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   BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 7.94   

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BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 7.94 (https://dejure.org/1995,766)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.1995 - 6 C 7.94 (https://dejure.org/1995,766)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 1995 - 6 C 7.94 (https://dejure.org/1995,766)
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Außerplanmäßiger Professor

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, 'materieller Hochschullehrerbegriff', §§ 131, 106 UG;

Art. 100 GG, das Revisionsgericht des Bundes muß, wenn es eine landesrechtliche Norm in der Auslegung des Berufungsgerichts für grundgesetzwidrig hält, diesem durch Rückverweisung die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung geben - keine eigene Vorlage an das BVerfG und keine eigene verfassungskonforme Auslegung durch das Bundesgericht, §§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Richtervorlage - Revisionsgericht - Wissenschaftsfreiheit - Hochschullehrerbegriff - Hochschullehrer - Mitwirkung - Außerplanmäßiger Professor - Privatdozent - Selbstverwaltungder Universität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 100, 160
  • NJW 1997, 958 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 1213
  • NJ 1996, 615
  • DVBl 1996, 1001 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 11.02.1981 - 1 BvR 303/78

    Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 7.94
    »1) Hauptamtliche Hochschulbedienstete, die die Voraussetzungen des materiellen Hochschullehrerbegriffs erfüllen, haben unabhängig von ihrem dienstrechtlichen Status aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG einen Anspruch darauf, hinsichtlich ihrer Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Universität, d.h. korporationsrechtlich, den Hochschullehrern zugeordnet zu werden (vgl. BVerfGE 56, 192 [208 ff.]).

    Die im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1981 (BVerfGE 56, 192) getroffene Aussage, maßgeblich sei die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung, sei auf die Sondersituation der Überleitung nach § 131 Abs. 2 UG BW im Rahmen der Lehrkörperstrukturreform bezogen und nicht verallgemeinerungsfähig.

    Soweit sich die Revision für ihre Auffassung maßgeblich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1981 (BVerfGE 56, 192) zu § 131 UG BW berufe, verkenne sie, daß diese Entscheidung maßgeblich die Problematik der Überleitung der zwar überleitungsfähigen, aber (insbesondere aus Haushaltsgründen) tatsächlich nicht übergeleiteten habilitierten Universitätsmitglieder, die hauptamtlich überwiegend Professorenaufgaben wahrgenommen hätten, zum Stichtag (1. Januar 1978) betroffen habe; aus ihr könne der Kläger daher nichts für sein Begehren herleiten.

    aa) Mit der Problematik der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (und in Ergänzung dazu durch Art. 3 Abs. 1 GG) gebotenen korporationsrechtlichen Zuordnung von Hochschulbediensteten, die die Voraussetzungen eines Hochschullehrers im materiellen Sinn (sogenannter materieller Hochschullehrerbegriff) erfüllen, hat sich das Bundesverfassungsgericht insbesondere in seiner Entscheidung vom 11. Februar 1981 - 1 BvR 303/78 - BVerfGE 56, 192, befaßt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar nicht nur in seiner grundlegenden Entscheidung zum materiellen Hochschullehrerbegriff (BVerfGE 35, 79 [126 f.]), sondern auch in seinem bereits angeführten Beschluß zur Verfassungswidrigkeit des § 131 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz, UG BW a.F. (BVerfGE 56, 192 [208 f.]), in dem es, wie im Fall des Klägers, speziell um die korporationsrechtliche Zuordnung von Hochschulbediensteten zur Gruppe der Hochschullehrer ging, den Begriff der "Betrauung mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre" als wesentliches Merkmal des Hochschullehrers im materiellen Sinne angesehen.

