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   BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 40.92   

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BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 40.92 (https://dejure.org/1994,1884)
BVerwG, Entscheidung vom 22.06.1994 - 6 C 40.92 (https://dejure.org/1994,1884)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juni 1994 - 6 C 40.92 (https://dejure.org/1994,1884)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berufsfreiheit - Privatdozenten - Titellehre - Vergütung - Unentgeltliche Titellehre - Zugangshindernis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 96, 136
  • NVwZ 1995, 489
  • DVBl 1994, 1359
  • DÖV 1995, 112
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 23.09.1992 - 6 C 2.91

    Erteilung der Lehrbefugnis

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 40.92
    Danach muß es sich um eine auf Dauer angelegte Tätigkeit handeln, die als Grundlage der Lebensführung dient (vgl. BVerfGE 7, 377, 397; 54, 301, 313; Urteil vom 23. September 1992 - BVerwGE 91, 24, 31).

    Die dadurch begründete Privatdozentur ist aber kein rechtlich notwendiges Durchgangsstadium, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts Voraussetzung für die Anerkennung als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist (vgl. in diesem Sinne mit weiteren Nachweisen: Urteil vom 23. September 1992, a.a.O.).

    Hierunter fällt auch die Wahrnehmung von Chancen, die den Bewerber der erstrebten Berufsaufnahme in erheblicher Weise näherbringen (BVerfGE 59, 172, 210; 84, 34, 54; Urteil des Senats vom 23. September 1992, a.a.O.).

    Art. 12 Abs. 1 GG gebietet deshalb, Zugangsmöglichkeiten zu einem Beruf tatsächlich und rechtlich möglichst offenzuhalten und Zugangshindernisse nur insoweit zu errichten, wie es durch ein im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (Urteil vom 23. September 1992, a.a.O., S. 33/34).

    Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 HRG, § 100 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG ist diese Eignung aber nachzuweisen, und zwar in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung (Urteil vom 23. September 1992, a.a.O.).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 40.92
    Danach muß es sich um eine auf Dauer angelegte Tätigkeit handeln, die als Grundlage der Lebensführung dient (vgl. BVerfGE 7, 377, 397; 54, 301, 313; Urteil vom 23. September 1992 - BVerwGE 91, 24, 31).
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 40.92
    Ansprüche auf staatliche Leistungen oder auch Teilhaberechte können daraus nur dann erwachsen, wenn und soweit dies zur autonomen Ausübung der Freiheit unerläßlich ist (BVerfGE 35, 79, 116; 39, 238, 241; BVerwGE 61, 15, 19; BVerwGE 61, 40, 41).
  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 40.92
    Ansprüche auf staatliche Leistungen oder auch Teilhaberechte können daraus nur dann erwachsen, wenn und soweit dies zur autonomen Ausübung der Freiheit unerläßlich ist (BVerfGE 35, 79, 116; 39, 238, 241; BVerwGE 61, 15, 19; BVerwGE 61, 40, 41).
  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 40.92
    Danach muß es sich um eine auf Dauer angelegte Tätigkeit handeln, die als Grundlage der Lebensführung dient (vgl. BVerfGE 7, 377, 397; 54, 301, 313; Urteil vom 23. September 1992 - BVerwGE 91, 24, 31).
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 40.92
    Insofern unterscheidet sich der Fall grundlegend von demjenigen, der dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1980 (BVerfGE 54, 251, 266) zugrunde lag und in dem das Bundesverfassungsgericht in der zeitlich erheblichen (unentgeltlichen) Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die Tätigkeit als Vormund einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung gesehen hatte.
  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulassung von Studienbewerbern

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 40.92
    Hierunter fällt auch die Wahrnehmung von Chancen, die den Bewerber der erstrebten Berufsaufnahme in erheblicher Weise näherbringen (BVerfGE 59, 172, 210; 84, 34, 54; Urteil des Senats vom 23. September 1992, a.a.O.).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 40.92
    Er muß geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar sein; die Maßstäbe müssen durch Gesetz festgelegt werden (BVerfGE 80, 1, 24; 84, 59, 72).
  • BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 52.75

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Bekanntgabe ausländerrechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 40.92
    Ansprüche auf staatliche Leistungen oder auch Teilhaberechte können daraus nur dann erwachsen, wenn und soweit dies zur autonomen Ausübung der Freiheit unerläßlich ist (BVerfGE 35, 79, 116; 39, 238, 241; BVerwGE 61, 15, 19; BVerwGE 61, 40, 41).
  • BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 89.79

