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   BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 45.16   

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BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 45.16 (https://dejure.org/2017,40431)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.2017 - 6 C 45.16 (https://dejure.org/2017,40431)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - 6 C 45.16 (https://dejure.org/2017,40431)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Faktischer Eingriff in die Versammlungsfreiheit durch unangekündigten Tiefflug eines Tornado-Kampfflugzeugs über Demonstranten-Camp; Schutz des Aufenthalts in einem der Unterkunft für potentielle Demonstrationsteilnehmer dienenden Camp unter dem Gesichtspunkt der ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Faktischer Eingriff in die Versammlungsfreiheit durch unangekündigten Tiefflug eines Tornado-Kampfflugzeugs über Demonstranten-Camp; Schutz des Aufenthalts in einem der Unterkunft für potentielle Demonstrationsteilnehmer dienenden Camp unter dem Gesichtspunkt der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor G8-Gipfel in Heiligendamm bedarf weiterer Aufklärung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor G8-Gipfel in Heiligendamm bedarf weiterer Aufklärung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Tornado-Kampfjet über dem G8-Demonstranten-Camp

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Tiefflug eines Tornado-Kampfflugzeugs über dem Demonstranten-Camp

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das staatlich gestörte Protestcamp - und die Feststellungsklage

  • lto.de (Pressemeldung)

    BVerwG fordert weitere Tatsachenfeststellung: Entscheidung zu Tornado-Überflug in Heiligendamm vertagt [ 27.10.2017]

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor G8-Gipfel in Heiligendamm bedarf weiterer Aufklärung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor G8-Gipfel in Heiligendamm bedarf weiterer Aufklärung

Sonstiges

  • Bundesverwaltungsgericht PDF, S. 57 (Verfahrensmitteilung)

    Bildaufnahmen durch Bundeswehr-Tornado im Vorfeld einer Versammlung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 03.07.2012 - 2 PBvU 1/11

    Plenarentscheidung: Zulässigkeit des Streitkräfteeinsatzes mit militärischen

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 45.16
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb wiederholt hervorgehoben, dass für die Auslegung und Anwendung des Art. 87a Abs. 2 GG das Ziel maßgeblich ist, die Möglichkeiten für einen Einsatz der Bundeswehr im Innern durch das Gebot strikter Texttreue zu begrenzen (vgl. BVerfG, Urteile vom 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/92, 5/93, 7/93, 8/93 - BVerfGE 90, 286 und vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 357/05 - BVerfGE 115, 118 ; Beschluss vom 3. Juli 2012 - 2 PBvU 1/11 - BVerfGE 132, 1 Rn. 25).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt Art. 87a Abs. 2 GG indes nicht für jede Nutzung personeller und sächlicher Ressourcen der Streitkräfte eine ausdrückliche grundgesetzliche Zulassung voraus, sondern nur, soweit es sich bei dieser Nutzung um einen Einsatz handelt (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 2 PBvU 1/11 - BVerfGE 132, 1 Rn. 50).

    Ein Einsatz im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG liegt vor, wenn die Ressourcen der Streitkräfte als Mittel der vollziehenden Gewalt in einem Eingriffszusammenhang verwendet werden (BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 2 BvF 1/05 - BVerfGE 133, 241 Rn. 80 und vom 3. Juli 2012 - 2 PBvU 1/11 - BVerfGE 132, 1 Rn. 50).

    Maßnahmen, die sich auf eine rein technisch-unterstützende Funktion beschränken, verbleiben im Rahmen der in Art. 35 Abs. 1 GG geregelten Ermächtigung zur Amtshilfe und sind daher von den Beschränkungen, die für einen Einsatz der Streitkräfte nach Art. 35 Abs. 2 und 3 GG gelten, nicht betroffen (BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 2 BvF 1/05 - BVerfGE 133, 241 Rn. 80 und vom 3. Juli 2012 - 2 PBvU 1/11 - BVerfGE 132, 1 Rn. 50).

    Allerdings liegt eine Verwendung in einem Eingriffszusammenhang nicht erst bei einem konkreten Vorgehen mit Zwang, sondern bereits dann vor, wenn personelle oder sachliche Mittel der Streitkräfte in ihrem Droh- oder Einschüchterungspotential genutzt werden (BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 2 BvF 1/05 - BVerfGE 133, 241 Rn. 81 und vom 3. Juli 2012 - 2 PBvU 1/11 - BVerfGE 132, 1 Rn. 50).

  • BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvF 1/05

    Normenkontrollantrag Bayerns und Hessens zum Luftsicherheitsgesetz teilweise

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 45.16
    Ein Einsatz im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG liegt vor, wenn die Ressourcen der Streitkräfte als Mittel der vollziehenden Gewalt in einem Eingriffszusammenhang verwendet werden (BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 2 BvF 1/05 - BVerfGE 133, 241 Rn. 80 und vom 3. Juli 2012 - 2 PBvU 1/11 - BVerfGE 132, 1 Rn. 50).

