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   BVerwG, 22.06.2016 - 6 C 9.15   

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https://dejure.org/2016,14857
BVerwG, 22.06.2016 - 6 C 9.15 (https://dejure.org/2016,14857)
BVerwG, Entscheidung vom 22.06.2016 - 6 C 9.15 (https://dejure.org/2016,14857)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - 6 C 9.15 (https://dejure.org/2016,14857)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 19 Abs. 4; RStV § 2 Abs. 2 Nr. 8, § 7 Abs. 3, § 7 Abs. 7 Satz 1, § 35 Abs. 9, § 38 Abs. 2, §§ 39, 46, 48, 63
    Aufgedrängte Werbung; Beanstandung; Fremdproduktion; Irreführung; Kommission für Zulassung und Aufsicht; Programmfreiheit; Programmlich-redaktionelle Erfordernisse; Rundfunkveranstalter; Schleichwerbung; Schleichwerbungsmerkmale; Werbeabsicht; Werbeinsel; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 19 Abs. 4
    Aufgedrängte Werbung; Beanstandung; Fremdproduktion; Irreführung; Kommission für Zulassung und Aufsicht; Programmfreiheit; Programmlich-redaktionelle Erfordernisse; Rundfunkveranstalter; Schleichwerbung; Schleichwerbungsmerkmale; Werbeabsicht; Werbeinsel; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 2 Abs 2 Nr 8 RdFunkStVtr BY 2001, § 7 Abs 3 RdFunkStVtr BY 2001, § 7 Abs 7 S 1 RdFunkStVtr BY 2001
    Schleichwerbung in einer Sendung mit Tipps zur Vervollkommnung des Pokerspiels

  • Telemedicus

    Merkmal der "Werbeabsicht" bei Schleichwerbung

  • Telemedicus

    Merkmal der "Werbeabsicht" bei Schleichwerbung

  • doev.de PDF

    Schleichwerbung in einer Sendung mit Tipps zur Vervollkommnung des Pokerspiels

  • rewis.io

    Schleichwerbung in einer Sendung mit Tipps zur Vervollkommnung des Pokerspiels

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Schleichwerbung in einer Sendung mit Tipps zur Vervollkommnung des Pokerspiels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    US-Pokersendung wegen Schleichwerbung beanstandet: Schlechte Karten für US-Shows im deutschen Fernsehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 155, 270
  • NVwZ-RR 2016, 773
  • K&R 2016, 625
  • ZUM 2016, 900
  • afp 2016, 565
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 23.07.2014 - 6 C 31.13

    Produktplatzierung; Verbot zu starker Herausstellung; Schleichwerbung;

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2016 - 6 C 9.15
    Um vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG eine Einschränkung der Überprüfung seitens der Verwaltungsgerichte durch die Anerkennung eines Beurteilungsspielraums der Landesmedienanstalten rechtfertigen zu können, fehlt es hier wie auch sonst bei den werberechtlichen Vorschriften des § 7 RStV (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:141015U6C17.14.0] - NVwZ-RR 2016, 142 und auch schon BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:230714U6C31.13.0] - BVerwGE 150, 169 Rn. 48) an der besonderen Komplexität der Entscheidungsfindung als einem hinreichend gewichtigen Sachgrund (allgemein zu den Voraussetzungen der Annahme von behördlichen Letztentscheidungsrechten: BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 C 18.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:101214B6C18.13.0] - BVerwGE 151, 56 Rn. 31).

    Dies hat der Senat in Abgrenzung zu den hier gemäß § 63 RStV nicht anwendbaren Regeln über die Produktplatzierung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 11 RStV in § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6, §§ 15 und 44 RStV bereits entschieden (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 - BVerwGE 150, 169 Rn. 24, 26; vgl. in diesem Sinne auch: Ziffer 4 Abs. 2 Nr. 1 Werberichtlinien/Fernsehen 2012; Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" über die Fernsehwerbung, ABl. C 102 S. 2, Nr. 33 f.).

