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   BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 49.15   

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https://dejure.org/2016,44180
BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 49.15 (https://dejure.org/2016,44180)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.2016 - 6 C 49.15 (https://dejure.org/2016,44180)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - 6 C 49.15 (https://dejure.org/2016,44180)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art.19, Art. 105 Abs. 2
    Adresskauf; Beschäftigte; Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk; Betriebsstätte; Datenabgleich; Datenschutzgrundrecht; Degression; Fernseher; Finanzierungszweck des Rundfunkbeitrags; Finanzverfassung des Grundgesetzes; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG
    Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen

  • Wolters Kluwer

    Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich als eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe; Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht; Rundfunkbeitrag für Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kfz als Gegenleistung für die ...

  • doev.de PDF

    Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen

  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag; Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk; Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkrecht; ...

  • rechtsportal.de

    Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich als eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe; Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht; Rundfunkbeitrag für Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kfz als Gegenleistung für die ...

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß

  • lto.de (Kurzinformation)

    Klagen von Sixt und Netto abgewiesen: BVerwG bestätigt Rundfunkbeitrag für Unternehmen

  • spiegel.de (Pressemeldung, 07.12.2016)

    Firmen müssen vollen Rundfunkbeitrag zahlen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 20.12.2016)

    Rundfunkgebühren: Freiberufler und Betriebe müssen zahlen

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kfz ist verfassungsgemäß

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und Dienstwagen verfassungskonform

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 156, 358
  • NVwZ 2017, 955
  • DÖV 2017, 558
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 49.15
    Dass das Verfahren, in dem die Höhe des Beitrags ermittelt wird, und deren Bestimmung nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst, sondern in dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt ist, stellt den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Normenklarheit nicht in Frage (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 Rn. 8).

    Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt, sondern es ist nach § 1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 12 ff.).

    Die Rechtfertigung folgt nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aus der verfassungsrechtlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden muss (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 ; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 , vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 und vom 25. März 2014 - 1 BvF 1, 4/11 - BVerfGE 136, 9 Rn. 39 sowie im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 16 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die Länder die Finanzierung als deren verfassungsrechtlich angemessene Art dadurch sicherstellen, dass sie denjenigen Personen eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe auferlegen, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme nutzen können (BVerfG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 ; s. auch BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 24).

    Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 ; Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 ; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 17).

    Denn Schuldner einer Vorzugslast können nur Personen sein, denen die Leistung der öffentlichen Hand zugutekommt; auf die Größe des Personenkreises kommt es nicht an; er kann auch eine unbestimmte Vielzahl von Personen umfassen, sofern nur jeder einzelnen ein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 26 m.w.N.).

    Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangsgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt und dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält (vgl. LT-Drs. BY 16/7001 S. 13; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 32).

    Kann der Einzelne frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 27 f., 32).

    Diese Angaben kann der Senat für seine Entscheidung auch ohne ausdrückliche berufungsgerichtliche Feststellung als allgemeinkundige Tatsachen heranziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 29).

    Die Entscheidung der Landesgesetzgeber, die gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch die an Raumeinheiten anknüpfende Rundfunkbeitragspflicht und damit das sachnähere Merkmal des Bereithaltens eines Empfangsgeräts durch das Anknüpfen an Raumeinheiten zu ersetzen, hält sich wie im privaten Bereich (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 32 ff.) innerhalb des verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums.

    Die Abgabepflicht darf faktisch nicht von der Bereitschaft abhängen, sie zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 32 m.w.N.).

    Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungen verbundenen Ungleichheit stehen müssen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 34 f.).

    Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 37).

    Durch das Beitragsaufkommen des Rundfunkbeitrags werden nur solche Kosten auf die Abgabepflichtigen umgelegt, die einen Zusammenhang mit der Erfüllung des Rundfunkauftrags aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 39 ff.).

    Diese Grundsätze sind auf das Rundfunkbeitragsrecht übertragbar (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 32 und vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 52).

    Ebenso ist eine Typisierung aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 44).

    Da die verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt wird und das Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch der Rundfunkanstalten herleitet, mit den zur Erfüllung ihres Rundfunkauftrags funktionsnotwendigen Finanzmitteln ausgestattet zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 20), war der Gesetzgeber gehalten, Vorkehrungen für eine Sicherstellung der Finanzausstattung der Rundfunkanstalten für den Fall zu treffen, dass die Beitragsschuldner ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.

    Die dort gemachten Ausführungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 50 ff.) beanspruchen auch insoweit Geltung.

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 49.15
    Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 Rn. 12).

    Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungen verbundenen Ungleichheit stehen müssen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 34 f.).

    Ebenso ist eine Typisierung aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 44).