    Maßnahmen, die sich auf eine rein technisch-unterstützende Funktion beschränken, verbleiben im Rahmen der in Art. 35 Abs. 1 GG geregelten Ermächtigung zur Amtshilfe und sind daher von den Beschränkungen, die für einen Einsatz der Streitkräfte nach Art. 35 Abs. 2 und 3 GG gelten, nicht betroffen (BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 2 BvF 1/05 - BVerfGE 133, 241 Rn. 80 und vom 3. Juli 2012 - 2 PBvU 1/11 - BVerfGE 132, 1 Rn. 50).

    Allerdings liegt eine Verwendung in einem Eingriffszusammenhang nicht erst bei einem konkreten Vorgehen mit Zwang, sondern bereits dann vor, wenn personelle oder sachliche Mittel der Streitkräfte in ihrem Droh- oder Einschüchterungspotential genutzt werden (BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 2 BvF 1/05 - BVerfGE 133, 241 Rn. 81 und vom 3. Juli 2012 - 2 PBvU 1/11 - BVerfGE 132, 1 Rn. 50).

    Erst wenn die Überprüfung ergibt, dass ein Fall eines bevorstehenden kriminellen Anschlags mittels eines Luftfahrzeuges (sog. Renegade-Fall) vorliegt, scheidet eine weitere Deutung als bloße Unterstützung aus, so dass die Aktion dann nur noch als Entfaltung des Droh- und Einschüchterungspotentials der eingesetzten militärischen Mittel verstanden werden kann (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2013 - 2 BvF 1/05 - BVerfGE 133, 241 Rn. 80 f.).

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 45.16
    Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf den Zeitraum der Durchführung einer Versammlung begrenzt, sondern entfaltet seine Wirkung bereits in deren Vorfeld; denn andernfalls liefe die Versammlungsfreiheit Gefahr, durch staatliche Maßnahmen im Vorfeld der Grundrechtsausübung ausgehöhlt zu werden (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 772/90 - BVerfGE 84, 203 ).

    Art. 8 Abs. 1 GG schützt deshalb den gesamten Vorgang des Sichversammelns, wozu auch der Zugang und die Anreise zu einer bevorstehenden bzw. sich bildenden Versammlung gehören (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 u.a. - BVerfGE 69, 315 und vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 772/90 - BVerfGE 84, 203 ).

    Dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht auf den Zeitraum der Durchführung der Versammlung begrenzt ist, sondern seine Wirkung bereits im Vorfeld einer Versammlung entfaltet, hat das Bundesverfassungsgericht - wie ausgeführt - damit begründet, dass die Versammlungsfreiheit anderenfalls Gefahr liefe, durch staatliche Maßnahmen im Vorfeld der Grundrechtsausübung ausgehöhlt zu werden (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 772/90 - BVerfGE 84, 203 ).

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 45.16
    Diese Regelung, die im Zuge der Einfügung der so genannten Notstandsverfassung in das Grundgesetz durch das Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709) geschaffen worden ist, soll verhindern, dass für die Verwendung der Streitkräfte als Mittel der vollziehenden Gewalt "ungeschriebene Zuständigkeiten aus der Natur der Sache" abgeleitet werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 357/05 - BVerfGE 115, 118 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb wiederholt hervorgehoben, dass für die Auslegung und Anwendung des Art. 87a Abs. 2 GG das Ziel maßgeblich ist, die Möglichkeiten für einen Einsatz der Bundeswehr im Innern durch das Gebot strikter Texttreue zu begrenzen (vgl. BVerfG, Urteile vom 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/92, 5/93, 7/93, 8/93 - BVerfGE 90, 286 und vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 357/05 - BVerfGE 115, 118 ; Beschluss vom 3. Juli 2012 - 2 PBvU 1/11 - BVerfGE 132, 1 Rn. 25).

  • BVerwG, 16.03.2016 - 6 C 66.14

    Abgeordneter; Amtsausstattung; Aufwandsentschädigung; Auskunftsanspruch;

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 45.16
    Das berechtigte Interesse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2016 - 6 C 66.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:160316U6C66.14.0] - Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 15 Rn. 16 und vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 ).

    Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2016 - 6 C 66.14 - Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 15 Rn. 16 und vom 15. Februar 1989 - 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 ).

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 45.16
    Hierbei handelt es sich um örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. - BVerfGE 104, 92 ).

