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   FG Hamburg, 08.06.2011 - 6 K 121/10   

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https://dejure.org/2011,17223
FG Hamburg, 08.06.2011 - 6 K 121/10 (https://dejure.org/2011,17223)
FG Hamburg, Entscheidung vom 08.06.2011 - 6 K 121/10 (https://dejure.org/2011,17223)
FG Hamburg, Entscheidung vom 08. Juni 2011 - 6 K 121/10 (https://dejure.org/2011,17223)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Einkommensteuer: Aufwendungen für eine gemischt genutzten Raum in der Privatwohnung

  • Justiz Hamburg

    § 4 Abs 4 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002, § 12 Nr 1 EStG 2002
    Einkommensteuer: Aufwendungen für eine gemischt genutzten Raum in der Privatwohnung

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Aufwendungen für gemischtgenutzten Raum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen für einen gemischt genutzten Raum in der Privatwohnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für einen gemischt genutzten Raum in der Privatwohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerliche Berücksichtigung anteiliger Mietkosten als Betriebsausgaben bei Streitigkeit über die betriebliche Nutzung von als Arbeitsbereich geltend gemachten Flächen

  • beck.de (Kurzinformation)

    Kein anteiliger Abzug von Aufwendungen für gemischt genutzten Raum in einer Privatwohnung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Aufwendungen für gemischt-genutzten Raum

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für gemischt genutzten Raum

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Aufwendungen für gemischtgenutzten Raum

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für gemischt genutzten Raum

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 2774
  • EFG 2011, 2131
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 16.08.2005 - VI B 8/05

    Galerie kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Hamburg, 08.06.2011 - 6 K 121/10
    Nach der bislang geltenden Rechtsprechung wurde die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen allerdings versagt, wenn zwischen dem privaten Wohnbereich des Steuerpflichtigen und dem Arbeitszimmer keine klare Abgrenzung gegeben war (vgl. etwa BFH-Entscheidungen vom 29.11.2006 - VI R 3/04, BStBl. II 2007, 308; vom 16.08.2005 - VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006; vom 19.05.1995 - VI R 3/95, BFH/NV 1995, 880; und vom 06.12.1991 - VI R 101/87, BStBl II 1992, 304).

    Gleichzeitig fehlt es an einer erkennbaren Trennung zwischen privat und betrieblich genutztem Bereich, so dass eine nur flächenmäßige Zuordnung - anders als möglicherweise im Falle eines galerieartigen Raumes (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 16.08.2005 - VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006) - letztlich willkürlich wäre.

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Hamburg, 08.06.2011 - 6 K 121/10
    a) Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind (vgl. BFH, Beschluss des Großen Senats vom 21.09.2009 - GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672).

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 21.09.2009 (GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672, Rz. 91 ff.) wird Bezug genommen.

  • BFH, 17.02.2016 - X R 32/11

    Gemischt genutztes Arbeitszimmer - Ausschluss eines für den Lastentransport

    Auszug aus FG Hamburg, 08.06.2011 - 6 K 121/10
    Das Urteil des FG Köln vom 19.05.2011 (10 K 4126/09, DStR 2011, 1360, Rev.: X R 32/11) hat dem erkennenden Gericht zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Tenors bei der Geschäftsstelle gemäß § 104 Abs. 2 FGO noch nicht vorgelegen, so dass auch kein Anlass bestand, die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.
  • FG Köln, 19.05.2011 - 10 K 4126/09

    Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar

    Auszug aus FG Hamburg, 08.06.2011 - 6 K 121/10
    Das Urteil des FG Köln vom 19.05.2011 (10 K 4126/09, DStR 2011, 1360, Rev.: X R 32/11) hat dem erkennenden Gericht zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Tenors bei der Geschäftsstelle gemäß § 104 Abs. 2 FGO noch nicht vorgelegen, so dass auch kein Anlass bestand, die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.
  • BFH, 19.05.1995 - VI R 3/95

    Offener Raum kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Hamburg, 08.06.2011 - 6 K 121/10
    Nach der bislang geltenden Rechtsprechung wurde die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen allerdings versagt, wenn zwischen dem privaten Wohnbereich des Steuerpflichtigen und dem Arbeitszimmer keine klare Abgrenzung gegeben war (vgl. etwa BFH-Entscheidungen vom 29.11.2006 - VI R 3/04, BStBl. II 2007, 308; vom 16.08.2005 - VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006; vom 19.05.1995 - VI R 3/95, BFH/NV 1995, 880; und vom 06.12.1991 - VI R 101/87, BStBl II 1992, 304).
  • BFH, 06.12.1991 - VI R 101/87

    Eine zum Wohnzimmer hin offene Galerie kann mangels räumlicher Trennung vom

    Auszug aus FG Hamburg, 08.06.2011 - 6 K 121/10
    Nach der bislang geltenden Rechtsprechung wurde die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen allerdings versagt, wenn zwischen dem privaten Wohnbereich des Steuerpflichtigen und dem Arbeitszimmer keine klare Abgrenzung gegeben war (vgl. etwa BFH-Entscheidungen vom 29.11.2006 - VI R 3/04, BStBl. II 2007, 308; vom 16.08.2005 - VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006; vom 19.05.1995 - VI R 3/95, BFH/NV 1995, 880; und vom 06.12.1991 - VI R 101/87, BStBl II 1992, 304).
  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Auszug aus FG Hamburg, 08.06.2011 - 6 K 121/10
    Häusliches Arbeitszimmer in diesem Sinne ist der Rechtsprechung zufolge ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. verwaltungsorganisatorischer Arbeiten dient (BFH-Urteil vom 19.09.2002 - VI R 70/01, BStBl. II 2003, 139).
  • BFH, 29.11.2006 - VI R 3/04

    Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist die Erstattung nur solcher Aufwendungen

    Auszug aus FG Hamburg, 08.06.2011 - 6 K 121/10
    Nach der bislang geltenden Rechtsprechung wurde die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen allerdings versagt, wenn zwischen dem privaten Wohnbereich des Steuerpflichtigen und dem Arbeitszimmer keine klare Abgrenzung gegeben war (vgl. etwa BFH-Entscheidungen vom 29.11.2006 - VI R 3/04, BStBl. II 2007, 308; vom 16.08.2005 - VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006; vom 19.05.1995 - VI R 3/95, BFH/NV 1995, 880; und vom 06.12.1991 - VI R 101/87, BStBl II 1992, 304).
  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14

    Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Gegen eine Aufteilung haben sich ausgesprochen: das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2010  2 K 2331/09 (EFG 2011, 1961, Rev. III R 62/11); das FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 2011  7 K 2005/08 (EFG 2011, 1055); das FG München, Urteil vom 31. Mai 2011  13 K 2979/10 (EFG 2012, 1825, Rev. VIII R 24/12); das FG Hamburg, Urteil vom 8. Juni 2011  6 K 121/10 (EFG 2011, 2131); das Sächsische FG, Urteil vom 11. Januar 2012  2 K 1854/11 (EFG 2012, 1125); das FG Düsseldorf, Urteil vom 1. Februar 2012  7 K 87/11 E (EFG 2012, 1830, Rev. VIII R 10/12); das Sächsische FG, Urteil vom 24. Mai 2012  1 K 1474/10 (juris, Rev. X R 18/12); das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. September 2012  3 K 1740/10 (EFG 2013, 113, Rev. VI R 68/12); das FG Münster, Urteil vom 26. April 2013  14 K 3871/11 G, F (juris); das FG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2013  10 K 734/11 E (EFG 2013, 1023, Rev. X R 26/13); das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 2013  2 K 2225/11 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2015, 641, Rev. VIII R 22/14).
  • FG Düsseldorf, 06.02.2012 - 7 K 87/11

    Aufwendungen für eine Arbeitsecke

    Das FG Hamburg kam unter Berücksichtigung des Beschlusses des Großen Senates ebenfalls zu einer Versagung der Abzugsfähigkeit der anteiligen Mietaufwendungen, allerdings mit der Begründung, dass im zu entscheidenden Fall die betrieblichen und die privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist (Urteil vom 08.06.2011 - 6 K 121/10, juris).
  • BFH, 02.07.2012 - III B 243/11

    Keine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

    Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 2131 veröffentlichten Entscheidung als unbegründet ab.
  • FG Münster, 26.04.2013 - 14 K 3871/11

    Keine Aufteilung von Wohnungsaufwendungen eines Handelsvertreters bei anteiliger

    Während einige Finanzgerichte eine Aufteilung der Raumkosten bei gemischter Nutzung generell ablehnen mit dem Argument, dass Wohnraumkosten nach dem subjektiven Nettoprinzip schon über die steuerliche Freistellung des Existenzminimums steuerlich berücksichtigt würden und ansonsten eine steuerliche Doppelberücksichtigung eintreten könnte (so z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2011 - 7 K 2005/08, EFG 2011, 1055, rechtskräftig; widersprechend FG Köln, Urteil vom 19.05.2011 - 10 K 4126/09, EFG 2011, 1410, Rev. anhängig unter X R 32/11), lassen andere Finanzgerichte die Abzugsfähigkeit zumindest daran scheitern, dass bei einer gemischten Nutzung einer Fläche kein geeigneter Aufteilungsmaßstab zur Verfügung stehe (so z.B. FG Hamburg, Urteil vom 08.06.2011 - 6 K 121/10, EFG 2011, 2131, rechtskräftig).
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