Weitere Entscheidung unten: VG Frankfurt/Oder, 07.03.2012

Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1128/09   

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https://dejure.org/2011,18849
FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1128/09 (https://dejure.org/2011,18849)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.05.2011 - 6 K 1128/09 (https://dejure.org/2011,18849)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - 6 K 1128/09 (https://dejure.org/2011,18849)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 4 Nr 14 UStG 1999, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c EWGRL 388/77, § 4 Nr 12 UStG 1999, Art 132 Abs 1 Buchst c EGRL 112/2006, Art 135 Abs 1 Buchst l EGRL 112/2006
    Steuerpflicht von Entgelten für die Gestaltung der Mitbenutzung von OP-Räumen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entgeltliche Überlassung von OP-Räumen durch einen Anästhesisten zur Mitbenutzung durch Operationen durchführende Ärzte ist steuerpflichtig; Steuerpflichtigkeit entgeltlicher Überlassung von OP-Räumen durch einen freiberuflich tätigen Anästhesisten; Vergütungen aus der ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerpflicht von Leistungen eines Anästhesisten aus der Gestattung der Mitbenutzung von Operationsräumen gegenüber operierenden Kollegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Entgelt für die Mitbenutzung von OP-Räumen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 2109
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 24.09.2004 - V B 177/02

    USt - Überlassung einer Zahnarztpraxiseinrichtung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1128/09
    Der dem Beschluss des BFH vom 24.09.2004 - V B 177/02 zugrunde liegende Sachverhalt sei nicht vergleichbar.

    Nach dem Beschluss des BFH vom 24.09.2004 - V B 177/02 ist gesetzliche Regelung für die Leistungen von Laborgemeinschaften an Ärzte (§ 4 Nr. 14 Satz 2 UStG i.d. für die Streitjahre gültigen Fassung) allerdings nicht analog auf andere Leistungen zwischen Ärzten übertragbar.

    Im Beschluss vom 24.09.2004 - V B 177/02 hat der BFH ausgeführt, dass der Gleichheitssatz nicht die analoge Anwendung des § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG auf den dort zu entscheidenden Sachverhalt gebietet; es erscheine nämlich nicht sachwidrig, die Umsätze des Zahnarztes aus der Überlassung der Praxiseinrichtung an einen Kollegen zur Mitbenutzung den Umsätzen eines kommerziellen Vermietungs- oder Leasingunternehmens gleich zu stellen.

    Für den Fall der Überlassung der Praxiseinrichtung an einen Kollegen, der in der gegen Entgelt überlassenen Praxis sodann eigene Patienten behandelt, hat der BFH mit Beschluss vom 24.09.2004 - V B 177/02 entschieden, dass § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG auf diesen Fall nicht analog anzuwenden ist.

    Der dem Beschluss des BFH vom 24.09.2004 - V B 177/02 zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt zwar wegen der notwendigen Verknüpfung mit der Leistung der Klägerin nicht identisch.

  • FG Hamburg, 10.03.2006 - VII 312/04

    Umsatzsteuergesetz: Zur Steuerfreiheit von Umsätzen eines Krankengymnasten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1128/09
    Das FG Hamburg habe mit Urteil vom 10.03.2006 - VII 312/04 entschieden, dass die Einbeziehung eines selbstständigen Krankengymnasten als freien Mitarbeiter nicht zur umsatzsteuerpflichtigen Überlassung von Räumen und Praxiseinrichtung führe; etwas anderes gelte nur dann, wenn der Krankengymnast eigene Patienten behandele.

    Er bezieht sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung und die Stellungnahme im Verfahren 6 V 1189/09 und trägt ergänzend vor, seine rechtliche Beurteilung stehe in Einklang mit den Urteilen des BFH vom 12.10.2004 - V R 54/03 und des FG Hamburg vom 10.03.2006 - VII 312/04.

    Der Sachverhalt des dem Urteil des FG Hamburg vom 10.03.2006 - VII 312/04 zugrunde liegenden Falles unterscheidet sich vom Streitfall dadurch, dass der Operateur ein eigenes Leistungsverhältnis gegenüber den Krankenkassen hat.

