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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.02.2017 - 6 C 28.16   

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BVerwG, 28.02.2017 - 6 C 28.16 (https://dejure.org/2017,5950)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.2017 - 6 C 28.16 (https://dejure.org/2017,5950)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 2017 - 6 C 28.16 (https://dejure.org/2017,5950)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    GG Art. 17, 103 Abs. 1; VwGO §§ 166, 173 Satz 1; ZPO § 122 Abs. 1, § 137 Abs. 4
    Mittellose Partei; Verhandlung; Naturalpartei; Notwendigkeit; Prozesskostenhilfe; rechtliches Gehör; Reisekosten; Revisionsverfahren; Revisionsverhandlung; Vortragsrecht.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 17, 103 Abs. 1
    Mittellose Partei; Naturalpartei; Notwendigkeit; Prozesskostenhilfe; Reisekosten; Revisionsverfahren; Revisionsverhandlung; Verhandlung; Vortragsrecht; rechtliches Gehör

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 17 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 166 VwGO, § 173 S 1 VwGO, § 122 Abs 1 ZPO
    Bewilligung von Fahrtkosten zum Verhandlungstermin

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Reisekosten eines mittellosen Beteiligten für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung; Notwendigkeit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

  • rewis.io

    Bewilligung von Fahrtkosten zum Verhandlungstermin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mittellose Partei; Verhandlung; Naturalpartei; Notwendigkeit; Prozesskostenhilfe; rechtliches Gehör; Reisekosten; Revisionsverfahren; Revisionsverhandlung; Vortragsrecht

  • rechtsportal.de

    Bewilligung von Reisekosten eines mittellosen Beteiligten für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung; Notwendigkeit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Bewilligung von Fahrtkosten zum Verhandlungstermin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1497
  • DÖV 2017, 563
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.03.1975 - IV ARZ (VZ) 29/74

    Reiseentschädigung an mittellose Partei

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2017 - 6 C 28.16
    Dabei ist die Bedeutung der Sache für den Betroffenen und das mutmaßliche Verhalten einer nicht mittellosen, auf verständige Wahrnehmung ihrer Rechte bedachten Partei zu berücksichtigen (wie BGH, Beschluss vom 19. März 1975 - IV ARZ (VZ) 29/74 - NJW 1975, 1124).

    Dabei hat das Gericht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie das einfachgesetzlich gewährte Recht zur Stellungnahme gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 4 ZPO einerseits und die Möglichkeit der ausreichenden Vertretung durch den beigeordneten Rechtsanwalt andererseits gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 19. März 1975 - IV ARZ (VZ) 29/74 - NJW 1975, 1124).

  • BVerwG, 19.02.1997 - 3 PKH 1.97

    Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe - Mangelnde Gewährung von

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2017 - 6 C 28.16
    Für die gerichtliche Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag sind in erster Linie die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebend (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 3 PKH 1.97 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 13 S 3017/21

    Bewilligung von Reisekosten zum Verhandlungstermin

    aa) Einem bedürftigen Beteiligten können in analoger Anwendung von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 122 Abs. 1 ZPO Reisekosten bewilligt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 - 6 C 28.16 - juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.09.2009 - 1 S 1682/09 - VBlBW 2010, 45, 46; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2019 - 12 A 3552/18 - juris Rn. 9 ff.; OVG Sachsen, Beschluss vom 16.12.2019 - 5 E 108/19 - juris Rn. 3; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 166 Rn. 13b; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, § 166 Rn. 21; siehe auch schon BGH, Beschluss vom 19.03.1975 - IV ARZ (VZ) 29/74 - BGHZ 64, 139 = juris Rn. 6).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in einer jüngeren Entscheidung - allerdings in einer Konstellation, in der bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden war - für die Bewilligung von Reisekosten darauf abgestellt, ob die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung notwendig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 - 6 C 28.16 - juris Rn. 3).

    Wenn auch ein bemittelter, vernünftig haushaltender Beteiligter die Teilnahme an der Verhandlung zur verständigen Wahrnehmung seiner Rechte nicht als erforderlich ansehen würde, besteht kein Anlass, einem Unbemittelten Reisekosten hierfür zu bewilligen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2018 a. a. O.).

