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   BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 3.02   

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BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 3.02 (https://dejure.org/2003,14513)
BVerwG, Entscheidung vom 20.08.2003 - 6 CN 3.02 (https://dejure.org/2003,14513)
BVerwG, Entscheidung vom 20. August 2003 - 6 CN 3.02 (https://dejure.org/2003,14513)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht

    OBG BrbG § 25 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrolle gegen Teile der Hundehalterverordnung Brandenburg; Umfang der Ermächtigungsnorm zum Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen; Auslegung des Begriffs der Gefahr; Differenzierung zwischen "abstrakter" und "konkreter" Gefahr; Bestimmtheit gesetzlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 3.01

    Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein teilweise ungültig

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 3.02
    24 Der erkennende Senat hat erwogen, § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 HundehV im Interesse des bundesrechtlichen Gebots der Normerhaltung dahin auszulegen, dass er lediglich zu Gefahrerforschungseingriffen aufgrund eines Gefahrenverdachts ermächtigt, was von der Verordnungsermächtigung gedeckt wäre (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2002 BVerwG 6 CN 3.01 UA S. 16 ff.).

    29 Der bundesrechtliche Grundsatz der Normerhaltung erfordert, eine Vorschrift erst dann für nichtig zu erklären, wenn sie sich auch nach sorgfältiger und lückenloser, insbesondere den Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung mitberücksichtigender Auslegung als mit höherrangigem Recht vereinbar erweist (Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., UA S. 24).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zu einer mit der hier in Rede stehenden Bestimmung vergleichbaren Vorschrift der Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., UA S. 24 f.).

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 3.02
    Mit diesem Inhalt entspricht die Vorschrift dem aus dem Grundgesetz folgenden Gebot der Bestimmtheit von Verordnungsermächtigungen, das aber zugleich auf die Grenzen der Ermächtigung nach Maßgabe des Urteils des Senats vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (BVerwGE 116, 347, 349 ff.) führt:.

    Die von dem Oberverwaltungsgericht angenommene Gefährdungslage weicht mithin nicht von derjenigen ab, von der der erkennende Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (a.a.O., 354) zur Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung ausgegangen ist.

    Insbesondere ist der notwendige Schutz der Bevölkerung vor den von Hunden ausgehenden Gefahren in Anbetracht der vorhandenen Mittel vor allem des Strafrechts und des allgemeinen Sicherheitsrechts gewahrt (vgl. Urteil vom 3. Juli 2002, a.a.O., 358).

  • OVG Brandenburg, 20.06.2002 - 4 D 89/00

    Anforderungen an ein Verbot der Haltung von gefährlichen Hunden in

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 3.02
    OVG 4 D 89/00.NE.

    Im Verfahren OVG 4 D 79/00.NE trägt der Antragsgegner bis zur Verbindung zum Verfahren 4 D 89/00.NE die Hälfte der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

    Von der Verbindung zum Verfahren OVG 4 D 89/00.NE bis zum erstinstanzlichen Urteil trägt der Antragsgegner ein Elftel der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 3.02
    Schadensmöglichkeiten, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, begründen keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein "Besorgnispotenzial" (vgl. Urteil vom 19. Dezember 1985 BVerwG 7 C 65.82 BVerwGE 72, 300, 315).

    Vielmehr ist es Sache des zuständigen Gesetzgebers, sachgebietsbezogen darüber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau (vgl. hierzu Urteil vom 19. Dezember 1985, a.a.O., S. 316) und auf welche Weise Schadensmöglichkeiten vorsorgend entgegengewirkt werden soll, die nicht durch ausreichende Kenntnisse belegt, aber auch nicht auszuschließen sind (vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 2002, S. 65 m.w.N.).

  • BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 5.02

    Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg teilweise ungültig

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 3.02
    Der Senat hat mit Urteilen vom heutigen Tage in dem Verfahren BVerwG 6 CN 2.02 § 8 Abs. 2 Nr. 2 HundehV und in dem Verfahren BVerwG 6 CN 4.02 § 8 Abs. 2 Nr. 4 HundehV und in dem Verfahren BVerwG 6 CN 5.02 § 8 Abs. 2 Nr. 3 HundehV für nichtig erklärt.
  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 3.02
    Das setzt eine Risikobewertung voraus, die im Gegensatz zur Feststellung einer Gefahr über einen Rechtsanwendungsvorgang weit hinausgeht und mehr oder weniger zwangsläufig neben der Beurteilung der Intensität der bestehenden Verdachtsmomente eine Abschätzung der Hinnehmbarkeit der Risiken sowie der Akzeptanz oder Nichtakzeptanz der in Betracht kommenden Freiheitseinschränkungen in der Öffentlichkeit einschließt, mithin in diesem Sinne "politisch" geprägt oder mitgeprägt ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats 3. Kammer vom 28. Februar 2002 1 BvR 1676/01 DVBl 2002, 614).
  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 4.90

    Zweite Aufsichtskraft in der Spielhalle - § 33i GewO, Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 3.02
    Richtig ist, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer Gefahr erforderlich ist, von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens abhängt: Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts muss umso größer sein, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden ist, und sie darf umso kleiner sein, je schwerer der etwa eintretende Schaden wiegt (vgl. Urteil vom 2. Juli 1991 BVerwG 1 C 4.90 BVerwGE 88, 348, 351).
  • BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51

    Hypothekensicherungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 3.02
    Selbst im Fall der Zustimmung eines Gesetzgebungsorgans zu einer Verordnung verliert diese nicht ihren Charakter als Rechtsverordnung (vgl. BVerfGE 2, 237, 255).
  • BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 2.02

    Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg teilweise ungültig

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 3.02
    Der Senat hat mit Urteilen vom heutigen Tage in dem Verfahren BVerwG 6 CN 2.02 § 8 Abs. 2 Nr. 2 HundehV und in dem Verfahren BVerwG 6 CN 4.02 § 8 Abs. 2 Nr. 4 HundehV und in dem Verfahren BVerwG 6 CN 5.02 § 8 Abs. 2 Nr. 3 HundehV für nichtig erklärt.
  • BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 4.02

    Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg teilweise ungültig

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 3.02
    Der Senat hat mit Urteilen vom heutigen Tage in dem Verfahren BVerwG 6 CN 2.02 § 8 Abs. 2 Nr. 2 HundehV und in dem Verfahren BVerwG 6 CN 4.02 § 8 Abs. 2 Nr. 4 HundehV und in dem Verfahren BVerwG 6 CN 5.02 § 8 Abs. 2 Nr. 3 HundehV für nichtig erklärt.
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • BVerwG, 05.01.2000 - 6 P 1.99

    Bestimmtheit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung; Anteil von Frauen und

  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 99.67

    Lagerung von Heizöl im engeren Schutzbereich eines Wasserschutzgebietes -

  • BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

    Taubenfütterungsverbot

  • BVerwG, 24.10.1997 - 3 BN 1.97

    Verfassungsrecht - Religionsfreiheit und Tierschutz

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2012 - 5 A 2.06

    Halten gefährlicher Hunde

    Diese bereits in der Vorgängerfassung der Hundehalterverordnung enthaltene Bestimmung habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. August 2003 - BVerwG 6 CN 3.02 - im Hinblick auf den bundesrechtlichen Grundsatz der Normerhaltung zwar bestätigt, weil sie dahin ausgelegt werden könne, dass es für ihre Anwendung maßgeblich auf die Menschen und Tiere gefährdenden Eigenschaften eines Hundeindividuums ankomme.

    Der Einwand der Antragstellerin, mit der Einführung der Regelung in § 25a Abs. 4 Nr. 5 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) durch Gesetz vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 153) habe der Landesgesetzgeber das vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. August 2003 - BVerwG 6 CN 3.02 -, juris Rn. 27 ff., gerügte Fehlen einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für Vorsorgemaßnahmen lediglich formal beseitigt, ohne zu überprüfen, ob es für die zuvor als Gefahrenabwehrmaßnahmen deklarierten Vorsorgemaßnahmen eine tragfähige sachliche Begründung gebe, vermag die Wirksamkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht in Zweifel zu ziehen.

  • VGH Hessen, 27.01.2004 - 11 N 520/03

    Vermutung der Gefährlichkeit von Hunderassen bzw. -gruppen bei Vorliegen

    Aus den dargelegten Gründen können die Antragsteller der Regelung in § 71a Abs. 1 HSOG nicht mit Erfolg den Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 [354], entgegen halten, dass sich nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft allein aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse, einem Typ oder einer entsprechenden Kreuzung nicht ableiten lasse, dass von den Hundeindividuen tatsächlich Gefahren ausgehen (vgl. auch Urteile vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 3.01 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 72 und - BVerwG 6 CN 1.02 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 73 sowie vom 20. August 2003 - BVerwG - 6 CN 3.02 - ).
  • OVG Saarland, 31.03.2004 - 2 N 2/03

    Gültigkeit der §§ 3 Abs 1, 6 Abs 1 S 1 und Abs 3 der Polizeiverordnung betreffend

    etwa die Urteile des BVerwG vom 3.7.2002 - 6 CN 8.01 -, vom 18.12.2002 - 6 CN 4/01 - und vom 20.8.2003 - 6 CN 3.02 - Ausnahmeregelungen für Gebrauchshunde ergeben sich aus § 7 I VO.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Entscheidungen betreffend vergleichbare Rechts- bzw. Polizeiverordnungen zum Schutze von gefährlichen Hunden anderer Bundesländer vgl. die Urteile vom 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - (Niedersachsen), vom 18.12.2002 - 6 CN 1.02 - (Schleswig-Holstein), vom 18.12.2002 - 6 CN 4.01 - (Mecklenburg-Vorpommern), vom 20.8.2003 - 6 CN 3.02 - (Brandenburg) speziell mit der Anknüpfung der polizeirechtlichen Gefahr an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hunderasse bzw. einen bestimmten Hundetyp - letztlich allesamt sogenannte Kampfhunde - befasst und insbesondere in den Fällen, in denen die gesetzliche Verordnungsermächtigung den Erlass von (Polizei-)Gefahrenabwehrverordnungen an das Vorliegen einer abstrakten Gefahr knüpft, klargestellt, dass darauf beruhende Verordnungen, die an einen bloßen Gefahrenverdacht anknüpfen, durch die Ermächtigung nicht gedeckt sind und der Vorbehalt des Gesetzes eingreift.

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