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   BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91   

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BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91 (https://dejure.org/1993,325)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.1993 - 6 C 8.91 (https://dejure.org/1993,325)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 1993 - 6 C 8.91 (https://dejure.org/1993,325)
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Muslimin im Sportunterricht

Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer Schülerin islamischen Glaubens auf Befreiung vom koedukativen Sportunterricht wegen religiösen Gewissenskonfliktes - Teilnahmepflicht am Sportunterricht aufgrund der allgemeinen Schulpflicht - Glaubensfreiheit im Verhältnis zum verfassungsrechtlichen ...

  • igmg.de PDF

    Befreiung einer Schülerin islamischen Glaubens vom koedukativen Sportunterricht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterrichtsbefreiung (religiöse Gründe) - Befreiung vom koedukativen Sportunterricht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Multikulturelle Schule? (Hans-Peter Füssel)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 94, 82
  • NJW 1994, 1889 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 578
  • DVBl 1994, 163
  • DÖV 1994, 383
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91
    Zu dem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele; der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Vorstellungen und Wünschen der Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen, der Auftrag der Schule zur Bildung und Erziehung der Kinder ist dem Elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet (BVerfGE 47, 46, 71 ff. - Sexualerziehung - im Anschluß an BVerfGE 34, 165, 181 ff. - obligatorische Förderstufe -).

    Aus diesem Grund ist der Staat beispielsweise befugt, auf der Grundlage einer entsprechenden Entscheidung des Gesetzgebers ohne Zustimmung der betroffenen Eltern Sexualerziehung in der Schule durchzuführen; diese muß dann allerdings für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und allgemein Rücksicht nehmen auf das natürliche Erziehungsrecht der Eltern und auf deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, soweit diese für das Gebiet der Sexualität von Bedeutung sind (BVerfGE 47, 46, Leitsätze 1 bis 5 und S. 69 ff.).

    Dies gilt nach der bereits angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts selbst für die Einführung eines obligatorischen Sexualkundeunterrichts (vgl. BVerfGE 47, 46, 69 ff.); denn obwohl es davon ausgeht, daß die individuelle Sexualerziehung in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GG gehört, hat es dessenungeachtet ausdrücklich die Berechtigung des Staates anerkannt, aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG Sexualerziehung in der Schule durchzuführen.

  • BVerwG, 19.02.1992 - 6 C 3.91

    Schulwesen - Bekenntnisschulen Definition - Private Ersatzschule -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91
    Der hohe Rang der Religionsfreiheit im Rahmen der Organisation von Bildung und Erziehung seitens des Staates aufgrund seiner Verantwortung für das gesamte Schulwesen kommt außerdem zum Ausdruck in der detaillierten Regelung des Religionsunterrichts im Rahmen der staatlichen Schule, Art. 7 Abs. 2 und 3 GG, sowie in der Privatschulgarantie unter besonderer Hervorhebung der privaten Bekenntnisschulen und ihrer Privilegierung hinsichtlich der Zulassung privater Volksschulen, Art. 7 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 GG (vgl. dazu Urteil des Senatsvom 19. Februar 1992 - BVerwG 6 C 3.91 - BVerwGE 90, 1 ff.).

    Im übrigen verweist der Senat in diesem Zusammenhang auf sein Urteil zu den Voraussetzungen für die Genehmigung der Errichtung einer privaten Grundschule als Bekenntnisschulevom 19. Februar 1992 - BVerwG 6 C 3.91 - BVerwGE 90, 1.

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91
    Im übrigen ist insoweit auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner "Schulgebets-Entscheidung" (BVerfGE 52, 223, 250 ff.) hinzuweisen, wonach.

    Ähnlich hat das Bundesverfassungsgericht in seiner "Schulgebets-Entscheidung" (BVerfGE 52, 223, 245 ff.) argumentiert und betont, daß ein Schulgebet, das von einzelnen Schülern oder/und Eltern abgelehnt wird, deshalb nicht etwa von vornherein unzulässig sei, sondern daß ein Ausgleich unter Berücksichtigung des Toleranzgebots gesucht werden müsse; in einer freiheitlichen Rechts- und Gesellschaftsordnung stelle es ein Recht jedes einzelnen dar, über die Teilnahme an einer religiösen Übung in völliger Freiheit zu entscheiden, wobei weder die Teilnahme noch die Nichtteilnahme einer Wertung in irgendeiner Form unterliege (a.a.O. S. 250).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91
    Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (vgl. dazu BVerfGE 34, 165, 181 ff., 186 ff. und BVerwG, Beschluß vom 9. April 1975 - BVerwG 7 B 68.74 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 42 = DVBl 1975, 429 mit Nachweisen).

