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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 9.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,381
BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 9.04 (https://dejure.org/2005,381)
BVerwG, Entscheidung vom 19.01.2005 - 6 C 9.04 (https://dejure.org/2005,381)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Januar 2005 - 6 C 9.04 (https://dejure.org/2005,381)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 a; WPflG §§ 5, 8 a, 9, 21
    Wehrpflicht; allgemeine Wehrpflicht; Wehrgerechtigkeit.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 a
    Wehrgerechtigkeit; Wehrpflicht; allgemeine Wehrpflicht

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz der Wehrgerechtigkeit - Gesetzmäßigkeit der Verwaltung - Vorliegen von Willkür - Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Wehrpflicht verfassungsgemäß

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Wehrpflicht verfassungsgemäß

  • nomos.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Wehrpflicht verfassungsgemäß

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.1.2005)

    Einberufungspraxis der Bundeswehr // Vorinstanz sieht Wehrgerechtigkeit nicht mehr gewahrt

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3 Abs. 1, 12 a GG; §§ 8 a, 21 WPflG
    Wehrgerechtigkeit; Gleichbehandlung im Unrecht?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 122, 331
  • NJW 2005, 1525
  • NVwZ 2005, 966 (Ls.)
  • DVBl 2005, 784
  • DÖV 2005, 700
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 9.04
    Die Einberufungsanordnungen des Bundesministers der Verteidigung (§ 21 WPflG) müssen sich - wie das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 13. April 1978 - 2 BvF 1/77 u.a. - BVerfGE 48, 127 ) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehoben hat - strikt im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes halten.

    Daran vermag auch die jeweils aktuelle Personalbedarfslage nichts zu ändern (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. April 1978, a.a.O. S. 163).

    Dem Schutzanspruch des Einzelnen korrespondiert deshalb die Verpflichtung, sich auch seinerseits für die Belange der im Staat organisierten Gemeinschaft einzusetzen und seinen Beitrag für die Verteidigung dieser Ordnung zu leisten (BVerfGE 48, 127 ; 69, 1 ).

    Dementsprechend ist die allgemeine Wehrpflicht Ausdruck des Gleichheitsgedankens und steht unter der Herrschaft des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 48, 127 ; 69, 1 ).

    Diese Vorschrift erfordert in Verbindung mit Art. 12 a GG staatsbürgerliche Pflichtengleichheit in Gestalt der Wehrgerechtigkeit (BVerfGE 48, 127 ; 69 1 ).

    Insoweit bedarf es einer Abwägung zwischen der Notwendigkeit einer wirksamen Landesverteidigung und der Erfüllung der Bündnisverpflichtungen einerseits und den Anforderungen der Wehrgerechtigkeit andererseits (vgl. BVerfGE 38, 154 ; 48, 127 ).

    Wehrdienstausnahmen müssen allerdings stets sachgerecht sein (BVerfGE 48, 127 ); ferner darf der Gesetzgeber bei ihrer Regelung nicht den Umstand aus dem Auge verlieren, dass es sich bei der Wehrpflicht um eine allgemeine, nämlich im Grundsatz alle Männer ab Vollendung des 18. Lebensjahres treffende staatsbürgerliche Pflicht handelt.

  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 20.92

    Wehrdienst - Zurückstellung - Vater - Verwaltungsübung - Gleichheitssatz

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 9.04
    Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht erfüllt, darf ein Wehrpflichtiger von Rechts wegen auch dann nicht vom Wehrdienst zurückgestellt oder gar befreit werden, wenn der Personalbedarf der Bundeswehr anderweitig gedeckt werden könnte (vgl. Urteile vom 19. Juni 1974 - BVerwG 8 C 89.73 - BVerwGE 45, 197 und vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153, 154 f.).

    Diese können grundsätzlich nicht verlangen, von einer Einberufung verschont zu bleiben, weil andere Wehrpflichtige zu Unrecht nicht herangezogen werden ("keine Gleichheit im Unrecht"; vgl. Urteil vom 19. Juni 1974, a.a.O. S. 199; Urteil vom 26. Februar 1993, a.a.O. S. 157).