  • OLG Bamberg, 02.05.2023 - 2 WF 71/23

    Beschwerde gegen die Festsetzung geltend gemachter Auslagen im Rahmen der

    Satz ZPO auch die Reiseauslagen der mittellosen Partei zur Terminswahrnehmung, vgl. Nr. 2007 VV-FamGKG (vgl. BVerwG, Beschluss v. 28.02.2017, Az. 6 C 28/16; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 07.06.2017, Az. 5 WF 75/17; OLG Dresden, Beschluss v. 06.12.2013, Az. 20 WF 1161/13; Zöller-Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 122 Rn. 8; Sternal/Weber, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 76 Rn. 59).

    Dieses ist unter Berücksichtigung der Grundsätze des fairen Verfahrens und des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu entscheiden, wobei es dem Beteiligten möglich sein muss, alle Verfahrensrechte im Termin wahrzunehmen (vgl. BGH, Beschluss v. 19.03.1975, Az. IV ARZ (VZ) 29/74; ablehnend BGH, Beschluss v. 17.12.2019, IV ZR 240/18; BVerwG, Beschluss v. 28.02.2017, Az. 6 C 28/16 jeweils für das Revisionsverfahren als reine Rechtsinstanz).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2018 - 9 E 69/18

    Gewährung einer Reiseentschädigung für die Teilnahme einer mittellosen Person an

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2017 - 6 C 28.16 -, NJW 2017, 1497, juris Rn. 2, und vom 19. Februar 1997 - 3 PKH 1.97 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37, juris Rn. 5, sowie schon BGH, Beschluss vom 19. März 1975 - IV ARZ (VZ) 29/74 -, BGHZ 64, 139, juris Rn. 6 ff.

    vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 6 C 28.16 -, NJW 2017, 1497, juris Rn. 3, OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2006 - 2 A 584/04 - (n.v.), vom 30. November 2006 - 12 A 1355/06 - (n.v.), und vom 11. Juni 2015 - 19 E 1062/13 - (n.v.), jeweils m. w. N.; Bay.VGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 19 C 08.1 -, BayVBl. 2009, 608, juris Rn. 8; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 166 Rn. 164; Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 166 Rn. 63.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 6 C 28.16 -, NJW 2017, 1497, juris Rn. 3, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. September 2009 - 1 S 1682/09 -, VBlBW 2010, 45, juris Rn. 9; Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 166 Rn. 63.

  • BSG, 25.06.2021 - B 13 R 94/20 B

    Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Dabei sind auch die Bedeutung der Sache und das mutmaßliche Verhalten eines nicht mittellosen, auf verständige Wahrnehmung seiner Rechte bedachten Beteiligten zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 19.3.1975 - IV ARZ (VZ) 29/74 - BHGZ 64, 139 = NJW 1975, 1124 - juris RdNr 8; BVerwG Beschluss vom 28.2.2017 - 6 C 28.16 - NJW 2017, 1497 - juris RdNr 3) .
  • OLG Düsseldorf, 13.11.2017 - 2 Ws 455/17

    Gewährung einer Reiseentschädigung für den an der Hauptverhandlung teilnehmenden

    Es ist auf das mutmaßliche Verhalten einer nicht mittellosen, auf verständige Wahrnehmung ihrer Rechte bedachten Person abzustellen (vgl. BVerwG NJW 2017, 1497), die wie der Beschwerdeführer als Nebenkläger bereits über einen anwaltlichen Beistand verfügt und aus gesundheitlichen Gründen keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann, jedoch die Taxifahrten bei ungewisser Aussicht auf eine spätere Inanspruchnahme der Angeklagten (§ 472 StPO) selbst finanzieren müsste.
  • LSG Baden-Württemberg, 04.05.2021 - L 10 KO 3483/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rückforderung überzahlter

    Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass ihm die Fahrtkosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe hätten gewährt werden müssen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 122 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017, 6 C 28/16, in juris).
  • OVG Sachsen, 16.12.2019 - 5 E 108/19

    Reisekostenvorschuss; mündliche Verhandlung; Prozesskostenhilfe;

    3 a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass einem mittellosen Beteiligten Reisekosten für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 122 Abs. 1 ZPO in analoger Anwendung bewilligt werden können, weil für die gerichtliche Entscheidung über einen solchen Antrag in erster Linie die Vorschriften über die Prozesskostenhilfebewilligung maßgebend sind, die auch eine teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Form eines Reisekostenvorschusses für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung analog § 122 Abs. 1 ZPO zulassen (BVerwG, Beschlüsse v. 18. Juli 2019 - 9 PKH 7.19 -, juris Rn. 4, v. 28. Februar 2017 - 6 C 28.16 -, juris Rn. 2, und v. 19. Februar 1997 - 3 PKH 1.97 -, juris Rn. 5, im Anschluss an: BGH, Beschl. v. 19. März 1975 - IV ARZ (VZ) 29/74 -, juris Rn. 5 ff.; vgl. Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 122 Rn. 8, m. w. N.).
  • OVG Hamburg, 26.08.2022 - 5 Bf 149/22