    Anspruch auf staatliches Tätigwerden als Teil des Grundrechts auf Berufsfreiheit

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 40.92
    Ansprüche auf staatliche Leistungen oder auch Teilhaberechte können daraus nur dann erwachsen, wenn und soweit dies zur autonomen Ausübung der Freiheit unerläßlich ist (BVerfGE 35, 79, 116; 39, 238, 241; BVerwGE 61, 15, 19; BVerwGE 61, 40, 41).
  • BVerwG, 16.10.1989 - 7 B 138.89

    Ausschluss von Richtern von der Mitgliedschaft in Kreisausschüssen

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

  • VerfGH Bayern, 19.10.2017 - 17-VII-14

    Widerruf der Lehrbefugnis und der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor

    Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Juni 1994 (BVerwGE 96, 136) angeführten Unterschiede der Lehre von Privatdozenten und der des hauptamtlichen wissenschaftlichen Personals sowie der Lehrbeauftragten bestünden nicht mehr.

    Unter Beruf ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (VerfGH vom 6.4.1989 VerfGHE 42, 41/46; VerfGHE 65, 88/100; BVerfG vom 19.7.2000 BVerfGE 102, 197/212 f.; BVerwG vom 22.6.1994 BVerwGE 96, 136/139 f. m. w. N.).

    Der Status des Privatdozenten und seine hierauf gegründete Mitgliedschaft in der Universität sind üblicherweise nur eine Zwischenstation auf dem Weg zum Universitätsprofessor; wird er hierzu nicht berufen und erlangt er zum Beispiel auch nicht die Stellung eines beamteten Dozenten, muss er die wirtschaftliche Grundlage seiner Existenz anderweitig suchen (BVerwGE 96, 136/140).

    Die dadurch begründete Privatdozentur ist aber kein rechtlich notwendiges Durchgangsstadium, wie es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anerkennung als Ausbildungsstätte im Sinn der garantierten Berufsfreiheit voraussetzt (vgl. BVerfG vom 8.6.1986 BVerfGE 73, 280/295; BVerwGE 96, 136/140).

    Dies gelte jedenfalls für solche Privatdozenten, die den Weg des Universitätsprofessors anstrebten und nicht die Möglichkeit oder Absicht hätten, anderweitig die für eine Berufung erforderliche Berufs- bzw. Lehrerfahrung zu erwerben (BVerwGE 96, 136/140 f.).

    Danach ist ein Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl in Form eines bloßen Zugangshindernisses dann gerechtfertigt, wenn dadurch ein hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse, das insoweit der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt wird (BVerwGE 96, 136/142; BVerwG vom 19.3.2004 - 2 B 44.03 - juris Rn. 5).

    Die Regelung darf zudem nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen und keine übermäßige unzumutbare Belastung enthalten (VerfGH vom 7.3.2014 BayVBl 2014, 562 Rn. 34 m. w. N.; BVerwGE 96, 136/142).

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (so auch BVerwGE 96, 136/140 ff. zur unentgeltlichen Titellehre im Umfang von einer Semesterwochenstunde nach dem Berliner Hochschulgesetz).

    Ihnen werden grundsätzlich Lehrveranstaltungen mit einer bestimmten Thematik zugewiesen, wohingegen Privatdozenten und außerplanmäßige Professoren die Durchführung ihrer Lehrveranstaltungen grundsätzlich autonom bestimmen können (vgl. BVerwGE 96, 136/146 f.).

    Sie werden lediglich angehalten, sich in der wissenschaftlichen Lehre zu betätigen (vgl. BVerwGE 96, 136/146).

  • VG Köln, 13.11.2020 - 6 L 1807/20
    Die so normierte (unentgeltliche) Pflicht- oder Titellehre, die rechtlich betrachtet allerdings keine erzwingbare Pflicht, sondern eine (bloße) Obliegenheit darstellt, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 40.92 - juris, Rn. 37; Epping in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, 17. Lieferung 10.2019, § 68 Rn. 106, berechtigt Privatdozenten dazu, Lehrveranstaltungen - sogar in Konkurrenz zu dienstrechtlich berufenen Hochschulprofessoren - anzubieten.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 40.92 - juris, Rn. 42 f.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 40.92 -, juris, Rn. 26.

