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   BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 5.02   

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BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 5.02 (https://dejure.org/2003,11443)
BVerwG, Entscheidung vom 20.08.2003 - 6 CN 5.02 (https://dejure.org/2003,11443)
BVerwG, Entscheidung vom 20. August 2003 - 6 CN 5.02 (https://dejure.org/2003,11443)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeit einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden; Verordnungsermächtigung für die Aufnahme von Hunden in Listen gefährlicher Rassen; Bestimmtheit einer Verordnungsermächtigung; Prognose für die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 5.02
    Mit diesem Inhalt entspricht die Vorschrift dem aus dem Grundgesetz folgenden Gebot der Bestimmtheit von Verordnungsermächtigungen, das aber zugleich auf die Grenzen der Ermächtigung nach Maßgabe des Urteils des Senats vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (BVerwGE 116, 347, 349 ff.) führt:.

    Die von dem Oberverwaltungsgericht angenommene Gefährdungslage weicht mithin nicht von derjenigen ab, von der der erkennende Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (a.a.O., S. 354) zur Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung ausgegangen ist.

    Insbesondere ist der notwendige Schutz der Bevölkerung vor den von Hunden ausgehenden Gefahren in Anbetracht der vorhandenen Mittel vor allem des Strafrechts und des allgemeinen Sicherheitsrechts gewahrt (vgl. Urteil vom 3. Juli 2002, a.a.O., S. 358).

  • BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 1.02

    Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein teilweise ungültig

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 5.02
    28 Der bundesrechtliche Grundsatz der Normerhaltung erfordert, eine Vorschrift erst dann für nichtig zu erklären, wenn sie sich auch nach sorgfältiger und lückenloser, insbesondere den Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung mit berücksichtigender Auslegung als mit höherrangigem Recht unvereinbar erweist (Urteil vom 18. Dezember 2002 BVerwG 6 CN 1.02 UA S. 24).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zu einer mit der hier in Rede stehenden Bestimmung vergleichbaren Vorschrift der Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2002 BVerwG 6 CN 1.02 UA S. 24 f.).

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 5.02
    Schadensmöglichkeiten, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, begründen keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein "Besorgnispotenzial" (vgl. Urteil vom 19. Dezember 1985 BVerwG 7 C 65.82 BVerwGE 72, 300, 315).

    Vielmehr ist es Sache des zuständigen Gesetzgebers, sachgebietsbezogen darüber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau (vgl. hierzu Urteil vom 19. Dezember 1985, a.a.O., S. 316) und auf welche Weise Schadensmöglichkeiten vorsorgend entgegengewirkt werden soll, die nicht durch ausreichende Kenntnisse belegt, aber auch nicht auszuschließen sind (vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 2002, S. 65 m.w.N.).

  • OVG Brandenburg, 20.06.2002 - 4 D 89/00

    Anforderungen an ein Verbot der Haltung von gefährlichen Hunden in

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 5.02
    OVG 4 D 89/00.NE.

    Im Verfahren OVG 4 D 89/00.NE trägt der Antragsgegner bis zur Verbindung ein Drittel der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

  • BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51

    Hypothekensicherungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 5.02
    Selbst im Fall der Zustimmung eines Gesetzgebungsorgans zu einer Verordnung verliert diese nicht ihren Charakter als Rechtsverordnung (vgl. BVerfGE 2, 237, 255).
  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 4.90

