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   FG Köln, 21.11.2001 - 6 K 1134/01   

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FG Köln, 21.11.2001 - 6 K 1134/01 (https://dejure.org/2001,7098)
FG Köln, Entscheidung vom 21.11.2001 - 6 K 1134/01 (https://dejure.org/2001,7098)
FG Köln, Entscheidung vom 21. November 2001 - 6 K 1134/01 (https://dejure.org/2001,7098)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Finanzgerichtsordnung: - Untätigkeitsklage nach Untätigkeitseinspruch und Beteiligungszurechnung bei Mehrmütterorganschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beteiligungszurechnung bei Mehrmütterorganschaft; Verweigerung einer Vertagung; Hineinwachsen einer Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit; Wirkung eines Ablehnungsbescheides auf Untätigkeitsklageverfahren; Erfordernis der Gewährung effektiven Rechtsschutzes; Einbeziehung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1245
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.06.1999 - I R 43/97

    Gewerbesteuerliche Mehrmütterorganschaft

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2001 - 6 K 1134/01
    Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte auf der Grundlage der mit zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juni 1999 (I R 43/97, BStBl II 2000, 695 und I R 37/98, BFH/NV 2000, 347) erfolgten Rechtsprechungsänderung des BFH zur Mehrmütterorganschaft für die Erhebungsjahre 1990 - 1999 gesonderte und einheitliche Feststellungen der Gewerbeerträge bzw. -verluste und des Gewerbekapitals der EC durchzuführen und der Klägerin ihrem Gesellschaftsanteil entsprechende Anteile zuzurechnen hat.

    Mit Erlaß vom 4. Dezember 2000 IV A 2 - S 2770 - 3/00 (BStBl I 2000, 1571) ordnete das Bundesministerium der Finanzen an, daß die Grundsätze der beiden BFH-Urteile I R 43/97 und I R 37/98 "bis auf weiteres nicht allgemein anzuwenden" sind.

    Nach der neuen BFH-Rechtsprechung in BStBl II 2000, 695 und BFH/NV 2000, 347, welcher der Senat sich anschließt, sind bei einer sog. Mehrmütterorganschaft die Beteiligungen der lediglich zur einheitlichen Willensbildung in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften an der nachgeschalteten Organgesellschaft unmittelbar den Muttergesellschaften zuzurechnen.

  • BFH, 09.06.1999 - I R 37/98

    "Mehrfache Abhängigkeit" bei gewerbesteuerlicher Mehrmütterorganschaft

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2001 - 6 K 1134/01
    Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte auf der Grundlage der mit zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juni 1999 (I R 43/97, BStBl II 2000, 695 und I R 37/98, BFH/NV 2000, 347) erfolgten Rechtsprechungsänderung des BFH zur Mehrmütterorganschaft für die Erhebungsjahre 1990 - 1999 gesonderte und einheitliche Feststellungen der Gewerbeerträge bzw. -verluste und des Gewerbekapitals der EC durchzuführen und der Klägerin ihrem Gesellschaftsanteil entsprechende Anteile zuzurechnen hat.

    Mit Erlaß vom 4. Dezember 2000 IV A 2 - S 2770 - 3/00 (BStBl I 2000, 1571) ordnete das Bundesministerium der Finanzen an, daß die Grundsätze der beiden BFH-Urteile I R 43/97 und I R 37/98 "bis auf weiteres nicht allgemein anzuwenden" sind.

    Nach der neuen BFH-Rechtsprechung in BStBl II 2000, 695 und BFH/NV 2000, 347, welcher der Senat sich anschließt, sind bei einer sog. Mehrmütterorganschaft die Beteiligungen der lediglich zur einheitlichen Willensbildung in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften an der nachgeschalteten Organgesellschaft unmittelbar den Muttergesellschaften zuzurechnen.

