Rechtsprechung
   BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 32.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,36157
BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 32.16 (https://dejure.org/2017,36157)
BVerwG, Entscheidung vom 27.09.2017 - 6 C 32.16 (https://dejure.org/2017,36157)
BVerwG, Entscheidung vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 (https://dejure.org/2017,36157)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,36157) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1,; Art. 100 Abs. 1; RBStV § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,; § 10 Abs. 5 Satz 1; RStV § 40; VwGO § 43, § 86 Abs. 3
    Aufklärungsmöglichkeiten; Ausstattung; Befreiungsanspruch; Beherbergungsbeitrag; Berufsfreiheit; Betriebsstätte; Empfangsgerät; Ferienwohnung; Gebot der Belastungsgleichheit; Gesetzgebungszuständigkeit der Länder; Gästezimmer; Hotelzimmer; Inhaber; Internetzugang; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG
    Pflicht des Betriebsstätteninhabers zur Zahlung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen

  • Wolters Kluwer

    Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen; Abgeltung eines gesondertern Vorteils für den Betriebsstätteninhaber gegenüber dem Betriebsstättenbeitrag; Individuelle Zurechenbarkeit des gesonderten Vorteils gegenüber dem ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Rundfunkbeitrag
    Rundfunkbeitragsrecht: Zur Pflicht des Betriebsstätteninhabers zur Zahlung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen | Zusatzbeitrag für Hotel- und Gästezimmer; Rundfunksempfangsmöglichkeit; Aufklärungsmöglichkeiten

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Rundfunkbeitragsrecht: Zur Pflicht des Betriebsstätteninhabers zur Zahlung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen | Rundfunkbeitrag; Zusatzbeitrag für Hotel- und Gästezimmer; Rundfunksempfangsmöglichkeit; ...

  • doev.de PDF

    Pflicht des Betriebsstätteninhabers zur Zahlung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen

  • rewis.io

    Pflicht des Betriebsstätteninhabers zur Zahlung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen; Abgeltung eines gesondertern Vorteils für den Betriebsstätteninhaber gegenüber dem Betriebsstättenbeitrag; Individuelle Zurechenbarkeit des gesonderten Vorteils gegenüber dem ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur bei bereitgestellter Empfangsmöglichkeit verfassungsgemäß

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur bei bereitgestellter Empfangsmöglichkeit verfassungsgemäß

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Kein Rundfunkbeitrag für Hotelzimmer ohne Empfangsmöglichkeit

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Rundfunkbeitragspflicht für Hotelzimmer

  • heise.de (Pressemeldung, 27.09.2017)

    Rundfunkbeitrag für Hotelzimmer nur bei Empfangsmöglichkeit

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    BVerwG-Urteil zur Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rundfunkbeitrag: Es gibt auch Hotelzimmer ohne Fernseher

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur bei bereitgestellter Empfangsmöglichkeit verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Rundfunkbeitrag für Hotelzimmer ohne Empfangsmöglichkeit

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rundfunkbeitragspflicht für Hotelzimmer nur bei bereitgestellter Empfangsmöglichkeit verfassungsgemäß

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur bei bereitgestellter Empfangsmöglichkeit verfassungsgemäß

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Pauschaler Rundfunkbeitrag für Hotelzimmer und Ferienwohnungen rechtswidrig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur bei bereitgestellter Empfangsmöglichkeit verfassungsgemäß

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Befreiungsmöglichkeit für zusätzlichen Rundfunkbeitrag für Beherbergungsbetriebe erforderlich

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Rundfunkbeitragsrecht: Zur Pflicht des Betriebsstätteninhabers zur Zahlung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen | Rundfunkbeitrag; Zusatzbeitrag für Hotel- und Gästezimmer; Rundfunksempfangsmöglichkeit; ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 160, 54
  • NVwZ 2018, 665
  • MMR 2018, 336
  • K&R 2018, 134
  • DÖV 2018, 247
  • ZUM 2018, 306
  • afp 2018, 137
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 49.15

    Klagebefugnis; Programmänderungsverlangen; Landesmedienanstalt;

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 32.16
    Mit der Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen wird gegenüber dem Betriebsstättenbeitrag ein gesonderter Vorteil für den Betriebsstätteninhaber abgegolten (wie BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358).