  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 49.15
    Die Rechtfertigung folgt nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aus der verfassungsrechtlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden muss (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 ; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 , vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 und vom 25. März 2014 - 1 BvF 1, 4/11 - BVerfGE 136, 9 Rn. 39 sowie im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 16 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die Länder die Finanzierung als deren verfassungsrechtlich angemessene Art dadurch sicherstellen, dass sie denjenigen Personen eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe auferlegen, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme nutzen können (BVerfG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 ; s. auch BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 24).

    Dieses Verfahren genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil es den Rundfunkanstalten unter Wahrung ihrer Programmautonomie die zur Erfüllung des Rundfunkauftrags erforderlichen finanziellen Mittel sichert und Einflussnahmen des Staates auf die Programmgestaltung der Rundfunkanstalten wirksam ausschließt (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 ).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 49.15
    Die Rechtfertigung folgt nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aus der verfassungsrechtlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden muss (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 ; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 , vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 und vom 25. März 2014 - 1 BvF 1, 4/11 - BVerfGE 136, 9 Rn. 39 sowie im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 16 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die Länder die Finanzierung als deren verfassungsrechtlich angemessene Art dadurch sicherstellen, dass sie denjenigen Personen eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe auferlegen, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme nutzen können (BVerfG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 ; s. auch BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 24).

    Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 ; Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 ; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 17).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 49.15
    Der Gesetzgeber hat demgemäß die Besteuerungstatbestände und die ihnen entsprechenden Erhebungsregelungen so aufeinander abzustimmen, dass ein strukturelles, dem Gesetzgeber zuzurechnendes Erhebungsdefizit der Abgabe nicht entsteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 ).

    Insoweit bedarf im Erhebungsverfahren das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (vgl. zum Steuerrecht BVerfG, Urteile vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 ).

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 49.15
    Insoweit bedarf im Erhebungsverfahren das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (vgl. zum Steuerrecht BVerfG, Urteile vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 ).

    Doch sind derartige Erklärungen unter Praktikabilitätsgründen aus Sicht der Beitragspflichtigen und der Rundfunkanstalten im Massenverfahren zu billigen; sie fördern zwar nicht die Überprüfungsbereitschaft der Rundfunkanstalten, stehen aber einer weiteren Überprüfung auch nicht entgegen (ebenso zu entsprechend gestalteten Steuervordrucken BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 ).

  • BVerwG, 06.02.1996 - 6 B 72.95

    Rundfunkgebührenrecht: Rundfunkgebühr für gewerblich genutzte Zweitgeräte

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 49.15
    Denn betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge, in denen ein Autoradio vorhanden ist, dienen im Gegensatz zu ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen einem anderen Zweck, nämlich einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit des Kraftfahrzeughalters (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 6 B 72.95 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 78 S. 51 unter Hinweis u.a. auf BayVerfGH, Beschluss vom 6. Juli 1978 - Vf.10-VII-76 - BayVGHE 31, 158 ).

    Sie entspricht der früheren Grundgebühr nach dem Rundfunkgebührenrecht, die für das Bereithalten eines Hörfunkgeräts oder neuartigen Rundfunkempfangsgeräts gezahlt werden musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 6 B 72.95 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 78).

  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 49.15
    Aus diesem Grunde nahm die Bereitschaft, ein Gerät anzumelden, weiter ab (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 und 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 122; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 12 ff. und 48 ff.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 2 ff.).

    Unterschiedliche Belastungen von Betriebsinhabern, die eine unterschiedliche Anzahl von Betriebsstätten, aber insgesamt gleiche Beschäftigtenzahlen haben, sind sachlich durch die zulässige Anknüpfung an die Betriebsstätte als regelmäßiger Ort des Rundfunkempfangs gerechtfertigt (ebenso BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 und 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 126).

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 49.15
    Die Rechtfertigung folgt nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aus der verfassungsrechtlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden muss (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 ; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 , vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 und vom 25. März 2014 - 1 BvF 1, 4/11 - BVerfGE 136, 9 Rn. 39 sowie im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 16 ff.).

    Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 ; Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 ; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 17).

