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   FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1268/03   

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FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1268/03 (https://dejure.org/2006,17902)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.09.2006 - 6 K 1268/03 (https://dejure.org/2006,17902)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. September 2006 - 6 K 1268/03 (https://dejure.org/2006,17902)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerfreiheit der Umsätze von Organgesellschaften; Steuerbefreiung der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung; Verschiedene Befreiungsnormen für Leistungen eines Krankenhauses und außerhalb eines Krankenhauses erbrachter Heilbehandlungen

  • Judicialis

    UStG § 4 Nr. 14; ; UStG § 16; ; 6. EG-RL Art. 13 Teil A Abs. 1 b); ; AO § 67 Abs. 2; ; BPflV § 2; ; BPflV § 11 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerbefreiung für Umsätze von Kliniken aus der Behandlung mit sog. alternativen Methoden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerbefreiung für Umsätze von Kliniken aus der Behandlung mit sog. alternativen Methoden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 741
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 01.12.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1268/03
    Der EuGH hat mitUrteil vom 01.12.2005 Rs. C-394/04 entschieden, dass die Überlassung von Telefon und TV, sowie die Unterbringung von Begleitpersonen regelmäßig nicht zu den eng verbundenen Umsätzen zählen, außer wenn diese Leistungen therapeutisch erforderlich sind.

    Der EuGH stellt in seinemUrteil vom 01.12.2005 Rs. C-394/04 darauf ab, dass nur solche Leistungen befreit sein sollen, die für die Erreichung des therapeutischen Ziels unentbehrlich sind.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH können sie unter Art. 13 Teil A Abs. 1 b) der 6. EG-Richtlinie fallen, wenn sie für die Erreichung des therapeutischen Zieles unentbehrlich sind; das Erfordernis einer lebensbedrohlichen Erkrankung findet sich im Urteil des EuGH vom 01.12.2005 Rs. C-394/04 nicht.

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1268/03
    Andere Leistungen können ausnahmsweise dann allgemeine Krankenhausleistungen darstellen, wenn es für eine lebensbedrohliche Erkrankung keine wissenschaftlich anerkannte Therapie gibt (Beschluss des BVerfG vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98).

    Leistungen, die nicht unter diesen Katalog fallen, können unter den vom BVerfG mit Beschluss vom 06.12.2005 Az. 1 BvR 347/98 genannten Voraussetzungen - lebensbedrohliche Erkrankung - gleichwohl als für die Erreichung des therapeutischen Ziel unentbehrlich angesehen werden.

  • BFH, 18.03.2004 - V R 53/00

    Umsatzsteuerbefreiung für private Krankenhäuser

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1268/03
    Die Umsätze eines Krankenhauses sind damit stets nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG steuerbefreit, auch wenn sie die ärztliche Heilbehandlung und sonstige medizinische Leistungen einschließen (BFH Urteil vom 18.03.2004 - V R 53/00, BStBl II 2004, 677).

    Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b) der 6. EG-Richtlinie sind nämlich Krankenhausleistungen und die damit eng verbundenen Umsätze (vgl. BFH-Urteil vom 18.03.2004 - V R 53/00) steuerbefreit, soweit sie von privaten Einrichtungen erbracht werden, wenn diese unter Bedingungen erfolgen, die mit denen der öffentlichen Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1268/03
    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Steuerbefreiungen des Artikels 13 der Sechsten Richtlinie eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u.a.Urteile vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 20, vom 10.09.2002 Rs. C-141/00 Kügler, Randnr. 28 undvom 06.11.2003 Rs. C-45/01 Dornier).

    Leistungen eines Krankenhauses sind ausschließlich nach Art. 13 Teil A Abs. 1 b) der 6. EG-Richtlinie, bzw. § 4 Nr. 16 UStG zu befreien (Urteil des EuGH vom 06.11.2003 Rs. C-45/01, UR 2003, 584).

  • BFH, 12.05.2005 - V R 54/02

    Kein ermäßigter Steuersatz für Nutzung einer Sauna im Fitnessstudio

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1268/03
    Die Beschränkung der steuerbefreiten Krankenhausleistungen auf solche des § 11 BPflV stellt die soziale Vergleichbarkeit her, da diese Leistungen - wenn sie von nach dem KHG finanzierten Krankenhäusern erbracht werden - von den Sozialversicherungsträgern übernommen werden und dem Umfang nach von den in § 15 BPflV bestimmten Gremien festgelegt werden, die einen sozialen Auftrag erfüllen (vgl. ähnliche Regelung bei anzuerkennenden ärztlichen ambulanten Leistungen, die vom gemeinsamen Ausschuss der Sozialversicherungsträger festgelegt werden, BFH-Urteile vom 12.08.2004 - V R 18/02, BStBl II 2005, 227, vom 25.11.2004 - V R 44/02, BStBl II 2005, 190 undvom 12.05.2005 -V R 54/02, BFH/NV 2005, 1470).
  • BFH, 25.11.2004 - V R 44/02