    Es kann dahinstehen, ob nicht schon das Verfahren, das im Lande Baden-Württemberg bei einem habilitierten Universitätsbediensteten der Verleihung der Lehrbefugnis für ein bestimmtes Fach vorausgeht und das einen entsprechenden Antrag der zuständigen, gemäß § 21 Abs. 1 UG BW u. a. für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots zuständigen und verantwortlichen Fakultät voraussetzt, diesen Anforderungen genügt; dieser Auffassung scheint das Bundesverfassungsgericht zuzuneigen, wenn es jedenfalls diejenigen Privatdozenten "unbedenklich zu den Hochschullehrern" rechnet, die "als akademische Forscher und Lehrer hauptamtlich an ihrer Universität wissenschaftlich tätig sind" (BVerfGE 56, 192 [210], unter Hinweis auf BVerfGE 43, 242 [273], 47, 327 [390 ff.] und 45, 39 [49]).

    Ersichtlicher Grund für diese Öffnung der Vorschrift für den genannten Personenkreis zusätzlich zu den Professoren nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und den Hochschuldozenten nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 war - wie oben dargelegt - die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von § 131 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz UG BW a. F. (BVerfGE 56, 192 [208 ff.]), wonach auch die Hochschullehrer im (nur) materiellen Sinn aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG prinzipiell einen Anspruch auf Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer haben.

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 7.94
    Danach ist, "unabhängig von der Abgrenzung der beamtenrechtlichen Vorschriften, Hochschullehrer der akademische Forscher und Lehrer, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist" (a.a.O. S. 208, in Anknüpfung insbesondere an seine grundlegende Entscheidung zu der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Rechtsstellung der Hochschullehrer im materiellen Sinn innerhalb des vom Staat eingerichteten Wissenschaftsbetriebs, BVerfGE 35, 79 [126 f.]).

    Es hat diese Maßstäbe nämlich nicht erst aus Anlaß und zur Auslegung der Überleitungsvorschrift des § 131 Abs. 2 Satz 2 UG BW entwickelt, sondern bereits in seiner Entscheidung zu den Rechten der Hochschullehrer im materiellen Sinn (BVerfGE 35, 79 [126 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar nicht nur in seiner grundlegenden Entscheidung zum materiellen Hochschullehrerbegriff (BVerfGE 35, 79 [126 f.]), sondern auch in seinem bereits angeführten Beschluß zur Verfassungswidrigkeit des § 131 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz, UG BW a.F. (BVerfGE 56, 192 [208 f.]), in dem es, wie im Fall des Klägers, speziell um die korporationsrechtliche Zuordnung von Hochschulbediensteten zur Gruppe der Hochschullehrer ging, den Begriff der "Betrauung mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre" als wesentliches Merkmal des Hochschullehrers im materiellen Sinne angesehen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.1995 - 25 A 989/93

    Wissenschaftlicher Mitarbeiter; "Außerplanmäßiger Professor"

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 7.94
    Es genügt somit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG an das Merkmal der "Betrauung mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre" im Sinne des materiellen Hochschullehrerbegriffs (so im Ergebnis auch die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur vergleichbaren Rechtslage in diesem Lande; vgl. Urteil vom 28. September 1990, NWVBl 1991, 292 sowie aus jüngster Zeit Urteil vom 23. Februar 1995, NWVBl 1995, 434).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.1990 - 15 A 584/87

    Korporationsrechtliche Zuordnung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 7.94
    Es genügt somit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG an das Merkmal der "Betrauung mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre" im Sinne des materiellen Hochschullehrerbegriffs (so im Ergebnis auch die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur vergleichbaren Rechtslage in diesem Lande; vgl. Urteil vom 28. September 1990, NWVBl 1991, 292 sowie aus jüngster Zeit Urteil vom 23. Februar 1995, NWVBl 1995, 434).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 7.94
    Es kann dahinstehen, ob nicht schon das Verfahren, das im Lande Baden-Württemberg bei einem habilitierten Universitätsbediensteten der Verleihung der Lehrbefugnis für ein bestimmtes Fach vorausgeht und das einen entsprechenden Antrag der zuständigen, gemäß § 21 Abs. 1 UG BW u. a. für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots zuständigen und verantwortlichen Fakultät voraussetzt, diesen Anforderungen genügt; dieser Auffassung scheint das Bundesverfassungsgericht zuzuneigen, wenn es jedenfalls diejenigen Privatdozenten "unbedenklich zu den Hochschullehrern" rechnet, die "als akademische Forscher und Lehrer hauptamtlich an ihrer Universität wissenschaftlich tätig sind" (BVerfGE 56, 192 [210], unter Hinweis auf BVerfGE 43, 242 [273], 47, 327 [390 ff.] und 45, 39 [49]).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1997 - 9 S 960/96

    Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung eines akademischen Rates und Privatdozenten

    Ein akademischer Oberrat, der bereits vor dem 1.1.1978 in den Diensten der Universität stand und erst nach diesem Zeitpunkt die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfüllt und als Hochschullehrer im materiellen Sinne tatsächlich professorale Aufgaben und Funktionen wahrnimmt, ist in verfassungsrechtlich gebotener entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 2 S 2 Halbs 2 UG (UniG BW) korporationsrechtlich der Gruppe der Professoren gem § 106 Abs. 2 Nr. 1 UG (UniG BW) zuzuordnen (im Anschluß an Senatsurteil vom 25.5.1993 - 9 S 382/91 -, WissR 1994, 87, und BVerwG, Urt v 13.12.1995 - 6 C 7/94 -, BVerwGE 100, 160 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 143 = NVwZ 1996, 1213 = SächsVBl 1996, 249).

    Mit Urteil vom 13.12.1995 (6 C 7.94; BVerwGE 100, 160 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 143 = NVwZ 1996, 1213 = Sächs.VBl. 1996, 249) hat das Bundesverwaltungsgericht auf die - von ihm zugelassene - Revision des Klägers das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Dies gebietet seine korporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Professoren (vgl. BVerfGE 56, 191; BVerwG, Urteil vom 13.12.1995 - 6 C 7.94 -, BVerwGE 100, 160 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 143 = NvWZ 1996, 1.213 = Sächs.VBl. 1996, 249).

    Soweit sich der Senat in seinem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.12.1995 (a.a.O.) aufgehobenen Urteil vom 25.3.1993 (9 S 382/91, WissR 1994, 87) an einer solchen Feststellung insbesondere im Hinblick auf eine von ihm verneinte "Betrauung" des Klägers mit der selbständigen Vertretung seines Fachs gehindert sah, hat er gemäß § 144 Abs. 6 VwGO seiner erneuten Entscheidung nach Zurückverweisung der Sache die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde zu legen.

    Da der Kläger hiernach die Voraussetzungen des materiellen Hochschullehrerbegriffs erfüllt, hat er hinsichtlich seiner Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Beklagten einen Anspruch auf korporationsrechtliche Zuordnung zu den Hochschullehrern, hier der Gruppe der Professoren gemäß § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UG (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1995 a.a.O.).

    Soweit sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1995 (a.a.O.) entnehmen läßt, daß eine solche Möglichkeit gleichwohl bestehen könnte, ist der Senat hieran nicht gebunden, weil es ihm auch nach den Ausführungen des Revisionsurteils allein vorbehalten ist, in Anwendung und Auslegung des Universitätsgesetzes zu entscheiden, ob ihm der Anspruch des Klägers auf Zuordnung zur Gruppe der Professoren entnommen werden kann.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2001 - 2 A 12196/99

    Rechtmäßigkeit der korporationsrechtlichen Zuordnung zum dienstrechtlichen Status

    Die Regelung des § 33 Abs. 4 UG wahrt freilich nicht nur die rahmenrechtlichen Vorgaben des Bundesrechts, sondern sie entspricht zugleich den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 35, 79; 47, 327; 56, 192; 61, 210; 88, 129; 95, 193) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 100, 160 ff.) aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleiteten Anforderungen, denen der Staat Rechnung tragen muss, wenn er im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit die Organisation der Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Interessen und Funktionen der einzelnen Gruppen von Hochschulmitgliedern regelt.