    In deren Rahmen ist wegen der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmfreiheit des Rundfunkveranstalters (dazu allgemein: BVerfG, Beschlüsse vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 und vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 396/98 - BVerfGE 114, 371 ) dessen programmlich-redaktionelles Konzept in den Blick zu nehmen und an dem Zweck des Schutzes der Zuschauer vor einer Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens zu messen, dem das Schleichwerbungsverbot des § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV nicht anders dient als die in § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 RStV enthaltenen Gebote, dass Werbung leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt einer Sendung unterscheidbar sowie - vorbehaltlich bereichsspezifischer Modifizierungen etwa in Form einer ausnahmsweise zulässigen Produktplatzierung - von anderen Sendungsteilen eindeutig abgesetzt sein muss (zu diesen Geboten: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - NVwZ-RR 2016, 142 ; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 - BVerwGE 150, 169 Rn. 43 sowie zu der entsprechenden unionsrechtlichen Vorgabe in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 AVMD-Richtlinie: EuGH, Urteil vom 17. Februar 2016 - C-314/14 [ECLI:EU:C:2016:89], Samona Media - Rn. 29 ff.).

    Der Senat hat in seiner Rechtsprechung einen Grundsatz mit einem entsprechenden allgemeinen Inhalt anerkannt (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 - BVerwGE 150, 169 Rn. 26).

  • BVerwG, 14.10.2015 - 6 C 17.14

    Fernsehwerbung; Schutz der Zuschauer vor der Verwechslung von Werbung und

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2016 - 6 C 9.15
    Um vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG eine Einschränkung der Überprüfung seitens der Verwaltungsgerichte durch die Anerkennung eines Beurteilungsspielraums der Landesmedienanstalten rechtfertigen zu können, fehlt es hier wie auch sonst bei den werberechtlichen Vorschriften des § 7 RStV (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:141015U6C17.14.0] - NVwZ-RR 2016, 142 und auch schon BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:230714U6C31.13.0] - BVerwGE 150, 169 Rn. 48) an der besonderen Komplexität der Entscheidungsfindung als einem hinreichend gewichtigen Sachgrund (allgemein zu den Voraussetzungen der Annahme von behördlichen Letztentscheidungsrechten: BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 C 18.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:101214B6C18.13.0] - BVerwGE 151, 56 Rn. 31).

    Dementsprechend handelt es sich bei den Bestimmungen zur Durchführung des § 7 RStV in den nach § 46 Satz 1 RStV erlassenen Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, die Produktplatzierung, das Sponsoring und das Teleshopping im Fernsehen (Werberichtlinien/Fernsehen), die der angefochtene Bescheid in ihrer Fassung vom 23. Februar 2010 anführt und die mittlerweile in der Fassung vom 18. September 2012 gelten, nicht um normkonkretisierende, sondern um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - NVwZ-RR 2016, 142 ).

    In deren Rahmen ist wegen der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmfreiheit des Rundfunkveranstalters (dazu allgemein: BVerfG, Beschlüsse vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 und vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 396/98 - BVerfGE 114, 371 ) dessen programmlich-redaktionelles Konzept in den Blick zu nehmen und an dem Zweck des Schutzes der Zuschauer vor einer Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens zu messen, dem das Schleichwerbungsverbot des § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV nicht anders dient als die in § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 RStV enthaltenen Gebote, dass Werbung leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt einer Sendung unterscheidbar sowie - vorbehaltlich bereichsspezifischer Modifizierungen etwa in Form einer ausnahmsweise zulässigen Produktplatzierung - von anderen Sendungsteilen eindeutig abgesetzt sein muss (zu diesen Geboten: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - NVwZ-RR 2016, 142 ; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 - BVerwGE 150, 169 Rn. 43 sowie zu der entsprechenden unionsrechtlichen Vorgabe in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 AVMD-Richtlinie: EuGH, Urteil vom 17. Februar 2016 - C-314/14 [ECLI:EU:C:2016:89], Samona Media - Rn. 29 ff.).

