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   VG Minden, 09.12.2011 - 6 K 1464/11   

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VG Minden, 09.12.2011 - 6 K 1464/11 (https://dejure.org/2011,15289)
VG Minden, Entscheidung vom 09.12.2011 - 6 K 1464/11 (https://dejure.org/2011,15289)
VG Minden, Entscheidung vom 09. Dezember 2011 - 6 K 1464/11 (https://dejure.org/2011,15289)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 17.04.1980 - 5 C 50.78

    Ausbildungsförderung - Auszubildender - Rückforderung - Rückforderungsbescheid

    Auszug aus VG Minden, 09.12.2011 - 6 K 1464/11
    Zur Erforderlichkeit der Rechtmäßigkeit des Vorbehalts vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.1980 - 5 C 50.78 -, BVerwGE 60, 99, zu der entsprechenden Regelung im BAföG.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2017 - 12 S 1983/16

    Rückforderung von Mitteln der Aufstiegsförderung

    Von den im AFBG vorgesehenen Fördermöglichkeiten werden der Unterhaltsbeitrag zur Deckung des monatlichen Unterhaltsbedarfs (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 AFBG) sowie der Kinderbetreuungszuschlag gemäß § 10 Abs. 3 AFBG monatsweise erbracht, wie sich aus § 11 Abs. 2 Satz 1 AFBG und § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AFBG ausdrücklich ergibt, so dass der Wortlaut des § 16 Abs. 1 AFBG sich nicht als mehrdeutig erweist (so jedoch VG Minden, Urteil vom 09.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 14).

    Die gegenteilige Auslegung (VG Minden, Urteil vom 09.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 14 ff.), auf die sich der Beklagte stützt, vermag nicht zu überzeugen.

    Zwar unterschied § 16 AFBG in allen bis 31. Juli 2016 geltenden Fassungen nicht zwischen Unterhalts- und Maßnahmebeitrag (VG Minden, Urteil vom 09.12.2011, a.a.O., Rn. 18); richtig ist auch, dass der Gesetzgeber ausdrücklich eine zweckentsprechende Mittelverwendung sichern und eine Rückforderung erleichtern wollte (VG Minden, Urteil vom 09.12.2011, a.a.O., Rn. 16).

    Aus diesen Aspekten jedoch den Schluss zu ziehen, es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die Rückforderungsmöglichkeiten auf den Unterhaltsbeitrag habe begrenzen wollen (VG Minden, Urteil vom 09.12.2011, a.a.O., juris Rn. 18), lässt die bisherige Entstehungsgeschichte der Norm, die sich stets ausschließlich auf den Unterhaltsbeitrag bezogen hatte, außer Acht und verändert den Wortlaut der Norm (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 34).

    Auch die seitens des VG Minden (Urteil vom 09.12.2011, a.a.O., juris Rn. 19) angestellten systematischen Überlegungen, auf die der Beklagte sich bezieht, teilt der Senat nicht.

    Da § 16 Abs. 1 AFBG bei Vorliegen der Voraussetzungen gerade ermöglichen soll, Rückforderungen für einzelne Kalendermonate geltend zu machen, kann die Bestimmung nicht - wie das VG Minden (Urteil vom 09.12.2011, a.a.O., juris Rn. 15) meint - so gelesen werden, dass sie "an keinem Tag jedes Kalendermonats" bedeuten solle (VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 34; Schubert/Schaumberg, a.a.O., Rn. 2.1).

  • VGH Bayern, 19.04.2016 - 12 B 15.2304

    Aufhebung der Bewilligung eines Maßnahmebeitrags im Rahmen der beruflichen

    Der Wortlaut der Norm erweist sich insoweit auch nicht als mehrdeutig (so unzutreffend VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 14), da § 11 Abs. 2 AFBG bei den zuletzt genannten Förderarten eine monatsweise Leistungserbringung ausdrücklich vorsieht.

    3.1.3 Dies leitet sich überdies eindeutig aus der Normgenese ab (unzutreffend insoweit VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 15 ff., das aus einer nur unzureichend analysierten Gesetzgebungshistorie auf einen spezifischen "Willen" des Gesetzgebers schließt).

    Dies lässt sich insbesondere den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 16/10996, S. 30) nicht entnehmen (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 34; dies konzediert auch VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 18, das allerdings unter Ausblendung der ursprünglichen Normfassung einen unzutreffenden Schluss zieht).

    Hierfür fehlt es bereits an einer Regelungslücke (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 35; unzutreffend VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 06.08.2015 - 12 ZB 14.2598

    I. Die regelmäßige Teilnahme an einer Maßnahme der Auftstiegsfortbildung in Form

    Entgegen der Auffassung des Beklagten in seinem Zulassungsvorbringen erweist sich der Wortlaut der Norm auch nicht als mehrdeutig (so aber VG Minden, U.v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 14), da § 11 Abs. 2 AFBG eine monatsweise Leistungserbringung bei diesen Förderarten ausdrücklich vorsieht.

    Dies leitet sich darüber hinaus eindeutig auch aus der Normgenese ab (diesen Ansatz ignoriert VG Minden, U.v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 15 ff., das aus der nur verkürzt analysierten Gesetzgebungshistorie einen bestimmten "Willen" des Gesetzgebers ableiten möchte).