  • VerfGH Bayern, 06.07.1978 - 10-VII-76
    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 49.15
    Denn betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge, in denen ein Autoradio vorhanden ist, dienen im Gegensatz zu ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen einem anderen Zweck, nämlich einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit des Kraftfahrzeughalters (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 6 B 72.95 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 78 S. 51 unter Hinweis u.a. auf BayVerfGH, Beschluss vom 6. Juli 1978 - Vf.10-VII-76 - BayVGHE 31, 158 ).
  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

  • BVerfG, 10.04.2008 - 1 BvR 848/08

    Keine Verletzung von Art 13 Abs 1 GG durch das gerichtliche Gebot, in den

  • BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82

    Absatz der deutschen Landwirtschaft - Blumenerzeugende Betriebe - Beiträge -

  • OVG Niedersachsen, 07.05.2007 - 4 LA 521/07

    Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Rundfunkgebühren; Unzulässigkeit der

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

  • BVerfG, 09.11.2016 - 2 BvR 545/16

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an die Republik Polen aufgrund

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

  • BVerwG, 09.06.2015 - 6 B 59.14

    Telekommunikation; Mobilfunk; Vergabe von Funkfrequenzen; Vergabeverfahren

  • BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11

    ZDF-StV verstößt gegen Gebot der Staatsferne

  • BVerfG, 06.11.2012 - 2 BvL 51/06

    Berliner Rückmeldegebühr iHv 100 DM bzw 51,13 Euro gem § 2 Abs 8 S 2 HSchulG BE

  • BVerwG, 23.05.2016 - 7 B 47.15

    Informationszugangsverweigerung wegen Beeinträchtigung der öffentlichen

  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen eingelegte Revision zurück (BVerwGE 156, 358).

    Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags seien von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 7.15 -, juris, Rn. 12 ff.; Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 11.16 -, juris, Rn. 12 ff.; Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 -, juris, Rn. 12 ff.; BVerwGE 156, 358 ).

    Dass auch Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen beitragspflichtig seien, in deren Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen keine Empfangsgeräte vorhanden seien, sei durch die Typisierungsbefugnis der Gesetzgeber gerechtfertigt (BVerwGE 156, 358 ).

    Es liege zudem weder eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips noch ein strukturelles Erhebungsdefizit vor (BVerwGE 156, 358 ).

    Auch die degressive Staffelung der Beitragshöhe in Abhängigkeit von der Beschäftigtenzahl bilde den abzugeltenden Vorteil mit Blick auf die Nutzenproportionalität hinreichend ab (BVerwGE 156, 358 ).

    Die Erhebung des Beitrags für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge genüge ebenfalls dem Gebot der Belastungsgleichheit, da die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für den Kraftfahrzeuginhaber einen gesondert abzugeltenden Vorteil darstelle (BVerwGE 156, 358 ).

    Die Beitragsschuldner können sich aus dem Rundfunkangebot Informationen für den Betrieb beschaffen sowie das Rundfunkangebot zur Information oder Unterhaltung ihrer Beschäftigten und ihrer Kundschaft nutzen (vgl. BVerwGE 156, 358 ; VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, S. 64 ).

    Hier liegt in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs aber ein erwerbswirtschaftlicher und damit abgeltungsfähiger Vorteil, weil die Möglichkeit der Kunden, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, einen preisbildenden Faktor für den Vermieter von Kraftfahrzeugen darstellt (vgl. BVerwGE 156, 358 ) und er dadurch bei der Vermietung höhere Entgelte erzielen kann.

    Im betrieblichen Bereich erweitert der Inhaber den Umfang seiner erwerbswirtschaftlichen Betätigung über die stationäre Betriebsstätte hinaus und zieht daraus auch einen zusätzlichen erwerbswirtschaftlichen Vorteil (vgl. BVerwGE 156, 358 ), der bei privater Nutzung nicht existiert und damit die vorgenommene Differenzierung rechtfertigt.

    Wenn sie in diesem Zusammenhang eine degressive Beitragsbelastung wählen, überschreitet dies ihren Gestaltungsspielraum nicht (vgl. BVerwGE 156, 358 ); Mengenrabatte sind im Beitragsrecht üblich und sachlich grundsätzlich gerechtfertigt.

    Dabei kommt es nicht darauf an, dass es bezogen auf die Gesamtzahl der Beschäftigten mitunter zu unterschiedlich hohen Belastungen kommen kann (vgl. BVerwGE 156, 358 ).

  • BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 32.16

    Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur bei

    Mit der Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen wird gegenüber dem Betriebsstättenbeitrag ein gesonderter Vorteil für den Betriebsstätteninhaber abgegolten (wie BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358).

    Der Rundfunkbeitrag wird ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr für die konkrete Gegenleistung der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 Rn. 12 ff. zum Wohnungsbeitrag und vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:071216U6C49.15.0] - BVerwGE 156, 358 Rn. 24 zum Betriebsstätten- und Kfz-Beitrag).

    Auf die Größe des Personenkreises kommt es nicht an; er kann auch eine unbestimmte Vielzahl von Personen umfassen, sofern nur jeder einzelnen ein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 52 unter Hinweis auf die zum Rundfunkbeitrag ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - NVwZ 2015, 64 ; BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 26 und vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 28).