  • BGH, 22.02.1990 - I ZR 78/88

    Werbung im Programm - übertriebenes Anlocken; Trennung von Werbung und Programm

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2016 - 6 C 9.15
    Danach kann gegebenenfalls eine Werbeaussage, sofern sie in zurückhaltender Form angebracht wird, als gerechtfertigt, bei einer gesteigerten Intensität dagegen als nicht mehr nachvollziehbar erscheinen (vgl. die Ansätze zu einer derartigen wertenden Gesamtbetrachtung: BGH, Urteil vom 22. Februar 1990 - I ZR 78/88 - BGHZ 110, 278 ; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Dezember 1998 - 10 L 3927/96 - NVwZ-RR 2000, 96; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 11 N 2/07 - NVwZ-RR 2007, 681 ; Goldbeck, in: Paschke/Berlit/Meyer , Hamburger Kommentar - Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2016, Abschnitt 26 Rn. 29, 148, 159 ff.).

    Wie sein Verweis auf ein insoweit aussagekräftiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22. Februar 1990 - I ZR 78/88 - BGHZ 110, 278 ) belegt, hat er ferner erkannt, dass bei der zu treffenden Entscheidung die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Programmfreiheit des Rundfunkveranstalters Berücksichtigung finden muss.

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2016 - 6 C 9.15
    In formell-rechtlicher Hinsicht war die Beklagte, die der Klägerin die Zulassung als Veranstalterin von bundesweit verbreitetem Rundfunk erteilt hatte (vgl. zur insoweit übereinstimmenden Rechtsstellung der Anbieter nach bayerischem Landesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 ; BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2015 - 6 C 11.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:060515U6C11.14.0] - BVerwGE 152, 122 Rn. 24), die gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV für den Erlass der angefochtenen Beanstandungsverfügung zuständige Landesmedienanstalt.

    In deren Rahmen ist wegen der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmfreiheit des Rundfunkveranstalters (dazu allgemein: BVerfG, Beschlüsse vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 und vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 396/98 - BVerfGE 114, 371 ) dessen programmlich-redaktionelles Konzept in den Blick zu nehmen und an dem Zweck des Schutzes der Zuschauer vor einer Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens zu messen, dem das Schleichwerbungsverbot des § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV nicht anders dient als die in § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 RStV enthaltenen Gebote, dass Werbung leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt einer Sendung unterscheidbar sowie - vorbehaltlich bereichsspezifischer Modifizierungen etwa in Form einer ausnahmsweise zulässigen Produktplatzierung - von anderen Sendungsteilen eindeutig abgesetzt sein muss (zu diesen Geboten: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - NVwZ-RR 2016, 142 ; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 - BVerwGE 150, 169 Rn. 43 sowie zu der entsprechenden unionsrechtlichen Vorgabe in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 AVMD-Richtlinie: EuGH, Urteil vom 17. Februar 2016 - C-314/14 [ECLI:EU:C:2016:89], Samona Media - Rn. 29 ff.).

  • BVerwG, 06.05.2015 - 6 C 11.14

    Klagebefugnis; Programmänderungsverlangen; Landesmedienanstalt;

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2016 - 6 C 9.15
    In formell-rechtlicher Hinsicht war die Beklagte, die der Klägerin die Zulassung als Veranstalterin von bundesweit verbreitetem Rundfunk erteilt hatte (vgl. zur insoweit übereinstimmenden Rechtsstellung der Anbieter nach bayerischem Landesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 ; BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2015 - 6 C 11.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:060515U6C11.14.0] - BVerwGE 152, 122 Rn. 24), die gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV für den Erlass der angefochtenen Beanstandungsverfügung zuständige Landesmedienanstalt.

    Der Senat hat in seiner Rechtsprechung keinen Zweifel daran gelassen, dass die werbebezogenen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags an die Rundfunkveranstalter adressiert sind und sich bereits aus diesem Umstand die Verantwortlichkeit eines Veranstalters für die von ihm verbreiteten Werbeinhalte ergibt (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 32.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:171214U6C32.13.0] - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 71 Rn. 21; der Sache nach ebenso: Urteil vom 6. Mai 2015 - 6 C 11.14 - BVerwGE 152, 122 Rn. 22).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 11 N 2.07

