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   BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 2.02   

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BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 2.02 (https://dejure.org/2003,4530)
BVerwG, Entscheidung vom 20.08.2003 - 6 CN 2.02 (https://dejure.org/2003,4530)
BVerwG, Entscheidung vom 20. August 2003 - 6 CN 2.02 (https://dejure.org/2003,4530)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Berichtigung des Urteilstenors

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der Qualifizierung eines Hundes im Rahmen einer Landesverordnung als "gefährlich" aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse; Nichtigkeit des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und des § 8 Abs. 3 S. 1 Nr. 13 der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg vom ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg teilweise ungültig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg teilweise ungültig

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 22 (Entscheidungsbesprechung)

    Kampfhunde - Juristisch nicht zu fassen? (Dr. Martin Kellner; Neue Justiz 2/2004, S. 62-64)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 2.02
    Mit diesem Inhalt entspricht die Vorschrift dem aus dem Grundgesetz folgenden Gebot der Bestimmtheit von Verordnungsermächtigungen, das aber zugleich auf die Grenzen der Ermächtigung nach Maßgabe des Urteils des Senats vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (BVerwGE 116, 347, 349 ff.) führt:.

    Die von dem Oberverwaltungsgericht angenommene Gefährdungslage weicht mithin nicht von derjenigen ab, von der der erkennende Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (a.a.O., S. 354) zur Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung ausgegangen ist.

    Insbesondere ist der notwendige Schutz der Bevölkerung vor den von Hunden ausgehenden Gefahren in Anbetracht der vorhandenen Mittel vor allem des Strafrechts und des allgemeinen Sicherheitsrechts gewahrt (vgl. Urteil vom 3. Juli 2002, a.a.O., S. 358).

  • OVG Brandenburg, 20.06.2002 - 4 D 89/00

    Anforderungen an ein Verbot der Haltung von gefährlichen Hunden in

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 2.02
    OVG 4 D 89/00.NE.

    Im Verfahren OVG 4 D 72/00.NE trägt der Antragsgegner bis zur Abtrennung des Verfahrens 4 D 20/02.NE drei Viertel der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller; von der Abtrennung bis zur Verbindung zum Verfahren 4 D 89/00.NE trägt der Antragsgegner die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

    Von der Verbindung zum Verfahren OVG 4 D 89/00.NE bis zum erstinstanzlichen Urteil trägt der Antragsgegner drei Elftel der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 2.02
    Schadensmöglichkeiten, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, begründen keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein "Besorgnispotenzial" (vgl. Urteil vom 19. Dezember 1985 BVerwG 7 C 65.82 BVerwGE 72, 300, 315).

    Vielmehr ist es Sache des zuständigen Gesetzgebers, sachgebietsbezogen darüber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau (vgl. hierzu Urteil vom 19. Dezember 1985, a.a.O., S. 316) und auf welche Weise Schadensmöglichkeiten vorsorgend entgegengewirkt werden soll, die nicht durch ausreichende Kenntnisse belegt, aber auch nicht auszuschließen sind (vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 2002, S. 65 m.w.N.).

  • BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51

    Hypothekensicherungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 2.02
    Selbst im Fall der Zustimmung eines Gesetzgebungsorgans zu einer Verordnung verliert diese nicht ihren Charakter als Rechtsverordnung (vgl. BVerfGE 2, 237, 255).
  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 4.90

    Zweite Aufsichtskraft in der Spielhalle - § 33i GewO, Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 2.02
    Richtig ist, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer Gefahr erforderlich ist, von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens abhängt: Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts muss umso größer sein, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden ist, und sie darf umso kleiner sein, je schwerer der etwa eintretende Schaden wiegt (vgl. Urteil vom 2. Juli 1991 BVerwG 1 C 4.90 BVerwGE 88, 348, 351).
  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 2.02
    Das setzt eine Risikobewertung voraus, die im Gegensatz zur Feststellung einer Gefahr über einen Rechtsanwendungsvorgang weit hinausgeht und mehr oder weniger zwangsläufig neben der Beurteilung der Intensität der bestehenden Verdachtsmomente eine Abschätzung der Hinnehmbarkeit der Risiken sowie der Akzeptanz oder Nichtakzeptanz der in Betracht kommenden Freiheitseinschränkungen in der Öffentlichkeit einschließt, mithin in diesem Sinne "politisch" geprägt oder mitgeprägt ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats 3. Kammer vom 28. Februar 2002 1 BvR 1676/01 DVBl 2002, 614).
  • BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 3.01

    Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein teilweise ungültig

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 2.02
    30 Der erkennende Senat hat erwogen, § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 13 HundehV im Interesse des bundesrechtlichen Gebots der Normerhaltung dahin auszulegen, dass er lediglich zu Gefahrerforschungseingriffen aufgrund eines Gefahrenverdachts ermächtigt, was von der Verordnungsermächtigung gedeckt wäre (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2002 BVerwG 6 CN 3.01 Umdruck S. 16 ff.).
  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 2.02
    22 Maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. Urteil vom 26. Februar 1974 BVerwG 1 C 31.72 BVerwGE 45, 51, 57).
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 2.02
    Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme, namentlich der Grundrechtsrelevanz der Regelung ab (vgl. BVerfGE 58, 257, 277 f.; BVerwGE 110, 253, 255 f.).
  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 99.67

    Lagerung von Heizöl im engeren Schutzbereich eines Wasserschutzgebietes -

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 2.02
    Die abstrakte Gefahr unterscheidet sich von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose oder, wie der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 26. Juni 1970 BVerwG 4 C 99.67 (DÖV 1970, 713, 715) gesagt hat, durch die Betrachtungsweise: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen; das hat zur Folge, dass auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann (vgl. auch Beschluss vom 24. Oktober 1997 BVerwG 3 BN 1.97 Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 10).
  • BVerwG, 05.01.2000 - 6 P 1.99

    Bestimmtheit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung; Anteil von Frauen und

  • BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

    Taubenfütterungsverbot

  • BVerwG, 24.10.1997 - 3 BN 1.97

    Verfassungsrecht - Religionsfreiheit und Tierschutz

  • BVerwG, 10.11.2004 - 6 BN 3.04

    Gefahr; Gefahrenabwehr; Gefahrenverdacht; Gefahrenvorsorge; so genannte

    a) Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil (S. 27, 3. Absatz) die Auffassung vertreten, der verfassungsrechtliche Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit verwehre es dem Gesetzgeber des § 71 a Abs. 1 HSOG nicht, in der gesetzlichen "Ermächtigung zum Erlass belastender Verwaltungsakte in gewissem Umfang Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden und der Exekutive hinsichtlich der auf ein hinreichend bestimmt umrissenes Gesetzesziel zu treffende Maßnahmen zu überlassen." Damit weiche das angefochtene Urteil von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 5.01, 6.01, 7.01 und 8.01 - (BVerwGE 116, 347), vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 1.02, 3.01 und 4.01 - und vom 20. August 2003 - BVerwG 6 CN 2.02 - ab.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.06.2014 - 3 L 230/13

    Haltung eines als gefährlich vermuteten Hundes - Kampfhundkreuzung -

    Eine andere Auffassung geht davon aus, dass von einer Kreuzung mit einem in einer Rasseliste aufgeführten Hund dann auszugehen ist, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz Einkreuzung anderer Hunde die Merkmale unabhängig vom Verwandtschaftsgrad mindestes eines der in der Rasseliste genannten Hunderassen zeigt bzw. das äußere Erscheinungsbild "noch" zu erkennen ist (OVG Brandenburg, Urt. v. 20.06.2002 - 4 D 89/00.NE -, juris, aufgehoben durch BVerwG, Urt. v. 20.08.2003 - 6 CN 2.02 -, juris; OVG Münster, Urt. v. 17.06.2004 - 14 A 953/02 -, juris, dem nachgehend und bestätigend BVerwG, Beschl. v. 22.12.2004 - 10 B 21.04 - juris; OVG LSA, Urt. v. 12.02.2008, a. a. O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.08.2008 - 4 Bs 72/08 -, juris;.
  • VG Düsseldorf, 12.10.2017 - 7 L 2292/17

    Heilpraktiker aus dem Kreis Viersen darf vorläufig weiter praktizieren

    Lassen sich dagegen Schadensereignisse deshalb nicht ausschließen, weil nach derzeitigem Wissenstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, liegt noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein "Besorgnispotential" vor, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2003 - 6 CN 2/02 - VG Köln, Urteil vom 16.September 2010 - 20 K 525/10 -, jeweils juris.

    Weitergehende Befugnisse stehen den Behörden in diesen Fällen auf der Grundlage von § 14 OBG NRW nicht zu, da das allgemeine Gefahrenabwehrrecht keine Handhabe bietet, derartige Schadensmöglichkeiten im Wege der Vorsorge zu begegnen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2003, a.a.O..

  • VG Karlsruhe, 15.05.2014 - 3 K 2322/12

    Gesetzliche Einstufung eines Hundes als "Kampfhund"; Erfordernis eines sog.