    Dieser abzugeltende Vorteil muss dem Beitragsschuldner individuell zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 25 und vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 27).

    Der Vorteil ist bezogen auf die eine Beitragspflicht auslösende Raumeinheit für den Abgabepflichtigen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 29).

    Dieser Vorteil wird von dem mit dem Betriebsstättenbeitrag abgegoltenen Vorteil nicht erfasst, der darin besteht, dass der Inhaber in der Betriebsstätte den Rundfunk nutzen kann, indem er entweder Informationen aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebot für den Betrieb beschafft bzw. betrieblich genutzte Gegenstände mit Empfangsgeräten für seine Beschäftigten oder Kunden ausstattet oder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Unterhaltung oder Information seiner Beschäftigten bzw. Kunden einsetzt (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 29).

    Es ist danach unerheblich, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk über die herkömmlichen Empfangsgeräte oder mittels neuartiger Empfangsgeräte über das Internet genutzt werden kann (vgl. zur Ausstattung von Wohnungen und Betriebsstätten auch mit neuartigen Empfangsgeräten BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 29 und vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 34 ff.).

    Die Landesgesetzgeber waren angesichts des Gebots der Belastungsgleichheit und dieser zunehmenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" nicht im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG verpflichtet, den individuellen Nachweis zuzulassen, dass in einer Wohnung oder Betriebsstätte keine Rundfunkempfangsmöglichkeit besteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 32 f., 37 und vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 40 ff.).

    Aussagekräftige statistische Daten, die der Senat als allgemeinkundige Tatsachen heranziehen könnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 29 und vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 34), fehlen.

    Ein Rückgriff auf die statistischen Angaben zur Ausstattung von Betriebsstätten mit Empfangsgeräten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 34 ff.) scheidet aus, da es darauf ankommt, ob in der einzelnen Raumeinheit und nicht nur allgemein in der Betriebsstätte eine Empfangsmöglichkeit besteht.

    Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers erstreckt sich auch auf den Verteilungsmaßstab (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50 ff.; BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 44 und vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 61).

  • BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 34.16

    Abgabengerechtigkeit; Altenhilfe; Ausschließlichkeit; Berufsfreiheit;

    Die Erhebung des Betriebsstättenbeitrags ist mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:071216U6C49.15.0] - BVerwGE 156, 358).

    Seine besondere verfassungsrechtliche Rechtfertigung folgt aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - a.a.O. Rn. 24 ff. m.w.N.).

    Dieser abzugeltende Vorteil muss dem Beitragsschuldner individuell zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - a.a.O. Rn. 27).

    Der Vorteil besteht darin, dass der Betriebsstätteninhaber den Rundfunk nutzen kann, indem er entweder Informationen aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebot für den Betrieb beschafft bzw. betrieblich genutzte Gegenstände mit Empfangsgeräten für seine Beschäftigten oder Kunden ausstattet oder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Unterhaltung oder Information seiner Beschäftigten bzw. Kunden einsetzt (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - a.a.O. Rn. 29; s. auch BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 -).

    Zu verweisen ist zum einen auf die Angaben des Statistischen Bundesamts über die Ausstattung mit internetfähigen Personalcomputern und zum anderen auf die Verbreitung von internetfähigen mobilen Empfangsgeräten sowie Hörfunk- und Fernsehgeräten in den Betriebsstätten, die sich aus den Anmeldezahlen nicht privater Rundfunkteilnehmer herleiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - a.a.O. Rn. 32 ff.).

    Darüber hinaus handelt es sich bei der Gruppe von Betriebsstätteninhabern mit beitragspflichtigen Raumeinheiten ohne Empfangsmöglichkeit um eine sehr kleine Gruppe (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - a.a.O. Rn. 40 ff.).

    Dem entspricht die degressive Staffelung des Beitrags, die zugleich vor einer unverhältnismäßigen Belastung schützt (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - a.a.O. Rn. 59 ff.).

    Die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich ist schließlich mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG und mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - a.a.O. Rn. 90).

    Je größer dieser Vorteil, desto höher soll die Beteiligung an den zu deckenden Kosten sein (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 Rn. 43 ff. und vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 61 ff.).

  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 12.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

    Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen nach § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (wie BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 -).
  • BVerwG, 21.03.2018 - 6 C 53.16

    Aufklärungsmöglichkeiten; Ausstattung; Befreiungsanspruch; Beherbergungsbeitrag;

    Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht diese Beitragspflicht für verfassungsgemäß erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:071216U6C49.15.0] - BVerwGE 156, 358).

    Dementsprechend ist das Beitragsaufkommen dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung der Rundfunkanstalten sicherzustellen, um diesen die Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 24 f.).