    Beanstandung einer Fernsehsendung wegen Schleichwerbung

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2016 - 6 C 9.15
    Danach kann gegebenenfalls eine Werbeaussage, sofern sie in zurückhaltender Form angebracht wird, als gerechtfertigt, bei einer gesteigerten Intensität dagegen als nicht mehr nachvollziehbar erscheinen (vgl. die Ansätze zu einer derartigen wertenden Gesamtbetrachtung: BGH, Urteil vom 22. Februar 1990 - I ZR 78/88 - BGHZ 110, 278 ; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Dezember 1998 - 10 L 3927/96 - NVwZ-RR 2000, 96; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 11 N 2/07 - NVwZ-RR 2007, 681 ; Goldbeck, in: Paschke/Berlit/Meyer , Hamburger Kommentar - Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2016, Abschnitt 26 Rn. 29, 148, 159 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 15.12.1998 - 10 L 3927/96

    Schleichwerbung; Rundfunk; Schleichwerbungsverbot

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2016 - 6 C 9.15
    Danach kann gegebenenfalls eine Werbeaussage, sofern sie in zurückhaltender Form angebracht wird, als gerechtfertigt, bei einer gesteigerten Intensität dagegen als nicht mehr nachvollziehbar erscheinen (vgl. die Ansätze zu einer derartigen wertenden Gesamtbetrachtung: BGH, Urteil vom 22. Februar 1990 - I ZR 78/88 - BGHZ 110, 278 ; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Dezember 1998 - 10 L 3927/96 - NVwZ-RR 2000, 96; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 11 N 2/07 - NVwZ-RR 2007, 681 ; Goldbeck, in: Paschke/Berlit/Meyer , Hamburger Kommentar - Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2016, Abschnitt 26 Rn. 29, 148, 159 ff.).
  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98

    Landesmediengesetz Bayern

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2016 - 6 C 9.15
    In deren Rahmen ist wegen der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmfreiheit des Rundfunkveranstalters (dazu allgemein: BVerfG, Beschlüsse vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 und vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 396/98 - BVerfGE 114, 371 ) dessen programmlich-redaktionelles Konzept in den Blick zu nehmen und an dem Zweck des Schutzes der Zuschauer vor einer Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens zu messen, dem das Schleichwerbungsverbot des § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV nicht anders dient als die in § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 RStV enthaltenen Gebote, dass Werbung leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt einer Sendung unterscheidbar sowie - vorbehaltlich bereichsspezifischer Modifizierungen etwa in Form einer ausnahmsweise zulässigen Produktplatzierung - von anderen Sendungsteilen eindeutig abgesetzt sein muss (zu diesen Geboten: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - NVwZ-RR 2016, 142 ; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 - BVerwGE 150, 169 Rn. 43 sowie zu der entsprechenden unionsrechtlichen Vorgabe in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 AVMD-Richtlinie: EuGH, Urteil vom 17. Februar 2016 - C-314/14 [ECLI:EU:C:2016:89], Samona Media - Rn. 29 ff.).
  • EuGH, 09.06.2011 - C-52/10

    Auch bei Fehlen eines Entgelts kann eine beabsichtigte Schleichwerbung vorliegen

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2016 - 6 C 9.15
    Es wird darüber hinaus nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union von den unionsrechtlichen Grundlagen des rundfunkstaatsvertraglichen Schleichwerbungsverbots gefordert (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - C-52/10 [ECLI:EU:C:2011:374], Alter Channel - Rn. 18 ff. zu der Vorgängervorschrift von Art. 1 Buchst. j der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 - AVM-Richtlinie bzw. von Art. 1 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 - AVMD-Richtlinie ).
  • EuGH, 17.02.2016 - C-314/14

