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   BVerwG, 27.03.2006 - 6 C 27.05   

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BVerwG, 27.03.2006 - 6 C 27.05 (https://dejure.org/2006,3054)
BVerwG, Entscheidung vom 27.03.2006 - 6 C 27.05 (https://dejure.org/2006,3054)
BVerwG, Entscheidung vom 27. März 2006 - 6 C 27.05 (https://dejure.org/2006,3054)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwGO §§ 134 Abs. 1 und 5
    Sprungrevision; Zustimmung zur Sprungrevision; Widerruf der Zustimmung; Zulassung der Berufung und der Revision.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO §§134 Abs. 1 und 5
    Sprungrevision; Widerruf der Zustimmung; Zulassung der Berufung und der Revision; Zustimmung zur Sprungrevision

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Widerrufs der Zustimmung zur Sprungrevision im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Bindungswirkung einer vor Erlass des Urteils erklärten Zustimmung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben; Konkludenter Widerruf durch Einlegung der Berufung oder eines ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2424 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 834
  • DVBl 2006, 1255 (Ls.)
  • DÖV 2006, 653
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.04.1997 - III ZB 8/97

    Wirkung der Einwilligung zur Sprungrevision

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2006 - 6 C 27.05
    Die Verzichtswirkung des § 134 Abs. 5 VwGO tritt daher erst dann ein, wenn der Gegner die Sprungrevision tatsächlich einlegt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 1997 - III ZB 8/97 - NJW 1997, 2387).

    In dem bereits angeführten Beschluss vom 24. April 1997 - III ZB 8/97 - (a.a.O.) hat er jedoch ausgeführt, dass die Einwilligung zur Sprungrevision erst dann als Berufungsverzicht wirkt, wenn der Gegner tatsächlich Sprungrevision einlegt.

  • BVerwG, 07.06.2001 - 4 C 1.01

    Verwaltungsprozessrecht; Bauplanungsrecht - Sprungrevision; Zustimmung;

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2006 - 6 C 27.05
    Die Übersendung nur einer Ablichtung des Schriftsatzes der Beklagten vom 2. September 2005 ist nicht bedenklich, da sich das Original dieses Schriftsatzes bereits in den Gerichtsakten befand (vgl. Urteil vom 7. Juni 2001 - BVerwG 4 C 1.01 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 49; Beschluss vom 5. September 2005 - BVerwG 6 C 4.05 -).

    Auch der Umstand, dass die Zustimmung bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils erklärt worden ist, ist unbedenklich (Urteil vom 7. Juni 2001 a.a.O.).

  • BGH, 05.07.1984 - I ZR 102/83

    Einwilligung in Sprungrevision

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2006 - 6 C 27.05
    Der Bundesgerichtshof hat zunächst, die Entscheidung nicht tragend, die Unwiderruflichkeit der Zustimmungserklärung angenommen (Beschluss vom 5. Juli 1984 - I ZR 102/83 - BGHZ 92, 76 ).
  • BVerwG, 15.11.1991 - 4 C 27.90

    Übereinstimmende Erledigungserklärung - Erledigung - Berufungsverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2006 - 6 C 27.05
    Die Zustimmung kann daher - ähnlich wie eine einseitige Erledigungserklärung (Urteil vom 15. November 1991 - BVerwG 4 C 27.90 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 92 m.w.N.) - bis zur abschließenden Gestaltung der Prozessrechtslage durch Einlegung der Sprungrevision noch zurückgenommen werden.
  • BVerwG, 07.08.1998 - 4 B 75.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung bei

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2006 - 6 C 27.05
    Ein Widerruf kommt ferner dann in Betracht, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, der das gesamte Recht unter Einschluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (vgl. zum Ganzen Beschluss vom 7. August 1998 - BVerwG 4 B 75.98 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115).
  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93

    Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2006 - 6 C 27.05
    Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck kommende Rechtsfolge sowie den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (Urteil vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 ).
  • BVerwG, 21.03.1979 - 6 C 10.78

    Rücknahme eines Widerspruchs - Anfechtbarkeit einer Widerspruchsrücknahme bei

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2006 - 6 C 27.05
    Ein Widerruf kommt - was hier nicht in Rede steht - in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorliegt (dazu Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 10.78 - BVerwGE 57, 342 = Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 60).
  • BVerwG, 05.09.2005 - 6 C 4.05

    Pflicht des Insolvenzverwalters zur Erteilung von Auskünften zum Zwecke der

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2006 - 6 C 27.05
    Die Übersendung nur einer Ablichtung des Schriftsatzes der Beklagten vom 2. September 2005 ist nicht bedenklich, da sich das Original dieses Schriftsatzes bereits in den Gerichtsakten befand (vgl. Urteil vom 7. Juni 2001 - BVerwG 4 C 1.01 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 49; Beschluss vom 5. September 2005 - BVerwG 6 C 4.05 -).
  • BVerwG, 26.10.2023 - 1 WB 23.22

    Anrechnung des vom Soldaten erworbenen Abschlusses als staatlich geprüfter

    Ein Widerruf kommt ferner dann in Betracht, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, der das gesamte Recht unter Einschluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 - 4 B 75.98 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 27. März 2006 âEURŒ- 6 C 27.05 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 54).
  • VGH Bayern, 11.01.2016 - 19 C 14.1185

    Auslegung einer vor Gericht getroffenen Rücknahmevereinbarung

    a) Die den Rechtsstreit abschließende Klagerücknahmeerklärung ist als Prozesshandlung nicht anfechtbar (BVerwG, B.v. 27.3.2006 - 6 C 27.05 - juris Rn. 7, BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 11, Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 92 Rn. 10).

