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   FG Rheinland-Pfalz, 27.05.2010 - 6 K 1104/09   

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FG Rheinland-Pfalz, 27.05.2010 - 6 K 1104/09 (https://dejure.org/2010,16082)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27.05.2010 - 6 K 1104/09 (https://dejure.org/2010,16082)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27. Mai 2010 - 6 K 1104/09 (https://dejure.org/2010,16082)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 68 Nr 7 AO, § 5 Abs 1 Nr 9 KStG 2002, § 65 AO, § 52 Abs 2 Nr 1 AO, § 52 Abs 2 Nr 4 AO
    Kein ermäßigter Steuersatz für Karnevalssitzungen eines schwul-lesbischen Vereins - Auslegung von Ausnahmen zu einem allgemeinen Grundsatz

  • IWW

    14,, 52 Abs. 1, 58 Nr. 8, 65, 68, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 7a

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) Umsatzsteuergesetz (UStG) auf eine "Karnevalssitzung" eines gemeinnützigen Zwecken dienenden Vereins; Ausschluss einer Ermäßigung der Umsatzsteuer auf sieben Prozent der Bemessungsgrundlage gem. § ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein ermäßigter Steuersatz für "Rosa Karneval" (Veranstaltung eines schwul-lesbischen Vereins)

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein ermäßigter Steuersatz für "Rosa Karneval" (Veranstaltung eines schwul-lesbischen Vereins)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1552
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 22.04.2009 - I R 15/07

    Pferderennen sind nicht gemeinnützig

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.05.2010 - 6 K 1104/09
    Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erforderlich, dass der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers zu verwirklichen, diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist; es muss sich somit um einen für Vereinszwecke "unentbehrlichen Hilfsbetrieb" handeln (zuletzt BFH vom 22. April 2009 I R 15/07, BFH/NV 2009, 1166; vgl. auch BFH vom 23. Februar 1999 XI B 130/98, BFH/NV 1999, 1089 sowie XI B 128/98, BFH/NV 1999, 1055).

    Ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen, ist anhand seines objektiven Charakters und nicht anhand der subjektiv mit dem Betrieb verfolgten Ziele zu beurteilen (BFH vom 22. April 2009 I R 15/07, BFH/NV 2009, 1166).

    Die entgeltliche Tätigkeit selbst muss demnach erforderlich sein, nicht die Erhebung von Entgelten als solche (BFH vom 22. April 2009 I R 15/07, BFH/NV 2009, 1166).

  • BFH, 09.11.1988 - I R 200/85

    Pflicht zur Zahlung von Körperschaftsteuer bei Gründungsfest eines Vereins des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.05.2010 - 6 K 1104/09
    Danach ist eine nachhaltige Tätigkeit auch dann anzunehmen, wenn die Tätigkeiten von vorneherein nur für eine abgegrenzte Zeit beabsichtigt sind, zeitweilig unterbrochen werden oder wenn sie sich in größeren Zeitabständen wiederholen (BFH vom 9. November 1988 I R 200/85, BFH/NV 1989, 342).

    Dennoch stellt die Rechtsprechung des BFH - gegen die Kritik aus der Literatur (vgl. nur Buciek in Beermann/Gosch, aaO, § 14 AO Rz. 21 m.w.N.; Gersch in Klein, AO; 10.Aufl., § 14 AO Rz. 6) - auch im Rahmen der Auslegung des § 14 AO auf dieses (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmal ab (etwa BFH vom 9. November 1988 I R 200/85, BFH/NV 1989, 342 zum Gründungsfest eines als gemeinnützig anerkannten Fußballvereins anlässlich eines Vereinsjubiläums).

    Der Kläger hat alle für die Durchführung der öffentlichen Sitzung notwendigen Maßnahmen getroffen, die von den Gästen entrichteten Entgelte an sich genommen und die Vorgänge buchmäßig erfasst (vgl. BFH vom 9. November 1988 I R 200/85, BFH/NV 1989, 342).

  • BFH, 15.10.1997 - I R 2/97

    Gemeinnützigkeit bei Vermittlung von Versicherungsschutz

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.05.2010 - 6 K 1104/09
    Es darf also keine wechselseitige Verflechtung der beiden Tätigkeiten vorliegen (vgl. BFH vom 18. Januar 1984 I R 138/79, BStBl II 1984, 451; BFH vom 15. Oktober 1997 I R 2/97, BStBl II 1998, 175; zur Orientierung an einem persönlichen Selbständigkeitsbegriff in Teilen der Literatur Buciek in Beermann/Gosch, aaO, § 14 AO Rz. 25).