    Bewilligung von Fahrtkosten zum mündlichen Verhandlungstermin

    Denn für die Entscheidung, ob einem Beteiligten die Fahrtkosten zum Verhandlungstermin bewilligt werden, sind die entsprechend heranzuziehenden Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebend und kommt es darauf an, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.7.2019, 9 PKH 7/19, juris Rn. 4; Beschl. v. 28.2.2017, 6 C 28.16, NJW 2017, 1497, juris Rn. 2; Beschl. v. 19.2.1997, 3 PKH 1/97, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37, juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2019, 5 E 108/19, juris Rn. 8, 14; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.3.2010, 3 So 190/08, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.8.2008, 3 M 52/08, NJW 2009, 388, juris Rn. 4; BGH, Beschl. v. 4.3.2005, AnwZ (B) 53/03, juris Rn. 12), so dass für eine Bewilligung eines Fahrtkostenvorschusses kein Raum ist, wenn - wie vorliegend - der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.7.2019, a.a.O., juris Rn. 4; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.9.2009, 1 S 1682/09, juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.07.2019 - 9 PKH 7.19

    Rechtmäßige Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Klägers;

    Für die Entscheidung hierüber hat es zunächst die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend herangezogen, sodass nach der Ablehnung des diesbezüglichen Antrags des Klägers im Beschluss vom 29. November 2018 kein Raum für die Bewilligung von Reisekosten mehr war (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 1997 - 3 PKH 1.97 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37 und vom 28. Februar 2017 - 6 C 28.16 - NJW 2017, 1497).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 8 SO 250/13
    Der Vorrang der §§ 114 ff. ZPO betrifft auch die im vorliegenden Verfahren streitigen Reisekosten, weil auch diese von der PKH umfasst sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 6 C 28/16 -).
  • VG Cottbus, 02.04.2020 - 8 K 1194/19

    Unterhaltsvorschussrecht

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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.03.2017 - 6 C 28.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,6355
BVerwG, 15.03.2017 - 6 C 28.16 (https://dejure.org/2017,6355)
BVerwG, Entscheidung vom 15.03.2017 - 6 C 28.16 (https://dejure.org/2017,6355)
BVerwG, Entscheidung vom 15. März 2017 - 6 C 28.16 (https://dejure.org/2017,6355)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    Mittellose Partei; Naturalpartei; Notwendigkeit; Prozesskostenhilfe; Reisekosten; Revisionsverfahren; Revisionsverhandlung; Verhandlung; Vortragsrecht; rechtliches Gehör

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags

  • JurPC

    Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages

  • Wolters Kluwer

    Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite "epetitionen" des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags; Vorbehaltloser Zugang des Petenten zu den zuständigen Stellen und den Volksvertretungen; Grundrechtlicher Anspruch des Petenten auf Erfüllung der ...

  • rewis.io

    Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite "epetitionen" des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags; Vorbehaltloser Zugang des Petenten zu den zuständigen Stellen und den Volksvertretungen; Grundrechtlicher Anspruch des Petenten auf Erfüllung der ...

  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 Abs. 3 ; GG Art. 17 ; GG Art. 45c Abs. 1
    Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite "epetitionen" des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags; Vorbehaltloser Zugang des Petenten zu den zuständigen Stellen und den Volksvertretungen; Grundrechtlicher Anspruch des Petenten auf Erfüllung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags

  • heise.de (Pressebericht, 15.03.2017)

    Kein Rechtsanspruch auf Online-Petitionen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Veröffentlichungs-Anspruch auf elektronische Petitionen (ePetition)

  • heise.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.03.2017)

    EPetitionen des Bundestag

  • Telepolis (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.03.2017)

    EPetitionen: Richter hört die Signale!

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3, 5, 17, 45c GG
    Bundestag muss Petition nicht im Internet veröffentlichen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2017, 532
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bescheidung einer Petition

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 6 C 28.16
    Der dadurch gewährleistete vorbehaltlose Zugang zu den zuständigen Stellen und den Volksvertretungen darf nicht eingeschränkt werden (BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51 - BVerfGE 2, 225 ; Urteil vom 11. Juli 1961 - 2 BvG 2/58, 2 BvE 1/59 - BVerfGE 13, 55 ; Kammerbeschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 - NJW 1992, 3033).