    Die Titellehre, die der Privatdozent allein aufgrund seiner Lehrbefugnis ohne jeden (vergüteten) Lehrauftrag seitens der Hochschule wahrnimmt, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 40.92 -, juris, Rn. 26, verfolgt allein den Zweck, mittels einer regelmäßigen Ausübung der Lehrtätigkeit zu gewährleisten, dass die ansonsten nicht in den Lehrbetrieb eingebundenen Privatdozenten sich ihre im Habilitationsverfahren unter Beweis gestellte Qualifikation als Forscher und Lehrer erhalten, damit sichergestellt ist, dass ihre Lehre den an sie im Interesse der Studierenden zu stellenden Anforderungen entspricht.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 40.92 - juris, Rn. 35; Epping in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, 17. Lieferung 10.2019, § 68 Rn. 97.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 40.92 - juris, Rn. 36; Epping in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, 17. Lieferung 10.2019, § 68 Rn. 99.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 40.92 - juris, Rn. 42 f.; Epping in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, 17. Lieferung 10.2019, § 68 Rn. 104.

  • BVerwG, 14.12.2016 - 6 C 19.15

    Bachelorstudiengänge; Gebot der Verhältnismäßigkeit; Gesetzgebungskompetenzen des

    Eine solche Chance stellt eine staatliche Ausbildung dar, deren Abschluss für die Ausübung eines bestimmten Berufs zwar nicht normativ erforderlich ist, die jedoch den Berufseinstieg erleichtern oder sich auf andere Weise vorteilhaft für das berufliche Fortkommen auswirken kann (BVerwG, Urteile vom 23. September 1992 - 6 C 2.91 - BVerwGE 91, 24, ; vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 - BVerwGE 95, 237 ; vom 22. Juni 1994 - 6 C 40.92 - BVerwGE 96, 136 und vom 30. September 2015 - 6 C 45.14 - BVerwGE 153, 79 Rn. 15).
  • BSG, 28.06.2018 - B 5 AL 1/17 R

    Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung

    Wird eine Tätigkeit als Privatdozent aufgrund der Lehrbefugnis ohne jeden (vergüteten) Lehrauftrag seitens der Hochschule wahrgenommen, kann es insoweit an einer berufsmäßig ausgeübten Tätigkeit fehlen, so dass ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen wäre (vgl BVerwG Urteil vom 22.6.1994 - 6 C 40/92 - BVerwGE 96, 136 = Juris RdNr 26).
  • BVerwG, 15.03.2017 - 6 C 46.15

    Ausgestaltung; Befähigungsschein; Berufsbezogene Prüfung; Berufsfreiheit;

    Eine solche Chance stellt eine staatliche Ausbildung dar, deren Abschluss für die Ausübung eines bestimmten Berufs zwar nicht normativ erforderlich ist, die jedoch den Berufseinstieg erleichtern oder sich auf andere Weise vorteilhaft für das berufliche Fortkommen auswirken kann (stRspr, BVerwG, Urteile vom 23. September 1992 - 6 C 2.91 - BVerwGE 91, 24 ; vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 - BVerwGE 95, 237 ; vom 22. Juni 1994 - 6 C 40.92 - BVerwGE 96, 136 ; vom 30. September 2015 - 6 C 45.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:300915U6C45.14.0] - BVerwGE 153, 79 Rn. 15 und vom 14. Dezember 2016 - 6 C 19.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U6C19.15.0] - juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 6 B 21.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:220616B6B21.16.0] - NVwZ-RR 2016, 783 Rn. 10).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.04.2007 - 2 A 11351/06

    Land durfte Bezeichnung "Privatdozent" abschaffen

    Dabei bedeutet die Tatsache, dass herkömmlicherweise Habilitierte als "Privatdozent" bezeichnet werden (vgl. BVerwGE 8, 170; 55, 73; 96, 136; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 799 ff.; Reich, Hochschulrahmengesetz, 8. Aufl. 2002, § 36 Rn. 2) nicht, diese Befugnis werde durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bzw. Art. 9 Abs. 1 LV geschützt und sei der Disposition des Landesgesetzgebers entzogen.

    Die allein aufgrund ihrer Lehrbefugnis wahrgenommene Lehrtätigkeit des Privatdozenten dient nämlich weder Erwerbszwecken noch ist sie auf Dauer angelegt (BVerwGE 96, 136 [139 f.]).

    Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 58 LV gebieten deshalb, Zugangsmöglichkeiten zu einem Beruf tatsächlich und rechtlich möglichst offen zu halten und Zugangshindernisse nur insoweit zu errichten, wie es durch ein im Lichte der genannten Verfassungsbestimmungen hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BVerwGE 96, 136 [140 f.]).