    Sanoma Media Finland - Nelonen Media - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2016 - 6 C 9.15
    In deren Rahmen ist wegen der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmfreiheit des Rundfunkveranstalters (dazu allgemein: BVerfG, Beschlüsse vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 und vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 396/98 - BVerfGE 114, 371 ) dessen programmlich-redaktionelles Konzept in den Blick zu nehmen und an dem Zweck des Schutzes der Zuschauer vor einer Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens zu messen, dem das Schleichwerbungsverbot des § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV nicht anders dient als die in § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 RStV enthaltenen Gebote, dass Werbung leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt einer Sendung unterscheidbar sowie - vorbehaltlich bereichsspezifischer Modifizierungen etwa in Form einer ausnahmsweise zulässigen Produktplatzierung - von anderen Sendungsteilen eindeutig abgesetzt sein muss (zu diesen Geboten: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - NVwZ-RR 2016, 142 ; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 - BVerwGE 150, 169 Rn. 43 sowie zu der entsprechenden unionsrechtlichen Vorgabe in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 AVMD-Richtlinie: EuGH, Urteil vom 17. Februar 2016 - C-314/14 [ECLI:EU:C:2016:89], Samona Media - Rn. 29 ff.).
  • BVerwG, 10.12.2014 - 6 C 18.13

    Vorlagebeschluss; Mobilfunkterminierungsentgelte; Entgeltgenehmigung;

  • BVerwG, 17.12.2014 - 6 C 32.13

    Bundesweites Fernsehprogramm; Reichweite des Zulassungserfordernisses;

  • BVerwG, 15.07.2020 - 6 C 6.19

    Klagen von Landesmedienanstalten gegen die Erteilung der Zulassung für ein

    So unterliegen die Auslegung und Anwendung des Verbots der zu starken Herausstellung eines Produkts (§ 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV), des Schleichwerbungstatbestands (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV) oder der Erkennbarkeits- und Trennungsgebote bei der Werbung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 RStV) vollständiger gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, Urteile vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:230714U6C31.13.0] - BVerwGE 150, 169 Rn. 48, vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:141015U6C17.14.0] - BVerwGE 153, 129, Rn. 32 ff. und vom 22. Juni 2016 - 6 C 9.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:220616U6C9.15.0] - BVerwGE 155, 270 Rn. 16).

    Das durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in dem wesentlichen Teilbereich des bundesweit verbreiteten Rundfunks eingeführte System einer umfassenden materiellen Entscheidungszuständigkeit der ZAK, für deren Beschlüsse das Mehrheitsprinzip gilt, sowie einer durch die Fristenregelung effektuierten Vollzugspflicht der zuständigen Landesmedienanstalt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2016 - 6 C 9.15 - BVerwGE 155, 270 Rn. 12) hat zur Folge, dass Umfang und Gewicht der in den jeweiligen Landesmediengesetzen niedergelegten Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen Landesmedienanstalten gegenüber der früheren Rechtslage im Ergebnis deutlich verringert worden sind.

  • BVerwG, 15.07.2020 - 6 C 25.19

    Klagen von Landesmedienanstalten gegen die Erteilung der Zulassung für ein

    BVerwGE 150, 169 Rn. 48, vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:141015U6C17.14.0] - BVerwGE 153, 129, Rn. 32 ff. und vom 22. Juni 2016 - 6 C 9.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:220616U6C9.15.0] - BVerwGE 155, 270 Rn. 16).

    Das durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in dem wesentlichen Teilbereich des bundesweit verbreiteten Rundfunks eingeführte System einer umfassenden materiellen Entscheidungszuständigkeit der ZAK, für deren Beschlüsse das Mehrheitsprinzip gilt, sowie einer durch die Fristenregelung effektuierten Vollzugspflicht der zuständigen Landesmedienanstalt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2016 - 6 C 9.15 - BVerwGE 155, 270 Rn. 12) hat zur Folge, dass Umfang und Gewicht der in den jeweiligen Landesmediengesetzen niedergelegten Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen Landesmedienanstalten gegenüber der früheren Rechtslage im Ergebnis deutlich verringert worden sind.

  • VG Bayreuth, 24.09.2018 - B 3 K 18.764

    Missbilligung einer Rundfunksendung als Schleichwerbung

    Entgeltlichkeit von Produktplatzierungen indiziert die Werbeabsicht des Rundfunkveranstalters, ist jedoch keine konstitutives Schleichwerbemerkmal (BVerwG, Urteil vom 09.06.2016 - 6 C 9.15, ZUM 2016, 900 (903)).