    Hieran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Februar 1993 (BVerwGE 92, 153 ) von einem Gebot der Verfassung zur umfassenden und gleichmäßigen Heranziehung der Wehrpflichtigen zu einer Dienstleistung gesprochen.

    Dieser muss, wenn er nicht in Anbetracht des verringerten Bedarfs der Bundeswehr an Wehrpflichtigen und der Anforderungen der Wehrgerechtigkeit überhaupt auf die Wehrpflicht verzichten will, die entstandene Lücke durch eine sachgerechte Neuregelung der Verfügbarkeitskriterien, insbesondere durch die Erweiterung der Wehrdienstausnahmen, schließen und damit für die Wiederherstellung verfassungsgemäßer Zustände sorgen (vgl. BVerwGE 92, 153 ).

    Der erkennende Senat folgt insoweit nicht der Rechtsprechung des ehemals für das Wehrpflichtrecht zuständigen 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der in seinem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 26. Februar 1993 (BVerwGE 92, 153 ) der in Rede stehenden Verletzung der Wehrgerechtigkeit mit der Begründung keine Rechtsfolgen zugunsten des Wehrpflichtigen beigemessen hat, Art. 3 Abs. 1 GG gewähre keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht.

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 9.04
    Danach kann es die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen, wenn die gebotene Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Steuererhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt wird (vgl. Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 ; Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - NJW 2004, 1022 ).

    Der Mangel ist dem Gesetzgeber freilich verfassungsrechtlich nicht zuzurechnen, wenn er ihn binnen angemessener Frist behoben hat, nachdem sich ihm der Handlungsbedarf aufdrängen musste (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O. S. 272).

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 9.04
    Dem Schutzanspruch des Einzelnen korrespondiert deshalb die Verpflichtung, sich auch seinerseits für die Belange der im Staat organisierten Gemeinschaft einzusetzen und seinen Beitrag für die Verteidigung dieser Ordnung zu leisten (BVerfGE 48, 127 ; 69, 1 ).

    Dementsprechend ist die allgemeine Wehrpflicht Ausdruck des Gleichheitsgedankens und steht unter der Herrschaft des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 48, 127 ; 69, 1 ).

  • BVerfG, 05.11.1974 - 2 BvL 6/71

    Wehrdienstopfer

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 9.04
    Die Wehrgerechtigkeit gebietet eine normative Ausgestaltung der Wehrdienstausnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. November 1974 - 2 BvL 6/71 - BVerfGE 38, 154 ).

    Insoweit bedarf es einer Abwägung zwischen der Notwendigkeit einer wirksamen Landesverteidigung und der Erfüllung der Bündnisverpflichtungen einerseits und den Anforderungen der Wehrgerechtigkeit andererseits (vgl. BVerfGE 38, 154 ; 48, 127 ).

  • BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 89.73

    Anfechtung einer Einberufung durch einen verfügbaren Wehrpflichtigen

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 9.04
    Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht erfüllt, darf ein Wehrpflichtiger von Rechts wegen auch dann nicht vom Wehrdienst zurückgestellt oder gar befreit werden, wenn der Personalbedarf der Bundeswehr anderweitig gedeckt werden könnte (vgl. Urteile vom 19. Juni 1974 - BVerwG 8 C 89.73 - BVerwGE 45, 197 und vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153, 154 f.).

    Diese können grundsätzlich nicht verlangen, von einer Einberufung verschont zu bleiben, weil andere Wehrpflichtige zu Unrecht nicht herangezogen werden ("keine Gleichheit im Unrecht"; vgl. Urteil vom 19. Juni 1974, a.a.O. S. 199; Urteil vom 26. Februar 1993, a.a.O. S. 157).