    Der Rundfunkbeitrag wird erhoben, um den individuellen Nutzungsvorteil abzugelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 26).

    Er besteht darin, dass der Betriebsstätteninhaber den Rundfunk nutzen kann, indem er entweder Informationen aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebot für den Betrieb beschafft bzw. betrieblich genutzte Gegenstände mit Empfangsgeräten für seine Beschäftigten oder Kunden ausstattet oder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Unterhaltung oder Information seiner Beschäftigten bzw. Kunden einsetzt (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 27 ff.).

    Zu verweisen ist zum einen auf die Angaben des Statistischen Bundesamts über die Ausstattung mit internetfähigen PC und zum anderen auf die Verbreitung von internetfähigen Empfangsgeräten sowie Hörfunk- und Fernsehgeräten in den Betriebsstätten, die sich aus den Anmeldezahlen nicht privater Rundfunkteilnehmer herleiten lässt (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 31 ff.).

    Die Landesgesetzgeber durften das "vorteilsnähere" Erfassungsmerkmal des Bereithaltens eines funktionstauglichen Empfangsgeräts aufgeben, weil der Umstand, dass der Nachweis des Gerätebesitzes in Betriebsstätten unabhängig von der Beweislastverteilung nicht verlässlich erbracht werden kann, zunehmend dazu führe, dass die Rundfunkprogramme genutzt wurden, ohne ein Empfangsgerät anzumelden und die Rundfunkgebühr zu entrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 40 ff.).

    Dem entspricht die degressive Staffelung des Beitrags, die zugleich vor einer unverhältnismäßigen Belastung schützt (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 59 ff.).

    f) Die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich ist schließlich nach der Senatsrechtsprechung auch mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG und europarechtlichen Vorgaben vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 90 m.w.N.).

    Dieses Verfahren genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 ; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 45).

  • BVerwG, 21.03.2018 - 6 C 54.16

    Rundfunkbeitragspflicht für die Inhaber von Betriebsstätten (hier: Hotel und

    Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht diese Beitragspflicht für verfassungsgemäß erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:071216U6C49.15.0] - BVerwGE 156, 358).

    Dementsprechend ist das Beitragsaufkommen dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung der Rundfunkanstalten sicherzustellen, um diesen die Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 24 f.).

    Der Rundfunkbeitrag wird erhoben, um den individuellen Nutzungsvorteil abzugelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 26).

    Er besteht darin, dass der Betriebsstätteninhaber den Rundfunk nutzen kann, indem er entweder Informationen aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebot für den Betrieb beschafft bzw. betrieblich genutzte Gegenstände mit Empfangsgeräten für seine Beschäftigten oder Kunden ausstattet oder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Unterhaltung oder Information seiner Beschäftigten bzw. Kunden einsetzt (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 27 ff.).

    Zu verweisen ist zum einen auf die Angaben des Statistischen Bundesamts über die Ausstattung mit internetfähigen PC und zum anderen auf die Verbreitung von internetfähigen Empfangsgeräten sowie Hörfunk- und Fernsehgeräten in den Betriebsstätten, die sich aus den Anmeldezahlen nicht privater Rundfunkteilnehmer herleiten lässt (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 31 ff.).

    Die Landesgesetzgeber durften das "vorteilsnähere" Erfassungsmerkmal des Bereithaltens eines funktionstauglichen Empfangsgeräts aufgeben, weil der Umstand, dass der Nachweis des Gerätebesitzes in Betriebsstätten unabhängig von der Beweislastverteilung nicht verlässlich erbracht werden kann, zunehmend dazu führe, dass die Rundfunkprogramme genutzt wurden, ohne ein Empfangsgerät anzumelden und die Rundfunkgebühr zu entrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 40 ff.).

    Dem entspricht die degressive Staffelung des Beitrags, die zugleich vor einer unverhältnismäßigen Belastung schützt (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 59 ff.).

    f) Die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich ist schließlich nach der Senatsrechtsprechung auch mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG und europarechtlichen Vorgaben vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 90 m.w.N.).

    Dieses Verfahren genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 ; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 45).

  • BVerwG, 20.03.2018 - 6 C 1.17

    Ausstattung der Betriebsstätte; Berufsfreiheit; Betriebsstätte; Empfangsgerät;

    Dementsprechend ist das Beitragsaufkommen dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung der Rundfunkanstalten sicherzustellen, um diesen die Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:071216U6C49.15.0] - BVerwGE 156, 358 Rn. 24 f.).

    Der Rundfunkbeitrag wird erhoben, um den individuellen Nutzungsvorteil abzugelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 26).

    Dieser abzugeltende Vorteil muss dem Beitragsschuldner individuell zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 27).