  • BFH, 04.04.2001 - XI R 60/00

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2001 - 6 K 1134/01
    Zur Begründung des Vertagungsantrages bezieht sich der Beklagte auf das BFH-Urteil vom 4. April 2001 VI R 60/00, BStBl II 2001, 726.
  • BFH, 17.12.2002 - VI R 60/00

    WK-Abzug, Aufwendungen für berufbegleitendes Erststudium

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2001 - 6 K 1134/01
    Zur Begründung des Vertagungsantrages bezieht sich der Beklagte auf das BFH-Urteil vom 4. April 2001 VI R 60/00, BStBl II 2001, 726.
  • FG Baden-Württemberg, 18.09.1985 - XII K 1014/85
    Auszug aus FG Köln, 21.11.2001 - 6 K 1134/01
    Unter diesen besonderen Umständen gab es unter Berücksichtigung auch der rechtlich begründeten Interessen der Klägerin keinen zureichenden Grund, mit der Entscheidung über die Feststellungsanträge erneut zuzuwarten, und zwar nunmehr (letztlich oder zunächst einmal) bis zum Bekanntwerden eines Gesetzentwurfs zur Regelung der steuerlichen Organschaft, zumal die Dauer der danach weiterhin abzuwartenden Zeit völlig unbestimmt war (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 1985 XII K 1014/85, EFG 1986, 30).
  • BFH, 11.11.2009 - II R 14/08

    Korrektur eines Einheitswertbescheids nach Ablauf der Feststellungsfrist

    bb) Im Verhältnis von Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid ist § 181 Abs. 5 Satz 1 AO mit der Maßgabe anwendbar, dass anstelle der "Steuerfestsetzung" die "Messbetragsfestsetzung" auf der zweiten Stufe tritt, so dass es auf den Ablauf der Festsetzungsfrist für die zweite Stufe ankommt (vgl. FG Köln, Urteil vom 21. November 2001 6 K 1134/01, EFG 2002, 1245; zum zweistufigen Feststellungsverfahren: BFH-Urteil in BFHE 189, 309, BStBl II 1999, 747).
  • BFH, 03.08.2005 - I R 74/02

    Untätigkeitsklage; Untätigkeitseinspruch

    Sein Urteil vom 21. November 2001 6 K 1134/01 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1245 abgedruckt.
  • FG Hessen, 02.03.2005 - 4 K 2223/02

    Klageänderung nach Einlegung einer Untätigkeitsklage und Ergehen eines

    Insofern weicht der Sachverhalt auch von dem des Urteils des FG Köln vom 21.11.2001 (6 K 1134/01, EFG 2002, 1245; Revisionsverfahren I R 74/02) ab; dort hatte das Finanzamt nach Erhebung eines Untätigkeitseinspruchs und einer Untätigkeitsklage in Gestalt einer Verpflichtungsklage einen Ablehnungsbescheid (ohne weitere inhaltliche Regelung) erlassen.

    Die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage ist auch nach Einlegung eines Untätigkeitseinspruchs die zutreffenden Klageart, wenn im Klagewege geltend gemacht werden soll, dass die Finanzverwaltung auch auf den Untätigkeitseinspruch hin weiter untätig geblieben ist, denn § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO ist seinem Wortlaut nach ohne weiteres auch im Falle eines sog. Untätigkeitseinspruchs anwendbar (so auch FG Saarland vom 15.07.2003, 1 K 8/03, EFG 2003, 1488; FG Köln vom 21.11.2001, 6 K 1134/01, EFG 2002, 1245, Revisionsverfahren I R 74/02; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung § 347 AO Rz. 30).

  • FG Düsseldorf, 23.02.2021 - 10 K 3480/18

    Erlass eines erstmaligen Bescheides über die gesonderte und einheitliche

    Vor diesem Hintergrund und der damit - insbesondere bei Publikumsgesellschaften - kaum mit Sicherheit ermittelbaren Feststellung, dass die Feststellungs- bzw. Festsetzungsfrist von relevanten Folgebescheiden noch nicht abgelaufen ist, schließt sich der Senat der Auffassung des FG Köln (Urteil vom 21.11.2011 - 6 K 1134/01, Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 1245) und des Hessischen FG (Urteil vom 29.03.2011 - 11 K 1736/09, Die Unternehmensbesteuerung 2012, 771) an, dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung bereits dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt der Feststellung die Feststellungs- bzw. Festsetzungsfrist relevanter Folgebescheide möglicherweise nicht abgelaufen sein könnte.
  • FG Sachsen, 30.01.2008 - 1 K 1250/05