  • BVerwG, 27.12.2000 - 6 B 63.00

    Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter bei

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 9.04
    Bleibt der Gesetzgeber unter den genannten Voraussetzungen auf Dauer untätig, führt dies zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bestimmungen über die Wehrpflicht insgesamt (in diesem Sinne bereits Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2000 - BVerwG 6 B 63.00 - Buchholz 11 Art. 12 a GG Nr. 2 S. 3).
  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 9.04
    Dieses Postulat zielt, da ihm der Grundsatz der gleichen Lasten für alle pflichtigen Bürger (BVerfGE 12, 45 ) zugrunde liegt, auch und gerade auf Gleichheit im Belastungserfolg.
  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 9.04
    Danach kann es die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen, wenn die gebotene Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Steuererhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt wird (vgl. Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 ; Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - NJW 2004, 1022 ).
  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 9.04
    Die Ausgestaltung der Ausnahmen von der Wehrpflicht erfordert demnach - nicht wesentlich anders als die Entscheidung für oder gegen die Wehrpflicht überhaupt (vgl. dazu BVerfGE 105, 61 ) - komplexe Erwägungen sowohl militärfachlicher als auch politischer Art und ist gerade aus diesem Grunde ausschließlich dem Gesetzgeber anvertraut.
  • BVerwG, 15.05.1998 - 6 B 35.98

    Einberufungsbescheid; Musterungsbescheid; Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid;

  • BVerwG, 24.10.1997 - 8 C 21.97

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen des Verlustes eines Ausbildungsplatzes

  • VG Köln, 21.04.2004 - 8 K 154/04

    Umfang des Ermessens der Wehrersatzbehörden bei der Entscheidung über die Auswahl

  • BVerwG, 22.01.2003 - 6 C 18.02

    Klagebefugnis; Alarmreserve; Ausplanung; Begründung; Einberufungsbescheid;

  • BVerwG, 22.06.1984 - 8 C 82.82

    Wehrpflicht - Einberufung - Wehrpflichtiger - Tauglichkeitsüberprüfung - Bescheid

  • BVerwG, 17.09.2003 - 6 C 4.03

    Klagebefugnis; Alarmreserve; Ausplanung; Einberufungsbescheid; Begründung;

  • VG Köln, 15.04.2005 - 8 K 8564/04

    Grundsatz der Wehrgerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen der Einberufung

    Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 06.08.2004 im Verfahren Verwaltungsgericht Köln 8 K 154/04 / BVerwG 6 C 9.04 (den die Kammer in der mündlichen Verhandlung zum Gegensand des vorliegenden Verfahrens gemacht hat) auf Seite 23 f. dargelegt, dass zum Stand 31.12.2000 im Durchschnitt aller Jahrgänge rund 84 % der einberufbaren Wehrpflichtigen ihren Dienst in der Bundeswehr leisteten.

    Laut Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung West vom 08.04.2004 im Verfahren Verwaltungsgericht Köln 8 K 154/04 / BVerwG 6 C 9.04 hat sich die Veranlagungsstärke (VAS) für die jährlich zur Verfügung stehenden Plätze für Grundwehrdienstleistende (GWDL) bzw. solcher GWDL, die im Anschluss an den Grundwehrdienst eine freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (FWDL) von mindestens einem und höchstens dreizehn Monaten leisten, in den Jahren 2000 - 2003 wie folgt entwickelt:.

    Laut Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung West vom 08.04.2004 im Verfahren Verwaltungsgericht Köln 8 K 154/04 / BVerwG 6 C 9.04 wird die Zahl der jährlichen Einberufungen zum Grundwehrdienst bzw. anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst aus Bedarfsgründen in den kommenden Jahren weiter zurückgehen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil der Kammer durch Urteil vom 19.01.2005 - 6 C 9.04 - aufgehoben.

    Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 19.01.2005 - 6 C 9.04 - ausgeführt, dass dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit keine strikten quantitativen Vorgaben zu entnehmen seien.