    Zu dem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele; der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Vorstellungen und Wünschen der Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen, der Auftrag der Schule zur Bildung und Erziehung der Kinder ist dem Elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet (BVerfGE 47, 46, 71 ff. - Sexualerziehung - im Anschluß an BVerfGE 34, 165, 181 ff. - obligatorische Förderstufe -).

  • BVerwG, 17.04.1973 - VII C 38.70

    Abwägung zwischen den schulischen Nachteilen der Unterrichtsversäumnis und den

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91
    Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Das Bundesverwaltungsgericht habe im Jahre 1973 (BVerwGE 42, 128 [BVerwG 17.04.1973 - VII C 38/70]) entschieden, daß Schüler vom Schulbesuch an Samstagen zu befreien seien, wenn ihre religiöse Überzeugung den Besuch der Schule an Samstagen verbiete; im Vergleich dazu sei eine Befreiung lediglich vom Sportunterricht geringfügig.
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 428/69

    Gemeinsame Schule

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91
    Dieser Konflikt kann bei einer Abwägung aller zu berücksichtigenden Gesichtspunkte aber in der Weise zu einem schonenden Ausgleich (vgl. dazu BVerfGE 41, 65, 78 [BVerfG 17.12.1975 - 1 BvR 428/69] und 52, 223, 251 f.) gebracht werden, daß der Klägerin ein Anspruch auf vollständige Befreiung vom Sportunterricht (nur) für den Fall zugestanden wird, daß der Sportunterricht vom Beklagten für Mädchen ihres Alters ausschließlich in der Form eines gemeinsamen (koedukativen) Unterrichts für Mädchen und Jungen angeboten wird.
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91
    Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß auch Anhänger des Islam sich auf dieses Grundrecht berufen können, daß der Schutz der aus dem Koran gewonnenen Überzeugung nicht davon abhängt, ob sie im islamischen Raum allgemein oder nur von Strenggläubigen geteilt wird, und daß zu der geschützten Religionsausübung auch Äußerungen der religiösen Überzeugung wie die Beachtung von religiös begründeten Bekleidungsvorschriften gehören, solange sich derartige Äußerungen "im Rahmen gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen der heutigen Kulturvölker halten" (BVerfGE 24, 236, 246) [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66].
  • StGH Bremen, 23.09.1974 - St 1/73

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Bremischen Juristenausbildungsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91
    Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (vgl. dazu BVerfGE 34, 165, 181 ff., 186 ff. und BVerwG, Beschluß vom 9. April 1975 - BVerwG 7 B 68.74 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 42 = DVBl 1975, 429 mit Nachweisen).
  • BVerwG, 09.04.1975 - VII B 68.74

    Struktur einer Grundschule - Schulische Ausbildung - Nachweis der Unschädlichkeit

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91
    Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (vgl. dazu BVerfGE 34, 165, 181 ff., 186 ff. und BVerwG, Beschluß vom 9. April 1975 - BVerwG 7 B 68.74 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 42 = DVBl 1975, 429 mit Nachweisen).
  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Der 6. Revisionssenat weist auf eine Entscheidung über die Befreiung einer muslimischen Schülerin vom koedukativen Sportunterricht aus Gründen der Befolgung islamischer Bekleidungsvorschriften hin (BVerwGE 94, 82).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.06.2019 - 10 B 10515/19

    Burkini-Verbot in der Badeordnung der Stadt Koblenz gleichheitswidrig

    Ob sie darüber hinaus auch eine Verletzung ihrer aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Handlungsfreiheit sowie der in Art. 4 Abs. 1 GG niedergelegten Glaubensfreiheit geltend machen kann und bezüglich letzterer die sich insoweit ergebenden Darlegungsanforderungen erfüllt hat (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 8/91 -, juris), kann hiernach offenbleiben.
  • BAG, 24.02.2011 - 2 AZR 636/09

    Kündigung wegen Glaubenskonflikts

    Die Gewissensfreiheit überschneidet sich mit der Glaubensfreiheit insoweit, als sie auch das religiös fundierte Gewissen schützt (vgl. BVerfG 11. April 1972 - 2 BvR 75/71 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 33, 23; BVerwG 25. August 1993 - 6 C 8/91 - BVerwGE 94, 82) .

    Auch wenn Glaubensüberzeugungen keiner Nachprüfung anhand von Kriterien wie "irrig", "beachtlich" oder "unbeachtlich" unterliegen, muss doch erkennbar sein, dass der Arbeitnehmer den von ihm ins Feld geführten Ge- oder Verboten seines Glaubens absolute Verbindlichkeit beimisst (zur Gewissensentscheidung vgl. BAG 24. Mai 1989 - 2 AZR 285/88 - zu B I 2 b bb der Gründe, BAGE 62, 59; siehe auch BVerwG 25. August 1993 - 6 C 8/91 - BVerwGE 94, 82 sowie die sich auf diese Entscheidung beziehende Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 AGG [BR-Drucks. 329/06 S. 48]) .

  • BAG, 19.12.2019 - 8 AZR 2/19

    Das Geschlecht der Lehrkraft als zulässige berufliche Anforderung im

    Ungeklärt ist ferner, wie der Begriff "geschlechtsbezogenes Merkmal" im Zusammenhang nichtbinärer Geschlechtsidentität zu verstehen ist, und ob auch andere Umstände von Bedeutung sein können, sofern sie in einem direkten Zusammenhang mit dem Geschlecht stehen, so zum Beispiel etwaige objektive Bedürfnisse oder Grundrechtspositionen von Betroffenen, etwa zu betreuender Schülerinnen (zur grundgesetzlichen Gewährleistung der Glaubensfreiheit, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG, im Zusammenhang koedukativ erteilten Sportunterrichts vgl. etwa BVerwG 25. August 1993 - 6 C 8/91 - BVerwGE 94, 82) .
  • BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12

    Glaubensfreiheit; staatliche Schulaufsicht; staatlicher Erziehungs- und

    Das Grundrecht auf Glaubensfreiheit wird auf einer ersten Ebene durch die Eigenständigkeit der staatlichen Wirkungsbefugnisse im Schulbereich relativiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 63/68 - BVerfGE 41, 29 ; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - BVerwGE 94, 82 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 109 S. 46).

    Zugleich soll sie, unter den von ihr vorgefundenen Bedingungen einer pluralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft, dazu beitragen, die Einzelnen zu dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewussten "Bürgern" heranzubilden und hierüber eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen (hierzu mit unterschiedlichen Akzentsetzungen: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - BVerfGE 34, 165 ; Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 ; Kammerbeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - BVerfGK 1, 141 ; BVerwG, Urteil vom 17. April 1973 - BVerwG 7 C 38.70 - BVerwGE 42, 128 = Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 141 S. 65; Beschluss vom 29. Mai 1981 - BVerwG 7 B 169.80 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 74 S. 2; Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 84 bzw. S. 46).

    Diesen weitreichenden Aufgaben könnte der Staat nicht gerecht werden, ohne eine allgemeine Schulpflicht einzuführen, deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit daher außer Frage steht (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 - juris Rn. 3 und vom 21. Juli 2009 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 84 bzw. S. 46).

    Für die Ausfüllung seiner Rolle ist der Staat darauf angewiesen, das Bildungs- und Erziehungsprogramm für die Schule grundsätzlich unabhängig von den Wünschen der beteiligten Schüler und ihrer Eltern anhand eigener inhaltlicher Vorstellungen bestimmen zu können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Februar 1989 - 1 BvR 1181/88 - juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O.).

    Von diesem Grundsatz ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - BVerwGE 94, 82 ff. = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 109) ausgegangen.

    Dort ist ausgesprochen worden, dass Gründe der Glaubensfreiheit in aller Regel keine Unterrichtsbefreiung rechtfertigen und Ausnahmen auf das für den Grundrechtsschutz unerlässliche Maß beschränkt bleiben müssen (Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 92 bzw. S. 54).

    Aus ihm ergibt sich zudem die Vorgabe, bei Auftreten eines konkreten Konflikts zwischen beiden Verfassungspositionen zunächst auszuloten, ob unter Rückgriff auf gegebenenfalls naheliegende organisatorische oder prozedurale Gestaltungsoptionen eine nach allen Seiten hin annehmbare, kompromisshafte Konfliktentschärfung im Bereich des Möglichen liegt, die beiden Positionen auch in Bezug auf den Einzelfall Wirksamkeit verschafft und eine regelrechte Vorrangentscheidung so verzichtbar erscheinen lässt (vgl. bereits Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 88 f. bzw. S. 50).

    Soweit dem Urteil des Senats vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 109 S. 50 f. - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 94, 82 ff.) Gegenteiliges zu entnehmen ist, hält der Senat hieran aus den genannten Gründen nicht länger fest.

  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

    Dabei reicht es aus, dass derjenige, der die Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG zur Versorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft benötigt, substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleischs von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt (vgl. BVerwGE 94, 82 ).
  • BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12

    Erziehungsrecht der Eltern in religiöser Hinsicht; staatliche Schulaufsicht;

    Das elterliche Erziehungsrecht wird auf einer ersten Ebene durch die Eigenständigkeit der staatlichen Wirkungsbefugnisse im Schulbereich relativiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 63/68 - BVerfGE 41, 29 ; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - BVerwGE 94, 82 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 109 S. 46).

    Zugleich soll sie, unter den von ihr vorgefundenen Bedingungen einer pluralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft, dazu beitragen, die Einzelnen zu dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewussten Bürgern heranzubilden, und hierüber eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen (hierzu mit unterschiedlichen Akzentsetzungen: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - BVerfGE 34, 165 ; Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 ; Kammerbeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - BVerfGK 1, 141 ; BVerwG, Urteil vom 17. April 1973 - BVerwG 7 C 38.70 - BVerwGE 42, 128 = Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 141 S. 65; Beschluss vom 29. Mai 1981 - BVerwG 7 B 169.80 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 74 S. 2; Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O.).

    Diesen weitreichenden Aufgaben könnte der Staat nicht gerecht werden, ohne eine allgemeine Schulpflicht einzuführen, deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit daher außer Frage steht (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 - juris Rn. 3 und vom 21. Juli 2009 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 84 bzw. S. 46).

    Für die Ausfüllung seiner Rolle ist der Staat darauf angewiesen, das Bildungs- und Erziehungsprogramm für die Schule grundsätzlich unabhängig von den Wünschen der beteiligten Schüler und ihrer Eltern anhand eigener inhaltlicher Vorstellungen bestimmen zu können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Februar 1989 a.a.O. Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 84 bzw. S. 46).

    Von diesem Grundsatz ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - (BVerwGE 94, 82 ff. = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 109) ausgegangen.

    Dort ist ausgesprochen worden, dass Gründe der Glaubensfreiheit in aller Regel keine Unterrichtsbefreiung rechtfertigen und Ausnahmen auf das für den Grundrechtsschutz unerlässliche Maß beschränkt bleiben müssen (Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 92 bzw. S. 54).

    Aus ihm ergibt sich zudem die Vorgabe, bei Auftreten eines konkreten Konflikts zwischen beiden Verfassungspositionen zunächst auszuloten, ob unter Rückgriff auf gegebenenfalls naheliegende organisatorische oder prozedurale Gestaltungsoptionen eine nach allen Seiten hin annehmbare, kompromisshafte Konfliktentschärfung im Bereich des Möglichen liegt, die beiden Positionen auch in Bezug auf den Einzelfall Wirksamkeit verschafft und eine regelrechte Vorrangentscheidung so verzichtbar erscheinen lässt (vgl. bereits Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 88 f. bzw. S. 50).

  • BVerfG, 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der nachträglichen

    Zum Beleg der Existenz einer zwingenden Glaubensregel genügt jedenfalls die substantiierte und nachvollziehbare Darlegung, dass die in Rede stehende Verhaltensweise nach gemeinsamer Glaubensüberzeugung als verpflichtend empfunden wird (vgl. BVerfGE 104, 337 ; siehe auch BVerwGE 94, 82 ).
  • VGH Bayern, 22.04.2014 - 7 CS 13.2592

    Keine gesichtsverhüllende Verschleierung im Unterricht

    Deshalb ist hierfür ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, U.v. 25.8. 1993 - 6 C 8/91 - BVerwGE 94, 82).

    Insoweit müsste die Antragstellerin nachvollziehbar, gegebenenfalls unter Verweis auf entsprechende Lehrmeinungen, darlegen, dass dieser Glaubenssatz auch die völlige Gesichtsverschleierung umfasst (BVerwG U.v. 25.8.1993 - 6 C 8/91 - BVerwGE 94, 82).

  • BVerfG, 25.01.2007 - 2 BvR 26/07

    Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Gefängnisseelsorger (Ausschluss bei nicht

    Ob dies der Fall ist, hängt auch vom Selbstverständnis der betroffenen Religionsgemeinschaft ab (vgl. BVerfGE 24, 236 ), wobei den Betroffenen im Zweifelsfall eine Darlegungslast trifft (vgl. BVerfGE 83, 341 ; BVerwGE 94, 82 ).
  • BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 21.01

    Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf

  • BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98

    Erfolgreicher Widerspruch gegen Kruzifix im Klassenraum

  • BVerwG, 23.11.2006 - 3 C 30.05

    Staatszielbestimmung; Tierschutz; Schächten; betäubungsloses Schlachten;

  • VGH Hessen, 28.09.2012 - 7 A 1590/12

    Glaubensfreiheit und koedukativer Schwimmunterricht

  • OVG Bremen, 03.02.2009 - 1 A 21/07

    Homeschooling: Eltern vor OVG erfolglos - Elternrecht; Freizügigkeit;

  • OVG Bremen, 19.11.2013 - 1 A 275/10

    Zu den Voraussetzungen für die Befreiung von einer Klassenfahrt - Befreiung;

  • BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvR 307/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich der Mitgliedschaft in der Scientology

  • VG Berlin, 29.09.2009 - 3 A 984.07

    Islamisches Gebet in der Schule

  • BVerwG, 08.05.2008 - 6 B 64.07

    Sexualkunde, Sexualkundeunterricht, Sexualerziehung, Eltern, Schule,

  • BVerwG, 15.10.2009 - 6 B 27.09

    Schule, Schulpflicht, Schulbesuchspflicht, Heimunterricht, häuslicher Unterricht,

  • OVG Bremen, 13.06.2012 - 1 B 99/12

    Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen - Schwimmunterricht;

  • VG Frankfurt/Main, 26.04.2012 - 5 K 3954/11

    Koedukativer Schwimmunterricht für Musliminnen

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01

    Schulpflicht-Heimunterricht als Ausnahme

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2011 - 19 A 610/10

    Schule musste Schüler vom Besuch des Kinofilms "Krabat" befreien

  • VG Hamburg, 14.04.2005 - 11 E 1044/05

    Antrag auf Befreiung eines 9-jährigen Mädchens aus der islamischen

  • VG Hamburg, 20.12.2019 - 2 E 5812/19

    Erfolgreicher Eilantrag einer Mutter, die ihre 16-jährige Tochter dazu anhalten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2002 - 15 A 1676/00

    Kommunalwahl: Freistellung von der Tätigkeit als Wahlhelfer aus Glaubensgründen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2009 - 19 B 1362/08

    Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für 9-jähriges muslimisches Mädchen

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2002 - LVG 9/01
  • VG Köln, 20.11.2012 - 10 L 1400/12

    Schulsport: Muslim muss mit Mädchen schwimmen

  • VG Münster, 12.02.2010 - 1 K 528/09

    Siebtklässler musste nicht aus religiösen Gründen vom Kinobesuch freigestellt

  • VG Stuttgart, 26.07.2007 - 10 K 146/05

    Befreiung von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule aus

  • VG Regensburg, 25.11.2013 - RO 1 S 13.1842

    Widerruf der Aufnahme in die Schule wegen Tragens einer Gesichtsverschleierung

  • VG Minden, 03.02.2005 - 2 K 7003/03

    Antrag auf Befreiung der Kinder von der Teilnahme an einem Schulprojekt mit dem

  • VG Freiburg, 11.07.2001 - 2 K 2467/00
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2007 - 19 A 4074/06

    Annahme eines wichtigen Grundes für eine Ausnahme von der Pflicht zum Besuch

  • BVerwG, 08.05.2008 - 6 B 65.07

    Gleichordnung des staatlichen Erziehungsauftrags in der Schule und des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 - 3 B 24.09

    Jungengymnasium in Potsdam grundsätzlich genehmigungsfähig

  • VG Karlsruhe, 19.09.2019 - 12 K 7491/18

    Sarglose Erdbestattung in Tüchern

  • OVG Bremen, 02.07.2007 - 1 A 21/07
  • VG Aachen, 12.01.2011 - 9 L 518/10

    Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für moslemische Schülerin

  • VG Saarlouis, 24.08.2010 - 1 K 575/09

    Befreiung von der Schulpflicht

  • OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 LB 4075/01

    Philadelphia-Schule; Privatunterricht; Religionsfreiheit; Sexualkunde;

  • VG Münster, 10.11.2022 - 1L819/22

    Ausnahme, Ausnahmeregelung, Ausweispflicht, Ausweisrecht, Bekenntnisfreiheit,

  • BSG, 20.07.1994 - 12 RK 18/92

    Künstlersozialversicherung - Selbständige Musiklehrer - Geringverdiener -

  • VGH Hessen, 14.09.2005 - 7 UE 2223/04

    Islamischer Religionsunterricht; Kooperationspartner gem GG Art 7 Abs 3

  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 30.92

    Sportunterricht - Schülerin islamischen Glaubens - Bekleidungsvorschriften des

  • VG Schleswig, 17.06.2003 - 14 A 148/01
  • VGH Bayern, 22.10.1997 - 7 B 97.601
  • VG Hamburg, 24.05.2017 - 2 E 5613/17

    Teilnahme an einer Klassenfahrt - Zur Verpflichtung der Sorgeberechtigten, für

  • VG Gelsenkirchen, 11.08.2008 - 4 L 526/08

    Antrag einer ausländischen Familie auf Befreiung vom koedukativen

  • VG Düsseldorf, 07.05.2008 - 18 K 301/08

    Klage der Eltern auf Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht abgewiesen

  • VG Aachen, 16.01.2002 - 9 L 1313/01

    Anspruch auf Befreiung von einer Schulveranstaltung aus religiösen Gründen;

  • VG Bremen, 06.10.2010 - 1 K 256/08

    Keine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an einer Klassenfahrt aus

  • VGH Bayern, 18.09.2002 - 7 ZB 02.1701

    Schulpflicht, Erziehungsauftrag des Staates, Erziehungsrecht der Eltern,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2011 - 19 A 1482/09

    Erteilung der Befreiung vom Schwimmunterricht für eine Schülerin mit islamischen

  • VG Berlin, 14.11.2017 - 3 K 334.15

    Änderung des Vor- und Nachnamens wegen Übertritts zum buddhistischen Glauben

  • VG Düsseldorf, 26.05.2009 - 18 L 695/09

    Anspruch auf Befreiung einer muslimischen Schülerin vom koedukativ erteilten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2023 - 19 E 843/22

    Darlegungslast der Befreiung von einer vom Staat durch Gesetz allen auferlegten

  • VG Göttingen, 10.06.2009 - 4 A 113/07

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gestattung von Privatunterricht für ein

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2010 - 1 A 2139/08

    Nachberechnung einer Reisekostenvergütung und Nachzahlung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2003 - 20 A 1108/03

    Anspruch eines muslimischen Metzgers auf Erteilung einer Genehmigung zum

  • VG München, 29.07.2009 - M 18 K 08.6337

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Schlachten ohne Betäubung (Schächten)

  • VG Düsseldorf, 22.04.2009 - 18 K 489/09
  • VG Hamburg, 07.04.2009 - 15 K 3337/08

    Befreiung von der Klassenfahrt

  • VG Minden, 06.06.2003 - 2 L 537/03
  • VG Berlin, 26.04.2019 - 3 L 273.19

    Keine Beurlaubung vom Schulunterricht zwecks Teilnahme an Feierlichkeiten

  • VG Düsseldorf, 22.04.2009 - 18 K 7793/08

    Schwimmunterricht Befreiung koedukativ Muslimin Islam Bekleidung

  • VG Berlin, 05.12.2022 - 3 K 86.22
  • VG Hamburg, 20.04.2012 - 15 E 1056/12

    Klassenfahrt; Teilnahmepflicht für Muslima

  • VG Augsburg, 17.12.2008 - Au 3 E 08.1613

    Befreiung vom Schwimmunterricht; Islam; achtjähriges Mädchen; koedukativer

  • VG Osnabrück, 01.03.2001 - 3 B 6/01

    Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht in der Schule aufgrund eines

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