    Einheitswertbescheid als Grundlagenbescheid für die Festsetzung des

    Zwar ist ein Messbetrag keine Steuer; § 181 Abs. 5 AO ist jedoch entsprechend anwendbar, wenn die gesonderte Feststellung für die Festsetzung eines Steuermessbetrags von Bedeutung ist (vgl. § 184 Abs. 1 Satz 3 AO; FG Köln, Urteil vom 21.11.2001 - 6 K 1134/01, EFG 2002, 1245).
  • FG Düsseldorf, 27.11.2002 - 16 K 1189/01

    Mehrmütterorganschaft; Konsortium; Organträger;

    Das Urteil des FG Köln vom 21.11.2001 (6 K 1134/01) ist hierfür kein Beleg - das dem zugrundeliegende Verfahren ist noch nicht abgeschlossen; über die vom BFH zugelassene Revision ist noch nicht entschieden (I R 74/02), also ist auch dort das UntStFG anwendbar.
  • BFH, 01.06.2006 - I E 2/06

    Verwerfung einer Erinnerung bezüglich der Minderung des Streitwertes um 10 v.H.

    Das Finanzgericht (FG) Köln hatte der nach Einlegung eines Untätigkeitseinspruchs erhobenen Untätigkeitsklage der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung der Gewerbeerträge 1990 bis 1999 und des Gewerbekapitals für die Stichtage 1. Januar 1990 bis 1. Januar 1997 durch Urteil vom 21. November 2001 6 K 1134/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 1245) stattgegeben.
  • FG Hessen, 29.03.2011 - 11 K 1736/09

    Durchführung einer gesonderten Feststellung trotz Feststellungsverjährung

    Vor diesem Hintergrund folgt der erkennende Senat der im Schrifttum (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO, § 181, RdNr.19; Koenig in Pahlke/Koenig, AO, § 181, RdNr.35; v. Wedelstädt, AO-StB 2009, 238 [239]; a.A . Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 181, RdNr.144) und dem FG Köln (Urteil vom 21.11.2001 6 K 1134/01, EFG 2002, 1245, unter B II. 2.b) der Gründe) vertretenen Auffassung, wonach eine Bedeutung für eine andere Steuerfestsetzung im Sinne des § 181 Abs. 5 Satz 1 AO bereits dann gegeben ist, wenn deren Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Feststellung möglicherweise noch nicht abgelaufen sein könnte.
  • FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 8/03

    Erlass des Bescheides im Zuge der Untätigkeitsklage nach Untätigkeitseinspruch

    Der Senat sieht sich mit dieser Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit dem FG Köln (Urteil vom 21. November 2001 6 K 1134/01, EFG 2002, 1245, Az. des BFH: I B 31/02) und dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13. Januar 1983 5 C 114/81, NJW 1983, 2276, DVBl. 1983, 84).
  • FG Sachsen, 03.11.2004 - 4 K 1810/99

    Zeitliche Anwendung des § 233a AO; Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung

    Dem steht nicht entgegen, dass bei Klageerhebung im September 1999 die Frist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO von sechs Monaten seit Einlegung des Untätigkeitseinspruches noch nicht verstrichen war, denn die verfrüht erhobene Untätigkeitsklage ist zwischenzeitlich in die Zulässigkeit hineingewachsen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1981 a.a.O., BStBl II 1982, 150, 152; FG Köln, Urteil vom 21. November 2001 6 K 1134/01, EFG 2002, 1245f.; Gräber, FGO , 5. Aufl. 2002, § 46 Rn. 13 m.w.N.).
  • VG Weimar, 30.04.2003 - 6 K 2588/00

    Wasserrecht; Zulässigkeit einer Tankstelle in der Trinkwasserschutzzone III;

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