    Nach den Anlagen Nr. 11 und 13 des Schriftsatzes der Beklagten vom 06.08.2004 im Verfahren 8 K 154/04 / BVerwG 6 C 9.04 stellten sich die zuletzt, zum Stand 31.12.2000, bereits vollständig ausgeschöpften Geburtsjahrgänge wie folgt dar:.

    Wird von einer Verfügbarkeit der jungen Männer von 40 % eines Geburtsjahrgangs für den Wehrdienst ausgegangen, so ergäbe dies für die nunmehr zum Wehrdienst anstehenden Jahrgänge folgende Zahlen (Deutsche Bevölkerung am 31.12.2002 nach Anlage Nr. 10 des Schriftsatzes der Beklagten vom 06.08.2004 im Verfahren 8 K 154/04 / BVerwG 6 C 9.04): Jahrgang männliche Deutsche für Wehrdienst verfügbar (40 %) 1982 437.928 175.171 1983 427.320 170.928 1984 423.710 169.484 1985 424.060 169.624 1986 438.909 175.563 1987 445.879 178.351 1988 453.924 181.569 1989 439.303 175.721 1990 446.207 178.482.

  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 966/08

    Vergleichsentgelt - Neuberechnung - Wehrdienst des Sohnes

    Diese Pflichten finden ihre Rechtfertigung darin, dass der Staat seiner in der Verfassung übernommenen Verpflichtung, die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere die Grundrechte seiner Bürger zu schützen, nur mit Hilfe eben dieser Bürger und ihres Eintretens für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland nachkommen kann (BVerwG 19. Januar 2005 - 6 C 9.04 - Rn. 41, BVerwGE 122, 331).

    Der Gesetzgeber hat mit diesen Änderungen zwar seiner Pflicht, die Zahl der verfügbaren Wehrpflichtigen schnell und effizient der geänderten Bedarfslage anzupassen, noch rechtzeitig genügt (BVerwG 19. Januar 2005 - 6 C 9.04 - Rn. 48, BVerwGE 122, 331).

    Während der Anteil der tatsächlich Einberufenen an den für den Grundwehrdienst Verfügbaren bei den Geburtsjahrgängen von 1970 bis 1975 (Innenwirkung) jeweils mehr als 90 % betrug (BVerwG 19. Januar 2005 - 6 C 9.04 - aaO), sollten nach den Planungen für 2005 bis 2010 nur noch 48 % der tauglichen 122.900 Wehrpflichtigen des Geburtsjahrgangs 1990 einberufen werden.

  • BVerwG, 30.09.2009 - 6 A 1.08

    Abgeordnete, Transparenzregeln, Verhaltensregeln, Tätigkeiten neben dem Mandat,

    Ein Anspruch des rechtmäßig belasteten Bürgers auf "Gleichheit im Unrecht" besteht dagegen nicht (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1969 - BVerwG 8 C 104.69 - BVerwGE 34, 278 = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 43 S. 57 f., vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153 = Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 47 S. 15, vom 19. Januar 2005 - BVerwG 6 C 9.04 - BVerwGE 122, 331 = Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 49 S. 6 und vom 13. April 2005 - BVerwG 6 C 5.04 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 91 S. 37).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass ein qualifizierter Gleichheitsverstoß in Gestalt einer den Bürger gezielt benachteiligenden Willkürentscheidung stets zur Aufhebung dieser Entscheidung führt, weil eine solche Willkürentscheidung von dem Betroffenen keinesfalls hingenommen werden muss (vgl. Urteil vom 19. Januar 2005 a.a.O. S. 336 bzw. S. 6 f. m.w.N.; s. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142 ).

  • BVerfG, 22.07.2009 - 2 BvL 3/09

    Richtervorlage zur Frage der Wehrgerechtigkeit unzulässig

    Soweit er die derzeitige Einberufungspraxis für rechtswidrig halte, werde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2005 - 6 C 9.04 - sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Mai 2004 - 2 BvR 821/04 - verwiesen.