    Dies gebietet schon der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (VGH Bad.-Württ., a.a.O.); es dürfte zudem auch aus dem Umstand folgen, dass der der Aufnahme in die Rasseliste des § 1 Abs. 2 PolVOgH zugrundeliegende Gefahrenverdacht lediglich Gefahrerforschungseingriffe zu rechtfertigen vermag, solange der parlamentarische Gesetzgeber die Exekutive nicht ausdrücklich auch zu Gefahrenvorsorgemaßnahmen ermächtigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8/01 -, BVerwGE 116, 347 = juris, Rn. 30ff.; BVerwG, Urt. v. 18.12.2002 - 6 CN 3/01 -, juris, Rn. 20ff.; BVerwG, Urt. v. 20.08.2003 - 6 CN 2/02 -, juris, Rn. 18ff. insbes. Rn. 29f.).
  • VG Sigmaringen, 17.05.2004 - 8 K 1499/03

    Wiederholung der Verhaltensprüfung nach der Kampfhundeverordnung

    Mit den hier bislang getroffenen Maßnahmen wird deshalb nicht allein wegen der Rassezugehörigkeit und eines bloßen Gefahrenverdachts daraus ohne - hier fehlende - spezielle gesetzliche Grundlage in unzulässiger Weise eingegriffen (so BVerwG U. v. 03.07.2002, a.a.O.; BVerwG U. v. 20.08.2003 6 CN 2.02 zur Hundehalterverordnung Brandenburg).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 03.07.2002, a.a.O; v. 20.08.2003, a.a.O., S. 12, 13) ist wissenschaftlich nicht gesichert, welche Bedeutung dem Faktor der Rassezugehörigkeit neben zahlreichen anderen Ursachen wie Erziehung und Ausbildung des Hundes, Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse für die Auslösung aggressiven Verhaltens zukommt.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2008 - 4 K 25/06

    Erforderlichkeit eines Erörterungstermins oder einer Ergebnismitteilung nach NatG

    Ausgehend von diesem systematischen, entstehungsgeschichtlichen und teleologischen Hintergrund verbietet sich unter Beachtung des Grundsatzes möglichst normerhaltender Auslegung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.08.2003 - 6 CN 2.02 -juris; Urt. v. 18.12.2002 - 6 CN 1.02 -, Buchholz 402.41, Allgemeines Polizeirecht Nr. 73; Urt. v. 15.12.1993 - 6 C 20.92 -, BVerwGE 94, 352; OVG Greifswald, Urt. v. 20.06.2007 - 1 L 241/06 -, NordÖR 2007, 376; Urt. v. 30.06.2004 - 4 K 34/02 -, juris; Urt. v. 23.06.2004 - 3 K 31/03 -, NordÖR 2005, 216; Urt. v. 14.04.2004 - 4 K 29/00 -, DÖV 2005, 121; Urt. v. 24.03.2004 -1 L 58/02 -, juris) die Annahme, eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 30 Abs. 4 LNatG M-V führe mit Blick auf die Bestimmungen des § 31 LNatG M-V zur Unwirksamkeit der LSG VO Müritzer Wiesen.
  • BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 3.02

    Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg teilweise ungültig

    Der Senat hat mit Urteilen vom heutigen Tage in dem Verfahren BVerwG 6 CN 2.02 § 8 Abs. 2 Nr. 2 HundehV und in dem Verfahren BVerwG 6 CN 4.02 § 8 Abs. 2 Nr. 4 HundehV und in dem Verfahren BVerwG 6 CN 5.02 § 8 Abs. 2 Nr. 3 HundehV für nichtig erklärt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - 1 B 27.09

    Sondernutzung; Sondernutzungsgebühren; Aufstellung eines Bauzaunes; Gehweg;

    Unter Beachtung des Grundsatzes möglichst normerhaltender Auslegung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. August 2003 - 6 CN 2.02 - Urteil vom 18. Dezember 2002 - 6 CN 1.02 - Urteil vom 15. Dezember 1993 - 6 C 20.92 -, alle zitiert nach juris) ermöglicht die Vorschrift entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hier eine Auslegung, die einen Verstoß der Tarifstelle 5.1 b) des Gebührenverzeichnisses gegen höherrangiges Recht ausschließt.
  • VG Hamburg, 08.03.2023 - 11 E 845/23

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Untersagung der Haltung eines gefährlichen Hundes

    Eine andere Auffassung geht davon aus, dass von einer Kreuzung mit einem in einer Rasseliste aufgeführten Hund dann auszugehen ist, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz Einkreuzung anderer Hunde die Merkmale unabhängig vom Verwandtschaftsgrad mindestes eines der in der Rasseliste genannten Hunderassen zeigt bzw. das äußere Erscheinungsbild "noch" zu erkennen ist (OVG Brandenburg, Urt. v. 20.06.2002 - 4 D 89/00.NE -, juris, aufgehoben durch BVerwG, Urt. v. 20.08.2003 - 6 CN 2.02 -, juris; OVG Münster, Urt. v. 17.06.2004 - 14 A 953/02 -, juris, dem nachgehend und bestätigend BVerwG, Beschl. v. 22.12.2004 - 10 B 21.04 - juris; OVG LSA, Urt. v. 12.02.2008, a. a. O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.08.2008 - 4 Bs 72/08 -, juris;.
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