    Steuerbefreiung von Umsätzen aus heilberuflicher Tätigkeit

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1268/03
    Die Beschränkung der steuerbefreiten Krankenhausleistungen auf solche des § 11 BPflV stellt die soziale Vergleichbarkeit her, da diese Leistungen - wenn sie von nach dem KHG finanzierten Krankenhäusern erbracht werden - von den Sozialversicherungsträgern übernommen werden und dem Umfang nach von den in § 15 BPflV bestimmten Gremien festgelegt werden, die einen sozialen Auftrag erfüllen (vgl. ähnliche Regelung bei anzuerkennenden ärztlichen ambulanten Leistungen, die vom gemeinsamen Ausschuss der Sozialversicherungsträger festgelegt werden, BFH-Urteile vom 12.08.2004 - V R 18/02, BStBl II 2005, 227, vom 25.11.2004 - V R 44/02, BStBl II 2005, 190 undvom 12.05.2005 -V R 54/02, BFH/NV 2005, 1470).
  • BFH, 12.08.2004 - V R 18/02

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für Fußreflexzonenmasseur - Ablehnung der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1268/03
    Die Beschränkung der steuerbefreiten Krankenhausleistungen auf solche des § 11 BPflV stellt die soziale Vergleichbarkeit her, da diese Leistungen - wenn sie von nach dem KHG finanzierten Krankenhäusern erbracht werden - von den Sozialversicherungsträgern übernommen werden und dem Umfang nach von den in § 15 BPflV bestimmten Gremien festgelegt werden, die einen sozialen Auftrag erfüllen (vgl. ähnliche Regelung bei anzuerkennenden ärztlichen ambulanten Leistungen, die vom gemeinsamen Ausschuss der Sozialversicherungsträger festgelegt werden, BFH-Urteile vom 12.08.2004 - V R 18/02, BStBl II 2005, 227, vom 25.11.2004 - V R 44/02, BStBl II 2005, 190 undvom 12.05.2005 -V R 54/02, BFH/NV 2005, 1470).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1948/04

    Zur Steuerbefreiung für Umsätze eines ambulanten Pflegedienstes

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1268/03
    Die tatbestandliche Einschränkung der Steuerbefreiung in § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG ist somit von der Ermächtigung in Art. 13 Abs. Abschn. A Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG gedeckt (vgl. ebenso Senatsurteil vom 14.09.2006 Az. 6 K 1948/04).
  • BFH, 22.05.2003 - V R 94/01

    Voraussetzung für Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b und c UStG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1268/03
    Zweck der Vorschrift ist es, die Kostenträger und damit mittelbar ihre Versicherten, sowie die selbst zahlenden Patienten steuerlich zu entlasten; die Steuerbefreiung dient dagegen nicht der Begünstigung der Krankenhäuser (BFH Urteil vom 22.05.2003 - V R 94/01, BStBl II 2003, 954).
  • BVerfG, 10.11.1999 - 2 BvR 2861/93

    Umsatzsteuerbefreiung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1268/03
    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 10.11.1999 - 2 BvR 2861/93, wonach ärztliche Leistungen unabhängig von der Rechtsform des leistenden Unternehmers von der Umsatzsteuer befreit sind, beantragte der Kläger erstmals, mit Schreiben vom 23.12.1999 für das Jahr 1994 und mit Schreiben vom 05.01.2000 für die Jahre 1995 bis 1998, die Umsatzsteuerbescheide zu ändern und die Leistungen der Organgesellschaften in vollem Umfang steuerfrei zu belassen.
  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

  • BFH, 25.11.1993 - V R 64/89

    Auch für ein reines Belegkrankenhaus kann unter den Voraussetzungen des § 4 Nr.

  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

  • BFH, 01.12.1977 - V R 37/75

    Keine Steuerfreiheit für die Veräußerung des Inventars eines Sanatoriums nach

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10

    Ist die Umsatzsteuerpflicht eines Krankenhauses, das keine Kassenpatienten

    Ferner entfallen mindestens 40 v.H. der Belegungstage auf Patienten, bei denen die Kosten durch Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder die Beihilfe erstattungsfähig sind (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. September 2006 6 K 1268/03, EFG 2008, 741), denn die Klägerin behandelt überwiegend beihilfeberechtigte Patienten.

    Der 6. EG-RL ist ferner nicht zu entnehmen, dass die Umsätze nur dann steuerfrei sind, wenn die Leistungen in besonderem Maße sozial schützenswerten Patienten zugutekommen (so FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. September 2006 6 K 1268/03, EFG 2008, 741).

  • FG Köln, 22.05.2013 - 8 K 3374/10

    Frage der Steuerfreiheit der Umsätze einer Privatklinik

    Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.8.2006 (6 K 1268/03) seien die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für jedes Krankenhaus mit Konzession nach § 30 GewO innerhalb des Organkreises getrennt zu ermitteln.
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