich festgestellten Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und dem eingeschränkten Schutz im Falle der Geltendmachung des Grundrechts bis zum Abschluß des Anerkennungsverfahrens hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem erwähnten Urteil vom 24. April 1985 bei seinen Ausführungen zur verfassungskonformen Auslegung des § 8 Satz 2 KDVG (vgl. BVerfGE 69, 1, 8. Leitsatz und 545 ff.) im Blick.

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, daß eine Auslegung des § 8 Satz 2 KDVG in Anlehnung an seinen Wortlaut dahingehend, daß er "eine Heranziehung zum uneingeschränkten Wehrdienst ermöglicht", mit Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar wäre (vgl. BVerfGE 69, 1, 54 f.).

    Das Bundesverfassungsgericht begründet diese Interessenwertung damit, daß der Wehrpflichtige im waffenlosen Dienst nicht in die Zwangssituation kommen kann, vor der ihn das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu bewahren bestimmt ist (BVerfGE 69, 1, 56 bis 57).

    Sie berechtige nicht zur Verweigerung des Kriegsdienstes schlechthin, sondern nur zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe (BVerfGE 69, 1, 56).

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens einschließlich der gerichtlichen Geltendmachung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG ist daher nur dann zu verneinen, wenn aus tatsächlichen und bzw. oder rechtlichen Gründen eine Heranziehung zum Wehrdienst aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht (Art. 12 a Abs. 1 GG in Verbindung mit § 1 WPflG) nicht in Betracht kommt, der Wehrpflichtige den Schutz des Grundrechts also nicht benötigt; deshalb fehlt es auch dann am Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren, wenn und solange der betroffene Wehrpflichtige nicht aufgrund seiner Wehrpflicht, sondern als Folge eigener freiwilliger Verpflichtung waffenlosen Dienst bei der Bundeswehr, z.B. im Sanitätsdienst, leistet, seine gesetzliche Wehrpflicht insoweit also von der selbst eingegangenen Verpflichtung zu einem Dienst "überlagert" wird, der als waffenloser Dienst vor solchen Tätigkeiten schützt, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stehen (vgl. dazu das erwähnte Urteil des Senats vom 27. November 1905 <BVerwGE 72, 241, 245> unter Bezugnahme auf BVerfGE 69, 1, 56).

  • BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 5.85

    Kriegsdienstverweigerung - Sanitätsoffizier - Rechtsschutzbedürfnis

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 27.86
    Durch Urteil vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - habe das Bundesverwaltungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis eines freiwillig dienenden Sanitätsoffiziers für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verneint, weil der von ihm aufgrund seiner freiwilligen Verpflichtung zu leistende Dienst kein "Kriegsdienst mit der Waffe" sei und deshalb vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht berührt werde.

    Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung im wesentlichen auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seinen Urteilen vom 27. November 1985 - u.a. BVerwG 6 C 5.85 - (BVerwGE 72, 241 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 3 = NVwZ 1986, 218) gestützt.

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens einschließlich der gerichtlichen Geltendmachung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG ist daher nur dann zu verneinen, wenn aus tatsächlichen und bzw. oder rechtlichen Gründen eine Heranziehung zum Wehrdienst aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht (Art. 12 a Abs. 1 GG in Verbindung mit § 1 WPflG) nicht in Betracht kommt, der Wehrpflichtige den Schutz des Grundrechts also nicht benötigt; deshalb fehlt es auch dann am Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren, wenn und solange der betroffene Wehrpflichtige nicht aufgrund seiner Wehrpflicht, sondern als Folge eigener freiwilliger Verpflichtung waffenlosen Dienst bei der Bundeswehr, z.B. im Sanitätsdienst, leistet, seine gesetzliche Wehrpflicht insoweit also von der selbst eingegangenen Verpflichtung zu einem Dienst "überlagert" wird, der als waffenloser Dienst vor solchen Tätigkeiten schützt, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stehen (vgl. dazu das erwähnte Urteil des Senats vom 27. November 1905 <BVerwGE 72, 241, 245> unter Bezugnahme auf BVerfGE 69, 1, 56).

