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   AG Karlsruhe, 12.02.2018 - 6 C 3621/16   

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AG Karlsruhe, 12.02.2018 - 6 C 3621/16 (https://dejure.org/2018,15845)
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.02.2018 - 6 C 3621/16 (https://dejure.org/2018,15845)
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. Februar 2018 - 6 C 3621/16 (https://dejure.org/2018,15845)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Karlsruhe verurteilt im Schadensersatzprozess den bei der Allianz Versicherungs AG versicherten Schädiger zur Zahlung der von der Allianz vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 12.2.2018 - 6 C 3621/16 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Karlsruhe, 23.12.2016 - 19 S 8/16

    Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten;

    Auszug aus AG Karlsruhe, 12.02.2018 - 6 C 3621/16
    Das Grundhonorar steht mit 35 EUR/netto im Streit, ist jedoch voll anzusetzen: Unter intensiver Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung der instanz- und höchstrichterlichen Rechtsprechung gelangen verschiedene Berufungskammern des Landgerichts Karlsruhe zu dem Schluss, dass die Preise für das Grundhonorar gemäß BVSK-Honorarbefragungstabelle in der höchsten Stufe des "Korridors" nicht zu beanstanden sind, jedenfalls wenn die neuere Tabelle 2015 angewandt wird (vgl. LG Karlsruhe, Urteile vom 03.08.2016, Az. 20 S 18/16; und vom 07.12.2016, Az. 19 S 8/16).

    Soweit es die Nebenkosten (streitig, jeweils netto: 12 EUR für Fotos, 5,60 EUR für Fahrtkosten, 13 EUR für Porto/Telefon) angeht, erscheinen jenseits der Sätze in Anlehnung an das JVEG, wie sie vom Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 19.12.2014, Az. 13 S 41/13; bestätigt durch den BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15) entwickelt wurden, auch höhere Sätze grundsätzlich erstattungsfähig (so auch LG Karlsruhe, Urt. v. 07.12.2016, Az. 19 S 8/16).

    Das Preisniveau im Raum Karlsruhe ist nämlich höher als im Raum Saarbrücken (so im Ergebnis ebenfalls LG Karlsruhe, Urt. v. 07.12.2016, Az. 19 S 8/16).

  • LG Karlsruhe, 31.08.2016 - 20 S 18/16
    Auszug aus AG Karlsruhe, 12.02.2018 - 6 C 3621/16
    Das Grundhonorar steht mit 35 EUR/netto im Streit, ist jedoch voll anzusetzen: Unter intensiver Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung der instanz- und höchstrichterlichen Rechtsprechung gelangen verschiedene Berufungskammern des Landgerichts Karlsruhe zu dem Schluss, dass die Preise für das Grundhonorar gemäß BVSK-Honorarbefragungstabelle in der höchsten Stufe des "Korridors" nicht zu beanstanden sind, jedenfalls wenn die neuere Tabelle 2015 angewandt wird (vgl. LG Karlsruhe, Urteile vom 03.08.2016, Az. 20 S 18/16; und vom 07.12.2016, Az. 19 S 8/16).
  • LG Saarbrücken, 19.12.2014 - 13 S 41/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erforderlichkeit von tatsächlich entstandenen

    Auszug aus AG Karlsruhe, 12.02.2018 - 6 C 3621/16
    Soweit es die Nebenkosten (streitig, jeweils netto: 12 EUR für Fotos, 5,60 EUR für Fahrtkosten, 13 EUR für Porto/Telefon) angeht, erscheinen jenseits der Sätze in Anlehnung an das JVEG, wie sie vom Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 19.12.2014, Az. 13 S 41/13; bestätigt durch den BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15) entwickelt wurden, auch höhere Sätze grundsätzlich erstattungsfähig (so auch LG Karlsruhe, Urt. v. 07.12.2016, Az. 19 S 8/16).
  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus AG Karlsruhe, 12.02.2018 - 6 C 3621/16
    Soweit es die Nebenkosten (streitig, jeweils netto: 12 EUR für Fotos, 5,60 EUR für Fahrtkosten, 13 EUR für Porto/Telefon) angeht, erscheinen jenseits der Sätze in Anlehnung an das JVEG, wie sie vom Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 19.12.2014, Az. 13 S 41/13; bestätigt durch den BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15) entwickelt wurden, auch höhere Sätze grundsätzlich erstattungsfähig (so auch LG Karlsruhe, Urt. v. 07.12.2016, Az. 19 S 8/16).
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