    Die Zuständigkeit der Volksvertretungen besteht für alle Petitionen, die in den Kompetenzbereich des Bundes oder der Länder fallen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 - NJW 1992, 3033).

    Er hat keine rechtliche Handhabe, um darauf hinzuwirken, dass die Volksvertretung bzw. der Petitionsausschuss sein Anliegen näher untersuchen oder fördern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 - NJW 1992, 3033; Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band III, Art. 17 Rn. 88).

    Die Volksvertretung muss nicht darlegen, aus welchen Gründen sie eine bestimmte Art der Erledigung gewählt und davon abgesehen hat, bestimmte in Betracht kommende Maßnahmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51 - BVerfGE 2, 225 ; Kammerbeschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 - NJW 1992, 3033; BVerwG, Beschluss vom 13. November 1990 - 7 B 85.90 - Buchholz 11 Art. 17 GG Nr. 6 S. 5; a.A. Bauer, in: Dreier, Grundgesetz, Band 1, 3. Auflage 2013, Art. 17 Rn. 43 f.).

  • Drs-Bund, 07.06.2016 - BT-Drs 18/8370
    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 6 C 28.16
    Der Petitionsausschuss betreibt diese Seite auf der Grundlage der von ihm erlassenen Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen (BT-Drs.18/8370 S. 138 f.).

    Das Petitionsgrundrecht nach Art. 17 GG ist inhaltlich nicht begrenzt; Gegenstand einer Petition kann eine Eingabe in eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse sein (vgl. auch Nr. 2.1 der Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden - Grundsätze - BT-Drs. 18/8370 S. 128 ff.).

    a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die elektronische Einreichung von Petitionen, die der Petitionsausschuss nach Nr. 1 Satz 1 seiner Richtlinie für die Behandlung öffentlicher Petitionen - RL - (BT-Drs. 18/8370 S. 138 f.) als Voraussetzung für die Veröffentlichung auf seiner Internetseite vorschreibt, dem Schriftlichkeitserfordernis des Art. 17 GG genügt (vgl. Guckelberger, Aktuelle Entwicklungen des parlamentarischen Petitionswesens, 1. Aufl. 2011, S. 35 ff.).

  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvR 162/51

    Petitionsbescheid

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 6 C 28.16
    Der dadurch gewährleistete vorbehaltlose Zugang zu den zuständigen Stellen und den Volksvertretungen darf nicht eingeschränkt werden (BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51 - BVerfGE 2, 225 ; Urteil vom 11. Juli 1961 - 2 BvG 2/58, 2 BvE 1/59 - BVerfGE 13, 55 ; Kammerbeschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 - NJW 1992, 3033).

    Ungeachtet aller Bemühungen um den Erfolg der Petition erfüllt die Volksvertretung den durch Art. 17 GG gewährleisteten Prüfungsanspruch des Petenten auch dann, wenn sie es nach Abschluss der Prüfung des Anliegens schlicht ablehnt, etwas zu tun (BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51 - BVerfGE 2, 225 ).

    Die Volksvertretung muss nicht darlegen, aus welchen Gründen sie eine bestimmte Art der Erledigung gewählt und davon abgesehen hat, bestimmte in Betracht kommende Maßnahmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51 - BVerfGE 2, 225 ; Kammerbeschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 - NJW 1992, 3033; BVerwG, Beschluss vom 13. November 1990 - 7 B 85.90 - Buchholz 11 Art. 17 GG Nr. 6 S. 5; a.A. Bauer, in: Dreier, Grundgesetz, Band 1, 3. Auflage 2013, Art. 17 Rn. 43 f.).

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 6 C 28.16
    Die Zweckbestimmung der Internetseite als Mittel der Behandlungskompetenz des Petitionsausschusses ergibt sich aus dessen Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen, deren unstreitigen Inhalt der Senat selbst feststellen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 1980 - 3 C 42.79 - Buchholz 427.6 § 4 BFG Nr. 31 S. 96 f. und vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 ).
  • BVerwG, 27.03.1980 - 3 C 42.79

    Wegnahme eines Mietwohngrundstücks - Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR -

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 6 C 28.16
    Die Zweckbestimmung der Internetseite als Mittel der Behandlungskompetenz des Petitionsausschusses ergibt sich aus dessen Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen, deren unstreitigen Inhalt der Senat selbst feststellen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 1980 - 3 C 42.79 - Buchholz 427.6 § 4 BFG Nr. 31 S. 96 f. und vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 ).
  • BVerwG, 29.11.2010 - 6 B 59.10