  • BFH, 12.10.2004 - V R 54/03

    Steuerfreie Umsätze einer Dental-Hygienikerin

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1128/09
    In die gleiche Richtung weise der Beschluss des BFH vom 12.10.2004 - V R 54/03 betreffend steuerfreie Umsätze von Dental-Hygienikern als unterstützende Leistungen des Zahnarztes.

    Er bezieht sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung und die Stellungnahme im Verfahren 6 V 1189/09 und trägt ergänzend vor, seine rechtliche Beurteilung stehe in Einklang mit den Urteilen des BFH vom 12.10.2004 - V R 54/03 und des FG Hamburg vom 10.03.2006 - VII 312/04.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 12.10.2004 - V R 54/03) hängt die Steuerbefreiung im Wesentlichen von der Erfüllung von zwei Voraussetzungen (z.B. Urteil des EuGH vom 10. September 2002 Rs. C-141/00 -Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH-, Slg. 2002, I-6833, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2002, 513, Rdnr. 26 ff.) ab, nämlich davon.

  • EuGH, 14.09.2000 - C-384/98

    Mehrwertsteuerbefreiung der ärztlichen Sachverständigenleistungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1128/09
    Eine einschränkende Auslegung des § 4 Nr. 14 UStG brachte das Urteil des EuGH vom 14.09.2000 C-384/98, UR 2000, 402mit sich: ärztliche Leistungen sind nur noch dann steuerfrei, wenn sie einem therapeutischen Ziel dienen.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14.09.2000 Rs. C-384/98 (a.a.O.)sind Heilbehandlungsleistungen i. S. d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EGRL (Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL ) Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen.

  • EuGH, 12.06.2003 - C-275/01

    Sinclair Collis

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1128/09
    Keine Vermietung liegt vor, wenn es nicht Gegenstand des Vertrages ist, dem Vertragspartner eine Fläche oder einen Standort passiv zu überlassen und ihm dabei das Recht zuzusichern, diese Fläche oder diesen Standort wie ein Eigentümer in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen und die Inbesitznahme eines Teils der Fläche oder eines Standortes innerhalb der Geschäftsräume nach dem Vertrag nur ein Mittel zur Durchführung der Leistung darstellt, die Gegenstand dieses Vertrages ist (EuGH Urteil vom 12.06.2003 - C-275/01).
  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1128/09
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 12.10.2004 - V R 54/03) hängt die Steuerbefreiung im Wesentlichen von der Erfüllung von zwei Voraussetzungen (z.B. Urteil des EuGH vom 10. September 2002 Rs. C-141/00 -Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH-, Slg. 2002, I-6833, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2002, 513, Rdnr. 26 ff.) ab, nämlich davon.
  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1128/09
    Auch der Grundsatz der Neutralität steht insoweit der Belastung von Vorleistungen mit Umsatzsteuer nicht entgegen; dies folgt aus den EuGH-Urteilen v. 05.06.1997 Rs. C-2/95 SDC u. v. 13.12.2001 Rs. C-235/00 CSC.
  • EuGH, 13.12.2001 - C-235/00

    CSC Financial Services

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1128/09
    Auch der Grundsatz der Neutralität steht insoweit der Belastung von Vorleistungen mit Umsatzsteuer nicht entgegen; dies folgt aus den EuGH-Urteilen v. 05.06.1997 Rs. C-2/95 SDC u. v. 13.12.2001 Rs. C-235/00 CSC.
  • BFH, 18.03.2015 - XI R 15/11

    Überlassung von Operationsräumen an einen Operateur durch einen an den

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 2011  6 K 1128/09 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 2109 veröffentlichten Urteil ab.

  • FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 104/12

    Steuerbefreiung von Privatkliniken ohne sozialrechtliche Zulassung als

    Die Überlassung ist als einheitliche Leistung im Rahmen eines Vertrags besonderer Art anzusehen (vgl. hierzu Niedersächsisches Finanzgericht -FG-, Urteil vom 2. Dezember 2010 5 K 387/07, juris; Heidner in Bunjes, UStG, 11. Aufl., § 4 Nr. 12 Rz. 23-25), deren charakteristisches Merkmal nicht die Nutzungsüberlassung der Räumlichkeiten ist, sondern in der Zurverfügungstellung einer funktionierenden Infrastruktur für die operativen Eingriffe der behandelnden Ärzte liegt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Mai 2011 6 K 1128/09, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 2109).
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Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Oder, 07.03.2012 - 6 K 1128/09   

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https://dejure.org/2012,23846
VG Frankfurt/Oder, 07.03.2012 - 6 K 1128/09 (https://dejure.org/2012,23846)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 07.03.2012 - 6 K 1128/09 (https://dejure.org/2012,23846)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 07. März 2012 - 6 K 1128/09 (https://dejure.org/2012,23846)
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Volltextveröffentlichungen (2)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • VG Hamburg, 30.10.2009 - 4 K 2949/08

    Aufstiegsfortbildung für ein zweites Fortbildungsziel - Gleichwertigkeit der

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 07.03.2012 - 6 K 1128/09
    Trotz vorhandener Unterschiede bei den beiden gesetzlichen Förderungszielen ist es zur Frage des wichtigen Grundes für den Abbruch gerechtfertigt, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Auslegungshilfe im Rahmen der Aufstiegsfortbildungsförderung heranzuziehen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 28. April 2009 - Au 3 K 08.1143 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 30. Oktober 2010 - 4 K 2949/08 -, juris).
  • BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 138.83

    Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 07.03.2012 - 6 K 1128/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. nur BVerwG vom 12.2.1976, FamRZ 1976, 555; vom 14.7.1977 FamRZ 1978, 70; vom 9.6.1983, FamRZ 1984, 516; vom 15.5.1986, FamRZ 1986, 932; vom 22.6.1989, FamRZ 1990, 325; vom 21.6.1990, FamRZ 1991, 119; vom 23.2.1994, FamRZ 1994, 999; vom 23.9.1999, FamRZ 2000, 642) ist ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Fortbildung dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil und unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände und der beiderseitigen die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.
  • BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Ernsthafter Neigungswechsel -

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 07.03.2012 - 6 K 1128/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. nur BVerwG vom 12.2.1976, FamRZ 1976, 555; vom 14.7.1977 FamRZ 1978, 70; vom 9.6.1983, FamRZ 1984, 516; vom 15.5.1986, FamRZ 1986, 932; vom 22.6.1989, FamRZ 1990, 325; vom 21.6.1990, FamRZ 1991, 119; vom 23.2.1994, FamRZ 1994, 999; vom 23.9.1999, FamRZ 2000, 642) ist ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Fortbildung dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil und unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände und der beiderseitigen die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.
  • BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74

    Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 07.03.2012 - 6 K 1128/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. nur BVerwG vom 12.2.1976, FamRZ 1976, 555; vom 14.7.1977 FamRZ 1978, 70; vom 9.6.1983, FamRZ 1984, 516; vom 15.5.1986, FamRZ 1986, 932; vom 22.6.1989, FamRZ 1990, 325; vom 21.6.1990, FamRZ 1991, 119; vom 23.2.1994, FamRZ 1994, 999; vom 23.9.1999, FamRZ 2000, 642) ist ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Fortbildung dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil und unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände und der beiderseitigen die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.
  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 19.98

    Fachrichtungswechsel, wichtiger Grund für -; familiäre Gründe für

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 07.03.2012 - 6 K 1128/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. nur BVerwG vom 12.2.1976, FamRZ 1976, 555; vom 14.7.1977 FamRZ 1978, 70; vom 9.6.1983, FamRZ 1984, 516; vom 15.5.1986, FamRZ 1986, 932; vom 22.6.1989, FamRZ 1990, 325; vom 21.6.1990, FamRZ 1991, 119; vom 23.2.1994, FamRZ 1994, 999; vom 23.9.1999, FamRZ 2000, 642) ist ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Fortbildung dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil und unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände und der beiderseitigen die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.
  • VG Augsburg, 28.04.2009 - Au 3 K 08.1143

