Weitere Entscheidung unten: VG Wiesbaden, 31.08.2020

Rechtsprechung
   VG Wiesbaden, 28.03.2019 - 6 K 1016/15.WI   

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VG Wiesbaden, 28.03.2019 - 6 K 1016/15.WI (https://dejure.org/2019,8373)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 28.03.2019 - 6 K 1016/15.WI (https://dejure.org/2019,8373)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Fachaufsicht, Gericht, Hessisches Ministerium der Justiz, Landtag, Petition, Petitionsausschuss, Richter, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Behörde, Vorlagebeschluss an den EuGH zu... r Klärung des Anwendungsbereichs der Datenschutzgrundverordnung und der Unabhängigkeit der Gerichte
    Die Vorlage dient der Klärung, ob der Petitionsausschuss des Hessischen Landtages als "Behörde" im Sinne der Definition des Verantwortlichen nach der Datenschutzgrundverordnung zu behandeln ist. Es spricht viel dafür, dass einem Petenten Auskunft über die über ihn ...

  • datenschutz.eu

    EuGH-Vorlage: Datenschutz und richterliche Unabhängigkeit

  • Anwaltsblatt

    GrCH Art. 47 Abs. 2; AEUV Art. 267
    Gericht hält sich selbst für nicht unabhängig nach europäischem Recht

  • Anwaltsblatt

    GrCH Art. 47 Abs. 2; AEUV Art. 267
    Gericht hält sich selbst für nicht unabhängig nach europäischem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    VG Wiesbaden legt EuGH vor: Unterfällt Petitionsausschuss der DSGVO - können hessische Verwaltungsgerichte Vorlagefragen an EuGH richten

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Fragen zur DSGVO und richterlicher Unabhängigkeit

  • lto.de (Pressebericht, 09.05.2019)

    VG-Richter zweifelt an Unabhängigkeit seines Gerichts

  • Jurion (Kurzinformation)

    EuGH Fragen zu Datenschutz und richterlicher Unabhängigkeit vorgelegt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage zu DSGVO-Fragen: Reichweite des Auskunftsanspruchs und Unabhängigkeit der deutschen Gerichte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2019, 425
  • AnwBl Online 2019, 597
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 09.03.2010 - C-518/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus VG Wiesbaden, 28.03.2019 - 6 K 1016/15
    Im Gegenteil wird der Begriff "Unabhängigkeit" durch das Adjektiv "völlig" verstärkt, was eine Entscheidungsgewalt impliziert, die jeglicher Einflussnahme von außerhalb der Kontrollstelle, sei sie unmittelbar oder mittelbar, entzogen ist " (EuGH, Urteil vom 09.03.2010, Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Az. C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 19).

    Hierzu müssen sie vor jeglicher Einflussnahme von außen einschließlich der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme des Bundes oder der Länder sicher sein und nicht nur vor der Einflussnahme seitens der kontrollierten Einrichtungen (EuGH, Urteil vom 09.03.2010, Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Az. C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 19).

    Auch die Gerichte dürften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keinerlei Einfluss und Weisungen unterliegen (EuGH, Urteil vom 09.03.2010, Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Az. C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 28).

    Damit sind die Gerichte nicht - wie die Kontrollstellen nach der Richtlinie 95/46/EG - mit der Unabhängigkeit ausgestattet, die es ihnen ermöglichen sollte, ihre Aufgaben ohne äußere Einflussnahme wahrzunehmen (EuGH, Urteil vom 09.03.2010, Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Az. C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 30).

    Die " Unabhängigkeit schließt nicht nur jegliche Einflussnahme seitens der kontrollierten Stellen aus, sondern auch jede Anordnung und jede sonstige äußere Einflussnahme, sei sie unmittelbar oder mittelbar, durch die in Frage gestellt werden könnte, dass die genannten Kontrollstellen ihre Aufgabe, den Schutz des Rechts auf Privatsphäre und den freien Verkehr personenbezogener Daten ins Gleichgewicht zu bringen, erfüllen " (EuGH, Urteil vom 09.03.2010, Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Az. C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 30).

    Es lässt sich aber gerade nicht ausschließen, dass die Gerichte, die mit Ausnahme der "unabhängigen Richter" Teil der allgemeinen Staatsverwaltung und damit der Regierung des jeweiligen Landes unterstellt sind, nicht zu objektivem Vorgehen in der Lage sind, wenn sie nationale und europäische Normen auslegen und anwenden (in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 09.03.2010, Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Az. C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 34).

    Zum anderen erfordert es aber die Rolle der Gerichte als Hüter des Rechts, dass ihre Entscheidungen, also sie selbst, über jeglichen Verdacht der Parteilichkeit erhaben sind (in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 09.03.2010, Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Az. C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 36) und bei der Entscheidungsfindung nicht unter Druck gesetzt werden dürfen.