    Er besteht darin, dass der Betriebsstätteninhaber den Rundfunk nutzen kann, indem er entweder Informationen aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebot für den Betrieb beschafft bzw. betrieblich genutzte Gegenstände mit Empfangsgeräten für seine Beschäftigten oder Kunden ausstattet oder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Unterhaltung oder Information seiner Beschäftigten bzw. Kunden einsetzt (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 27 ff.).

    Zu verweisen ist zum einen auf die Angaben des Statistischen Bundesamts über die Ausstattung mit internetfähigen PC und zum anderen auf die Verbreitung von internetfähigen mobilen Empfangsgeräten sowie Hörfunk- und Fernsehgeräten in den Betriebsstätten, die sich aus den Anmeldezahlen nicht privater Rundfunkteilnehmer herleiten lässt (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 31 ff.).

    Die Landesgesetzgeber durften das "vorteilsnähere" Erfassungsmerkmal des Bereithaltens eines funktionstauglichen Empfangsgeräts aufgeben, weil der Umstand, dass der Nachweis des Gerätebesitzes in Betriebsstätten unabhängig von der Beweislastverteilung nicht verlässlich erbracht werden kann, zunehmend dazu führte, dass die Rundfunkprogramme genutzt wurden, ohne ein Empfangsgerät anzumelden und die Rundfunkgebühr zu entrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 40 ff.).

    Dem entspricht die degressive Staffelung des Beitrags, die zugleich vor einer unverhältnismäßigen Belastung schützt (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 59 ff.).

    Die Ablösung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag bedurfte nicht nach Art. 108 AEUV der Zustimmung der Europäischen Kommission, weil sich dadurch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht in ihrem Kern verändert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 90 m.w.N.).

  • VG Frankfurt/Oder, 26.04.2017 - 3 K 1095/13

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Gebührenbefreiung

    Den Regelungen des Grundgesetzes entspricht es auch, den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen, indem denjenigen Personen eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe auferlegt wird, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme nutzen können (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49/15 -, juris Rn 26).

    Ein solcher Rundfunkempfang mittels eigener Geräte ist sowohl am Arbeitsplatz als auch in Gästezimmern durch die Beitragspflicht der Beschäftigten bzw. Gäste in ihrer Eigenschaft als Wohnungsinhaber abgegolten (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016, a.a.O., Juris Rn. 30).

    Dieser besteht, wenn der Inhaber den Rundfunk nutzen kann, indem er entweder Informationen aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebot für den Betrieb beschafft bzw. betrieblich genutzte Gegenstände mit Empfangsgeräten für seine Beschäftigten oder Kunden ausstattet oder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Unterhaltung oder Information seiner Beschäftigten bzw. Kunden einsetzt (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016, a.a.O., Juris Rn 29).

    Der Betrieb der Klägerin gehört allerdings nicht zu dieser Gruppe, die im Übrigen im Verhältnis zu den Beherbergungsbetrieben mit Medienangebot kaum ins Gewicht fallen dürfte und deshalb bei der notwendig abstrakten Regelung der Rundfunkbeitragspflicht vom Gesetzgeber als atypisch außer Betracht gelassen werden durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016, a.a.O., Juris Rn 42).

    Er ist auch berechtigt, aus sachlichen Gründen von übermäßigen Differenzierungen abzusehen (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016, a.a.O., Juris Rn. 42).

    Ebenso ist eine Typisierung aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016, a.a.O., Juris Rn. 42 m.w.N.).

    Diese Entscheidung hält sich vielmehr innerhalb des verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016, a.a.O. Juris Rn. 40 f.).

    Für die Bemessung dieser Größe durften die Landesgesetzgeber in Ausschöpfung ihres Gestaltungsspielraums einen Maßstab wählen, der möglichst praktikabel ist; sie durften das Erhebungsverfahren auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit vereinfachen, um einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016, a.a.O. Juris Rn. 42).

  • BVerwG, 22.01.2018 - 6 C 51.16

    Befreiung; Betriebsstätte in beitragspflichtiger Wohnung; Gebot der

    In seinem Urteil vom 7. Dezember 2016 (6 C 49.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:071216U6C49.15.0] - BVerwGE 156, 358 Rn. 24 ff.) hat der Senat hierzu unter anderem ausgeführt:.

    Der Gesetzgeber war berechtigt, mit der Anknüpfung an die Betriebsstätte und das betrieblich genutzte Kraftfahrzeug den abzugeltenden Vorteil deren Inhabern zuzurechnen, weil in diesen Raumeinheiten typischerweise eine Rundfunknutzung stattfindet, die als unternehmensspezifisch zu qualifizieren und daher nicht bereits durch die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 RBStV abgegolten ist (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 27 ff.).