  • BVerwG, 21.08.1987 - 6 B 19.87

    Vollständige Zugrundelegung eines ermittelten Sachverhalts im Rahmen der

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 27.86
    Um zu der ihm obliegenden Entscheidung in der Sache selbst zu kommen, hätte es erörtern müssen, ob der Kläger eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geltend gemacht und ob er als Leutnant der Reserve nach dem weitgehend freiwillig geleisteten Wehrdienst auf Zeit und den von ihm im Rahmen der Wehrpflicht geleisteten Wehrübungen ein Schlüsselerlebnis gehabt hat oder ob ebenso schwerwiegende Umstände eingetreten und von ihm geltend gemacht worden sind, daß daraus, worauf bislang nichts hindeutet, im Sinne der Rechtsprechung des Senats zu vergleichbaren Fällen auf die von ihm schließlich erst im Juli 1983 geltend gemachte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe geschlossen werden könnte (vgl. insbesondere Urteile vom 11. März 1981 - BVerwG 6 C 73.80 - und vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 5.84 - Beschluß vom 21. August 1987 - BVerwG 6 B 19.87 -).
  • BVerwG, 11.03.1981 - 6 C 73.80

    Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Durchsetzung des Rechts auf

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 27.86
    Um zu der ihm obliegenden Entscheidung in der Sache selbst zu kommen, hätte es erörtern müssen, ob der Kläger eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geltend gemacht und ob er als Leutnant der Reserve nach dem weitgehend freiwillig geleisteten Wehrdienst auf Zeit und den von ihm im Rahmen der Wehrpflicht geleisteten Wehrübungen ein Schlüsselerlebnis gehabt hat oder ob ebenso schwerwiegende Umstände eingetreten und von ihm geltend gemacht worden sind, daß daraus, worauf bislang nichts hindeutet, im Sinne der Rechtsprechung des Senats zu vergleichbaren Fällen auf die von ihm schließlich erst im Juli 1983 geltend gemachte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe geschlossen werden könnte (vgl. insbesondere Urteile vom 11. März 1981 - BVerwG 6 C 73.80 - und vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 5.84 - Beschluß vom 21. August 1987 - BVerwG 6 B 19.87 -).
  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 5.84

    Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungspflicht bei Anträgen auf

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 27.86
    Um zu der ihm obliegenden Entscheidung in der Sache selbst zu kommen, hätte es erörtern müssen, ob der Kläger eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geltend gemacht und ob er als Leutnant der Reserve nach dem weitgehend freiwillig geleisteten Wehrdienst auf Zeit und den von ihm im Rahmen der Wehrpflicht geleisteten Wehrübungen ein Schlüsselerlebnis gehabt hat oder ob ebenso schwerwiegende Umstände eingetreten und von ihm geltend gemacht worden sind, daß daraus, worauf bislang nichts hindeutet, im Sinne der Rechtsprechung des Senats zu vergleichbaren Fällen auf die von ihm schließlich erst im Juli 1983 geltend gemachte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe geschlossen werden könnte (vgl. insbesondere Urteile vom 11. März 1981 - BVerwG 6 C 73.80 - und vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 5.84 - Beschluß vom 21. August 1987 - BVerwG 6 B 19.87 -).
  • BVerwG, 25.10.1985 - 6 C 67.84

    Kriegsdienstverweigerung - Rechtsschutzinteresse - Altersgrenze

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 27.86
    Er hat dagegen ein Rechtsschutzbedürfnis insbesondere dann anerkannt, wenn der Wehrpflichtige nur zeitweise nicht wehrdienstfähig war oder wenn er nach Erreichen der Altersgrenze von 28 Jahren zwar keinen Grundwehrdienst und auch keinen Dienst in der Verfügungsbereitschaft mehr zu leisten hatte, aber jedenfalls noch zum Wehrdienst im Verteidigungsfalle einberufen werden konnte (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 227.73 - und vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 67.84 - ).
  • BVerwG, 11.08.1986 - 6 C 2.85

    Rechtsschutzbedürfnis - Theologiestudent - Kriegsdienstverweigerer - Vorbereitung

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 27.86
    Gemäß dieser Rechtslage hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens nur dann für entbehrlich gehalten und mit dieser Begründung ein Rechtsschutzbedürfnis für ein solches Verfahren verneint, "wenn ein Wehrpflichtiger sich auf eine andere dauernde Wehrdienstausnahme als eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG berufen kann" (Urteil vom 11. August 1986 - BVerwG 6 C 2.85 - <BVerwGE 74, 342 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 7>).
  • BVerwG, 10.12.1975 - VI C 227.73
    Auszug aus BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 27.86
    Er hat dagegen ein Rechtsschutzbedürfnis insbesondere dann anerkannt, wenn der Wehrpflichtige nur zeitweise nicht wehrdienstfähig war oder wenn er nach Erreichen der Altersgrenze von 28 Jahren zwar keinen Grundwehrdienst und auch keinen Dienst in der Verfügungsbereitschaft mehr zu leisten hatte, aber jedenfalls noch zum Wehrdienst im Verteidigungsfalle einberufen werden konnte (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 227.73 - und vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 67.84 - ).
  • BVerwG, 22.02.2012 - 6 C 11.11