    Rechtsanwalt; Prozesskostenhilfe; Prozessvollmacht; Beiordnung; Aufhebung der

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 6 C 28.16
    Denn die Aufhebung hätte ihren Grund ausschließlich in ihrem sachlich nicht mehr zu rechtfertigenden Verhalten, insbesondere in der nach der Wortwahl nicht mehr hinnehmbaren Kritik an ihrem Prozessbevollmächtigten, gehabt (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2010 - 6 B 59.10 - Buchholz 310 § 154 VwGO Nr. 15 Rn. 9).
  • VerfGH Bayern, 12.11.1999 - 35-VI-99
    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 6 C 28.16
    Dementsprechend entscheidet die Volksvertretung bzw. der Petitionsausschuss autonom darüber, welchen Gebrauch sie von ihrem in Art. 17 GG verankerten Petitionsinformationsrecht gegenüber staatlichen Stellen machen, das für die Wahrnehmung der Behandlungskompetenz unerlässlich ist (BayVerfGH, Entscheidung vom 12. November 1999 - Vf. 35-VI-99 - NVwZ 2000, 548; Stettner, in: Bonner Kommentar, Grundgesetz, Art. 17 Rn. 82 f.; Vitzthum/März, JZ 1985, 809 ).
  • BVerwG, 13.11.1990 - 7 B 85.90

    Petitionsrecht: Kein Anspruch auf Begründung einer Entscheidung des

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 6 C 28.16
    Die Volksvertretung muss nicht darlegen, aus welchen Gründen sie eine bestimmte Art der Erledigung gewählt und davon abgesehen hat, bestimmte in Betracht kommende Maßnahmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51 - BVerfGE 2, 225 ; Kammerbeschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 - NJW 1992, 3033; BVerwG, Beschluss vom 13. November 1990 - 7 B 85.90 - Buchholz 11 Art. 17 GG Nr. 6 S. 5; a.A. Bauer, in: Dreier, Grundgesetz, Band 1, 3. Auflage 2013, Art. 17 Rn. 43 f.).
  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2017 - 6 C 28.16
    Der dadurch gewährleistete vorbehaltlose Zugang zu den zuständigen Stellen und den Volksvertretungen darf nicht eingeschränkt werden (BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51 - BVerfGE 2, 225 ; Urteil vom 11. Juli 1961 - 2 BvG 2/58, 2 BvE 1/59 - BVerfGE 13, 55 ; Kammerbeschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 - NJW 1992, 3033).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.04.2017 - 6 C 28.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,16271
BVerwG, 11.04.2017 - 6 C 28.16 (https://dejure.org/2017,16271)
BVerwG, Entscheidung vom 11.04.2017 - 6 C 28.16 (https://dejure.org/2017,16271)
BVerwG, Entscheidung vom 11. April 2017 - 6 C 28.16 (https://dejure.org/2017,16271)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht

    Mittellose Partei; Naturalpartei; Notwendigkeit; Prozesskostenhilfe; Reisekosten; Revisionsverfahren; Revisionsverhandlung; Verhandlung; Vortragsrecht; rechtliches Gehör

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit von Gegenvorstellungen gegen ein noch nicht zugestelltes Urteil über die Revision sowie gegen Beschlüsse mangels Statthaftigkeit

  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit von Gegenvorstellungen gegen ein noch nicht zugestelltes Urteil über die Revision sowie gegen Beschlüsse mangels Statthaftigkeit

  • rechtsportal.de

    VwGO § 67 Abs. 4 S. 1; VwGO § 152a Abs. 1 S. 2
    Unzulässigkeit von Gegenvorstellungen gegen ein noch nicht zugestelltes Urteil über die Revision sowie gegen Beschlüsse mangels Statthaftigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 29.11.2010 - 6 B 59.10

    Rechtsanwalt; Prozesskostenhilfe; Prozessvollmacht; Beiordnung; Aufhebung der

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2017 - 6 C 28.16
    Denn die Aufhebung hätte ihren Grund ausschließlich in ihrem sachlich nicht zu rechtfertigenden Verhalten, insbesondere in der nach der Wortwahl nicht mehr hinnehmbaren Kritik an ihrem Prozessbevollmächtigten, gehabt (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2010 - 6 B 59.10 - Buchholz 310 § 154 VwGO Nr. 15 Rn. 9).
  • VGH Bayern, 16.01.2024 - 8 CS 23.1815