  • EuGH, 06.10.2015 - C-203/14

    Consorci Sanitari del Maresme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    Auszug aus VG Wiesbaden, 28.03.2019 - 6 K 1016/15
    Dabei wird auf eine Reihe von Merkmalen abgestellt, wie z. B. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 2014, Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 17, sowie vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 17).

    Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten (vgl. Urteile vom 17. Juli 2014, Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 22, sowie vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 19), wodurch sie vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreitigkeiten gefährden könnten (vgl. Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51, vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 30, sowie vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 19); EuGH, Urteil vom 16.02.2017, Ramón Margarit Panicello, Az. C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 37).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 52, vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 31, und vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 20; EuGH, Urteil vom 16.02.2017, Ramón Margarit Panicello, Az. C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 38).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-58/13

    In einen Mitgliedstaat zurückzukehren, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der

    Auszug aus VG Wiesbaden, 28.03.2019 - 6 K 1016/15
    Dabei wird auf eine Reihe von Merkmalen abgestellt, wie z. B. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 2014, Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 17, sowie vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 17).

    Erforderlich ist es daher die spezifische Natur der gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Aufgaben zu untersuchen, die die vorlegende Stelle in dem konkreten normativen Kontext ausübt und in dem sie sich zur Anrufung des Gerichtshofs veranlasst sieht, um zu überprüfen, ob bei der Einrichtung ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden hat, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten (vgl. Urteile vom 17. Juli 2014, Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 22, sowie vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 19), wodurch sie vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreitigkeiten gefährden könnten (vgl. Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51, vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 30, sowie vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 19); EuGH, Urteil vom 16.02.2017, Ramón Margarit Panicello, Az. C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 37).

  • EuGH, 16.10.2012 - C-614/10

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus VG Wiesbaden, 28.03.2019 - 6 K 1016/15
    Doch reicht eine solche funktionelle Unabhängigkeit für sich allein nicht aus, um ein Gericht vor jeder äußeren Einflussnahme zu bewahren (in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 16.10.2012, Europäische Kommission gegen Republik Österreich, C-614/10, EU:C:2012:631, Rn. 42).

    Denn die Unabhängigkeit soll nicht nur die unmittelbare Einflussnahme in Form von Weisungen ausschließen, sondern auch sicherstellen, dass sie einer äußeren Einflussnahme, sei sie unmittelbar oder mittelbar, entzogen sein müssen, die Entscheidungen steuern könnten und die zur Steuerung der Entscheidungen des Gerichts geeignet wäre (EuGH, Urteil vom 16.10.2012, Europäische Kommission gegen Republik Österreich, C-614/10, EU:C:2012:631, Rn. 43, 41).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-503/15

    Margarit Panicello - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    Auszug aus VG Wiesbaden, 28.03.2019 - 6 K 1016/15
    Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten (vgl. Urteile vom 17. Juli 2014, Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 22, sowie vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 19), wodurch sie vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreitigkeiten gefährden könnten (vgl. Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51, vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 30, sowie vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 19); EuGH, Urteil vom 16.02.2017, Ramón Margarit Panicello, Az. C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 37).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 52, vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 31, und vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 20; EuGH, Urteil vom 16.02.2017, Ramón Margarit Panicello, Az. C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 38).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-222/13

    TDC - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

    Auszug aus VG Wiesbaden, 28.03.2019 - 6 K 1016/15
    Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten (vgl. Urteile vom 17. Juli 2014, Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 22, sowie vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 19), wodurch sie vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreitigkeiten gefährden könnten (vgl. Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51, vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 30, sowie vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 19); EuGH, Urteil vom 16.02.2017, Ramón Margarit Panicello, Az. C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 37).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 52, vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 31, und vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 20; EuGH, Urteil vom 16.02.2017, Ramón Margarit Panicello, Az. C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 38).

  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE

    Auszug aus VG Wiesbaden, 28.03.2019 - 6 K 1016/15
    Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten (vgl. Urteile vom 17. Juli 2014, Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 22, sowie vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 19), wodurch sie vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreitigkeiten gefährden könnten (vgl. Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51, vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 30, sowie vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 19); EuGH, Urteil vom 16.02.2017, Ramón Margarit Panicello, Az. C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 37).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 52, vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 31, und vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 20; EuGH, Urteil vom 16.02.2017, Ramón Margarit Panicello, Az. C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 38).

  • BVerfG, 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bescheidung einer Petition

    Auszug aus VG Wiesbaden, 28.03.2019 - 6 K 1016/15
    Über den Bescheidungsanspruch hinaus gewährleistet Art. 16 HV indes keinen Anspruch auf Erfüllung des mit der Petition verfolgten Anliegens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1992, NJW 1992, 3033 [BVerfG 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90] [3033]).