    Der Rundfunkbeitrag wird ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr für die konkrete Gegenleistung der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 Rn. 12 ff. zum Wohnungsbeitrag und vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:071216U6C49.15.0] - BVerwGE 156, 358 Rn. 24 zum Betriebsstätten- und Kfz-Beitrag).

    Auf die Größe des Personenkreises kommt es nicht an; er kann auch eine unbestimmte Vielzahl von Personen umfassen, sofern nur jeder einzelnen ein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 52 unter Hinweis auf die zum Rundfunkbeitrag ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - NVwZ 2015, 64 ; BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 26 und vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 28).

    Dieser abzugeltende Vorteil muss dem Beitragsschuldner individuell zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 25 und vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 27).

    Der Vorteil ist bezogen auf die eine Beitragspflicht auslösende Raumeinheit für den Abgabepflichtigen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 29).

    Dieser Vorteil wird von dem mit dem Betriebsstättenbeitrag abgegoltenen Vorteil nicht erfasst, der darin besteht, dass der Inhaber in der Betriebsstätte den Rundfunk nutzen kann, indem er entweder Informationen aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebot für den Betrieb beschafft bzw. betrieblich genutzte Gegenstände mit Empfangsgeräten für seine Beschäftigten oder Kunden ausstattet oder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Unterhaltung oder Information seiner Beschäftigten bzw. Kunden einsetzt (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 29).

    Es ist danach unerheblich, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk über die herkömmlichen Empfangsgeräte oder mittels neuartiger Empfangsgeräte über das Internet genutzt werden kann (vgl. zur Ausstattung von Wohnungen und Betriebsstätten auch mit neuartigen Empfangsgeräten BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 29 und vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 34 ff.).

    Die Landesgesetzgeber waren angesichts des Gebots der Belastungsgleichheit und dieser zunehmenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" nicht im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG verpflichtet, den individuellen Nachweis zuzulassen, dass in einer Wohnung oder Betriebsstätte keine Rundfunkempfangsmöglichkeit besteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 32 f., 37 und vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 40 ff.).

    Aussagekräftige statistische Daten, die der Senat als allgemeinkundige Tatsachen heranziehen könnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 29 und vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 34), fehlen.

    Ein Rückgriff auf die statistischen Angaben zur Ausstattung von Betriebsstätten mit Empfangsgeräten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 34 ff.) scheidet aus, da es darauf ankommt, ob in der einzelnen Raumeinheit und nicht nur allgemein in der Betriebsstätte eine Empfangsmöglichkeit besteht.

    Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers erstreckt sich auch auf den Verteilungsmaßstab (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50 ff.; BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 44 und vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 61).

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 32.16
    Der Rundfunkbeitrag wird ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr für die konkrete Gegenleistung der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 Rn. 12 ff. zum Wohnungsbeitrag und vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:071216U6C49.15.0] - BVerwGE 156, 358 Rn. 24 zum Betriebsstätten- und Kfz-Beitrag).

    Auf die Größe des Personenkreises kommt es nicht an; er kann auch eine unbestimmte Vielzahl von Personen umfassen, sofern nur jeder einzelnen ein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 52 unter Hinweis auf die zum Rundfunkbeitrag ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - NVwZ 2015, 64 ; BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 26 und vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 28).

    Dieser abzugeltende Vorteil muss dem Beitragsschuldner individuell zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 25 und vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 27).

    Es ist danach unerheblich, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk über die herkömmlichen Empfangsgeräte oder mittels neuartiger Empfangsgeräte über das Internet genutzt werden kann (vgl. zur Ausstattung von Wohnungen und Betriebsstätten auch mit neuartigen Empfangsgeräten BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 29 und vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 34 ff.).

    Die Landesgesetzgeber waren angesichts des Gebots der Belastungsgleichheit und dieser zunehmenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" nicht im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG verpflichtet, den individuellen Nachweis zuzulassen, dass in einer Wohnung oder Betriebsstätte keine Rundfunkempfangsmöglichkeit besteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 32 f., 37 und vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 40 ff.).

    Aussagekräftige statistische Daten, die der Senat als allgemeinkundige Tatsachen heranziehen könnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 29 und vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 34), fehlen.