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, Gegenvorstellung, Anhörungsrüge,

    Seit Inkrafttreten von § 152a VwGO sind Gegenvorstellungen grundsätzlich nicht mehr statthaft, denn Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen verwaltungsgerichtliche Urteile und Beschlüsse sind in der Verwaltungsgerichtsordnung abschließend aufgeführt und die Gegenvorstellung gehört nicht dazu (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.2017 - 6 C 28.16 - juris Rn. 2).
  • OVG Niedersachsen, 14.01.2022 - 13 ME 435/21

    Abänderungsbefugnis; Anhörungsrüge; Antragsfrist; Ausland; Bekanntgabe;

    a) Offenbleiben kann, ob die Gegenvorstellung als solche ( generell) unstatthaft und deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der durch Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395, induzierten Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO (vgl. Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl. I. S. 3220)) gegen mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen - im Wege eines "beredten Schweigens" im Übrigen - zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung als ungeschriebener außerordentlicher Rechtsbehelf nicht mehr zuzulassen ist (vgl. diese Annahme in BVerwG, Beschl. v. 11.4.2017 - BVerwG 6 C 28.16 -, juris Rn. 2, v. 25.8.2014 - BVerwG 5 B 24.14 -, juris Rn. 2, v. 24.5.2013 - BVerwG 5 B 36.13 -, juris Rn. 3, v. 5.7.2012 - BVerwG 5 B 24.12, 5 PKH 5.12 -, juris Rn. 2, v. 11.1.2007 - BVerwG 8 KSt 17.06 -, juris Rn. 3, v. 25.6.2012 - BVerwG 8 B 49.12 - juris Rn. 4, und v. 28.3.2008 - BVerwG 8 B 20.08 -, juris Rn. 1; letztere beiden jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 8.2.2006 - 2 BvR 575/05 -, NJW 2006, 2907, juris Rn. 5, der jedoch eine lediglich auf die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer Gegenvorstellung beschränkte Aussage enthielt, die sich möglicherweise nicht auf die Zulässigkeit der Gegenvorstellung überhaupt erstreckte; BVerfG, Beschl. v. 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 -, BVerfGE 122, 190, NJW 2009, 829, juris Rn. 33 ff., sieht demgegenüber weder verfassungs- noch einfachrechtliche Gründe für eine generelle Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung).
  • VGH Bayern, 25.04.2022 - 10 B 22.784

    Erfolglose Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

    bb) Dabei kann offenbleiben, ob die Gegenvorstellung seit Einführung der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO durch das Anhörungsrügengesetz generell unzulässig ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.2017 - 6 C 28.16 - juris Rn. 2: "Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen verwaltungsgerichtliche Urteile und Beschlüsse sind in der Verwaltungsgerichtsordnung abschließend aufgeführt; die Gegenvorstellung gehört nicht dazu.") beziehungsweise unzulässig ist, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - die gleiche Zielrichtung verfolgt wie eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 20.2.2017 - 5 B 56.16 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 01.02.2023 - 24 CS 23.137

    Gegenvorstellung gegen Beschluss des OVG unstatthaft

    Seit Inkrafttreten von § 152a VwGO sind Gegenvorstellungen grundsätzlich nicht mehr statthaft, denn Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen verwaltungsgerichtliche Urteile und Beschlüsse sind in der Verwaltungsgerichtsordnung abschließend aufgeführt und die Gegenvorstellung gehört nicht dazu (BayVGH, B.v. 18.8.2021 - 24 ZB 21.31134 - nicht veröffentlicht; BVerwG, B.v. 11.4.2017 - 6 C 28.16 - juris Rn. 2; B.v. 12.3.2013 - 5 B 9.13 - juris - Rn. 6; B.v. 5.7.2012 - 5 B 24/12 u.a. - juris Rn. 2; BFH, B.v. 1.7.2009 - V S 10/07 - juris Rn. 14 mit Hinweis auf BVerfG, B.v. 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190; vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. 2021, Vorbemerkung zu §§ 124 ff. Rn. 3; a.A. BSG, B.v. 28.7.2005 - B 13 RJ 178/05 B - juris Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 18 E 656/23
    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2016 - 5 B 14.16 -, juris, Rn. 2, vom 21. Januar 2015 - 5 B9.15 -, juris, Rn. 8, und vom 19. September 2012 - 5 AV 2.12 u. a. -, juris, Rn. 9; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 - 6 C 28.16 -, juris, Rn. 2.
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