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   BVerwG, 29.08.1983 - 6 C 89.82   

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BVerwG, 29.08.1983 - 6 C 89.82 (https://dejure.org/1983,1744)
BVerwG, Entscheidung vom 29.08.1983 - 6 C 89.82 (https://dejure.org/1983,1744)
BVerwG, Entscheidung vom 29. August 1983 - 6 C 89.82 (https://dejure.org/1983,1744)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Wiedereinsetzung - Kläger - Verschulden - Klageschrift - Fehlende Unterschrift - Unwirksamkeit - Kriegsdienstverweigerung - Revision - Zulassung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1985, 34
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

    Das gänzliche Fehlen der Unterschrift wird auch nicht ersetzt durch einen Briefumschlag, der mit einem Einschreibeaufkleber versehen ist und die mit Schreibmaschine geschriebenen Anschriften des Verwaltungsgerichts sowie des Klägers als Absender enthält (Urteil vom 29. August 1983 - BVerwG 6 C 89.82 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 10 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.1988 - 13 S 2026/88

    Wahrung der Klagefrist durch Telebrief

    Fehlt auf der durch Telebrief übermittelten Klageschrift die Wiedergabe der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten, ist die Klage nach § 81 Abs. 1 S 1 VwGO nicht formgerecht erhoben (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 13.02.1987, BayVBl 1987, 406; Urteil vom 29.08.1983, NVwZ 1985, 34).

    Fehlt sie, so ist -- wie im Falle der Einreichung einer Klageschrift ohne Unterschrift (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.8.1983, NVwZ 1985, 34) -- in der Regel keine ausreichende Gewähr für die Urheberschaft der Erklärung und den Willen, eine rechtserhebliche Erklärung in den Rechtsverkehr zu bringen, gegeben.

    Zwar läßt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung Ausnahmen vom Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift zu, wenn sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne daß darüber Beweis erhoben werden müßte (BVerwG, Urteil vom 29.8.1983, NVwZ 1985, 34).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, daß sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen hinreichend sicher auf die Urheberschaft und den Erklärungswillen schließen lassen muß (BVerwG, Urteil vom 29.8.1983, NVwZ 1985, 34).

  • VG Karlsruhe, 30.08.2012 - 6 K 1287/12

    Schreckschusspistole; Führen; vielfach provozierte Gefahrensituationen;

    Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass vom Schriftformerfordernis Ausnahmen bestehen, wenn sich, ohne dass eine Beweisaufnahme hierzu erforderlich würde, aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben (BVerwG, Urteil vom 29.08.1983 - 6 C 89.82 - NVwZ 1985, 34 sowie Beschluss vom 26.06.1980 - 7 B 160.79 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 8).
  • BVerwG, 29.06.1984 - 6 C 12.83

    Gewahrsamsbereich des Gerichts - Abhandenkommen von Briefumschlägen -

    Der Kläger rügt dies als rechtsfehlerhaft und macht damit einen wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG geltend (Urteil vom 29. August 1983 - BVerwG 6 C 89.82 - [Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 10]),; einer Zulassung der Revision bedurfte es daher nicht.

    Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats weiterhin zutreffend angenommen, daß von diesem Grundsatz Ausnahmen zugelassen sind, wenn sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne daß darüber Beweis erhoben werden müßte (vgl. hierzu BVerwG. Urteil vom 29. August 1983 - BVerwG 6 C 89.82 - [a.a.O.] mit weiteren Nachweisen).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2018 - 12 S 1476/18

    Klageerhebung und Schriftlichkeitserfordernis; Unterschrift; Voraussetzungen der

    Die anderweitige Klärung muss aus der Klageschrift selbst oder anhand beigefügter Anlagen möglich sein, ohne dass eine Beweisaufnahme stattfinden müsste (BVerwG, Urteil vom 29.08.1983 - 6 C 89.82 - juris Rn. 7).
  • VG München, 14.02.2012 - M 10 K 11.3648

    Unzulässige Klage; keine eigenhändige Unterschrift unter Klageschrift;

    Jedoch sind allgemein bei einem nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger die Anforderungen geringer als bei einem durch einen Rechtsanwalt vertretenden Kläger (vgl.: BVerwG vom 29.8.1983 NVwZ 1985, 34 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 81, RdNr. 5 ff.).

    Deren Voraussetzungen liegen bei einem bloßen Vergessen der Unterschrift nicht vor (BVerwG vom 29.8.1983 a.a.O.).

  • BVerwG, 23.07.1985 - 6 C 65.83

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Ablehnung eines

    Der Zulassung durch das Verwaltungsgericht bedurfte es daher nicht (vgl. auch Urteil vom 29. August 1983 - BVerwG 6 C 89.82 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 76]).
  • VG Würzburg, 09.10.2023 - W 8 K 23.147

    Schornsteinfegerrecht, Feuerstättenschau, Fälligstellung von Zwangsgeld, erneute

    Allerdings sind bei einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger die Anforderungen als geringer anzusehen als bei einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.1983 - NVwZ 1985, 34; VG München, U.v. 14.2.2012 - M 10 K 11.3648 - juris; Kopp/Schenke, 29. Auflage 2023, VwGO § 81 Rn. 5 ff.).
  • OVG Thüringen, 27.04.2000 - 4 ZKO 704/98

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht

    Das gänzliche Fehlen der Unterschrift wird auch nicht ersetzt durch einen Briefumschlag, der mit einem Einschreibeaufkleber versehen ist und die mit Schreibmaschine geschriebenen Anschriften des Verwaltungsgerichts sowie des Klägers als Absender enthält (vgl. Urteil vom 29.08.1983 - BVerwG 6 C 89.82 -, Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 10).
  • VG Würzburg, 08.02.2023 - W 8 S 23.148

    Schornsteinfegerrecht, Feuerstättenschau, Fälligstellung von Zwangsgeld, erneute

    Allerdings sind bei einem nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller die Anforderungen als geringer anzusehen als bei einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Antragsteller (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.1983 - NVwZ 1985, 34; VG München, U.v. 14.2.2012 - M 10 K 11.3648 - juris; Kopp/Schenke, 28. Auflage 2022, VwGO § 81 Rn. 5 ff.).
  • BVerwG, 27.06.1990 - 8 B 83.90

    Ruhen der Wehrpflicht - Ansiedlung der Lebensgrundlage im Ausland - Verlassen des

  • BVerwG, 15.06.1990 - 8 B 82.90

    Verlassen des Bundesgebietes während einer das Ruhen der Wehrpflicht betreffenden

  • BVerwG, 05.04.1989 - 1 B 49.89

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Divergenz - Entbehrlichkeit einer

  • BVerwG, 17.05.1985 - 6 B 54.85

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2019 - 1 LZ 587/18

    Rechtzeitigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.1993 - 14 S 12/92

    Einschreiten der Behörde gegen eine ohne Genehmigung vorgenommene wesentliche

  • BVerwG, 18.08.1986 - 8 B 92.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Geltendmachung eines

  • VG Ansbach, 22.01.2020 - AN 9 K 18.02435

    Unzulässige Klage aufgrund fehlender Unterschrift

  • VG Augsburg, 21.10.2014 - Au 3 K 14.535

    Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; Unzulässigkeit der Klage;

  • VG München, 14.11.2012 - M 10 K 12.2775

    Unzulässige Klage; fehlende Unterschrift; Klagefrist versäumt; keine

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