    Nach den tatsächlichen Feststellungen des Senats, auf die es bei der rechtlichen Würdigung entscheidend ankommt (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 7.94 - BVerwGE 100, 160 [163]), ist der Kläger im Hinblick auf den Gegenstand der von ihm wahrgenommenen Aufgaben mit der Vertretung des Fachs Theoretische Physik in Forschung, Lehre und akademischem Prüfungswesen faktisch betraut worden.

    Dies ist schon deshalb unbehelflich, weil entgegen der Behauptung der Beklagten die Forschungsaktivitäten des Klägers nicht im Auslaufen begriffen sind und weil sie vom Kläger stattdessen einen verstärkten Einsatz in der Lehre verlangt hat, wobei es für die Gruppenzuordnung auf eine Gesamtschau beider wahrgenommenen Funktionen ankommt (vgl. BVerwGE 100, 160 [172]).

    Mit dieser Differenzierung wird verkannt, dass in der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei der Funktionsbewertung ausschlaggebend auf die tatsächlich wahrgenommenen Professorenaufgaben abgestellt wird und dass danach eine Aufteilung in solche, die haupt- und solche die nebenamtlich wahrgenommen werden, nicht statthaft ist (vgl. BVerwGE 100, 160 [167, 169]).

    Die Revision ist nicht zuzulassen, da alle aus bundesrechtlicher Sicht sich insoweit stellenden einfach-rechtlichen Fragen durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1995 - 6 C 7.94 - BVerwGE 100, 160 ff. geklärt sind.

  • BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 427/98

    Kündigung wegen Tötung von Versuchsaffen und unerlaubter privater Affenhaltung

    Auf dieser Linie dürfte auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1995 (- 6 C 7/94 - BVerwGE 100, 160 = NVwZ 1996, 1213) liegen, wonach es allerdings nicht auf den dienstrechtlichen Status und folglich auch nicht auf die dienstrechtliche Betrauung des betreffenden Hochschulbediensteten, sondern maßgeblich auf die von ihm tatsächlich wahrgenommenen Professorenaufgaben ankommt, was der Kläger für sich reklamiert.
  • BVerwG, 20.03.1996 - 6 C 4.95

    Hochschulrecht: Wahrung des Homogenitätsprinzips und Willkürverbots bei

    Unabhängig von den beamtenrechtlichen Abgrenzungen sind darunter akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, die aufgrund der Habilitation oder eines entsprechenden Qualifikationsnachweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut sind (BVerfG, a.a.O. S. 134/135 und BVerfGE 56, 192, 208; Urteil des Senats vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die Regelung begnügt sich in Fällen dieser Art mit der förmlichen Feststellung einer "Betraubarkeit" des übergeleiteten Bewerbers anstelle der - mangels Übernahme noch ausstehenden - tatsächlichen Betrauung (zu deren allgemeinen Voraussetzungen s. Urteil des Senats vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Denn die materielle Hochschullehrereigenschaft, an die die mitgliedschaftliche Stellung anknüpft, besteht unabhängig von dem dienstrechtlichen Status (Urteil des Senats vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 - vgl. ferner BVerfGE 56, 192).

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94

    DDR-Hochschullehrer

    Daß sich der Beschwerdeführer zu I 6 die Wahrnehmung von Hochschullehreraufgaben unberechtigt angemaßt und die Universität seine Tätigkeit bloß geduldet hätte (vgl. BVerwGE 100, 160 ), ist nicht vorgetragen worden.
  • VG Göttingen, 06.12.2001 - 4 A 4172/99

    Fehlerhafte Rechtsbehelfbelehrung; Hochschullehrerbegriff; Professor,

    Zwar begründet sich die Zugehörigkeit zu einer der Gruppen des § 40 Abs. 1 NHG kraft Gesetzes, so dass es eines feststellenden Verwaltungsakts nicht zwingend bedarf (so für entsprechendes Landesrecht in Baden-Württemberg: BVerwG, Urt. v. 13.12.1995 - 6 C 7.94 -, BVerwGE 100, 160, und in Rheinland-Pfalz: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.11.2000 - 2 A 11223/00 -, Juris).

