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   FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2014 - 6 K 1465/12   

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FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2014 - 6 K 1465/12 (https://dejure.org/2014,43298)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.10.2014 - 6 K 1465/12 (https://dejure.org/2014,43298)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Oktober 2014 - 6 K 1465/12 (https://dejure.org/2014,43298)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 4 Nr 8 Buchst d UStG 2005, Art 13 Teil B Buchst d Nr 3 EWGRL 388/77, UStG VZ 2005
    Befreiung von Umsatzsteuer bei Leistungen eines Dienstleisters gegenüber einer Bank im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldautomaten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Dienstleisters gegenüber einer Bank im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldautomaten; Merkmale einer umsatzsteuerrechtlich einheitlichen Leistung; Steuerrechtliche Bewertung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Umsatz ...

  • Betriebs-Berater

    Befreiung von Umsatzsteuer bei Leistungen eines Dienstleisters gegenüber einer Bank im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldautomaten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerbefreiung bei Leistungen an eine Bank im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldautomaten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerbefreiung bei Leistungen an eine Bank im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldautomaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Befreiung von Umsatzsteuer bei Leistungen eines Dienstleisters gegenüber einer Bank im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldautomaten

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 588
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 12.06.2008 - V R 32/06

    Umsatzsteuer: "Outsourcing" bei Banken

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2014 - 6 K 1465/12
    Der BFH habe im Urteil vom 12.06.2008, Az.: V R 32/06, BStBl. II 2008, 777, entschieden, dass es der Steuerfreiheit des § 4 Nr. 8 d UStG nicht entgegenstehe, dass der Dienstleister keine dispositiven Entscheidungen treffen könne.

    Soweit die Klägerin unter Berufung auf das BFH-Urteil V R 32/06 vortrage, dass der Steuerbefreiung hiernach nicht entgegenstünde, dass der Dienstleister keine dispositiven Entscheidungen treffen könne, sei anzumerken, dass im dortigen Fall der Dienstleister selbst rechtliche und finanzielle Änderungen herbeiführen habe können.

    Die Leistungen der Klägerin bildeten insofern ein eigenständiges Ganzes, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen von Leistungen im Zahlungsverkehr (Geldautomatengeschäft) im bereits aufgezeigten Sinne der EuGH- und BFH-Rechtsprechung umfasst (vgl. EuGH-Urteil SDC Rz. 64 ff., ständig wiederholt in der Folgerechtsprechung, z.B. EuGH-Urteil CSC Rz. 23, EuGHUrteil Abbey National, Rz. 67 und 69; ebenso übernommen vom BFH, Urteil 13.7.2006 V R 57/04, BStBI. II 07, 19; Urteil vom 12.6.2008 V R 32/06, UR 2008, 731).

    Hinsichtlich der Frage, ob die Aktivitäten der Klägerin hinreichend spezifisch und wesentlich sind, sei auf die tatsächlichen Handlungen abzustellen (EuGH-Urteil SDC, UR 1998, 64, Tz. 64, BFH-Urteil vom 12.6.2008, V R 32/06).

    Auch die Verantwortung der Klägerin beziehe sich auf diese spezifischen und wesentlichen Aspekte, was gemäß dem BFH-Urteil V R 32/06 ebenfalls für die Steuerbefreiung spreche.

    Der Senat hatte daher bei Annahme mehrerer Leistungen im umsatzsteuerrechtliche Sinne weiter zu prüfen, ob die von der Klägerin erbrachten Leistungen jeweils als eine eigenständige Leistung zu betrachten sind, oder im Verhältnis von Haupt- zu Nebenleistung zueinander stehen oder ob sie so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (BFH, Urteil vom 13. November 2013 XI R 24/11, BFHE 243, 471; Philipowski in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, § 3 § 4 Nr. 8 Rz. 294 wendet ein, das der BFH in seinem - auch für den vorliegenden Streitfall zu untersuchenden - Urteil im Verfahren V R 32/06 betreffend die Leistungen eines Rechenzentrums das "Begriffspaar" Haupt- und Nebenleistung "mit keinem Wort thematisiert" habe).

    Zwar gibt Philipowski (in Rau/Dürrwächter/Flick, Geist § 4 Nr. 8 UStG) in seiner (kritischen) Kommentierung des BFH-Urteils V R 32/06 die Empfehlung, dass zukünftig Leistungen, die als umsatzsteuerfrei angesehen werden, "in einen gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrag mit einem gesonderten Leistungskatalog aufgenommen" werden sollten.