    Zwischen der Beitragspflicht des Inhabers eines betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs und der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots besteht eine hinreichende Verknüpfung, weil in nahezu sämtlichen Fahrzeugen ein Autoradio eingebaut ist (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 39).

    Die Landesgesetzgeber durften die gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch eine an "Betriebsstätte" bzw. "Kraftfahrzeug" als Raumeinheiten anknüpfende Rundfunkbeitragspflicht ersetzen, um dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen Rechnung zu tragen, an dessen Einhaltung wegen der zunehmenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ernsthafte Zweifel bestanden (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 40 f., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 32 ff.).

    Die Ausgestaltung des Beitrags für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV genügt dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 73 ff.).

    Da betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge, in denen ein Autoradio vorhanden ist, im Gegensatz zu ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen einem anderen Zweck dienen, nämlich einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit des Kraftfahrzeughalters, ist die Unterscheidung in der Abgabenpflichtigkeit von Empfangsgeräten in privaten und nicht privat bzw. gemischt genutzten Kraftfahrzeugen nicht willkürlich (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 75 ff.).

    Ebenso ist eine Typisierung aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 60 f.; Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 44 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 [ECLI:DE:BVerfG:2014:rs20140625.1bvr066810] - BVerfGE 137, 1 Rn. 50 ff.).

  • VG Karlsruhe, 05.05.2017 - 2 K 2759/16

    Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich der entgeltlichen

    Das Bundesverwaltungsgericht wie auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben mehrfach entschieden, dass die Regelungen des RBStV über die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten wie auch im nicht privaten Bereich sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit dem Unionsrecht vereinbar sind (vgl. zum Ganzen, insbesondere zur Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitrags BVerwG, Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, BVerwGE 154, 275; Urt. v. 15.06.2016 - 6 C 35.15 -, juris; Urt. v. 19.09.2016 - 6 C 19.16 -, juris; Urt. v. 07.12.2016 - 6 C 49.15 -, juris; Urt. v. 07.12.2016 - 6 C 12.15 -, juris Urt. v. 25.01.2017 - 6 C 7.16 -, juris; Beschl. v. 28.02.2017 - 6 B 19.17 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, juris; Urt. v. 03.03.2016 - 2 S 639/15 - juris; Urt. v. 06.09.2016 - 2 S 2168/14 -, juris; Urt. v. 06.10.2016 - 2 S 457/16 -, juris; Urt. v. 25.11.2016 - 2 S 146/16 -, juris; Urt. v. 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris; Urt. v. 13.02.2017 - 2 S 1610/15 -, juris).

    Denn diese Möglichkeit ist bereits durch ihren Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV abgegolten (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.2016 - 6 C 49.15 -, juris Rn. 30).

    Und drittens kann der Inhaber einer Betriebsstätte die Bereitstellung des Rundfunks dafür nutzen, durch die Ermöglichung von dessen Empfang auch während der Arbeitszeit oder in den Pausen die individuellen Arbeitsbedingungen der Beschäftigten zu verbessern (vgl. VfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris, Rn. 152; Bayerischer VerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -, NJW 2014, 3215 = juris Rn. 81; BVerwG, Urt. v. 07.12.2016 - 6 C 49.15 -, juris Rn. 29; VG Köln Urt. v. 18.08.2016 - 6 K 837/14 -, juris, Rn. 50; sowie LT-Drs. 15/197, v. 05.07.2011, S. 32).

    Die Bemessung der Beitragshöhe anhand der Zahl der Beschäftigten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV trägt dabei dem Gedanken Rechnung, dass sich das beitragsauslösende Programmangebot an potentielle Rundfunknutzer richtet und der dem Inhaber hieraus erwachsende Vorteil mit der Zahl der Beschäftigten steigt (vgl. Bayerischer VerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -, NJW 2014, 3215 = juris Rn. 120; BVerwG, Urt. v. 07.12.2016 - 6 C 49.15 -, juris Rn. 31 ff.).

    Er ist auch berechtigt, aus sachlichen Gründen von übermäßigen Differenzierungen abzusehen (vgl. BVerwG, Urt. 07.12.2016 - 6 C 49.15 -, juris).

    Ebenso ist eine Typisierung aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (BVerwG, Urt. 07.12.2016 - 6 C 49.15 -, juris).

    Dies gilt auch und insbesondere für die hier im Streit stehende Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV (vgl. BVerwG, Urt. 07.12.2016 - 6 C 49.15 -, juris; Bayerischer VerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -, NJW 2014, 3215).