    Dies ist jedoch nicht der Fall: Mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 13.12.1995, a.a.O.) ist vielmehr davon auszugehen, dass der Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts zulässig ist.

    - 1 BvR 424/71 u. 325/72 -, BVerfGE 35, 79, 126 f.; Beschl. v. 01.03.1978 - 1 BvR 333/75 u. 174, 178, 191/71 -, BVerfGE 47, 327, 388; Beschl. v. 11.02.1981 - 1 BvR 303/78 - BVerfGE 56, 192, 208; Beschl. v. 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94 u. 1102/95 -, BVerfGE 95, 193, 210) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.12.1995, a.a.O. ; Urt. v. 20.03.1996 - 6 C 4.95 -, BVerwGE 100, 346, 351; Beschl. v. 31.07.2001 - 6 B 42.01 -, Juris) ist es nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG geboten, die Gruppe der Hochschullehrer in sich homogen zusammen zu setzen.

    Soweit sie sich dessen ungeachtet auf die Weisungsgebundenheit des Klägers in seiner dienstrechtlichen Stellung als Akademischer Oberrat beruft, ist dies (jedenfalls solange, wie sein Aufgabenbereich im Hauptamt nicht im Wege des Dienstrechts grundlegend verändert worden ist, weil außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen) ein Fall des unzulässigen "venire contra factum proprium" und somit rechtlich unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.03.1996 - 6 C 7.95

    Klage einer Medizinerin gegen das Land auf Überleitung zur Professorin nach

    Unabhängig von den beamtenrechtlichen Abgrenzungen sind darunter akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, die aufgrund der Habilitation oder eines entsprechenden Qualifikationsnachweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut sind (BVerfG, a.a.O. S. 134/135 und BVerfGE 56, 192, 208 [BVerfG 11.02.1981 - 1 BvR 303/78]; Urteil des Senats vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die Regelung über das berufungsähnliche Überleitungsverfahren begnügt sich in Fällen dieser Art mit der förmlichen Feststellung einer "Betraubarkeit" des übergeleiteten Bewerbers anstelle der mangels Übernahme noch ausstehenden tatsächlichen Betrauung (zu deren allgemeinen Voraussetzungen s. Urteil des Senats vom 13. Dezember 1995 - BVerG 6 C 7.94 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Denn die materielle Hochschullehrereigenschaft, an die die mitgliedschaftliche Stellung anknüpft, besteht unabhängig von dem dienstrechtlichen Status (Urteil des Senats vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 - vgl. ferner BVerfGE 56, 192).

  • VG Hannover, 27.02.2002 - 6 A 759/00

    Außerplanmäßiger Professor; Hochschullehrerbegriff; Korporationsrecht;

    Mit einem an die Leitung der Hochschule gerichteten Schreiben vom 25. September 1997 stellte der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1995 (BVerwGE 100, 160 ff. = NVwZ 1996 S. 1213 ff.) den Antrag festzustellen, dass er seit dem Erwerb des Titels eines Privatdozenten am 13. Juli 1994 korporationsrechtlich der Gruppe der Hochschullehrer angehört.

    Das folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach dem einzelnen Hochschullehrer als Grundrechtsträger aus Art. 5 Abs. 3 GG ein subjektives Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, erwächst (BVerfGE 35, 79, 116; BVerwGE 100, 160 [165 ff.] = NVwZ 1996 S. 1213 ff).

    Davon abgesehen bedarf es für die "Betrauung" im Sinne einer funktionellen Einbindung des Hochschullehrers in den Betrieb und die Organisation von selbstständiger Forschung und Lehre an einem Fachbereich keines dem Beamtenrecht entsprechenden Rechtsakts der Amts- oder Funktionsübertragung, denn die materielle Stellung eines Hochschullehrers wird gerade unabhängig von der Abgrenzung der beamtenrechtlichen Regelungen vermittelt (BVerwGE 100, 160 [166] unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).