    Sie steht der Bejahung der Irreführungseignung nicht entgegen, die bereits aufgrund der fehlenden Kennzeichnung besteht (BayVGH, Urteil vom 09.03.2015 - 7 B 14.1605, ZUM-RD 2015, 679 (682); ebenso BVerwG, ZUM 2016, 900 (903)).

    Um vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG eine Einschränkung der Überprüfung seitens der Verwaltungsgerichte durch die Anerkennung eines Beurteilungsspielraums der Landesmedienanstalten rechtfertigen zu können, fehlt es hier wie auch sonst bei den werberechtlichen Vorschriften des § 7 RStV an der besonderen Komplexität der Entscheidungsfindung als einem hinreichend gewichtigen Sachgrund (BVerwG, Urteil vom 22.06.2016 - 6 C 9/15 -, BVerwGE 155, 270-280, Rn. 16).

    Insbesondere ist die integrierte werbliche Darstellung des maßgeblichen Produkts bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse (s.o.) gerechtfertigt (vgl. dazu BVerwG vom 22.06.2016 - 6 C 9/15 - in juris).

    Nach BVerwG, Urt. v. 22.06.2016 - 6 C 9.15 -, in MMR 2016, 698, Rn. 27, ist dieses Merkmal bereits dann erfüllt, wenn und weil eine Werbung nicht als solche gekennzeichnet war.

  • BVerwG, 31.05.2017 - 6 C 10.15

    Altersstufe; Anbieter; Ausstrahlungszeitpunkt; Eignung;

    Diese Verantwortung gilt für alle von ihm verbreiteten Sendungen einschließlich sog. Just-in-time-Produktionen und unabhängig davon, ob es sich um eine Eigen-, Auftrags- bzw. Koproduktion oder - wie hier - um eine Fremdproduktion handelt (ebenso zur Verantwortung eines Rundfunkveranstalters für Werbeinhalte in Sendungen: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2016 - 6 C 9.15 ECLI:DE:BVerwG:2016:220616U6C9.15.0 - BVerwGE 155, 270 Rn. 24).
  • VG München, 11.07.2019 - M 17 K 17.5395

    Medienrechtliche Beanstandung wegen Schleichwerbung

    Nach den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Anforderungen (ZUM 2016, 900, Rn. 23) bestehe kein Zweifel, dass die von der Beklagten beanstandeten Darstellungen durch das Sendungskonzept der Klägerin gerechtfertigt gewesen seien.

    Durch diese Regelung wird die zuständige Landesmedienanstalt im Falle eines Rechtsverstoßes zum Einschreiten verpflichtet, die Wahl des konkreten Aufsichtsmittels jedoch in ihr Ermessen gestellt (h.M., vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2016 - 6 C 9/15 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Ist nach diesen Umständen die in eine Sendung integrierte werbliche Darstellung eines Produkts durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse gerechtfertigt, liegt eine Werbeabsicht nicht vor (BVerwG, U.v. 22.6.2016 - 6 C 9/15 -, BVerwGE 155, 270-280, Rn. 20; vgl. in diesem Sinne auch: Ziffer 4 Abs. 2 der Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, die Produktplatzierung, das Sponsoring und das Teleshopping im Fernsehen (WerbeRL/Fernsehen)).

    Danach kann gegebenenfalls eine Werbeaussage, sofern sie in zurückhaltender Form angebracht wird, als gerechtfertigt, bei einer gesteigerten Intensität dagegen als nicht mehr nachvollziehbar erscheinen (BVerwG, U.v. 22.6.2016 - 6 C 9/15 -, BVerwGE 155, 270-280, Rn. 20).

  • BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 23.18

    Absetzung der Werbung vom restlichen Programm; Ankündigung; Beanstandung;

    Die Auslegung und Anwendung des Ankündigungserfordernisses in § 7 Abs. 5 Satz 2 RStV und des Trennungsgebots in § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV unterliegen vollständiger gerichtlicher Kontrolle (zum Schleichwerbeverbot des § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2016 - 6 C 9.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:220616U6C9.15.0] - BVerwGE 155, 270 Rn. 16).