    Eine derartige Auslegung dieses Begriffs widerspräche dem Normzweck der §§ 2 ff. RBStV, weil die Rundfunkbeitragspflicht nach dem Regelungskonzept dieser Bestimmungen in Abkehr von der früheren Rundfunkgebührenpflicht gerade unabhängig von dem Bereithalten eines Empfangsgeräts bestehen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 9).

    Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers erstreckt sich auch auf den Verteilungsmaßstab (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50 ff.; BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 44 und vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 61).

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Neuregelung der Rundfunkfinanzierung verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 32.16
    Schuldner einer Vorzugslast können nur Personen sein, denen die Leistung der öffentlichen Hand zugutekommt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 Rn. 15).

    Auf die Größe des Personenkreises kommt es nicht an; er kann auch eine unbestimmte Vielzahl von Personen umfassen, sofern nur jeder einzelnen ein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 52 unter Hinweis auf die zum Rundfunkbeitrag ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - NVwZ 2015, 64 ; BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 26 und vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 28).

    Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers erstreckt sich auch auf den Verteilungsmaßstab (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50 ff.; BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 44 und vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 61).

  • BVerwG, 06.05.2015 - 6 C 11.14

    Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 32.16
    Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV weist keinen unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit auf, weil die Betriebsstätteninhaber nicht zu einem bestimmten beruflichen Verhalten bewegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2015 - 6 C 11.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:060515U6C11.14.0] - BVerwGE 152, 122 Rn. 18 ff.).
  • BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 32.16
    Eine derartige berufsregelnde Tendenz ist nicht gegeben, wenn die Abgabe alle Pflichtigen ungeachtet ihrer beruflichen Betätigung trifft (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 2014 - 1 BvF 3/11 - BVerfGE 137, 350 Rn. 69 m.w.N.).
  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10

    Höhere Förderung der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg weiter streitig

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 32.16
    Sie muss diese Wirkung vielmehr regelmäßig haben (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - ZIP 2012, 1979 Rn. 48 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10

    Keine Verletzung von Art 13 Abs 1 GG durch das gerichtliche Gebot, in den

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 32.16
    Diese Angabe kann der Senat seiner Entscheidung auch ohne entsprechende berufungsgerichtliche Feststellungen zugrunde legen, weil es sich um eine allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsache im Sinne von § 173 VwGO, § 291 ZPO handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 und vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 41).
  • BVerfG, 10.04.2008 - 1 BvR 848/08

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 32.16
    Im Bereich der Betriebsstätten ist zwar die Schutzwürdigkeit von Betriebs-, Geschäfts- oder Arbeitsräumen am Maßstab von Art. 13 Abs. 1 GG gemindert und die Landesgesetzgeber sind befugt, eine gesetzliche Grundlage für das Recht zum Betreten dieser Räumlichkeiten zu schaffen (vgl. zu den Anforderungen an eine solche Grundlage: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. April 2008 - 1 BvR 848/08 - NJW 2008, 2426 Rn. 12).
  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 32.16
    Diese Angabe kann der Senat seiner Entscheidung auch ohne entsprechende berufungsgerichtliche Feststellungen zugrunde legen, weil es sich um eine allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsache im Sinne von § 173 VwGO, § 291 ZPO handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 und vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 41).
  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gebührenpflicht gegenüber

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 32.16
    aa) Eine verfassungskonforme Auslegung darf weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Willen des Gesetzgebers widersprechen (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 und vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 - BVerfGE 95, 64 ).
  • BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

  • BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 34.16

    Verwertungsgesellschaft Rundfunk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges

  • EuGH, 16.02.2017 - C-641/15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 - VGH B 35/12

    Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen Altersversorgung nach Wegfall

  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08
  • BVerwG, 29.03.2019 - 9 C 4.18

    Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen im Prinzip rechtmäßig

    In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Mai 2008 - 1 BvR 645/08 - NJW 2008, 2770 Rn. 19 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272 , vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - BVerwGE 160, 54 Rn. 19 und vom 16. November 2017 - 9 C 15.16 - BVerwGE 160, 334 Rn. 11).
  • BVerwG, 21.03.2018 - 6 C 53.16