    Auch wenn der Schutz der Versammlungsfreiheit das Recht der Grundrechtsträger umfasst, selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen wollen (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. - BVerfGE 104, 92 ), kann in dem bloßen Aufenthalt von Personen in einem Camp zum Zweck der Unterkunft und deren Absicht, an Versammlungen teilzunehmen, für sich genommen noch keine gemeinsame Meinungsbildung und Meinungsäußerung (kollektive Aussage) mit dem Ziel der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung gesehen werden.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 45.16
    Art. 8 Abs. 1 GG schützt deshalb den gesamten Vorgang des Sichversammelns, wozu auch der Zugang und die Anreise zu einer bevorstehenden bzw. sich bildenden Versammlung gehören (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 u.a. - BVerfGE 69, 315 und vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 772/90 - BVerfGE 84, 203 ).

    Hierzu gehören etwa staatliche Maßnahmen, die den Zugang zu einer Demonstration durch Behinderung von Anfahrten und schleppende vorbeugende Kontrollen unzumutbar erschweren oder ihren staatsfreien unreglementierten Charakter durch exzessive Observationen und Registrierungen verändern (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 -1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 483/83 - BVerfGE 65, 1 ).

  • Drs-Bund, 26.04.2007 - BT-Drs 16/5148
    Auszug aus BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 45.16
    Hiervon ausgehend sind die Aufklärungsflüge von Tornado-Kampfflugzeugen in der Region um den Austragungsort des G8-Gipfels in Heiligendamm und die Anfertigung von Luftbildaufnahmen durch die Bundeswehr als bloße Unterstützungsleistung für die zuständige Landespolizeibehörde zu qualifizieren, die nicht den Anforderungen des Art. 87a Abs. 2 GG unterliegt (vgl. in diesem Sinne auch die Antworten der Bundesregierung auf verschiedene Kleine Anfragen bzw. Schriftliche Fragen, z.B. BT-Drs. 16/5148 S. 5 f.; BT-Drs. 16/5499 S. 18 f.; BT-Drs. 16/6046 S. 2, 12 und BT-Drs. 16/6166 S. 3 f.).
  • Drs-Bund, 11.07.2007 - BT-Drs 16/6046
    Auszug aus BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 45.16
    Hiervon ausgehend sind die Aufklärungsflüge von Tornado-Kampfflugzeugen in der Region um den Austragungsort des G8-Gipfels in Heiligendamm und die Anfertigung von Luftbildaufnahmen durch die Bundeswehr als bloße Unterstützungsleistung für die zuständige Landespolizeibehörde zu qualifizieren, die nicht den Anforderungen des Art. 87a Abs. 2 GG unterliegt (vgl. in diesem Sinne auch die Antworten der Bundesregierung auf verschiedene Kleine Anfragen bzw. Schriftliche Fragen, z.B. BT-Drs. 16/5148 S. 5 f.; BT-Drs. 16/5499 S. 18 f.; BT-Drs. 16/6046 S. 2, 12 und BT-Drs. 16/6166 S. 3 f.).
  • Drs-Bund, 30.07.2007 - BT-Drs 16/6166
    Auszug aus BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 45.16
    Hiervon ausgehend sind die Aufklärungsflüge von Tornado-Kampfflugzeugen in der Region um den Austragungsort des G8-Gipfels in Heiligendamm und die Anfertigung von Luftbildaufnahmen durch die Bundeswehr als bloße Unterstützungsleistung für die zuständige Landespolizeibehörde zu qualifizieren, die nicht den Anforderungen des Art. 87a Abs. 2 GG unterliegt (vgl. in diesem Sinne auch die Antworten der Bundesregierung auf verschiedene Kleine Anfragen bzw. Schriftliche Fragen, z.B. BT-Drs. 16/5148 S. 5 f.; BT-Drs. 16/5499 S. 18 f.; BT-Drs. 16/6046 S. 2, 12 und BT-Drs. 16/6166 S. 3 f.).
  • Drs-Bund, 25.05.2007 - BT-Drs 16/5499
  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

  • BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17

    G20-Protestcamp muss vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts unterstellt

  • BVerwG, 14.12.2016 - 6 A 9.14

    Klage gegen BND wegen strategischer Überwachung von E-Mail-Verkehr in den Jahren

  • BVerwG, 28.05.2014 - 6 A 1.13

    Feststellungsklage; konkretes Rechtsverhältnis; strategische

  • BVerwG, 15.02.1989 - 6 A 2.87

    Soldat des Bundesnachrichtendienstes - Entziehung des Sicherheitsbescheides -

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

  • BVerwG, 23.01.2008 - 6 A 1.07

    Bundesnachrichtendienst; Bundesverwaltungsgericht; erstinstanzliche

  • BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 2.07

    Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht;

  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06

    Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten"

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

  • BVerwG, 25.07.2007 - 6 C 39.06

    Meldeauflage; Gewalttaten; Verhütung von Straftaten; Polizei; öffentliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2019 - 16 A 1009/14