    § 38 Abs. 2 RStV verpflichtet die zuständige Landesmedienanstalt zum Einschreiten und stellt nur die Wahl des konkreten Aufsichtsmittels in ihr Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2016 - 6 C 9.15 - BVerwGE 155, 270 Rn. 9).

  • VG Neustadt, 10.10.2018 - 5 L 1045/18

    Fernsehausstrahlung - SAT 1 - einer Werbung für unerlaubtes Glücksspiel;

    Lediglich die Wahl des konkreten Aufsichtsmittels steht im Ermessen der zuständigen Medienaufsicht (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2016 - 6 C 9/15 -, NVwZ-RR 2016, 773).

    Bereits aus diesem Umstand ergibt sich seine Verantwortlichkeit für die von ihm verbreiteten Werbeinhalte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2016 - 6 C 9/15 -, NVwZ-RR 2016, 773; Bay. VGH, Urteil vom 09. März 2015 - 7 B 14.1605 -, ZUM-RD 2015, 679) und damit auch für die Einhaltung des § 5 Abs. 3 GlüStV.

  • BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 14.18

    Streit um die Rechtmäßigkeit einer rundfunkrechtlichen Beanstandungsverfügung;

    Die Auslegung und Anwendung des Ankündigungserfordernisses in § 7 Abs. 5 Satz 2 RStV unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle (zum Schleichwerbeverbot des § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2016 - 6 C 9.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:220616U6C9.15.0] - BVerwGE 155, 270 Rn. 16).

    § 38 Abs. 2 RStV verpflichtet die zuständige Landesmedienanstalt zum Einschreiten und stellt nur die Wahl des konkreten Aufsichtsmittels in ihr Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2016 - 6 C 9.15 - BVerwGE 155, 270 Rn. 9).

  • BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 26.18

    Streit um die Rechtmäßigkeit einer rundfunkrechtlichen Beanstandungsverfügung;

    Die Auslegung und Anwendung des Ankündigungserfordernisses in § 7 Abs. 5 Satz 2 RStV unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle (zum Schleichwerbeverbot des § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2016 - 6 C 9.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:220616U6C9.15.0] - BVerwGE 155, 270 Rn. 16).

    § 38 Abs. 2 RStV verpflichtet die zuständige Landesmedienanstalt zum Einschreiten und stellt nur die Wahl des konkreten Aufsichtsmittels in ihr Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2016 - 6 C 9.15 - BVerwGE 155, 270 Rn. 9).

  • BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 27.18

    Streit um die Rechtmäßigkeit einer rundfunkrechtlichen Beanstandungsverfügung;

    Die Auslegung und Anwendung des Ankündigungserfordernisses in § 7 Abs. 5 Satz 2 RStV unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle (zum Schleichwerbeverbot des § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2016 - 6 C 9.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:220616U6C9.15.0] - BVerwGE 155, 270 Rn. 16).

    § 38 Abs. 2 RStV verpflichtet die zuständige Landesmedienanstalt zum Einschreiten und stellt nur die Wahl des konkreten Aufsichtsmittels in ihr Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2016 - 6 C 9.15 - BVerwGE 155, 270 Rn. 9).

  • VG Hannover, 17.11.2016 - 7 A 430/16

    Cross Promotion; Free TV; Programmhinweis; Trennungsgebot; Werbetrenner; Werbung

  • VG Hannover, 17.11.2016 - 7 A 280/15

    Free TV; Kombispot; Programmhinweis; Trennungsgebot; Werbetrenner; Werbung

  • VG München, 27.10.2016 - M 17 K 15.2053

    Trennung von Werbung und Programm

  • VG München, 27.10.2016 - M 17 K 15.3608

    Werbung für die Deutsche Fernsehlotterie kein Spendenaufruf - Medienrechtliche

  • VG München, 15.11.2016 - M 17 K 15.3608

    Medienrechtliche Beanstandung wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Trennung

  • VG München, 08.11.2018 - M 17 K 17.1664

    Verstoß gegen das Erkennbarkeitsgebot von Werbung im Fernsehprogramm

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