Rechtsprechung
FG Köln, 30.08.2012 - 6 K 1005/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umsatzsteuerfreiheit für als Unternehmen erbrachte Supervisionsleistungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Frage der Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen gegenüber Arbeitnehmern des Vertragspartners des Stpfl.
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Umsatzsteuer - Frage der Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen gegenüber Arbeitnehmern des Vertragspartners des Stpfl.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Umsatzsteuerbefreiung von Supervisionsleistungen I
Verfahrensgang
- FG Köln, 30.08.2012 - 6 K 1005/08
- BFH, 07.02.2013 - V B 98/12
- BFH, 20.03.2014 - V R 3/13
- FG Köln, 23.09.2015 - 9 K 1649/14
Papierfundstellen
- EFG 2012, 2321
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 03.05.1989 - V R 83/84
1. Zum Umfang der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 2. Zur …
Auszug aus FG Köln, 30.08.2012 - 6 K 1005/08
Es wird die Eignung der Einrichtung bescheinigt (BFH-Urteil vom 03.05.1989 V R 83/84, BStBl II 1989, 815). - BFH, 23.08.2007 - V R 10/05
Nur unmittelbare Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer für allgemein- oder …
Auszug aus FG Köln, 30.08.2012 - 6 K 1005/08
Ergänzend trägt er vor, dass auch unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 23.08.2007 (V R 10/05, BFHE 217, 332, BFH/NV 2007, 2217) die sonstigen Supervisionsleistungen der Klägerin umsatzsteuerpflichtig seien. - EuGH, 07.09.1999 - C-216/97
Gregg
Auszug aus FG Köln, 30.08.2012 - 6 K 1005/08
Denn der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet es, Wirtschaftsteilnehmer, die gleiche Umsätze bewirken, bei deren Besteuerung unterschiedlich zu behandeln (EuGH-Urteil vom 07.09.1999 Rs. C-216/97, Gregg, Slg. 1999, I-4947, UR 1999, 419).
- BFH, 20.03.2014 - V R 3/13
Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen - Sachlicher Anwendungsbereich von Art. …
Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 2321 veröffentlichten Urteil statt. - FG Köln, 23.09.2015 - 9 K 1649/14
Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen
Hieraus ergaben sich die für die Jahre 2003 bis 2006 festzusetzenden Umsatzsteuerbeträge für den Fall, dass entsprechend dem klägerischen Begehren die Supervisionsleistungen umsatzsteuerfrei blieben (vgl. Bl. 82 d.A. 6 K 1005/08) in Höhe von 582, 43 EUR (2003), 984, 79 EUR (2004), 1.159,81 EUR (2005) und 1.492,93 EUR (2006).Der im ersten Rechtsgang zuständige 6. Senat des FG Köln gab der Klage mit Urteil vom 30. August 2012 insgesamt statt (6 K 1005/08).
Es stehe aufgrund der glaubhaften Darlegungen der Klägerin und der Anlage zu dem vorgelegten Honorarvertrag mit dem Caritasverband B (Bl. 77 d.A. 6 K 1005/08) fest, dass der Zweck der streitigen Leistungen der Klägerin eine professionelle Begleitung im Sinne einer Steuerung, Korrektur, qualitativen Absicherung und Weiterentwicklung der beruflichen Tätigkeit der bei den diversen Einrichtungen angestellten Mitarbeitern sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das den Beteiligten bekannte und veröffentlichte (EFG 2012, 2321 m. Anm. Hennigfeld) Urteil des FG Köln vom 30. August 2012 verwiesen.
Ein entsprechendes Schulungskonzept sei bereits im ersten Rechtsgang vorgelegt worden (Bl. 77 d.A. 6 K 1005/08).
Nach den bereits im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung vorgelegten Rechnungen und dem im ersten Rechtsgang vorgelegten Honorarvertrag mit der Caritas B (Bl. 76 d.A. 6 K 1005/08) hat die Klägerin die Leistungen in eigenem Namen abgerechnet und den Vertrag im eigenen Namen geschlossen.