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.04.2017 - 3 LA 74/15

    Erhebung von Rundfunkbeiträgen in Abhängigkeit von Raumeinheiten

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 8 LB 2/22

    Bereich, nicht privater; Kraftfahrzeug; Leasing; Mitarbeiterleasing;

  • BVerwG, 21.03.2017 - 6 C 5.17

    Geltendmachung der Anhörungsrüge im Rahmen eines Verfahrens zur Beitreibung von

  • BVerwG, 18.12.2018 - 6 B 159.18

    Verfassungsmäßige Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich vom

  • OVG Sachsen, 03.04.2019 - 5 A 332/15

    Rundfunkbeitrag; Verfassung; Zitiergebot; Datenschutz; Landesrecht;

  • OVG Sachsen, 05.07.2023 - 5 A 1421/18

    Zitiergebot; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Rundfunkänderungsstaatsvertrag;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2018 - 2 A 1202/16

    Klage des Inhabers einer Betriebsstätte gegen die Heranziehung zu

  • VG Freiburg, 01.03.2019 - 9 K 8671/17

    Rundfunkbeitragspflicht und Gewissensfreiheit

  • BVerwG, 21.12.2017 - 6 B 35.17

    Rundfunkbeitrag, Umsatzsteuerpflicht, Zweitwohnung

  • VG Sigmaringen, 01.02.2017 - 5 K 2704/15

    Rundfunkbeitrag für Vorführfahrzeuge eines Autohauses

  • VG Freiburg, 24.05.2018 - 9 K 8560/17

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen

  • VGH Bayern, 30.03.2017 - 7 ZB 17.60

    Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2018 - 2 A 1635/15

    Verpflichtung eines Hostels zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen bei

  • VG Freiburg, 06.06.2018 - 9 K 2599/18

    Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen

  • BVerwG, 29.01.2018 - 6 B 49.17

    Ausnahme von der Beitragspflicht; Ausschließlichkeit der Widmung; Betriebsstätte;

  • VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 44-IV-19
  • VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 25-IV-21
  • SG Berlin, 13.08.2020 - S 37 AS 4462/19
  • VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 43-IV-19
  • VG Freiburg, 24.05.2018 - 9 K 2889/16

    Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität des Rundfunkbeitrags; Umdeutung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2018 - 2 A 1989/16

    Heranziehung eines Leiharbeitsunternehmens zu Rundfunkbeiträgen nach Staffel 4

  • VG Aachen, 02.06.2020 - 8 K 2249/18

    Rundfunkbeitrag für Pflegeheim; Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung

  • VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 172-IV-17
  • VG Karlsruhe, 29.03.2021 - 2 K 2535/20

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für einen Zweitwohnungsinhaber; der

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2017 - 3 LA 28/16

    Befreiung von der betrieblichen Rundfunkbeitragspflicht

  • VG Köln, 14.12.2021 - 6 K 6831/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2019 - 2 A 3345/18
  • VG Köln, 14.12.2021 - 6 K 3156/18
  • VG Schleswig, 02.11.2017 - 4 B 109/17

    Inhaber einer Betriebsstätte im Rundfunkbeitragsrecht

  • VG Karlsruhe, 28.02.2023 - 2 K 4032/22

    Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen; Wohnungsbegriff; Entkräftung der gesetzlichen

  • VG Augsburg, 27.11.2017 - Au 7 K 16.1532

    Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung

  • VG Schleswig, 13.06.2017 - 4 A 13/16

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2017 - 2 A 1815/15

    Anknüpfen der Erhebung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2019 - 2 A 1967/19

    Entfallen der Rundfunkbeitragspflicht für eine Betriebsstätte

  • VG Berlin, 15.02.2019 - 8 K 1.18

    Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen

  • VGH Bayern, 23.08.2017 - 7 ZB 17.1465

    Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich

  • VG München, 06.06.2017 - M 19 K 16.4545

    Erhebung von Rundfunkbeiträgen einer Betriebsstätte

  • VG Würzburg, 14.11.2019 - W 3 K 18.1495

    Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich

  • VG Schleswig, 19.12.2018 - 4 A 20/18

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung - Gebührenfestsetzung

  • VG Schleswig, 15.10.2018 - 4 A 164/16

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung

  • VG München, 28.02.2018 - M 6 K 17.871

    Rundfunkbeitrag und verfassungsmäßiger Rechtsschutz

  • VG Saarlouis, 19.04.2017 - 6 K 1148/16

    Entrichtung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich

  • VG Magdeburg, 26.01.2022 - 6 B 267/21

    Rundfunkbeiträge

  • VG Regensburg, 02.01.2018 - RO 3 K 17.1585

    Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für eine landwirtschaftliche

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