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2005 - 6 C 9.04 - seien dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit keine strikten quantitativen Vorgaben zu entnehmen.

    Die verfügbaren Wehrpflichtigen müssten daher, von einem administrativ unvermeidbaren Ausschöpfungsrest abgesehen, bis zum Erreichen der Altersgrenze ihren Grundwehrdienst abgeleistet haben (BVerwGE 122, 331 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Wehrdienstausnahmen und Einberufungshindernisse eine zwar weitgehende, wenngleich nicht unbeschränkte Gestaltungsfreiheit genießt, und betont die Pflicht zur Abwägung zwischen der Notwendigkeit einer wirksamen Landesverteidigung und der Erfüllung der Bündnisverpflichtungen einerseits und den Anforderungen an die Wehrgerechtigkeit andererseits (BVerwGE 122, 331 unter Bezugnahme auf BVerfGE 38, 154 ; 48, 127 ).

  • BSG, 03.04.2019 - B 6 KA 67/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bewertungsausschuss - gleichheitswidriger

    Die Klägerin bezieht sich dazu insbesondere auf die Rechtsprechung des BVerfG zur möglichen Verfassungswidrigkeit einer Besteuerung von Zinsen und privaten Veräußerungsgewinnen bei Wertpapieren wegen deren mangelhafter Durchsetzung (ua BVerfG Urteil vom 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94; BVerfG Urteil vom 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239; vgl auch BVerwG Urteil vom 19.1.2005 - 6 C 9.04 - BVerwGE 122, 331 zur Wehrpflichterfassung; Körner, Deutsche Rentenversicherung 2013, 34; Kühn, FR 2008, 506; Meyer, DÖV 2005, 551) .
  • BVerwG, 13.11.2006 - 6 C 22.05

    Einberufung; Zurückstellung; besondere Härte; berufliche Gründe; sachgrundlos

    Da der Kläger die Aufhebung des erledigten Verwaltungsakts mangels Beschwer nicht mehr begehren kann, hat er zutreffend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, um eine Abweisung seiner unzulässig gewordenen Anfechtungsklage zu vermeiden (vgl. Urteil vom 19. Januar 2005 - BVerwG 6 C 9.04 - BVerwGE 122, 331 , insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 49).

    Eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit zur Gewährung einer Wehrdienstausnahme kann nur in solchen (Härte-)Fällen bestehen, deren Anerkennung wegen der jeweils betroffenen Grundrechtsposition unumgänglich ist (vgl. Urteil vom 19. Januar 2005 - BVerwG 6 C 9.04 - BVerwGE 122, 331 = Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 49 S. 9).

    Soweit - wie im Fall des Klägers - keine Wehrdienstausnahmen vorliegen, müssen die Wehrersatzbehörden zur Wahrung der verfassungsrechtlich gebotenen Wehrgerechtigkeit möglichst alle verfügbaren Wehrpflichtigen zum Wehrdienst heranziehen (vgl. Urteil vom 19. Januar 2005 a.a.O. S. 339 bzw. S. 9).

  • BAG, 22.09.2016 - 6 AZR 432/15

    Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA bei Unterbrechung der

    Diese Pflichten sind dadurch gerechtfertigt, dass der Staat seiner in der Verfassung übernommenen Verpflichtung, die verfassungsmäßige Ordnung, vor allem die Grundrechte seiner Bürger zu schützen, nur mithilfe des Einsatzes dieser Bürger für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland nachkommen kann (vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 30, BAGE 134, 160; BVerwG 19. Januar 2005 - 6 C 9.04  - zu 2 a cc (1) der Gründe, BVerwGE 122, 331 ) .
  • BVerwG, 24.10.2007 - 6 C 9.07

    Einberufungsbescheid; Zurückstellung; besondere Härte; Studium; drittes Semester;