    Zweite Aufsichtskraft in der Spielhalle - § 33i GewO, Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 5.02
    Richtig ist, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer Gefahr erforderlich ist, von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens abhängt: Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts muss umso größer sein, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden ist, und sie darf umso kleiner sein, je schwerer der etwa eintretende Schaden wiegt (vgl. Urteil vom 2. Juli 1991 BVerwG 1 C 4.90 BVerwGE 88, 348, 351).
  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 5.02
    Das setzt eine Risikobewertung voraus, die im Gegensatz zur Feststellung einer Gefahr über einen Rechtsanwendungsvorgang weit hinausgeht und mehr oder weniger zwangsläufig neben der Beurteilung der Intensität der bestehenden Verdachtsmomente eine Abschätzung der Hinnehmbarkeit der Risiken sowie der Akzeptanz oder Nichtakzeptanz der in Betracht kommenden Freiheitseinschränkungen in der Öffentlichkeit einschließt, mithin in diesem Sinne "politisch" geprägt oder mitgeprägt ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats 3. Kammer vom 28. Februar 2002 1 BvR 1676/01 DVBl 2002, 614).
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 5.02
    Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme, namentlich der Grundrechtsrelevanz der Regelung ab (vgl. BVerfGE 58, 257, 277 f.; BVerwGE 110, 253, 255 f.).
  • BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

    Taubenfütterungsverbot

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 5.02
    16 Die Verwendung der polizeilichen Generalklausel als Grundlage sicherheitsbehördlicher Verordnungen ist unter den genannten verfassungsrechtlichen Aspekten unbedenklich, wenn und soweit sie in jahrzehntelanger Entwicklung durch Rechtsprechung und Lehre nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend präzisiert, in ihrer Bedeutung geklärt und im juristischen Sprachgebrauch verfestigt sind (vgl. BVerfGE 54, 143, 144).
  • BVerwG, 05.01.2000 - 6 P 1.99

    Bestimmtheit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung; Anteil von Frauen und

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 5.02
    Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme, namentlich der Grundrechtsrelevanz der Regelung ab (vgl. BVerfGE 58, 257, 277 f.; BVerwGE 110, 253, 255 f.).
  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

  • BVerwG, 24.10.1997 - 3 BN 1.97

    Verfassungsrecht - Religionsfreiheit und Tierschutz

  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 99.67

    Lagerung von Heizöl im engeren Schutzbereich eines Wasserschutzgebietes -

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2010 - 4 K 12/07

    Gültigkeit einer Trinkwasserbeitragssatzung - Tiefenbegrenzung

    Im Interesse der Normerhaltung kann eine Bestimmung nur dann für nichtig gehalten werden, wenn keine nach anerkannten Auslegungsregeln zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende, insbesondere den Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung mit berücksichtigende Auslegung möglich ist (BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 5/02 -, juris; 15.12.1993 - 6 C 20/92 -, BVerwGE 94, 352, 358).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2004 - 1 L 58/02

    Anschlussbeitrag, Abgeltungsfläche, Regelungslücke, Analogie, sachliche

    Nach alledem liegt es nahe und ist es nach Auffassung des Senats - auch unter Berücksichtigung des (bundesrechtlichen) Grundsatzes der Normerhaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.2003 - 6 CN 5.02 -, UA S. 14 - JURIS) - geboten, die offenkundige Regelungslücke in § 4 Abs. 2 Buchst. f BGS 2002 wegen der Identität des Regelungsinteresses bzw. Regelungsziels aller vier Einzeltatbestände durch eine Analogie zu den Vorschriften des § 4 Abs. 2 Buchst. g, h und i BGS 2002 mit der Folge zu schließen, dass die Maßstabsregelung als auch in dieser Hinsicht vollständig zu betrachten ist.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.04.2004 - 4 K 29/00

    Gefährliche Hunde; Wesenstest; Gefahrermittlungsmaßnahme;

    Der bundesrechtliche Grundsatz der Normerhaltung erfordert allerdings, eine Vorschrift erst dann für nichtig zu erklären, wenn sie sich auch nach sorgfältiger und lückenloser, insbesondere den Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung mitberücksichtigender Auslegung als mit höherrangigem Recht unvereinbar erweist (BVerwG, Urteil vom 18.12.2002 - 6 CN 1.02 -, Buchholz 402.41, Allgemeines Polizeirecht Nr. 73; BVerwG, Urteil vom 20.08.2003 - 6 CN 5.02 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.08.2005 - 1 M 84/05

    Bestimmtheit; Bestimmtheitsgebot, Satzung; Hauptsatzung; Bekanntmachung;