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Auslegung des Klagebegehrens;

    Denn der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte stehe, sei im Licht des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nach den genannten soldatenrechtlichen Entlassungsvorschriften als eine schwerwiegende persönliche Härte anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatendienstverhältnis unzumutbar mache (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 3 S. 7 ff., vom 22. August 1994 - BVerwG 6 C 14.93 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17 S. 2 ff. und vom 28. August 1996 - BVerwG 6 C 2.95 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 19 S. 7 ff. sowie - im Wesentlichen auf formelle Erwägungen gestützt - Beschluss vom 20. November 2009 - BVerwG 6 B 24.09 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 58 Rn. 4 f. - für im Sanitätsdienst befindliche Zeit- und Berufssoldaten; Urteile vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - BVerwGE 80, 62 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 9 S. 5 ff. und - BVerwG 6 C 27.86 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 10, vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 6 C 38.87 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 11 S. 17 f., vom 10. Februar 1989 - BVerwG 6 C 9.86 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 21 S. 12, vom 26. März 1990 - BVerwG 6 C 24.88 - juris Rn. 7, vom 28. März 1990 - BVerwG 6 C 45.88 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 16 S. 28 ff. und vom 3. April 1990 - BVerwG 6 C 30.88 - juris Rn. 8 - für wehrpflichtige Sanitätssoldaten).
  • BVerwG, 22.02.2012 - 6 C 31.11

    Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes haben Rechtsschutzbedürfnis für

    Denn der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte stehe, sei im Licht des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nach den genannten soldatenrechtlichen Entlassungsvorschriften als eine schwerwiegende persönliche Härte anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatendienstverhältnis unzumutbar mache (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 3 S. 7 ff., vom 22. August 1994 - BVerwG 6 C 14.93 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17 S. 2 ff. und vom 28. August 1996 - BVerwG 6 C 2.95 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 19 S. 7 ff. sowie - im Wesentlichen auf formelle Erwägungen gestützt - Beschluss vom 20. November 2009 - BVerwG 6 B 24.09 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 58 Rn. 4 f. - für im Sanitätsdienst befindliche Zeit- und Berufssoldaten; Urteile vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - BVerwGE 80, 62 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 9 S. 5 ff. und - BVerwG 6 C 27.86 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 10, vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 6 C 38.87 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 11 S. 17 f., vom 10. Februar 1989 - BVerwG 6 C 9.86 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 21 S. 12, vom 26. März 1990 - BVerwG 6 C 24.88 - juris Rn. 7, vom 28. März 1990 - BVerwG 6 C 45.88 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 16 S. 28 ff. und vom 3. April 1990 - BVerwG 6 C 30.88 - juris Rn. 8 - für wehrpflichtige Sanitätssoldaten).
  • BVerwG, 28.08.1996 - 6 C 2.95

    Recht der Soldaten - Kein Rechtsschutzbedürfnis für Anerkennung als

    "Der Senat hat in seinen Urteilen vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 27.86 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 10 sowie vom 28. März 1990 - BVerwG 6 C 45.88 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 16) ausgeführt, daß es am Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren von Angehörigen des Sanitätsdienstes nur dann fehlt, wenn und solange sie diesen Dienst nicht aufgrund ihrer Wehrpflicht, sondern als Folge eigener freiwilliger Verpflichtung zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr leisten; ihre gesetzliche Wehrpflicht wird insoweit von der selbst eingegangenen Verpflichtung zum Sanitätsdienst "überlagert", einem Dienst, der als waffenloser Dienst vor solchen Tätigkeiten schützt, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stehen.
  • BVerwG, 22.08.1994 - 6 C 14.93

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Sanitätsoffizier bei der Bundeswehr hinsichtlich

    Ergänzend hat er sodann in seinen Urteilen vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 27.86 - (Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 10 = RiA 1989, 24 mit Stellungnahme von Becker, RiA 1989, 5) sowie vom 28. März 1990 - BVerwG 6 C 45.88 - (Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 16) ausgeführt, daß es am Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren von Angehörigen des Sanitätsdienstes nur dann fehlt, wenn und solange sie diesen Dienst nicht aufgrund ihrer Wehrpflicht, sondern als Folge eigener freiwilliger Verpflichtung zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr leisten; ihre gesetzliche Wehrpflicht wird insoweit von der selbst eingegangenen Verpflichtung zum Sanitätsdienst "überlagert", einem Dienst, der als waffenloser Dienst vor solchen Tätigkeiten schützt, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stehen.
  • BVerwG, 28.03.1990 - 6 C 45.88

    Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als

    Auf der Grundlage dieser Urteile hat der Senat u.a. in seinem Urteil vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - (BVerwGE 80, 62 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 9) im Falle eines angehenden Arztes sowie in seinem ebenfalls am 17. August 1988 ergangenen Urteil zu BVerwG 6 C 27.86 (Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 10) für den Fall eines freiwillig als Unteroffizier im Sanitätsdienst tätig gewesenen und nach Ablegung der Reserveoffizierprüfung gemäß § 54 Abs. 1 SG aus der Bundeswehr entlassenen Sanitätssoldaten der Reserve klargestellt, daß es am Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren fehlt, wenn und solange der betroffene Wehrpflichtige nicht aufgrund seiner Wehrpflicht, sondern als Folge eigener freiwilliger Verpflichtung waffenlosen Dienst bei der Bundeswehr, z.B. im Sanitätsdienst, leistet; seine gesetzliche Wehrpflicht wird insoweit von der selbst eingegangenen Verpflichtung zu einem Dienst "überlagert", der als waffenloser Dienst vor solchen Tätigkeiten schützt, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stehen.
  • BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 55.87

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensgründe - Student der Evangelischen Theologie

    Die Annahme fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für ein Anerkennungsyerfahren lediglich in den Fällen einer dauernden Wehrdienstausnahme oder einer ihr gleichzustellenden Situation entspricht im übrigen auch der sonstigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa zu Anträgen ungedienter, über 28 Jahre alter Wehrpflichtiger die Urteile vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 67.84 - und vom 20. Februar 1986 - BVerwG 6 C 76.84 - sowie zu den Anträgen wehrpflichtiger Ärzte und Angehöriger des Sanitätsdienstes der Bundeswehr Urteile vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - <BVerwGE 80, 62> und - BVerwG 6 C 27.86 - ).
  • BVerwG, 10.02.1989 - 6 C 9.86

    Wehrdienst - Reservist - Überzeugungsbildung - Kriegsdienstverweigerung -

    Insoweit wird auf das Urteil des Senats vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 27.86 - verwiesen, wonach wehrpflichtige Ärzte, Sanitäter und sonstige Personen, die aufgrund ihrer allgemeinen Wehrpflicht zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr herangezogen werden sollen, ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG haben, weil sie im Falle ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG auch den Sanitätsdienst in der Bundeswehr verweigern dürfen.
  • BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 33.87

    Kriegsdienstverweigerung - Vikar - Gewissensgründe - Rechtsschutzbedürfnis

    Die Annahme fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für ein Anerkennungsverfahren lediglich in den Fällen einer dauernden Wehrdienstausnahme oder einer ihr gleichzustellenden Situation entspricht im übrigen auch der sonstigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa zu Anträgen ungedienter, über 28 Jahre alter Wehrpflichtiger die Urteile vom 25. Oktober 1905 - BVerwG 6 C 67.84 - und vom 20. Februar 1986 - BVerwG 6 C 76.84 - sowie zu den Anträgen wehrpflichtiger Ärzte und Angehöriger des Sanitätsdienstes der Bundeswehr Urteile vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - <BVerwGE 80, 62> und - BVerwG 6 C 27.86 - ).
  • BVerwG, 26.01.1989 - 6 C 18.88
    Dagegen leisteten Ärzte und sonstige Angehörige des Sanitätsdienstes (vgl. speziell zu letzteren Urteil vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 27.86 -), die sich als Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten freiwillig zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr verpflichtet hätten, ihren Dienst nicht aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht, sondern aufgrund ihrer freiwilligen Verpflichtung, die ihre Wehrpflicht "überlagere".
  • BVerwG, 17.11.1988 - 6 C 69.86

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen

    Das Verwaltungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob der Kläger eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geltend gemacht und ob er als Obergefreiter der Reserve nach dem von ihm offenbar ohne durchgreifende gewissensmäßige Bedenken geleisteten Grundwehrdienst ein Schlüsselerlebnis gehabt hat oder ob ähnlich schwerwiegende Umstände eingetreten und von ihm geltend gemacht worden sind, daß daraus im Sinne der Rechtsprechung des Senats 2 vergleichbaren Fällen auf die von ihm schließlich im Juli 1980 geltend gemachte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe geschlossen werden könnte (vgl. insbesondere Urteile vom 11. März 1981 - BVerwG 6 C 73.80 - und vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 27.86 -).
  • BVerwG, 19.04.1990 - 6 B 1.90

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache auf Grund des Rechtsschutzbedürfnisses

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