    Da der Grundsatz der Wehrgerechtigkeit auf Gleichheit im Belastungserfolg abzielt, ist er nicht nur vom Gesetzgeber, sondern auch von Verwaltung und Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung wehrpflichtrechtlicher Normen zu beachten (vgl. Urteil vom 19. Januar 2005 - BVerwG 6 C 9.04 - BVerwGE 122, 331 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.06.2006 - 6 B 9.06

    Allgemeine Wehrpflicht; Wehrgerechtigkeit; Pflichtdienst für Männer;

    In seinem Urteil vom 19. Januar 2005 - BVerwG 6 C 9.04 - (BVerwGE 122, 331) hat der Senat entschieden, dass die Einberufung von Wehrpflichtigen im Jahre 2004 den Anforderungen der Wehrgerechtigkeit entsprach, welche die umfassende und gleichmäßige Heranziehung der Wehrpflichtigen zu einer Dienstleistung gebietet und welche nur gewährleistet ist, wenn die Zahl derjenigen, die tatsächlich Wehrdienst leisten, der Zahl derjenigen, die nach Maßgabe der Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, zumindest nahe kommt (a.a.O. S. 337 ff.).
  • BVerwG, 30.09.2009 - 6 A 3.09

    Klagen von Bundestagsabgeordneten gegen Sanktionen nach den Transparenzregelungen

    Ein Anspruch des rechtmäßig belasteten Bürgers auf "Gleichheit im Unrecht" besteht dagegen nicht (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1969 BVerwG 8 C 104.69 BVerwGE 34, 278 = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 43 S. 57 f., vom 26. Februar 1993 BVerwG 8 C 20.92 BVerwGE 92, 153 = Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 47 S. 15, vom 19. Januar 2005 BVerwG 6 C 9.04 BVerwGE 122, 331 = Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 49 S. 6 und vom 13. April 2005 BVerwG 6 C 5.04 Buchholz 402.5 WaffG Nr. 91 S. 37).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass ein qualifizierter Gleichheitsverstoß in Gestalt einer den Bürger gezielt benachteiligenden Willkürentscheidung stets zur Aufhebung dieser Entscheidung führt, weil eine solche Willkürentscheidung von dem Betroffenen keinesfalls hingenommen werden muss (vgl. Urteil vom 19. Januar 2005 a.a.O. S. 336 bzw. S. 6 f. m.w.N.; s. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 1 BvL 25/77 BVerfGE 50, 142 ).

  • BVerwG, 03.11.2006 - 6 B 21.06

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Nichtheranziehung zum Grundwehrdienst von

  • VG Köln, 03.12.2008 - 8 K 5791/08

    Vereinbarkeit der allgemeinen Wehrpflicht nach dem Wehrpflichtgesetz (WPflG)

  • VG Ansbach, 09.03.2010 - AN 15 K 09.02200

    Keine Zurückstellung wegen Weiterbildung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)

  • VG Ansbach, 14.12.2009 - AN 15 S 09.02199

    Keine Zurückstellung wegen Weiterbildung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)

  • BVerwG, 04.05.2006 - 6 B 5.06

    Entlassung aus dem Zivildienst auf Grund von Zivildienstunfähigkeit nach der

  • VG Köln, 03.12.2008 - 8 K 5913/08

    Wehrpflicht - Kölner Richter halten Einberufungspraxis für verfassungswidrig

  • VG Hamburg, 25.07.2005 - 11 E 2089/05

    Zur Nichteinrichtung von Klassen der Vorstufe der Oberstufe an einer integrierten

  • BVerwG, 03.07.2006 - 6 B 23.06

    Verletzung des Grundsatz der Wehrgerechtigkeit durch die Wehrpflicht;