    § 11 Abs. 3 HS als eine "abschließende Bekanntmachungsregelung" in dem Sinne verstehen zu wollen, dass der Ortsgesetzgeber bewusst unter Verletzung höherrangigen Rechts in Gestalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO M-V die Nachholung der Regelbekanntmachung im Falle einer erfolgten Notbekanntmachung ausschließen wollte, erscheint mit Blick auf den Grundsatz der normerhaltenden Auslegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.2003 - 6 CN 5.02 - juris; OVG Greifswald, Urteil vom 24.03.2004 -1 L 58/02 -) und mangels Anhaltspunkten für einen solchen Willen des Ortsgesetzgebers fern liegend.
  • OVG Thüringen, 09.11.2021 - 4 KO 659/20

    Erledigung einer Klage gegen einen Beitragsbescheid durch (unerkannt) als

    Es handelt sich insoweit also nicht um den Fall der Mehrdeutigkeit einer Regelung, die den Weg zur normerhaltenden Auslegung eröffnen könnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. August 2003 - 6 CN 5/02 - juris Rdnr. 67), sondern um einen Fall, in dem sich der Inhalt und damit der Aussagegehalt einer wortgleichen satzungsrechtlichen Regelung in Abhängigkeit von zuvor getroffenen wertenden Entscheidungen des jeweiligen Aufgabenträgers ändert und davon die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht abhängt.
  • BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 3.02

    Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg teilweise ungültig

    Der Senat hat mit Urteilen vom heutigen Tage in dem Verfahren BVerwG 6 CN 2.02 § 8 Abs. 2 Nr. 2 HundehV und in dem Verfahren BVerwG 6 CN 4.02 § 8 Abs. 2 Nr. 4 HundehV und in dem Verfahren BVerwG 6 CN 5.02 § 8 Abs. 2 Nr. 3 HundehV für nichtig erklärt.
  • OVG Sachsen, 20.12.2022 - 6 A 429/19

    Festsetzung von Säumniszuschlägen wegen rückständiger Beitragszahlungen;

    Im Interesse der Normerhaltung kann eine Bestimmung nur dann für nichtig gehalten werden, wenn keine nach anerkannten Auslegungsregeln zulässige und mit höherrangigem Recht zu vereinbarende, insbesondere den Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung mitberücksichtigende Auslegung möglich ist (BVerwG, Urt. v. 20. August 2003 - 6 CN 5.02 -, juris Rn. 28; v. 15. Dezember 1993 - 6 C 20.92 -, juris Rn. 26; OVG MV, Urt. v. 14. September - 4 K 12/07 -, juris Rn. 60).
  • BVerwG, 23.11.2022 - 4 BN 4.22

    Abwägungsmangel (in beachtlicher Weise) in Bezug auf die Ermittlung und Bewertung

    Unter mehreren möglichen Auslegungsvarianten ist diejenige zu wählen, die sich als mit höherrangigem Recht vereinbar erweist (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2002 - 6 CN 1.02 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 73 S. 42 und vom 20. August 2003 - 6 CN 5.02 - juris Rn. 28).
  • VG Potsdam, 31.08.2017 - 12 L 923/17
    In diesem Sinne ist § 50 Abs. 3 S. 2 Sek 1-V gesetzeskonform und normerhaltend auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2003, 6 CN 5/02, juris, Rn 28).
  • VG Gera, 21.09.2011 - 2 K 301/09

    Heranziehung zur Zahlung eines Herstellungsbeitrages für die öffentliche

    sorgfältiger und lückenloser, insbesondere den Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung mit berücksichtigenden Auslegung als mit höherrangigem Recht unvereinbar erweist" (BVerwG, Urteil vom 20. August 2003 - 6 CN 5/02 -, zitiert nach juris).
  • VG Potsdam, 30.08.2017 - 12 L 915/17
  • VG Meiningen, 05.12.2012 - 5 K 649/11

    Bekanntmachung einer Verbandssatzung auf der Grundlage einer Eilfallregelung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2012 - 2 M 166/11

    Erbringung eines Dichtigkeitsnachweises für eine Abwasserleitung

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