    Aufklärungsmöglichkeiten; Ausstattung; Befreiungsanspruch; Beherbergungsbeitrag;

    Für diejenigen Betriebsstätteninhaber, die ihren Gästen in den Zimmern und Ferienwohnungen keine Rundfunkempfangsmöglichkeit zur Verfügung stellen, bedarf es einer Ausnahmeregelung; ihre Beitragspflicht erweist sich ohne Befreiungsmöglichkeit als teilweise verfassungswidrig (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - GewArch 2018, 76).

    a) Der Beherbergungsbeitrag ist keine Steuer, wird nicht voraussetzungslos erhoben und dient der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (s. unter 4. a und b sowie im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:270917U6C32.16.0] - GewArch 2018, 76 Rn. 17 ff.).

    b) Darüber hinaus stellt die Möglichkeit des Rundfunkempfangs einen mit der Beitragspflicht des Inhabers für seine Gästezimmer und Ferienwohnungen abzugeltenden Vorteil dar, der dem Inhaber individuell zurechenbar ist, wenn er die Raumeinheiten mit Empfangsgeräten oder einem Internetzugang ausstattet (vgl. auch zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - GewArch 2018, 76 Rn. 21 ff.).

    Denn diese greifen im Fall der Nutzung des vom Betriebsstätteninhaber bereitgestellten Internetzugangs mittels ihrer eigenen Geräte gerade nicht auf ihren eigenen, von einem Mobilfunkbetreiber oder von einem externen Anbieter als sog. Hot-Spot bereitgestellten Internetzugang zurück (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - GewArch 2018, 76 Rn. 24).

    Die Ausstattung von Zimmern und Ferienwohnungen ist folglich Gegenstand von Hotelklassifizierungen, Internetauftritten, Werbeprospekten und Bewertungen von Gästen im Internet; auf die dortigen Angaben können die Rundfunkanstalten die Beitragsfestsetzung stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - GewArch 2018, 76 Rn. 27 ff.).

    Die ihnen auferlegte Zahlungspflicht verletzt darüber hinaus das Gebot der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - GewArch 2018, 76 Rn. 32).

    Dieser Verfassungsverstoß lässt sich weder durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV noch durch eine entsprechende Anwendung der in § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für den privaten Bereich geltenden Härtefallregelung vermeiden (s. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - GewArch 2018, 76 Rn. 33 ff.).

    Angesichts der vom Gesetzgeber zu wahrenden Finanzierungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist davon auszugehen, dass es von seinem Willen gedeckt ist, diese Gruppe von Betriebsstätteninhabern zur Zahlung des Beherbergungsbeitrags heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - GewArch 2018, 76 Rn. 39).

    Zudem hat der Gesetzgeber insbesondere den Saisonbetrieben mit der Regelung in § 5 Abs. 4 RBStV eine Befreiung von der Zahlungspflicht ermöglicht, wenn die Betriebsstätte länger als drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt wird (BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - GewArch 2018, 76 Rn. 41 f.).

    Auch ist mit der Erhebung des Beherbergungsbeitrags regelmäßig keine erdrosselnde Wirkung verbunden, die als Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG zu werten wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - GewArch 2018, 76 Rn. 43 ff.).

  • BVerwG, 21.03.2018 - 6 C 54.16

    Rundfunkbeitragspflicht für die Inhaber von Betriebsstätten (hier: Hotel und

    a) Der Beherbergungsbeitrag ist keine Steuer, wird nicht voraussetzungslos erhoben und dient der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (s. unter 4. a und b sowie im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:270917U6C32.16.0] - GewArch 2018, 76 Rn. 17 ff.).

    b) Darüber hinaus stellt die Möglichkeit des Rundfunkempfangs einen mit der Beitragspflicht des Inhabers für seine Gästezimmer und Ferienwohnungen abzugeltenden Vorteil dar, der dem Inhaber individuell zurechenbar ist, wenn er die Raumeinheiten mit Empfangsgeräten oder einem Internetzugang ausstattet (vgl. auch zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - GewArch 2018, 76 Rn. 21 ff.).