  • VG Trier, 07.07.2021 - 8 K 424/21

    Folienumkleidung Sektflaschen

  • VG Saarlouis, 30.12.2009 - 2 L 2153/09

    Erfolgloser Eilantrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit

  • OVG Hamburg, 14.03.2006 - 3 Bf 425/01

    Wehrpflicht und Verzicht auf deutsche Staatsangehörigkeit durch sog. Mehrstaater

  • VG Düsseldorf, 03.09.2009 - 11 K 1756/09

    Zurückstellung Genehmigung Verlassen Ausschluss pflichtwidrig

  • BVerwG, 19.07.2010 - 6 B 3.10

    Begehren auf Zurückstellung vom Zivildienst und Aufhebung der Einberufung wegen

  • VG Magdeburg, 30.11.2020 - 8 A 328/19

    Hinreichend konkreter Gefahrenverdacht als Voraussetzung der Gewährung der Zulage

  • VG Stuttgart, 23.11.2005 - 17 K 1433/03

    Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht und Herausnahme aus der Erfassung;

  • VG Minden, 12.06.2006 - 10 K 803/06

    Zurückstellung vom Grundwehrdienst bei Aussicht auf unbefristeten Arbeitsvertrag

  • VG Aachen, 12.01.2006 - 4 K 1683/05

    Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ; Auswahlermessen bei der

  • BVerwG, 29.11.2005 - 6 B 50.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • OVG Hamburg, 12.05.2020 - 1 Bf 78/18

    Ausschluss der an der Nordsee beheimateten Krabbenfischereibetriebe vom

  • VG Darmstadt, 21.09.2010 - 1 L 1146/10

    Aussetzung der Vollziehung einer Einberufung zum Grundwehrdienst bei dualem

  • VG Münster, 25.06.2007 - 6 K 389/07

    Heranziehung zum Zivildienst nach vorheriger Zurückstellung wegen einer

  • VG Saarlouis, 17.03.2009 - 2 K 1916/08

    Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG bei Inaussichtstellung der

  • VG Hamburg, 26.02.2007 - 10 WE 554/07

    Besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 2 Satz 1 WPflG; bei Ableistung des Wehrdienstes

  • VG München, 06.10.2010 - M 15 E 10.4774

    Entlassung aus dem Wehrdienst; verpflichtendes Praktikum zur Aufnahme des

  • VG Halle, 29.09.2010 - 3 B 339/10

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Ausbildung zum Fachwirt für Messe- und

  • VG München, 26.03.2010 - M 15 E 10.1244

    Einstweilige Anordnung; Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst durch den

  • VG Cottbus, 28.07.2009 - 3 L 176/09

    Ausfall des Arbeitseinkommens; Chance auf Weiterbildung, berufliches Fortkommen;

  • VG München, 10.06.2008 - M 15 S 08.2515

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Einberufung eines

  • VG Ansbach, 09.09.2009 - AN 15 K 09.01302

    Einberufung zum Wehrdienst; Frist für Geltendmachen von Zurückstellungsgründen;

  • VG Bremen, 30.01.2009 - 6 V 105/09

    Einberufung zum Zivildienst - Grundsatz der Wehrgerechtigkeit

  • VG Ansbach, 11.06.2008 - AN 15 K 08.00192

    Verlängerung des Auslandsaufenthalts eines Wehrpflichtigen zu Studienzwecken

  • VG Koblenz, 29.12.2005 - 7 L 2537/05

    Administrative Wehrdienstausnahme; Eilverfahren; Pflege von Angehörigen;

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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.07.2005 - 6 C 9.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,37244
BVerwG, 04.07.2005 - 6 C 9.04 (https://dejure.org/2005,37244)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.2005 - 6 C 9.04 (https://dejure.org/2005,37244)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 2005 - 6 C 9.04 (https://dejure.org/2005,37244)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.01.2005 - 6 PKH 4.04 (6 C 9.04)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,36170
BVerwG, 05.01.2005 - 6 PKH 4.04 (6 C 9.04) (https://dejure.org/2005,36170)
BVerwG, Entscheidung vom 05.01.2005 - 6 PKH 4.04 (6 C 9.04) (https://dejure.org/2005,36170)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Januar 2005 - 6 PKH 4.04 (6 C 9.04) (https://dejure.org/2005,36170)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe im und für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren

Verfahrensgang

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