Rechtsprechung
ArbG Koblenz, 02.09.2009 - 6 Ca 650/09 |
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 02.09.2009 - 6 Ca 650/09
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.12.2012 - 3 Sa 500/12
Wird zitiert von ... (4)
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2011 - 3 Sa 474/09
Außerordentliche Kündigung wegen Telefonierens im Operationssaal
Die Beklagte hat dem Kläger weitere Kündigungen erklärt: - Die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 26.03.2009 (Bl. 32 der weiteren Beiakte - 6 Ca 650/09 = 3 Sa 700/09 - in dem Urteil des Arbeitsgerichts vom 02.09.2009 - 6 Ca 650/09 - wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26.03.2009 weder fristlos noch fristgerecht aufgelöst worden ist; außerdem wurde die Beklagte in dem eben bezeichneten Urteil vom 02.09.2009 u.a. zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt).Auch liegt hinsichtlich der Kündigung vom 26.03.2009 eine erstinstanzliche Entscheidung vor, in der festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis (auch) durch diese Kündigung weder fristlos noch ordentlich und fristgerecht beendet worden ist (Urteil des Arbeitsgerichts vom 02.09.2009 - 6 Ca 650/09 - ).
Die Kündigung vom 10.09.2009 hat zu einer erneuten Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geführt, die derjenigen entspricht, die vor Verkündung der Urteile vom 11.03.2009 - 6 Ca 1752/08 - und vom 02.09.2009 - 6 Ca 650/09 - bestanden hat, die die Unwirksamkeit der zuvor erfolgten Kündigungen festgestellt haben.
In welchem rechtlichen Verhältnis der streitgegenständliche Weiterbeschäftigungsanspruch zu dem Weiterbeschäftigungsanspruch steht, den der Kläger in dem Verfahren - 6 Ca 650/09 = 3 Sa 700/09 - verfolgt, kann deswegen dahingestellt bleiben.
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.01.2015 - 2 Sa 367/14
Chefarzt - außerordentliche Kündigung - Wettbewerbsverbot
Der vom Kläger gegen diese Kündigung erhobenen Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Koblenz mit Urteil vom 02. September 2009 - 6 Ca 650/09 - stattgegeben.In dem unter dem Aktenzeichen 6 Ca 650/09 geführten Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31. August 2009 (S. 2) u. a. folgendes vortragen lassen:.
Die Beklagte trägt vor, die außerordentliche Kündigung vom 10. September 2009 sei gemäß § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt, weil der Kläger seine unerlaubte Wettbewerbstätigkeit im D. in M-Stadt auch nach der erklärten Kündigung vom 26. März 2009, die dem Ausspruch einer Abmahnung gleichkomme, bis zum 31. August 2009 fortgesetzt habe und in dem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz (Az.: 6 Ca 650/09) einen versuchten Prozessbetrug begangen habe.
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die außerordentliche Kündigung vom 10. September 2009 zudem aufgrund des versuchten Prozessbetrugs des Klägers im vorausgegangenen Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz (Az.: 6 Ca 650/09) gerechtfertigt.
Die Verfahrensakte 3 Sa 500/12 (Arbeitsgericht Koblenz - 6 Ca 650/09 - LAG Rheinland-Pfalz - 3 Sa 500/12 -) wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.12.2012 - 3 Sa 500/12
Außerordentliche Kündigung - Wettbewerbsverbot - Interessenabwägung
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.09.2009 - 6 Ca 650/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Mit Urteil vom 2. September 2009 - 6 Ca 650/09 - hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 2. September 2009 - 6 Ca 650/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.07.2015 - 2 Sa 428/14
Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug - Verjährung - Beginn - Kenntnis - …
Der vom Kläger gegen diese Kündigung erhobenen Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Koblenz mit Urteil vom 02. September 2009 - 6 Ca 650/09 - stattgegeben.