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   VGH Bayern, 18.03.1998 - 6 C 97.3792   

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VGH Bayern, 18.03.1998 - 6 C 97.3792 (https://dejure.org/1998,10728)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.03.1998 - 6 C 97.3792 (https://dejure.org/1998,10728)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. März 1998 - 6 C 97.3792 (https://dejure.org/1998,10728)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 788
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2006 - 2 S 831/05

    Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides für Fleischuntersuchungen -

    Der Anspruch auf Rückzahlung ist - anders als VG dies vertritt - nicht eigenständig zu bewerten (vgl. § 5 ZPO), daher bei der Streitwertfestsetzung ohne Belang (vgl. u.a. BayVGH , Beschl. v. 18.3.1998, NVwZ-RR 1998, 788); Gleiches gilt für den geltend gemachten Zinsanspruch, der nach § 4 ZPO bei der Festsetzung des Streitwerts unberücksichtigt bleibt.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2021 - 2 S 379/21

    Zur Berechnung des Streitwerts für eine Klage auf zinslose Stundung von

    Insoweit handelt es sich bei der Anwendung von § 238 Abs. 1 Satz 1 AO um eine zulässige Typisierung im Interesse der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07 - juris Rn. 29; BFH, Beschluss vom 29.05.2013 - X B 233/12 - juris Rn. 4).Dieser Vorteil kann sich aus der mit dem Stundungsbegehren bezweckten Einsparung sonst erforderlicher Aufwendungen für Stundungszinsen ergeben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.1999 - 3 A 1311/96, u.a. - juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.03.1998 - 6 C 97.3792 - juris Rn. 3) oder aus etwaig ersparten Zinsaufwendungen für die Inanspruchnahme von Kredit.

    Hinzu kommt, dass die mit dem Stundungsbegehren bezweckte wiederkehrende Einsparung sonst erforderlicher Aufwendungen für Stundungszinsen wirtschaftlich mit der Erlangung wiederkehrender Nutzungen und Leistungen im Sinne von § 9 ZPO vergleichbar ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.1999 - 3 A 1311/96, u.a. - juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.03.1998 - 6 C 97.3792 - juris Rn. 3).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.07.2009 - 4 L 172/06

    Zur Stundung von Erschließungsbeiträgen für als Kleingärten genutzte Grundstücke

    Ist die Abgabe schon bezahlt, entsteht zwar nach Erlass des Stundungsbescheides als Nebenfolge ein Rückzahlungsanspruch aus § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 2 AO (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 18. März 1998 - 6 C 97.3792 -, zit. nach JURIS).
  • OVG Bremen, 13.04.2004 - 2 S 101/04

    Wertfestsetzung bei Stundungsbegehren von Rückzahlungsraten nach

    Bei Stundungsbegehren in abgabenrechtlichen Streitigkeiten setzt die obergerichtliche Rechtsprechung in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 9 Abs. 1 ZPO als Streitwert den 3 1/2fachen Betrag von 6 % der zu leistenden jährlichen Stundungszinsen nach §§ 234 Abs. 1, 238 AO bzw. der vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen an (vgl. VGH München, B. v. 18.03.1998 - 6 C 97.3792 - NVwZ-RR 1998, 788 und OVG Münster, B. v. 25.10.1999 - 3 A 1203/96 u. a. - NVwZ-RR 2000, 732).
  • OVG Sachsen, 17.08.2009 - 5 A 146/08

    Streitwert; Beitrag; Stundung; landwirtschaftliche Nutzung

    Der 3, 5-fache Jahresbetrag ist deswegen anzusetzen, weil die jährliche Zinsersparnis mit einem wiederkehrenden Nutzen gleichgesetzt werden und damit der Rechtsgedanke des § 9 Zivilprozessordnung - ZPO - entsprechende Anwendung finden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.3.1998, NVwZ-RR 1998, 788; OVG NW, Beschl. v. 25.10.1999, NVwZ-RR 2000, 732).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2000 - 16 A 4144/99

    Gegenstandswert für zinslose Stundung rückständiger Darlehensraten bei

    Nachdem die Streitwertpraxis in abgaberechtlichen Streitigkeiten sich zwischenzeitlich geändert hat und bei Klagen auf unbefristete zinslose Stundung etwa einer Erschließungsbeitragsforderung in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 9 Abs. 1 ZPO der Streitwert mit dem dreieinhalbfachen Wert der Stundungszinsen (6 %), also mit 21 % des gestundeten Betrages, angenommen wird, vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 18. März 1998 - 6 C 97.3792 -, NVwZ-RR 1998, 788; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 3 A 1311/96 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 732, hält der Senat ebenfalls eine Änderung seiner Spruchpraxis in dieser Richtung für angebracht.
  • VGH Bayern, 31.03.2015 - 6 C 15.537

    Erschließungsbeitragsrecht; Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten;

    Danach wird der Streitwert bei einer Stundung wie auch der Aufhebung eines Stundungsbescheids auf 6% des Hauptsachewertes je Jahr festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. dd KAG i.V.m. § 238 AO, siehe auch Nr. 3.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) und dieser Wert unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 9 Satz 1 ZPO auf die Dauer von dreieinhalb Jahren angesetzt (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.1998 - 6 C 97.3792 - BayVBl 1999, 350; B.v. 18.11.2003 - 6 C 01.1105 - juris Rn. 5; B.v. 19.4.2005 - 6 ZB 02.3222 - juris Rn. 20; B.v. 6.3. 2006 - 6 ZB 03.2947 - juris Rn. 8; U.v. 25.1.2013 - 6 B 12.355 - juris Rn. 29).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.09.2012 - 1 O 23/12

    Förderung im Kindertagesstättenrecht - hier: Streitwertbeschwerde

    Soweit die Klägerin zu 1. mit der Beschwerde lediglich eine Streitwertherabsetzung auf 4.701.014,19 EUR begehrt hat, ist der Senat hieran - wie schon die Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. zeigt - nicht gebunden (vgl. VGH München, Beschl. v. 18.03.1998 - 6 C 97.3792 -, NVwZ-RR 1998, 788 - zitiert nach juris; ThürLAG, Beschl. v. 14.11.2000 - 8 Ta 134/2000 -, juris; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 68 GKG Rn. 17).
  • OVG Sachsen, 24.10.2012 - 5 E 89/12

    Berechnung des Streitwerts in einem auf die unbefristete zinslose Stundung eines

    Deshalb ist der Streitwert mit dem dreieinhalbfachen Betrag, der andernfalls gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) SächsKAG i. V. m. § 234 Abs. 1 Satz 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zu leistenden jährlichen Stundungszinsen von jeweils 6 %, zu berechnen (so auch BayVGH, Beschl. v. 18. März 1998 - 6 C 97.3792 -, juris Rn. 3, m. w. N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2012 - 5 E 89/12

    Dreieinhalbfacher Betrag als Streitwerts bei einem auf die unbefristete zinslose

    Deshalb ist der Streitwert mit dem dreieinhalbfachen Betrag, der andernfalls gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) SächsKAG i.V.m. § 234 Abs. 1 Satz 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zu leistenden jährlichen Stundungszinsen von jeweils 6%, zu berechnen (so auch BayVGH, Beschl. v. 18. März 1998 - 6 C 97.3792 -, [...] Rn. 3, m.w.N.).
  • VG Regensburg, 18.04.2007 - RN 3 K 06.1192
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