  • BVerwG, 20.03.1996 - 6 C 9.94

    Überleitungsverfahren nach dem Hochschulrahmengesetz (HRG) - Voraussetzung der

    Unabhängig von den beamtenrechtlichen Abgrenzungen sind darunter akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, die aufgrund der Habilitation oder eines entsprechenden Qualifikationsnachweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut sind (BVerfG, a.a.O. S. 134/135 und BVerfGE 56, 192, 208 [BVerfG 11.02.1981 - 1 BvR 303/78] ; Urteil des Senats vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die Regelung begnügt sich in Fällen dieser Art mit der förmlichen Feststellung einer "Betraubarkeit" des übergeleiteten Bewerbers anstelle der - mangels Übernahme noch ausstehenden - tatsächlichen Betrauung (zu deren allgemeinen Voraussetzungen s. Urteil des Senats vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Denn die materielle Hochschullehrereigenschaft, an die die mitgliedschaftliche Stellung anknüpft, besteht unabhängig von dem dienstrechtlichen Status (Urteil des Senats vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 - vgl. ferner BVerfGE 56, 192).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 5 B 17.17

    Feststellung der Wahlberechtigung für die Wahlen zu den Hochschulgremien der

    Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger in dem für die Entscheidung über das Feststellungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 -, juris Rn. 39) dem vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG entwickelten so genannten materiellen Hochschullehrerbegriff unterfällt und deshalb seine korporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer zwingend wäre, mithin das Beschäftigungsverhältnis des Klägers nach § 45 Abs. 2 BerlHG im Lichte der Art. 5 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG als das eines Hochschullehrers zu werten wäre.

    Vielmehr erfordert der materielle Hochschullehrerbegriff zudem die - zumindest überwiegende - tatsächliche und kontinuierliche Wahrnehmung von professorentypischen Aufgaben (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Februar 1981 - 1 BvR 303/78 -, juris Rn. 55, sowie Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 -, juris Rn. 33).

    Denn der Kläger nimmt die Aufgaben eines Vorsitzenden der Promotionskommission seit November 2017 nicht mehr wahr, sodass diese Tätigkeit angesichts des maßgeblichen Entscheidungszeitpunktes der mündlichen Verhandlung keine Berücksichtigung mehr finden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 -, juris Rn. 39).

  • VG Hannover, 13.06.2002 - 6 B 2166/02

    Außerplanmäßiger Professor: Oberarzt Mitgliedschaft; Forschung: selbständige;

  • BVerwG, 31.07.2001 - 6 B 42.01

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Zuordnung eines wissenschaftlichen

  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 10.02

    Kostenerstattung bei Umzug; Erstattungspflicht bei Umzug.

  • BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvL 1/10

    Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von § 20 Abs 2 Nr 1 HSchulG TH 2007

  • OVG Niedersachsen, 23.08.2002 - 10 ME 118/02

    Außerplanmäßiger Professor; Betrauung; Hochschule; Hochschullehrer;

  • VGH Hessen, 30.05.1997 - 6 TG 1447/97

    Hochschulwesen: zur Einstufung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters als

  • VG Mainz, 15.10.2003 - 7 K 1168/02

    Professor und auch nicht

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.11.2000 - 2 A 11223/00
  • LAG Hessen, 05.02.1998 - 12 Sa 2032/96

    Grenzen der Forschungsfreiheit; Außerordentliche Kündigung gegenüber einem

  • OVG Niedersachsen, 07.10.2010 - 2 ME 368/09

    Beamtenrechtlicher Status als Grundlage für eine sich aus § 4 Abs. 2 Nr. 2

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1102/95

    Die Berufsfreiheit als einheitliches Grundrecht

  • VG Düsseldorf, 02.03.1999 - 15 L 184/99

    Leitung eines Praktikumsbüros

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