    Bundesamt für Verfassungsschutz muss über Auskunftsbegehren von Bodo Ramelow und

    vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 -, juris, Rn. 264 f. und BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 6 C 45.16 -, juris, Rn. 33.
  • OVG Niedersachsen, 18.04.2023 - 10 PA 53/23

    Dauermahnwache; Dauerversammlung; infrastrukturelle Einrichtungen; Protestcamp;

    Dagegen ist Infrastruktur, die allein der Beherbergung von Personen dienen soll, welche an anderweitig - außerhalb des konkreten Camps - stattfindenden Versammlungen teilnehmen wollen, in den versammlungsrechtlichen Schutz dieses Camps nicht einbezogen, sondern kann allenfalls mit Blick auf die anderweitig stattfindenden Versammlungen von den Vorwirkungen des Art. 8 GG erfasst sein ( BVerwG, Urteil vom 24.5.2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 30; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 6 C 45.16 -, juris Rn. 25 - 30, 35, und auch BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 28.6.2017 - 1 BvR 1387/17 -, juris Rn. 29).

    Vielmehr lässt sich den Ausführungen des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin entnehmen, dass die Zelte (ausschließlich) der Schaffung von Schlafmöglichkeiten für die Teilnehmer dienen sollen (vgl. dazu BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 28.6.2017 - 1 BvR 1387/17 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 6 C 45.16 -, juris Rn. 26; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 8.3.2022 - 10 B 21.1694 -, juris Rn. 73; OVG Bremen, Beschluss vom 4.5.2021 - 1 B 215/21 -, juris Rn. 8; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 22.6.2017 - 4 Bs 125/17 -, juris Rn. 36).

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass in den Zelten auch nur eine geringe Anzahl von Versammlungsteilnehmern einen Schlafplatz finden können dürfte, was zudem dafür spricht, dass auf anderweitig vorhandene ausreichende Schlafmöglichkeiten in unmittelbarer Umgebung der Versammlungsfläche zurückgegriffen werden kann (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 24.5.2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 33, und Urteil vom 25.10.2017 - 6 C 45.16 -, juris Rn. 30).

  • VGH Bayern, 04.06.2020 - 10 CS 20.839

    Inanspruchnahme des Eigentümers eines Oberliegergrundstücks wegen Felssturzgefahr

    Ob auch Anordnungen zur weiteren Gefahrenerforschung, wenn noch keine konkrete Gefahr vorliegt, sondern nur ein sogenannter Gefahrenverdacht, der im Vorfeld der Gefahr liegt und bei dem nicht die scheinbare Gewissheit einer Gefahrensituation wie bei der Anscheinsgefahr besteht, auf sicherheitsrechtliche Generalklauseln (hier: Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG) gestützt werden können, lässt der Senat offen (dafür vgl. Holzner in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht, Stand 1.2.2019, PAG, Art. 11 Rn. 207; BVerwG, U.v. 25.10.2019 - 6 C 45.16 - juris Rn. 127; BayVGH, U.v. 8.7.2016 - 4 B 15.1285 - juris Rn.17; a. A. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2013, Rn. 88), weil es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2021 - 16 A 1676/16

    Auskunftsantrag betreffend die vom Bundesamt für Verfassungsschutz elektronisch

    vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u. a. -, juris, Rn. 264 f., und BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 6 C 45.16 -, juris, Rn. 33.
  • OVG Hamburg, 01.03.2023 - 4 Bf 221/20

    Beschränkungen eines G20-Protestcamps am Altonaer Volkspark waren rechtmäßig

    Es werde auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2017 (6 C 45.16 und 6 C 46.19) verwiesen, zudem auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 18. Juni 2019 (15 B 771/19), ebenso die des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 3. Juli 2020 (1 B 10780/20).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2019 - 1 L 113/18

    Ausschluss von Lehrkräften, die in der Qualifikationsphase des

    Soweit sich die Klage darüber hinaus darauf richtet, den Umfang der Unterrichtsverpflichtung der Klägerin in der Vergangenheit - bis einschließlich des abgeschlossenen Schuljahrs 2017/2018 - zu klären und für diesen vergangenen Zeitraum nachträglich Anrechnungsstunden gutgeschrieben zu bekommen, müsste zur Begründung des in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten berechtigten Feststellungsinteresses auch eine solche Feststellung geeignet erscheinen, ihre Rechtsposition in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 6 C 45.16 -, juris Rn. 21 m. w. N.).
  • Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, 17.12.2020 - VK 1/18
    Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 6 C 45.16 -, juris, Rn. 21, m. w. N.,.
  • VK der Evangelischen Kirche von Westfalen, 17.12.2020 - VK 1/18
    Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 6 C 45.16 -, juris, Rn. 21, m. w. N.,.
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