    Er ist zudem dann möglich, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, der das gesamte Recht unter Einschluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (BVerwG, B.v. 27.3.2006, a. a. O.).

  • VG Schleswig, 29.05.2018 - 7 A 307/16
    Die Klagerücknahme ist als Prozesshandlung bedingungsfeindlich und unterliegt wegen ihrer prozessualen Gestaltungswirkung im Interesse der Rechtssicherheit ausschließlich den strengen Regeln des Prozessrechts (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.1979, BVerwGE 57, 342 ff. = BayVBl 1979, 758 f. = NJW 1980, 135 ff.); sie ist daher grundsätzlich weder wegen Willensmängeln entsprechend §§ 119 ff. BGB anfechtbar noch widerrufbar (vgl. BVerwG, B. v. 27.3.2006, 6 C 27/05, NVwZ 2006, 834 f. = DÖV 2006, 653 ff.; B. v. 26.1.1981, 6 C 70/80, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 5).

    Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit von Prozesshandlungen besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B. v. 7.8.1998 - 4 B 75/98 -, NVwZ-RR 1999, 407 f.) nur dann, wenn entweder ein Restitutionsgrund nach § 153 VwGO i. V. m. § 580 ZPO vorliegt oder wenn es mit dem auch im Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar wäre, einen Beteiligten an der von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (vgl. BayVGH, Urteil vom 07.12.2017 - 13 A 17.331 -, BVerwG, B. v. 27.3.2006 - 6 C 27/05, BayVGH, B. v. 21.6.2004 -12 C 04.451 -, juris).

  • VG Gera, 28.08.2006 - 4 K 670/06

    ; Klagerücknahme; Anfechtung; Widerruf; Feststellung; Restitutionsklage;

    Dem steht bereits entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Grundsätze des materiellen Rechts über die Anfechtung wegen Irrtums oder anderer Willensmängel auf Prozesshandlungen im verwaltungsgerichtlichem Verfahren nicht anwendbar sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27. März 2006, 6 C 27/05, zitiert nach Juris; BVerwG, Beschl. v. 26. Januar 1981, 6 C 70.80).

    Ein solcher Widerruf kommt nach ständiger Rechtsprechung nur in Betracht, wenn entweder ein Restitutionsgrund nach § 580 ZPO i.V.m. § 153 VwGO vorliegt oder wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, der das gesamte Recht unter Einschluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27. März 2006, 6 C 27/05, zitiert nach Juris; BayVGH, Beschl. v. 21. Juni 2004, 12 C 04.451, zitiert nach Juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2024 - 4 A 678/22

    Prozesserklärungen können nur ausnahmsweise widerrufen werden!

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.3.2006 - 6 C 27.05 -, juris, Rn. 7, und vom 7.8.1998 - 4 B 75.98 -, juris, Rn. 3, m. w. N.
  • VGH Bayern, 14.06.2013 - 10 C 13.710

    Prozesskostenhilfe; Klage gegen Ausweisung; Antrag auf Fortsetzung des

    Denn als Prozesshandlung, die unmittelbar die Beendigung des Prozesses betrifft, unterliegt die Klagerücknahme nicht der Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB (vgl. BVerwG, B.v. 27.3.2006 - 6 C 27.05 - juris Rn. 7).
  • VG Stuttgart, 14.01.2021 - 4 K 40/19

    Anfechtung einer Klagerücknahme

    Ferner ist ein Widerruf denkbar, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der das gesamte Recht unter Einschluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407 - juris Rn. 3 und Beschl. v. 27.03.2006 - 6 C 27/05 - NVwZ 2006, 834 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 14.06.2013 - 10 C 13.848

    Prozesskostenhilfe; Aufenthaltserlaubnis; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

  • VG München, 10.07.2013 - M 9 K 12.2971
  • OVG Sachsen, 20.01.2012 - 5 A 263/09

    Widerruf einer Klagerücknahmeerklärung, Grundsatz von Treu und Glauben

  • VG Regensburg, 28.07.2011 - RO 1 E 11.1078

    Fortführung des Verfahrens; Erledigungserklärung; nachträgliche Zustimmung des

  • VG Augsburg, 10.11.2010 - Au 7 K 10.30406

    Feststellung der Wirksamkeit der Klagerücknahme

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