  • VG Berlin, 09.04.2014 - 12 K 1020.13

    Begrenzung des Umfangs der Lehrtätigkeit

    Diese Regelung verfolgt den Zweck, unnötige Feststellungsklagen zu vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere, sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 40.92, - juris Rdn. 19).

    Indes stellt auch die im jährlichen Rhythmus angebotene Lehrveranstaltung sicher, dass der Kläger regelmäßig seine pädagogische Eignung und durch die Habilitation gezeigte Qualifikation als Forscher und Lehrer (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 40.92 - BVerwGE 96, 136 = juris Rdn. 35) unter Beweis stellen kann.

    Er ist auch dem Kläger zumutbar, denn durch die Einräumung einer Pflichtlehre von durchschnittlich 1 SWS wird der Zweck, den Privatdozenten in den Hochschulbetrieb einzubinden und seine Qualifikation in der Lehre unter Beweis zu stellen, sichergestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 40.92 - juris Rdn.34 f.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.04.2006 - 6 D 10151/06

    Zulassung zum Studiengang Humanmedizin; Kapazitätserschöpfung und -ermittlung

    Die Inhaber der venia legendi haben das Recht, Lehrveranstaltungen auf denjenigen Gebieten abzuhalten, für die ihnen die Lehrbefugnis erteilt worden ist; an Vorgaben der Studienordnungen oder an die Verteilung der Pflichtlehrveranstaltungen auf die übrigen Lehrpersonen sind sie nicht gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994, DVBl. 1994, 1359 = DÖV 1995, 112; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rz 800).

    Das Bundesverwaltungsgericht spricht deshalb lediglich von einer Obliegenheit (Urteil vom 22. Juni 1994, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.03.2005 - 6 D 10132/05

    Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung,

    Die Inhaber der venia legendi haben das Recht, Lehrveranstaltungen auf denjenigen Gebieten abzuhalten, für die ihnen die Lehrbefugnis erteilt worden ist; an Vorgaben der Studienordnungen oder an die Verteilung der Pflichtlehrveranstaltungen auf die übrigen Lehrpersonen sind sie nicht gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994, DVBl. 1994, 1359 = DÖV 1995, 112; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rz 800).

    Das Bundesverwaltungsgericht spricht deshalb lediglich von einer Obliegenheit (Urteil vom 22. Juni 1994, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07

    Berechnung der Kapazität von Studienplätzen; Kapazitätsrechtliche Erfassung von

    Es kann daher offen bleiben, ob im Hinblick auf die Bestimmung des § 10 Satz 3 KapVO VII Tätigkeiten von Personen, die letztlich nur eine Obliegenheit erfüllen (BVerwG, Urt. v. 22.06.1994, BVerwGE 96, 136 [BVerwG 22.06.1994 - 6 C 40/92] ), nicht selbst dann, wenn sie im Pflichtlehrbereich tätig sind, außer acht zu lassen sind (so OVG NRW, Beschl. v. 25.05.2007 - 13 C 115/07 - zitiert nach [...]), soweit sie nicht damit zugleich eine sich aus der LVVO ergebende Verpflichtung erfüllen.
  • OVG Niedersachsen, 12.07.2007 - 2 LA 213/06

    Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung zwecks Notenverbesserung bei bereits

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2009 - 13 C 362/09

    Kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der ohne Vergütung im Lehrangebot

  • BVerwG, 19.03.2004 - 2 B 44.03

    Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nach dem Umfang der Schutzbereichseröffnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2009 - 13 C 271/09

    Berücksichtigung der Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorardozenten und

  • VG Berlin, 07.12.2023 - 12 K 150.22
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2011 - 13 C 47/11

    Keine kapazitätsrechtliche Berücksichtigung einer ohne Vergütung am Lehrangebot

  • VG Gelsenkirchen, 24.05.2012 - 4 Nc 117/11

    Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2011/12 bzgl. der Zulassung für ein

  • VG Leipzig, 03.05.2017 - 4 K 1253/15
  • VGH Bayern, 01.07.2009 - 7 CE 09.10044

    Zahnmedizin Würzburg (Wintersemester 2008/2009); abweichende Personalangaben im

  • VGH Bayern, 30.06.2009 - 7 CE 09.10045

    Zahnmedizin Würzburg (Wintersemester 2008/2009); ausstattungsbezogene

  • VG Gelsenkirchen, 15.03.2010 - 4 Nc 71/09

    Zulassung, Studium, Medizin, Medizinstudium, Vorklinik, Studienjahr 2009/10,

  • VG Trier, 03.07.2013 - 5 K 368/13

    Beauftragung mit einer Professorenstelle; Zuständigkeit des Präsidenten der

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