    Darüber hinaus gebietet Art. 16 HV nur, dass die angerufene Volksvertretung - hier: der Petitionsausschuss - über die Petition entscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1992, NJW 1992, 3033 [BVerfG 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90] [3033]).

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

    Auszug aus VG Wiesbaden, 28.03.2019 - 6 K 1016/15
    Dies soll in der ersten Instanz der Verwaltungsgerichte in außergewöhnlichen Situationen einen vorübergehend erhöhten Personalbedarf decken und mit dem Grundgesetz, welches einen unabhängigen Richter fordert, vereinbar sein (BVerfG, Entscheidung vom 18.05.2018, 2 BvR 780/16, BVerfG:2018:rs20180322.2bvr078016).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2018 - C-530/16

    Kommission / Polen

    Auszug aus VG Wiesbaden, 28.03.2019 - 6 K 1016/15
    Hier kann eigentlich nichts anderes gelten, als zu der Richtlinie 95/46/EG bezüglich der Datenschutzaufsichtsbehörden entschieden worden ist - vielmehr müssen die in der Entscheidung für eine Behörde aufgestellten Maßstäbe erst recht für die Gerichtsbarkeit und damit für die Gerichte gelten (vgl. in diesem Sinne Generalanwalt Bobek, ECLI:EU:C:2018:29, Rn. 32f).
  • EGMR, 18.07.2013 - 2312/08

    MAKTOUF ET DAMJANOVIC c. BOSNIE-HERZÉGOVINE

  • VG Berlin, 22.04.2010 - 2 K 98.09

    Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes in Petitionsverfahren und

  • EuGH, 14.02.2012 - C-204/09

    Ein Ministerium darf der Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen

  • BVerwG, 03.11.2011 - 7 C 4.11

    Informationszugang; Bundesministerium; Behörde; Verwaltung; Regierung;

  • BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 32.18

    EuGH soll Fragen zum Begriff des "Familienangehörigen" im Sinne der

    Der Senat sieht mit Blick auf die Gründe des dem Verfahren C-272/19 des Gerichtshofs der Europäischen Union zugrunde liegenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. März 2019 - 6 K 1016/15 - (juris) keine Veranlassung, an seiner Berechtigung zu einer Vorlage nach Art. 267 AEUV zu zweifeln.
  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 14.19

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

    Der Senat sieht mit Blick auf den dem Verfahren C-272/19 zugrunde liegenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. März 2019 - 6 K 1016/15.WI - keine Veranlassung, an seiner Berechtigung zu einer Vorlage nach Art. 267 AEUV zu zweifeln.
  • BVerwG, 14.05.2019 - 1 C 5.18

    Zuerkennung einem Staatenlosen die Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling (hier:

    Der Senat sieht mit Blick auf die Gründe des dem Verfahren C-272/19 zugrunde liegenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. März 2019 - 6 K 1016/15 - keine Veranlassung, an seiner Berechtigung zu einer Vorlage nach Art. 267 AEUV zu zweifeln.
  • OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Spielhalle; Untersagung des Betriebs einer

    In diesem Zusammenhang verweist die Antragstellerin auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (VG Wiesbaden, Beschl. v. 28. März 2019 - 6 K 1016/15.Wi -, juris), mit welchem dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde, ob es sich beim "vorlegenden Gericht um ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV i. V. m. Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCH)" handele.

    18 1. Der Senat ist als gesetzlicher Richter zur Entscheidung über die Beschwerde berufen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).19 1.1 Der Senat sieht mit Blick auf den dem Vorlageverfahren C-272/19 zugrunde liegenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Beschl. vom 28. März 2019 - 6 K 1016/15.WI -, juris), wonach erhebliche Zweifel bestünden, ob die Verwaltungsgerichte in Hessen "unabhängige und unparteiische Gerichte i. S. v. Art. 47 Abs. 2 GrCH" sind, und ungeachtet des Ausgangs dieses Vorlageverfahrens keine Veranlassung, seine Berechtigung zur Entscheidung über die Beschwerde in Frage zu stellen (siehe BVerwG, Beschl. v. 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 53).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2020 - 11 A 324/20
    Die Auffassung des VG Wiesbaden, das hier entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 VwGO durch den Einzelrichter tätig geworden ist, in seinem Beschluss vom 28. März 2019 - 6 K 1016/15.WI - teilt der Senat - auch angesichts der im Zulassungsantrag angesprochenen Umstände der Justizverwaltung - nicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2020 - 2 A 1990/19
    Die auf S. 2 der Zulassungsbegründung genannte Vorlagefrage aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. März 2019 (6 K 1016/15.WI) ist in einem ganz anderen Zusammenhang ergangen; einen konkreten Bezug zu der Frage, ob der Kläger aufgrund des hier angegriffenen Bescheides zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen verpflichtet ist, stellt die Zulassungsbegründung nicht her und eine solche ist auch sonst nicht erkennbar.
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Rechtsprechung
   VG Wiesbaden, 31.08.2020 - 6 K 1016/15.WI   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,37087
VG Wiesbaden, 31.08.2020 - 6 K 1016/15.WI (https://dejure.org/2020,37087)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 31.08.2020 - 6 K 1016/15.WI (https://dejure.org/2020,37087)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 31. August 2020 - 6 K 1016/15.WI (https://dejure.org/2020,37087)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 10 Datenschutzordnung, Art 15 DS-GVO, Art 2 Abs 2 DS-GVO, Art 4 Nr 7 DS-GVO, Art 97 Abs 1 GG
    Zur Auskunftspflicht des Petitionsausschusses eines Landtages

