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   BVerwG, 30.06.1994 - 6 C 4.93   

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BVerwG, 30.06.1994 - 6 C 4.93 (https://dejure.org/1994,1091)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.1994 - 6 C 4.93 (https://dejure.org/1994,1091)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 1994 - 6 C 4.93 (https://dejure.org/1994,1091)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bei Einwendungen gegen die Bewertung schriftlicher Leistungen bei berufsbezogenen Prüfungen - Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens bei Durchführung eines ausreichenden verwaltungsinternen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsbehelf, Rechtsmittel - Einwendung gegen Bewertung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 168 (Ls.)
  • DVBl 1994, 1362
  • DÖV 1995, 114
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1994 - 6 C 4.93
    Im letzten Fall ist die Prüfungsbehörde gehalten, auf der Grundlage der abgeänderten Leistungsbewertung einen neuen Prüfungsbescheid zu erlassen, der an die Stelle des ursprünglichen Prüfungsbescheids tritt (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132, 137 = Buchholz 421.0 Nr. 313 = NVwZ 1993, 681;Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 32.92 - Buchholz 421.0 Nr. 312 = NVwZ 1993, 689;Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Nr. 314 = NVwZ 1993, 686).

    Insoweit kann auf die Ausführungenim Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - a.a.O. verwiesen werden.

    Wie bereits in den Senatsurteilen vom 24. Februar 1993 a.a.O. dargelegt worden ist, hat die Durchführung der verwaltungsinternen Kontrolle in den Übergangsfällen regelmäßig während des - durch Aussetzung gemäß § 94 VwGO herbeigeführten - vorübergehenden Stillstands des Prüfungsrechtsstreits zu erfolgen.

    Der Einsatz neuer Prüfer hat zur Voraussetzung, daß ein Anspruch auf Neubewertung wegen Rechtsfehlerhaftigkeit der - überdachten - Bewertung nicht durch Einsatz der alten Prüfer erfüllt werden kann, weil deren Befangenheit, z.B. wegen endgültiger Festlegung auf ihr Bewertungsergebnis zu besorgen ist (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Nr. 314 = NVwZ 1993, 686).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1994 - 6 C 4.93
    Zur Notwendigkeit eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bei Einwendungen gegen die Bewertung schriftlicher Leistungen bei berufsbezogenen Prüfungen (im Anschluß an Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 32, 35 und 38.92 -, insbesondere BVerwGE 92, 132).

    Im letzten Fall ist die Prüfungsbehörde gehalten, auf der Grundlage der abgeänderten Leistungsbewertung einen neuen Prüfungsbescheid zu erlassen, der an die Stelle des ursprünglichen Prüfungsbescheids tritt (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132, 137 = Buchholz 421.0 Nr. 313 = NVwZ 1993, 681;Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 32.92 - Buchholz 421.0 Nr. 312 = NVwZ 1993, 689;Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Nr. 314 = NVwZ 1993, 686).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92

    Prüfungsrecht - Ungewöhnliche persönliche Belastungen - Vorverfahren

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1994 - 6 C 4.93
    Im letzten Fall ist die Prüfungsbehörde gehalten, auf der Grundlage der abgeänderten Leistungsbewertung einen neuen Prüfungsbescheid zu erlassen, der an die Stelle des ursprünglichen Prüfungsbescheids tritt (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132, 137 = Buchholz 421.0 Nr. 313 = NVwZ 1993, 681;Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 32.92 - Buchholz 421.0 Nr. 312 = NVwZ 1993, 689;Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Nr. 314 = NVwZ 1993, 686).

    Wie der Senat vor allemim Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 32.92 - a.a.O. bereits dargelegt hat, ist dem Berufungsgericht jedoch nicht darin zuzustimmen, daß Art. 12 Abs. 1 GG einen Abschluß des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage des Prüflings gebietet.

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1994 - 6 C 4.93
    Vielmehr reicht es in diesen Fällen aus, daß sich der Zweitprüfer die Begründung des Erstprüfers zu eigen macht, z.B. indem er auf sie verweist (vgl.Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307).
  • BVerwG, 13.09.1983 - 7 B 119.83

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Rechtmäßigkeit einer zweiten

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1994 - 6 C 4.93
    Den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts läßt sich entnehmen, daß der Ablauf des Prüfungsverfahrens des Klägers und die Bewertungen seiner Leistungen auch nicht mittelbar durch derartige Verfahrensfehler beeinflußt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. September 1983 - BVerwG 7 B 119.83 - Buchholz 421.0 Nr. 185).
  • BVerwG, 10.04.2019 - 6 C 19.18

    Anspruch auf Überdenkensverfahren; Begründung der Notenfestsetzung;

    Ändert er eine Einzelwertung, weil er den Einwendungen Rechnung trägt, muss er weiter entscheiden, ob dies Auswirkungen für die Benotung hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34, 36 f.; Beschlüsse vom 11. Juni 1996 - 6 B 88.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 368 S. 142, vom 15. Juli 2010 - 2 B 104.09 - juris Rn. 10 und vom 19. Mai 2016 - 6 B 1.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:190516B6B1.16.0] - juris Rn. 14).

    Aufgrund dieses Zwecks muss jeder Prüfer seine Bewertungen eigenständig überdenken, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass die Prüfer in jeweils unterschiedlichem Umfang die vorgebrachten Einwendungen für begründet bzw. unbegründet erachten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 und vom 30. Juni 1994 - 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34, 36 f.; Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 2 B 104.09 - juris Rn. 10 und vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417; grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 ).

    Voraussetzung für den Anspruch auf Durchführung des Überdenkensverfahrens ist, dass der Prüfling gegen einzelne prüfungsspezifische Wertungen substantiiert Einwendungen erhebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34).

  • BVerwG, 09.10.2012 - 6 B 39.12

    Prüfungsrecht; Überdenken der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen eines

    Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss - wie der Senat in diesem Urteil präzisierend ausgeführt hat - gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (a.a.O. S. 137 bzw. 262; bestätigt durch Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34; seitdem stRspr).
  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 7.02

    Chancengleichheit; Gesamtnote; Korrekturbemerkungen; mündliche Prüfung;

    So setzt etwa der Grundsatz, dass die ursprünglichen Prüfer für eine nötige Neubewertung zuständig sind, nachdem ihre erste Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist, voraus, dass dieser Umstand allein nicht den Schluss rechtfertigt, sie seien nunmehr voreingenommen (stRspr; vgl. Urteile vom 24. Februar 1993, a.a.O., S. 277, vom 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 und vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262, 273 f.).
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