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   LG Rostock, 24.02.2012 - 6 HK O 172/11   

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https://dejure.org/2012,4151
LG Rostock, 24.02.2012 - 6 HK O 172/11 (https://dejure.org/2012,4151)
LG Rostock, Entscheidung vom 24.02.2012 - 6 HK O 172/11 (https://dejure.org/2012,4151)
LG Rostock, Entscheidung vom 24. Februar 2012 - 6 HK O 172/11 (https://dejure.org/2012,4151)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Bei einer Werbung für Ferienwohnungen müssen die Endreinigungskosten in der Angabe des Mietpreises einbezogen sein

  • reise-recht-wiki.de

    Kosten für Endreinigung bei Ferienimmobilien

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Werben mit Endpreis / Endreinigungsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Preiswerbung für Ferienwohnung/Ferienhaus muss Kosten der Endreinigung enthalten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Endreinigungsgebühren bei Ferienwohnungen nicht unter den Tisch fallen lassen!

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Preiswerbung für Ferienimmobilien: Endreinigung Die Zweite

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG München I, 20.11.2007 - 33 O 7816/07

    Bei Werbung für Ferienwohnung müssen Strom- und Endreinigungskosten mit angegeben

    Auszug aus LG Rostock, 24.02.2012 - 6 HKO 172/11
    aa) Bei § 1 PAngV handelt es sich um eine Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (vgl. LG München I, Urteil vom 20.11.2007, 33 O 7816/07 m. w. N.).

    Die Kosten für die Endreinigung sind feststehend und in jedem Falle zu zahlen und können ohne Weiteres in den Endpreis einbezogen werden (vgl. LG München I, Urteil vom 20.11.2007, 33 O 7816/07; LG Osnabrück, Urteil vom 05.10.2007 - 12 O 1178/07).

    Allein die Angabe der zu zahlenden Zusatzkosten sei es auch, wie von der Beklagten vorgebracht, an gleicher Stelle wie die Übernachtungskosten reicht unter dem Aspekt der vom § 1 PAngV geforderten Einbeziehung nicht aus (vgl. wiederum LG München I, Urteil vom 20.11.2007, 33 O 7816/07, wo zwar die Angabe der Kosten durch die Bekl. gänzlich fehlte, vom Gericht zutreffend jedoch nicht die Angabe, sondern ebenfalls Einbeziehung gefordert wurde).

    Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch aus §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, da es sich bei den genannten Bestimmungen der PAngV um Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 UKlaG handelt (vgl. LG München I, Urteil vom 20.11.2007, 33 O 7816/07; LG Osnabrück: Urteil vom 05.10.2007 - 12 O 1178/07).

    Gesichtspunkte, die gegen die Erforderlichkeit der Abmahnung sprechen, sind nicht ersichtlich (vgl. LG München I, Urteil vom 20.11.2007, 33 O 7816/07).

  • LG Osnabrück, 05.10.2007 - 12 O 1178/07

    Benennung der Endreinigungskosten bei der Vermietung von Ferienimmobilien

    Auszug aus LG Rostock, 24.02.2012 - 6 HKO 172/11
    Die Kosten für die Endreinigung sind feststehend und in jedem Falle zu zahlen und können ohne Weiteres in den Endpreis einbezogen werden (vgl. LG München I, Urteil vom 20.11.2007, 33 O 7816/07; LG Osnabrück, Urteil vom 05.10.2007 - 12 O 1178/07).

    Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch aus §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, da es sich bei den genannten Bestimmungen der PAngV um Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 UKlaG handelt (vgl. LG München I, Urteil vom 20.11.2007, 33 O 7816/07; LG Osnabrück: Urteil vom 05.10.2007 - 12 O 1178/07).

  • BGH, 06.06.1991 - I ZR 291/89

    Nebenkosten - Vorsprung durch Rechtsbruch; Endpreis

    Auszug aus LG Rostock, 24.02.2012 - 6 HKO 172/11
    (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.1991, I ZR 291/89, Rn. 16 Nebenkosten).

    Aus diesem Grund ist dann, wenn unter Angabe von Preisen für Leistungen geworben wird, die, wie hier, aus der Sicht des Letztverbrauchers als einheitliches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsentschlusses erscheinen, ein sich auf das einheitliche Leistungsangebot insgesamt beziehender Endpreis anzugeben (so auch das von der Bekl. zitierte LG Berlin, Urteil vom 22.02.2011, 15 O 276/10 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 06.06.1991, I ZR 291/89, Rn. 16 Nebenkosten).

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 7/97

    Handy-Endpreis - übertriebenes Anlocken; Irreführung/Preisgestaltung; Endpreis

    Auszug aus LG Rostock, 24.02.2012 - 6 HKO 172/11
    (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil vom 08.10.1998, I ZR 187/97, Rn. 26 Handy für 0, 00 DM; BGH, Urteil vom 08.10.1998, I ZR 7/97 Handy-Endpreis).
  • LG Berlin, 22.02.2011 - 15 O 276/10

    Angabe von Netto-Hotelpreisen im Internet ohne Hinweis auf zusätzliche

    Auszug aus LG Rostock, 24.02.2012 - 6 HKO 172/11
    Aus diesem Grund ist dann, wenn unter Angabe von Preisen für Leistungen geworben wird, die, wie hier, aus der Sicht des Letztverbrauchers als einheitliches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsentschlusses erscheinen, ein sich auf das einheitliche Leistungsangebot insgesamt beziehender Endpreis anzugeben (so auch das von der Bekl. zitierte LG Berlin, Urteil vom 22.02.2011, 15 O 276/10 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 06.06.1991, I ZR 291/89, Rn. 16 Nebenkosten).
  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 187/97

    00 DM - übertriebenes Anlocken, Handy für 0

    Auszug aus LG Rostock, 24.02.2012 - 6 HKO 172/11
    (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil vom 08.10.1998, I ZR 187/97, Rn. 26 Handy für 0, 00 DM; BGH, Urteil vom 08.10.1998, I ZR 7/97 Handy-Endpreis).
  • BGH, 30.07.2015 - I ZR 29/12

    Zur Preisdarstellung bei Flugbuchungen im Internet

    Zu den Verbraucherschutzgesetzen im Sinne dieser Bestimmung gehören deshalb - ungeachtet ihrer fehlenden ausdrücklichen Nennung - auch die dem Schutz der Verbraucher vor Beeinträchtigungen ihrer Entscheidungsfreiheit dienenden Vorschriften des Preisangabenrechts (OLG Frankfurt, OLG-Rep 2008, 640, 641; LG Rostock, RRa 2012, 201, 202 mwN).
  • LG Düsseldorf, 10.10.2012 - 12 O 301/12

    Zur Angabe der Reinigungskosten für Ferienhäuser im Endpreis des Anbieters

    Unter Berücksichtigung des Ziels der PAngV, dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung zu verschaffen und zu verhindern, dass er sich seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise bilden muss, ist ein Endpreis anzugeben, der sich auf das einheitliche Leistungsangebot bezieht (LG Rostock BeckRS 2012, 16099 - Beck - online).
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