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 09.07.2020 - C-272/19

    Der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats unterliegt der

    Auszug aus VG Wiesbaden, 31.08.2020 - 6 K 1016/15
    Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. Juli 2020 in der Rechtssache C 272/19 erkannte dieser:.

    Die Frage der Unabhängigkeit des Gerichts wurde insoweit beantwortet, als sich der Gerichtshof für zuständig über das Ersuchen als solches erklärt hat und dabei zugrunde legte, dass der erkennende Einzelrichter nur aus "dem Präsidenten des Verwaltungsrechts Wiesbaden" bestehe (C 272/19, Rn. 49).

    In seiner Entscheidung vom 09.07.2020 (Az. C 272/19) geht der Europäische Gerichtshof offensichtlich von einer der Unabhängigkeit des Richters aus, wie sich diese aus Art. 97 Abs. 1 GG ergibt, wenn er sich bei seinen Ausführungen letztendlich nur auf die Unabhängigkeit des vorlegenden Richters bezieht, den er als "Präsident des Verwaltungsgerichts Wiesbaden" bezeichnet (in der französischen Fassung: "du seul président du Verwaltungsgericht Wiesbaden - C 272/10, Rn. 49 ).

  • EuGH, 18.01.2011 - C-272/10

    Berkizi-Nikolakaki

    Auszug aus VG Wiesbaden, 31.08.2020 - 6 K 1016/15
    In seiner Entscheidung vom 09.07.2020 (Az. C 272/19) geht der Europäische Gerichtshof offensichtlich von einer der Unabhängigkeit des Richters aus, wie sich diese aus Art. 97 Abs. 1 GG ergibt, wenn er sich bei seinen Ausführungen letztendlich nur auf die Unabhängigkeit des vorlegenden Richters bezieht, den er als "Präsident des Verwaltungsgerichts Wiesbaden" bezeichnet (in der französischen Fassung: "du seul président du Verwaltungsgericht Wiesbaden - C 272/10, Rn. 49 ).

    Dem Europäischen Gerichtshof ist insoweit zuzugestehen, dass der zur Entscheidung berufen Einzelrichter - wenn auch "nur" als Vorsitzender Richter - über die notwendige Unempfänglichkeit für Einflussnahmen von außen und über eine Neutralität in Bezug auf die Interessen der Beteiligten verfügt (C 272/10, Rn. 59).

  • BVerwG, 24.03.2010 - 6 A 2.09

    Bundesnachrichtendienst; Auskunftsanspruch; Geheimhaltungsbedürfnis; Daten;

    Auszug aus VG Wiesbaden, 31.08.2020 - 6 K 1016/15
    Denn der Erteilung der Auskunft durch den Petitionsausschuss geht eine "Entscheidung" über die Frage der Auskunftserteilung voraus, die den Schwerpunkt des "behördlichen" Handelns darstellt und die in der Form eines Verwaltungsakts ergeht (ständige Rspr.; vgl. nur VGH Kassel, Beschluss vom 17.12.1900, Az. 7 UE 1182/84, RDV 1991, 187 f.; BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 6 A 2/09, Rn. 25 - nach Juris).
  • VGH Hessen, 17.12.1990 - 7 UE 1182/84

    Auskunftsanspruch über die Speicherung personenbezogener Daten in bestimmten

    Auszug aus VG Wiesbaden, 31.08.2020 - 6 K 1016/15
    Denn der Erteilung der Auskunft durch den Petitionsausschuss geht eine "Entscheidung" über die Frage der Auskunftserteilung voraus, die den Schwerpunkt des "behördlichen" Handelns darstellt und die in der Form eines Verwaltungsakts ergeht (ständige Rspr.; vgl. nur VGH Kassel, Beschluss vom 17.12.1900, Az. 7 UE 1182/84, RDV 1991, 187 f.; BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 6 A 2/09, Rn. 25 - nach Juris).
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