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Aufgabe eines früheren Fortbildungsziels;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 07.03.2012 - 6 K 1128/09
    Trotz vorhandener Unterschiede bei den beiden gesetzlichen Förderungszielen ist es zur Frage des wichtigen Grundes für den Abbruch gerechtfertigt, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Auslegungshilfe im Rahmen der Aufstiegsfortbildungsförderung heranzuziehen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 28. April 2009 - Au 3 K 08.1143 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 30. Oktober 2010 - 4 K 2949/08 -, juris).
  • BVerwG, 14.07.1977 - 5 C 51.76

    Anspruch auf Ausbildungsförderung - Gründe für einen Fachrichtungswechsel

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 07.03.2012 - 6 K 1128/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. nur BVerwG vom 12.2.1976, FamRZ 1976, 555; vom 14.7.1977 FamRZ 1978, 70; vom 9.6.1983, FamRZ 1984, 516; vom 15.5.1986, FamRZ 1986, 932; vom 22.6.1989, FamRZ 1990, 325; vom 21.6.1990, FamRZ 1991, 119; vom 23.2.1994, FamRZ 1994, 999; vom 23.9.1999, FamRZ 2000, 642) ist ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Fortbildung dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil und unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände und der beiderseitigen die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.
  • BVerwG, 23.02.1994 - 11 C 10.93

    Anforderungen an einen Fachrichtungswechsel - Rechtmäßigkeit des Wechsels vom

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 07.03.2012 - 6 K 1128/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. nur BVerwG vom 12.2.1976, FamRZ 1976, 555; vom 14.7.1977 FamRZ 1978, 70; vom 9.6.1983, FamRZ 1984, 516; vom 15.5.1986, FamRZ 1986, 932; vom 22.6.1989, FamRZ 1990, 325; vom 21.6.1990, FamRZ 1991, 119; vom 23.2.1994, FamRZ 1994, 999; vom 23.9.1999, FamRZ 2000, 642) ist ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Fortbildung dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil und unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände und der beiderseitigen die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.02.2006 - 3 O 42/05

    Aufstiegsfortbildung, Gerichtskostenfreiheit, Erwachsenenbildung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 07.03.2012 - 6 K 1128/09
    Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2007 - 5 C 27.06 -, in NVwZ-RR 2008, 467 insoweit nicht abgedruckt; a. A. etwa OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 3 O 42/05 -, juris).
  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 42.88

    Hochschule - Zulassungsbeschränkung - Parkstudium - Fachrichtungswechsel -

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 07.03.2012 - 6 K 1128/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. nur BVerwG vom 12.2.1976, FamRZ 1976, 555; vom 14.7.1977 FamRZ 1978, 70; vom 9.6.1983, FamRZ 1984, 516; vom 15.5.1986, FamRZ 1986, 932; vom 22.6.1989, FamRZ 1990, 325; vom 21.6.1990, FamRZ 1991, 119; vom 23.2.1994, FamRZ 1994, 999; vom 23.9.1999, FamRZ 2000, 642) ist ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Fortbildung dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil und unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände und der beiderseitigen die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.
  • BVerwG, 12.11.2007 - 5 C 27.06

    Aufstiegsfortbildung, berufliche -; Qualifikation, berufliche -;

  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund -

  • VG München, 09.12.2022 - M 15 K 21.3980

    Aufstiegsfortbildungsförderung, Anderes Fortbildungsziel, Wichtiger Grund

    Denn sowohl dem BAföG als auch dem AFBG liegt das öffentliche Interesse einer zweckentsprechenden Nutzung einer Ausbildungsförderung zugrunde, welche die Verpflichtung des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen, beinhaltet (vgl. VG Frankfurt (Oder), U.v. 7.3.2012 - 6 K 1128/09 - juris Rn. 18 m.w.N.).
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