    Denn diese greifen im Fall der Nutzung des vom Betriebsstätteninhaber bereitgestellten Internetzugangs mittels ihrer eigenen Geräte gerade nicht auf ihren eigenen, von einem Mobilfunkbetreiber oder von einem externen Anbieter als sog. Hot-Spot bereitgestellten Internetzugang zurück (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - GewArch 2018, 76 Rn. 24).

    Die Ausstattung von Zimmern und Ferienwohnungen ist folglich Gegenstand von Hotelklassifizierungen, Internetauftritten, Werbeprospekten und Bewertungen von Gästen im Internet; auf die dortigen Angaben können die Rundfunkanstalten die Beitragsfestsetzung stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - GewArch 2018, 76 Rn. 27 ff.).

    Die ihnen auferlegte Zahlungspflicht verletzt darüber hinaus das Gebot der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - GewArch 2018, 76 Rn. 32).

    Dieser Verfassungsverstoß lässt sich weder durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV noch durch eine entsprechende Anwendung der in § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für den privaten Bereich geltenden Härtefallregelung vermeiden (s. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - GewArch 2018, 76 Rn. 33 ff.).

    Angesichts der vom Gesetzgeber zu wahrenden Finanzierungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist davon auszugehen, dass es von seinem Willen gedeckt ist, diese Gruppe von Betriebsstätteninhabern zur Zahlung des Beherbergungsbeitrags heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - GewArch 2018, 76 Rn. 39).

    Zudem hat der Gesetzgeber insbesondere den Saisonbetrieben mit der Regelung in § 5 Abs. 4 RBStV eine Befreiung von der Zahlungspflicht ermöglicht, wenn die Betriebsstätte länger als drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt wird (BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - GewArch 2018, 76 Rn. 41 f.).

    Auch ist mit der Erhebung des Beherbergungsbeitrags regelmäßig keine erdrosselnde Wirkung verbunden, die als Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG zu werten wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - GewArch 2018, 76 Rn. 43 ff.).

  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 8.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

    Diese Gefahrengeneigtheit logopädischer Behandlungsmethoden kann der Senat seiner Entscheidung auch ohne entsprechende berufungsgerichtliche Feststellungen zugrunde legen, da es sich um allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsachen im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO, § 291 ZPO handelt (BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:270917U6C32.16.0] - BVerwGE 160, 54 Rn. 45 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 21.08.2018 - 7 BV 18.7

    Zusätzlicher Rundfunkbeitrag für vermietete Gästezimmer und Ferienwohnungen

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - (juris Rn. 23) hierzu ausgeführt, dass eine Rundfunkempfangsmöglichkeit bei Ausstattung der Zimmer mit Empfangsgeräten wie Fernseher oder Hörfunkgeräten vorliege, die individuelle Zurechenbarkeit aber auch dann gegeben sei, wenn die Betriebsstätteninhaber ihren Gästen in den Räumlichkeiten einen Internetzugang zur Verfügung stellten, der die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs eröffnet.

    Unabhängig von der Einlassung der Klägerin reicht es zum Nachweis der Tatsache, dass der Inhaber eines Beherbergungsbetriebs eine Empfangsmöglichkeit bereitstellt, aus, wenn er damit in Werbeprospekten oder in seinem Internetauftritt wirbt (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2017 - 6 C 32.16 - juris Rn. 30).

    Für eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV im nicht privaten Bereich fehle es an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke (BVerwG, U.v. 27.9.2017 - 6 C 32.16 - juris Rn. 36, 38).

  • BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 34.16

    Abgabengerechtigkeit; Altenhilfe; Ausschließlichkeit; Berufsfreiheit;

    Der Vorteil besteht darin, dass der Betriebsstätteninhaber den Rundfunk nutzen kann, indem er entweder Informationen aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebot für den Betrieb beschafft bzw. betrieblich genutzte Gegenstände mit Empfangsgeräten für seine Beschäftigten oder Kunden ausstattet oder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Unterhaltung oder Information seiner Beschäftigten bzw. Kunden einsetzt (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - a.a.O. Rn. 29; s. auch BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2018 - 2 A 1635/15

    Verpflichtung eines Hostels zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen bei

    Er nimmt Bezug auf das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts und führt weiter im Wesentlichen aus, auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2017 (6 C 32.16) komme es für die Beitragspflicht der Klägerin nicht auf das Vorhandensein etwaiger Empfangsgeräte an.

    vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 -, juris Rn. 24, und vom 21. März 2018 - 6 C 54.16 -, juris Rn. 33 [zu OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 2 A 2259/15 -, juris].

    vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 -, juris Rn. 26, und vom 21. März 2018 - 6 C 54.16 -, juris Rn. 34 ff.