    Dass mit dieser Gesetzesnovelle darüber hinaus die Erstreckung der Rückforderungsmöglichkeiten auf den Maßnahmebeitrag beabsichtigt war, lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 16/10996) nicht explizit entnehmen (vgl. VG Augsburg, U.v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 34; dies konzediert auch VG Minden, U.v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 18, das allerdings unter Ausblendung der ursprünglichen Normfassung den umgekehrten Schluss zieht).

    Mithin fehlt es für eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf den Zuschussanteil des Maßnahmebeitrags, wie sie der Beklagte in seinem Zulassungsvorbringen ebenfalls fordert, bereits an der erforderlichen Regelungslücke (vgl. VG Augsburg, U.v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 35; unzutreffend insoweit VG Minden, U.v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 22).

    Dass einzelne Verwaltungsgerichte insoweit eine abweichende Auffassung vertreten (VG Minden, U.v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 12 ff.; der hierzu ergangene Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 12.4.2012 - 12 A 236/12 - juris kann nicht als "Bestätigung" der Rechtsauffassung des VG Minden angesehen werden, da er zu der inmitten stehenden Rechtsfrage keine Stellung nimmt; dem VG Minden folgend VG Gelsenkirchen, U.v. 20.5.2015 - 7 K 6249/12 - juris Rn. 18 ff.; offengelassen von VG Hannover, U.v. 13.3.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 18), begründet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ebenfalls nicht.

  • VG Weimar, 01.04.2016 - 3 K 610/13

    Anwendung von § 16 AFBG auf einen Maßnahmebeitrag

    Entgegen der Auffassung des Beklagten in seinem Zulassungsvorbringen erweist sich der Wortlaut der Norm auch nicht als mehrdeutig (so aber VG Minden, Urteil vom 09.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 14), da § 11 Abs. 2 AFBG eine monatsweise Leistungserbringung bei diesen Förderarten ausdrücklich vorsieht.

    Dies leitet sich darüber hinaus eindeutig auch aus der Normgenese ab (diesen Ansatz ignoriert VG Minden, Urteil vom 09.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 15 ff., das aus der nur verkürzt analysierten Gesetzgebungshistorie einen bestimmten "Willen" des Gesetzgebers ableiten möchte).

    Dass mit dieser Gesetzesnovelle darüber hinaus die Erstreckung der Rückforderungsmöglichkeiten auf den Maßnahmebeitrag beabsichtigt war, lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 16/10996) nicht explizit entnehmen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 34; dies konzediert auch VG Minden, Urteil vom 09.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 18, das allerdings unter Ausblendung der ursprünglichen Normfassung den umgekehrten Schluss zieht).

    Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts Minden in seinem Urteil vom 09.12.2011 (6 K 1464/11 - Juris; Rdnr. 13 ff.), auf die sich bislang der Beklagte ausdrücklich stützt, ist angesichts dessen nicht überzeugend.

  • VG Hannover, 13.03.2014 - 3 A 4605/12

    Arbeitgeberweisung; Attest; Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz;

    a) Es kann offen bleiben, ob diese Vorschriften auf einen Fall wie dem vorliegenden, in dem es ausschließlich um die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags geht, überhaupt anwendbar sind (bejahend: VG Minden, Urt. vom 09.12.2011, 6 K 1464/11, juris, best. von OVG NW, Beschl. vom 12.04.2012, 12 A 236/12, juris; verneinend: VG Augsburg, Urt. vom 11.06.2013, Au 3 K 12.1564, juris).
  • VG Augsburg, 16.10.2014 - Au 3 K 14.1079

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Maßnahmebeitrag; Vorbehalt der Rückforderung

    aa) Dabei kann offen bleiben, ob diese Vorschriften auf einen Fall wie den vorliegenden, in dem es ausschließlich um die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags geht, überhaupt anwendbar sind (vgl. VG Hannover, U.v. 13.3.2014 - 3 A 4605/12 - juris; bejahend: VG Minden, U.v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - nachgehend OVG NRW, B.v. 12.4.2012 - 12 A 236/12 - beide juris; verneinend: VG Augsburg, U.v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris).

    cc) Eine analoge Anwendung der Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG (vgl. VG Minden, U.v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris) scheidet bereits mangels Vorliegen einer Regelungslücke aus.

  • VG Augsburg, 11.06.2013 - Au 3 K 12.1564

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Maßnahmebeitrag; Vorbehalt der Rückforderung

    Die Formulierung "an keinem Tag des Kalendermonats, für den sie gezahlt worden ist" kann auch nicht so verstanden werden, dass eine Rückforderungspflicht immer dann besteht, wenn die Voraussetzungen für die Leistung nicht während des (gesamten) Förderzeitraums vorgelegen haben (so aber VG Minden, U.v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris).
  • VG Gelsenkirchen, 20.05.2015 - 7 K 6249/12

    Fehlzeiten; Erfolg des Lehrgangs; regelmäßige Teilnahme an der Fortbildung

    vgl. VG Minden, Urteil vom 9. Dezember 2011 - 6 K 1464/11 -, juris Rdnr. 13 f., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2012 - 12 A 236/12 -, juris.
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