    Keine Einnahmen im Sinne der Norm sind Mitgliederbeiträge nach § 8 Abs. 6 KStG und durchlaufende Posten nach § 4 Abs. 3 S. 2 EStG(BFH vom 15. Oktober 1997 I R 2/97, BStBl II 1998, 175).

    Hierunter fällt auch eine Gewinn- oder Überschussbeteiligung(BFH vom 15. Oktober 1997 I R 2/97, BStBl II 1998, 175).

  • BFH, 09.10.2003 - V R 86/01

    Steuerbegünstigte Theatervorführung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.05.2010 - 6 K 1104/09
    Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG bezweckt, zugunsten der Besucher der entsprechenden Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu vermeiden (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984 m.w.N.).

    Begünstigt sind z.B. auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984).

  • FG Baden-Württemberg, 26.01.2005 - 12 K 459/00

    Umsatzsteuerermäßigung einer Stripteaseshow von Männern

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.05.2010 - 6 K 1104/09
    Bestimmungen, die Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz darstellen, sind dabei eng auszulegen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2005 12 K 459/00, EFG 2005, 911).
  • BFH, 26.04.1995 - XI R 20/94

    Soloauftritte sind als Veranstaltungen von Theatervorführungen und Konzerten nur

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.05.2010 - 6 K 1104/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind dabei unter Theatervorführungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten zu verstehen, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietes bis zu den Puppenspielen (BFH-Urteil vom 26. April 1995 XI R 20/94, BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519).
  • EuGH, 18.01.2001 - C-83/99

    Kommission / Spanien

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.05.2010 - 6 K 1104/09
    Da eine ausdrückliche Bestimmung der Voraussetzungen für die Eintrittsberechtigung für Theater fehlt, ist die Wendung insofern (wie geschehen) nach ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszulegen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 18. Januar 2001 Rs. C-83/99 - Kommission/Spanien, Slg. 2001, I-445, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2001, 210).
  • BFH, 13.02.1980 - I R 17/78

    Beitragsübersicht - Kontenspiegel - Sozialversicherungsträger - Heimarbeit -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.05.2010 - 6 K 1104/09
    Selbstständig ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausübt (BFH vom 13. Februar 1980 I R 17/78, BStBl II 1980, 303).
  • FG München, 29.11.2001 - 14 K 109/99

    Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle; Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.05.2010 - 6 K 1104/09
    Eine jährlich bzw. alle zwei Jahre durchgeführte Veranstaltung ist nachhaltig (FG Münster vom 29. November 2001 14 K 109/99, UStB 2002, 175).
  • BFH, 23.02.1999 - XI B 128/98

    Spenden; Spenden-Haftungsbescheid

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.05.2010 - 6 K 1104/09
    Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erforderlich, dass der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers zu verwirklichen, diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist; es muss sich somit um einen für Vereinszwecke "unentbehrlichen Hilfsbetrieb" handeln (zuletzt BFH vom 22. April 2009 I R 15/07, BFH/NV 2009, 1166; vgl. auch BFH vom 23. Februar 1999 XI B 130/98, BFH/NV 1999, 1089 sowie XI B 128/98, BFH/NV 1999, 1055).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 26.02.1992 - I R 149/90

    Steuerpflichtigkeit von Altkleidersammlungen (§§ 14 , 64 AO 1 977)

  • BFH, 23.02.1999 - XI B 130/98

    Spendenbescheinigung; Haftungsbescheid

  • BFH, 18.01.1984 - I R 138/79

    Wirtschaftlicher Verein mit Laborleistungen an seine Mitglieder (Ärzte)

  • BFH, 21.08.1985 - I R 60/80

    Der Verkauf von Getränken und Eßwaren bei einer Sportveranstaltung eines

  • FG Köln, 18.04.2012 - 13 K 1075/08

    Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden ist steuerpflichtig

    Selbständigkeit in diesem Zusammenhang ist danach nicht die persönliche Selbständigkeit einer juristischen Person, sondern die sachliche Selbständigkeit der Betätigung im Sinne einer Abgrenzbarkeit insbesondere von ihrem steuerbegünstigten Wirkungsbereich (bspw. BFH-Urteile vom 18. Januar 1984 I R 138/79, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 140, 463, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 1984, 451; vom 15. Oktober 1997 I R 2/97, BFHE 184, 222, BStBl II 1998, 175; vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 2010 6 K 1104/09, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2010, 1552, rkr.
  • VG Würzburg, 10.11.2023 - W 8 K 23.411

    Bescheinigung für Umsatzsteuerbefreiung, Umsatzsteuerbefreiung für

    Der Verweis auf die Rechtsprechung des FG RhPf (U.v. 27.5.2010, Az. 6 K 1104/09) gehe fehl.
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