  • VG Hamburg, 04.05.2020 - 3 K 1496/18

    Zur Rundfunkbeitragspflicht für eine vermietete Ferienwohnung und zur Verjährung

    Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 und 13. November 2017 forderte die Klägerin den Beklagten unter Berufung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2017 (6 C 32/16) zur Rückzahlung der bis dahin für ihre Ferienwohnung insgesamt geleisteten Rundfunkbeiträge in Höhe von 1.010,46 Euro auf und setzte hierfür zuletzt eine Frist bis zum 27. November 2017.

    Insbesondere stand die Rechtsgrundlosigkeit der Rundfunkbeitragszahlungen nicht erst aufgrund des von der Klägerin angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2017 (6 C 32/16) fest.

  • VG Schleswig, 13.08.2019 - 4 A 480/17

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung

    Ein Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit, auf deren Schutz sich die Klägerin hinsichtlich seiner Privatwohnung schon nicht berufen kann dürfte, ist durch die Erhebung des Rundfunkbeitrages jedenfalls nicht gegeben (BVerwG, Urt. v. 27. September 2017 - 6 C 32/16, BVerwGE 160, 54-70, Rn. 43): "Ein solcher Eingriff setzt voraus, dass die Regelung in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht und objektiv deutlich eine berufsregelnde Tendenz erkennen lässt.

    Dieses Grundrecht schützt nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, weil sie nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts, sondern aus dem fluktuierenden Vermögen zu erfüllen sind, das kein Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG ist (BVerwG, Urt. v. 27. September 2017 - 6 C 32/16, Rn. 44 juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2018 - 11 N 119.17

    (Keine) Pflicht zur Aussetzung eines - hier: rundfunkbeitragsrechtlichen -

    Der Verweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - ist schon deshalb nicht geeignet, den geltend gemachten Berufungszulassungsgrund darzulegen, weil diese Entscheidung den Rundfunkbeitrag für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen betrifft und ein derartiger Rundfunkbeitrag im vorliegenden Fall nicht in Streit steht.
  • VG Schleswig, 19.12.2018 - 4 A 3/17

    Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen

  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2020 - 2 S 1758/20

    Rückerstattung des Rundfunkbeitrags; Leistung unter Vorbehalt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2018 - 2 A 1989/16

    Heranziehung eines Leiharbeitsunternehmens zu Rundfunkbeiträgen nach Staffel 4

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2019 - 2 A 3345/18
  • VG Karlsruhe, 28.02.2023 - 2 K 4032/22

    Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen; Wohnungsbegriff; Entkräftung der gesetzlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2019 - 2 A 1967/19

    Entfallen der Rundfunkbeitragspflicht für eine Betriebsstätte

  • VG Sigmaringen, 05.10.2022 - 5 K 1940/21

    Rundfunkbeitrag; Monatsbeitrag; Beginn der Zahlungspflicht; Umzug; doppelte

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2019 - 11 N 118.17

    Erhebung von Rundfunkbeiträgen; Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten

  • VG Oldenburg, 23.03.2023 - 15 A 233/18

    Rundfunkbeitragspflicht der Eigentümer von durch einen Vermietungsservice

  • VG Ansbach, 03.03.2020 - AN 6 S 20.00290

    Zur Umdeutung eines Beitragsfestsetzungsbescheides im Rahmen des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2019 - 11 N 104.17

    Erhebung eines Rundfunkbeitragsbescheides bei Wohnungsinhabern

  • VG Regensburg, 02.01.2018 - RO 3 K 17.1585

    Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für eine landwirtschaftliche

  • VG Würzburg, 30.05.2023 - W 3 K 21.336

    Rundfunkbeitrag im nicht-privaten Bereich, Gasthaus und Pension, Inhaber einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht