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   BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 86.79   

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https://dejure.org/1979,2583
BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 86.79 (https://dejure.org/1979,2583)
BVerwG, Entscheidung vom 12.12.1979 - 6 C 86.79 (https://dejure.org/1979,2583)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Dezember 1979 - 6 C 86.79 (https://dejure.org/1979,2583)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Belohnung für herausragende Erfüllung der dienstlichen oder arbeitsvertraglichen Aufgaben und Pflichten - Bewertung einer Rufbereitschaft als eine besondere die Wirtschaftlichkeit der Deutschen Bundesbahn erhöhende Leistung - Beurteilung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 29.03.1974 - VI C 21.71

    Arbeitszeit eines Beamten - Begriff des Bereitschaftsdienstes - Abgrenzung des

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 86.79
    Im Unterschied zu dem als Arbeitszeit und damit als Dienstleistung zu wertenden Bereitschaftsdienst, der den Aufenthalt des Beamten an einem von Dienstherrn bestimmten Platz außerhalb des privaten Bereichs voraussetzt, an dem er sich zu jederzeitigem unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, ist die Rufbereitschaft nach alledem der Privatsphäre des Beamten zuzuordnen (vgl. BAG, Urteil vom 12. Februar 1969 - 4 AZR 308.68 - [RiA 1969, 132]; Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - [Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 10 = ZBR 1974, 263 - DÖD 1974, 277]).

    Diese Einschränkungen der grundsätzlichen Befugnis des Beamten, außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit frei über seine Zeit verfügen zu können (Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - [a.a.O.]), greifen aber - anderen als tatsächliche Einsätze aus der Rufbereitschaft, die als Mehrarbeit behandelt werden - objektiv betrachtet nur in sehr geringem Maße in die individuelle Lebensführung des Beamten ein.

    Die Vorinstanzen waren deswegen auch nicht genötigt, den Sachverhalt in dieser Richtung weiter aufzuklären, zumal die für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Umstände des Einzelfalles (Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - [a.a.O.]), soweit sie sich aus dem Vorbringen des Klägers ergeben, zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung keinen Anlaß boten.

    Denn die dienstliche Inanspruchnahme eines Beamten auf der Grundlage und im Rahmen einer solchen Anweisung gibt ihm weder einen Anspruch auf Entschädigung in Geld noch auf Freizeitausgleich (Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - [a.a.O.]).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 86.79
    Zum anderen widerspräche die Abgeltung der Rufbereitschaft nach einem Abrechnungsmodus, der von dem zeitlichen Umfang der Inanspruchnahme ausgeht, also gleichsam nach einem "Zeitlohn"-Verfahren, dem Alimentationsgedanken als dem Leitprinzip der Beamtenbesoldung, nach dem der Pflicht des Beamten, "seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen" die Pflicht des Dienstherrn gegenübersteht, "dem Beamten und seiner Familie in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Dienstrang, Bedeutung des Amtes und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren" (BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [345]).
  • BVerwG, 10.12.1970 - II C 45.68

    Anspruch von Beamten auf Freizeitausgleich - Dienstbefreiung von Beamten wegen

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 86.79
    Dieses Prinzip hat in dem hier interessierenden Zusammenhang allerdings insoweit eine Durchbrechung erfahren, als § 72 Abs. 2 BBG in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte vom 26. April 1972 (BGBl. I S. 747; jetzt Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 1. Juli 1977 [BGBl. I S. 1107] in der derzeit gültigen Fassung) - im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 37, 21; vgl. dazu auch Fürst, GKÖD I, K vor § 82 Rz 16, 17) - unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung einer nach Arbeitsstunden berechneten Mehrarbeitsvergütung vorsieht.
  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78

    Gewährung von Freizeitausgleich für Rufbereitschaft - Ausgleichspflichtigkeit

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 86.79
    Denn ein Beamter, der sich außerhalb der festgesetzten Arbeitszeit rufbereit zu halten hat, leistet keinen Dienst, seine Inanspruchnahme ist einer Dienstleistung weder insgesamt noch zu einem rechnerischen Anteil gleichzuachten (vgl. auch Urteil vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 7.78 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2010 - 6 A 1546/10

    An- und Ausziehen der Polizeiuniform ist keine Arbeit(szeit)

    50 vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 B 59.07 -, juris, und Urteil vom 12. Dezember 1979 - 6 C 86.79 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17.

    59 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 - 6 C 86.79 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17, 60.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2011 - 4 S 1677/10

    An- und Ablegen der Polizeiuniform keine Arbeitszeit; für Dienstwaffe und

    Die aus ihr erwachsenden Einzelverpflichtungen werden grundsätzlich durch die Dienstbezüge abgegolten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1979 - 6 C 86.79 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17).

    Denn die dienstliche Inanspruchnahme eines Beamten auf der Grundlage und im Rahmen einer solchen Anweisung gibt ihm weder einen Anspruch auf Entschädigung in Geld noch auf Freizeitausgleich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1979 - 6 C 86.79 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2011 - 4 S 1676/10

    An- und Ablegen der Polizeiuniform als Arbeitszeit

    Die aus ihr erwachsenden Einzelverpflichtungen werden grundsätzlich durch die Dienstbezüge abgegolten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1979 - 6 C 86.79 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17).

    Denn die dienstliche Inanspruchnahme eines Beamten auf der Grundlage und im Rahmen einer solchen Anweisung gibt ihm weder einen Anspruch auf Entschädigung in Geld noch auf Freizeitausgleich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1979 - 6 C 86.79 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17).  .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2017 - 6 A 523/14

    Berücksichtigung von An- und Abreisen zu einer nebenamtlichen Tätigkeit eines

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 B 59.07 -, juris, Rn. 9, und Urteil vom 12. Dezember 1979 - 6 C 86.79 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17 = juris, Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 -, juris, Rn. 35 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 - 2 C 49.80 -, DVBl. 1982, 1190 = juris, Rn. 10, sowie Beschluss vom 11. September 2009 - 2 B 29.09 , juris, Rn. 5 f.; ebenso zur Rufbereitschaft BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 - 6 C 86.79 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17 = juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 6 A 2520/16 -, juris, Rn. 7; zum Grad der Beanspruchung als Beurteilungsmaßstab auch BAG, Urteil vom 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 -, juris, Rn. 39 f.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2010 - 6 A 979/09

    Anlegen und Ablegen der Polizeiuniform in einer Dienststelle als Arbeitszeit

    45 vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 B 59.07 -, juris, und Urteil vom 12. Dezember 1979 - 6 C 86.79 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17.

    54 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 - 6 C 86.79 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17, 55.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.06.1982 - 2 A 134/81

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

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  • VG Düsseldorf, 26.02.2016 - 26 K 1540/15

    Zeiten für Umziehen von Feuerwehrdienstbekleidung ist keine Arbeitszeit

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2012 - 2 B 2.12 - juris; BVerwG, Beschluss vom 11. September 2009 - 2 B 29.09 - juris; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1987 - 2 C 14.85 - juris; sowie BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 - 6 C 86.79 - juris.
  • BGH, 06.11.1986 - RiZ(R) 3/86

    Einrichtung und Zuteilung des richterlichen Bereitschaftsdienstes

    Damit erfüllt die vom Antragsgegner angeordnete "Rufbereitschaft" die typischen Merkmale eines Bereitschaftsdienstes (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 C 86.79 -), weist allerdings insoweit eine Besonderheit auf, als er von dem "Diensthabenden" in der eigenen Wohnung oder an einem von ihm bestimmten Ort außerhalb des Gerichts geleistet werden kann.
  • VG Augsburg, 02.05.2013 - Au 2 K 12.1456

    Recht der Beamten nach Landesrecht; Feuerwehrbeamte; Anrechnung von Tätigkeiten

    Die aus ihr erwachsenden einzelnen Verpflichtungen werden grundsätzlich durch die Dienstbezüge abgegolten (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1979 - 6 C 86.79 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17).
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