    Der vom BFH im Verfahren V R 32/06 entschiedene Fall zeigt dies deutlich; hier waren die streitbefangenen Einzelleistungen allesamt ausschließlich im EDV-Bereich angesiedelt ("Leistungen auf der Grundlage von Geschäftsbesorgungsverträgen über IT-Bankanwendungen".).

    Der Senat sieht sich im Übrigen mit seiner Anwendung und Auslegung der Grundsätze zur Differenzierung der einheitlichen Leistung einerseits und mehrerer eigenständiger Leistungen andererseits bestätigt durch die Rechtsprechung des BFH im Verfahren V R 32/06 (aaO).

    Die inhaltliche Argumentation des BFH im Urteil V R 32/06 zum (Nicht-) Vorliegen eines eigenständigen Ganzen im dortigen Streitfall (s. die Ausführungen unter II. 1. c bb) (1) und (2) lassen nur den Schluss zu, dass der BFH in einer Gesamtbetrachtung geprüft hat, ob eine wirtschaftlich einheitliche Leistung (einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang) vorliegt.

    Wenn daher die Begriffe synonym sind, so kann der Senat für die Auslegung des Begriffs der einheitlichen Leistung auch auf die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsprechung des EuGH und des BFH im Verfahren V R 32/06 zurückgreifen.

    Nach dem EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 sind somit folgende Grundsätze zu beachten (vgl. dazu BFH, Urteil vom 12. Juni 2008 V R 32/06, BStBl II 2008, 777):.

    Unerheblich ist, ob der externe Dienstleister im Rahmen des Auszahlungsvorgangs dispositive Entscheidungen treffen darf bzw. getroffen hat (BFH v. 12. Juni 2008 V R 32/06 aaO).

    So führt etwa Philipowski aus Anlass der Auseinandersetzung mit dem BFH-Urteil V R 32/06 (aaO) zum eigenständigen Ganzen aus: "Mehrere Handlungen, so der EuGH, können so eng miteinander verbunden sein, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden.

    Auch der BFH bestätigt in seinem Urteil vom 12. Juni 2008 (aaO), dass auch das Betreiben automatisierter Überweisungssysteme, die die Prüfung und Freigabe einzelner Überweisungsaufträge ermöglichen und die Kundenweisung dadurch umsetzten, dass der Überweisungsauftrag (von der Bank) durchgeführt wird, als Leistungen im Überweisungsverkehr steuerfrei sein können.

    Es stehe daher dem Vorliegen einer für den Überweisungsverkehr spezifischen und wesentlichen Leistung auch nicht entgegen, dass die Auftraggeber der Rechenzentrale entschieden, in welchen Fällen Überweisungssperren, die eine automatisierte Durchführung der Überweisung verhindern, gesetzt worden seien und wie in Sonderfällen mit den Überweisungen zu verfahren gewesen sei, bei denen die Durchführung des automatisierten Überweisungsverfahrens am Fehlen einzelner Voraussetzungen scheiterte und die zu einer zunächst unbearbeiteten Rückgabe an die Bank führten (BFH, Urteil vom 12. Juni 2008 V R 32/06, aaO).

    Eine rein technische Leistung wäre dann gegeben, wenn etwa einer Bank ein EDV-System zur Verfügung gestellt wird, damit diese in eigener Regie und auf eigenes Risiko GAA-Transaktionen tätigt (BFH, Urteil vom 12. Juni 2008 V R 32/06, BFHE BStBl II 2008, 777 m.w.N.).

    Eine Beschränkung der Haftung etwa bei einer nur leicht fahrlässigen Schadensverursachung wurde nicht vertraglich vereinbart (zu einer solchen Haftungsbeschränkung vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 2008 V R 32/06, aaO).

    Der BFH hat nach seinem Urteil vom 12. Juni 2008 (V R 32/06, aaO) die richtige und einfache Anwendung der Steuerbefreiung im dortigen Streitfall als nicht gegeben angesehen, da 145 streitige Einzeltätigkeiten von 2.478 unstreitig steuerpflichtigen Einzelhandlungen abzugrenzen seien.

  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2014 - 6 K 1465/12
    Unter Hinweis auf die EuGH-Rechtsprechung vom 05.06.1997, C-2/95, behandelte die Klägerin die bisher gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze i.H.v. 9.056.170,00 EUR nunmehr gemäß § 4 Nr. 8 d UStG als steuerfrei.

    Hierbei sei es - nach dem EuGH-Urteil vom 05.06.1997, C-2/95 - irrelevant, ob die Dienstleistung von einem Kreditinstitut i.S.d. KWG erbracht werde und wer diese empfange.

    Nach dem EuGH-Urteil SDC vom 05. Juni 1997 (C-2/95, Rd. 64) schließe zwar Art. 13 Teil B d Nr. 3 der 6. Richtlinie nach seinem Wortlaut grundsätzlich nicht aus, dass der Überweisungsvorgang in verschiedene einzelne Leistungen zerfalle, die dann "Umsätze im Überweisungsverkehr" i.S. dieser Bestimmung darstellten und unter Angabe der Elemente dieser Leistungen in Rechnung gestellt würden.

    Die Bestimmung weist keine personenbezogenen Elemente auf (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnrn.

    32 f.), so dass sich die Steuerfreiheit nicht auf die von Banken gegenüber ihren Bankkunden unmittelbar erbrachten Leistungen beschränkt (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnrn.

    Zu den Anforderungen, die an die einzelne Leistung im Hinblick auf die Steuerfreiheit zu stellen sind, führt der EuGH im Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 wörtlich aus:.

    Nach dem EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 sind somit folgende Grundsätze zu beachten (vgl. dazu BFH, Urteil vom 12. Juni 2008 V R 32/06, BStBl II 2008, 777):.

    (a) Leistungen eines Rechenzentrums an Banken können nur steuerfrei sein, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der steuerfreien Finanzdienstleistung erfüllt (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66).

    Dabei kommt es auch auf den "eigenständigen Charakter" der Leistung an (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 67).

    Die gegenteilige Rechtsansicht des SDC (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 63) hat der EuGH ausdrücklich zurückgewiesen (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 65).

    Maßgeblich ist auch, ob die zur Bewirkung des befreiten Umsatzes erforderlichen Handlungen "bestimmbar" sind (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 64).

    Im Hinblick auf die nach dem EuGH-Urteil weiter erforderliche Abgrenzung zu rein materiellen oder technischen Leistungen wie z.B. der Überlassung eines EDV-Systems (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66) ist aber auch davon auszugehen, dass technische Leistungen nicht als spezifisch und wesentlich anzusehen sind.

    (c) Soweit der EuGH für die Entscheidung über die Steuerfreiheit auch auf den Umfang der Verantwortung des Rechenzentrums gegenüber der Bank abstellt (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66), kommt es auf die Verantwortlichkeit für Fehler, die bei Änderung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation auftreten können, an (BFH-Urteil in BFHE 214, 451, BStBl II 2007, 19).

    Entscheidend kommt es dabei auf den Umfang der Verantwortung des Rechenzentrums gegenüber den Banken an, namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Elemente der Zahlungsumsätze erstreckt (EuGH-Urteile vom 5. Juni 1997 C-2/95 SDC, a.a.O.; und vom 13. Dezember 2001 C-235/00 CSC, a.a.O.).

    Der Senat sieht sich im Übrigen mit seiner Auslegung bestätigt durch die folgenden Erwägungen: Ausgangspunkt der Prüfung der "rechtlichen Änderungen" ist das SDC-Urteil des EuGH (C-2/95 aaO).

  • BFH, 13.07.2006 - V R 57/04

    Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze im Überweisungsverkehr nach § 4 Nr. 8 Buchst. d

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2014 - 6 K 1465/12
    Auch das BFH-Urteil vom 13.07.2006, Az.: V R 57/04 sei nicht anwendbar, da die Klägerin keinerlei Entscheidungsbefugnisse über die Auszahlung von Geldern habe.

    Da das weitere Erfordernis, dass keine rein technische Leistung bestehen dürfe, das Vorliegen einer rechtlichen und finanziellen Änderung durch die Klägerin bereits voraussetze (vgl. EuGH, Nordea Pankki Suomi, Rz. 28 und BFH, Urteil vom 13.07.2006, V R 57/04, Rz 31, 35), könne das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich ihrer Tätigkeiten sowie Verantwortlichkeiten zu keinem anderen Ergebnis mehr führen.

    Damit ist die Leistung nicht als rein technische Dienstleistung einzustufen (siehe EuGH-Urteil SDC Tz. 66; BFH, Urt. v. 13.7.2006 - V R 57/04, BFHE 214, 451 = BStBI. 112007,19).

    Damit ist die Leistung nicht als rein technische Dienstleistung einzustufen (siehe EuGH-Urteil SDC Tz. 66; BFH, Urt. v. 13.7.2006 V R 57/04, BFHE 214, 451 = BStBI. II 2007, 19).

    Die Leistungen der Klägerin bildeten insofern ein eigenständiges Ganzes, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen von Leistungen im Zahlungsverkehr (Geldautomatengeschäft) im bereits aufgezeigten Sinne der EuGH- und BFH-Rechtsprechung umfasst (vgl. EuGH-Urteil SDC Rz. 64 ff., ständig wiederholt in der Folgerechtsprechung, z.B. EuGH-Urteil CSC Rz. 23, EuGHUrteil Abbey National, Rz. 67 und 69; ebenso übernommen vom BFH, Urteil 13.7.2006 V R 57/04, BStBI. II 07, 19; Urteil vom 12.6.2008 V R 32/06, UR 2008, 731).

    Um eine steuerpflichtige materielle oder technische Leistung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats deshalb z.B. bei der die Übertragung von Angaben auf den von Banken übermittelten körperlichen Belegen für die EDV-mäßige Bearbeitung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juli 2006 V R 57/04, BFHE 214, 451, BStBl II 2007, 19).

    (c) Soweit der EuGH für die Entscheidung über die Steuerfreiheit auch auf den Umfang der Verantwortung des Rechenzentrums gegenüber der Bank abstellt (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66), kommt es auf die Verantwortlichkeit für Fehler, die bei Änderung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation auftreten können, an (BFH-Urteil in BFHE 214, 451, BStBl II 2007, 19).

  • EuGH, 28.07.2011 - C-350/10

    Nordea Pankki Suomi - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2014 - 6 K 1465/12
    Insoweit unterschieden sich auch die von der Klägerin erbrachten Leistungen von der sog. "SWIFT"-Dienstleistungen, über die der EuGH in seinem Urteil vom 28.07.2011 (Rs.: C-350/10 Nordea Pankki Suomi) zu entscheiden gehabt habe.

    Diese Anforderungen würden auch durch das EuGH-Urteil vom 28. Juli 2011 (C-350/10) bestätigt.

    Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 28.07.2011 (C-350/10 Nordea Pankki Suomi Oyi).

    Es sei an dieser Stelle auch auf das EuGH-Urteil vom 28.7.2011 (C-350/10 Nordea Pankki Suomi Oyi) hingewiesen.

    Richtig ist allerdings, dass der EUGH in seinem Urteil vom 28. Juli 2011 C-350/10 - Nordea Pankki Suomi , UR 2011, 747, Rn. 33 und 34) zur Swift-Dienstleistungen (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication) zur Eigentumsübertragung von Geld Ausführungen gemacht hat.

    Der EuGH lässt auch in diesem Verfahren - zutreffend - die enge Auslegung von Steuerbefreiungsnormen erkennen (s. dazu auch Beckmann, UR 2011, 750, 751 in seiner Anmerkung zum EuGH-Urteil C-350/10).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2014 - 6 K 1465/12
    Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 10. März 2011 C-497/09 , Bog u.a., Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272 Rdnr. 54, m.w.N.).

    (2) Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. z.B. EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 53, m.w.N.; EuGH-Beschluss vom 19. Januar 2012 C-117/11 , Purple Parking Ltd. und Airpark Services Ltd., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 674 Rdnr. 29; EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012 C-44/11 , Deutsche Bank AG, Der Betrieb --DB-- 2012, 1662 Rdnr. 21).

    Die Leistungen der Klägerin sind für die Bank als Kunde so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. z.B. EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 53, m.w.N.; EuGH-Beschluss vom 19. Januar 2012 C-117/11, Purple Parking Ltd. und Airpark Services Ltd., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 674 Rdnr. 29; EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012 C-44/11, Deutsche Bank AG, Der Betrieb --DB-- 2012, 1662 Rdnr. 21).

  • BFH, 10.02.2010 - XI R 49/07

    Garantiezusage eines Autoverkäufers als steuerpflichtige sonstige Leistung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2014 - 6 K 1465/12
    Nach Maßgabe der dargestellten Grundsätze ist das Wesen bzw. sind die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige gegenüber dem Leistungsempfänger mehrere selbständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712; vom 10. Februar 2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109; vom 2. März 2011 XI R 25/09, BFHE 233, 348, BStBl II 2011, 737, und BFH, Urteil vom 15. Mai 2012 XI R 28/10, BFHE 237, 537).

    Der EuGH räumt aber in dem zitierten Urteil ein, dass es für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung sprechen könne, wenn ein Leistungserbringer seinen Kunden eine aus mehreren Teilen zusammengesetzte Dienstleistung gegen Zahlung eines Gesamtpreises erbringe (aaO, Randnr. 31; dazu auch BFH, Urteil vom 10. Februar 2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109).

    Die aus einem Gesamtpreis grundsätzlich - lediglich - folgende Indizwirkung (zur Indizwirkung des Gesamtpreises vgl. EuGH-Urteil CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 31; dazu auch BFH, Urteil vom 10. Februar 2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109) verdichtet sich im Streitfall zur Annahme einer einheitlichen Leistung.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs.

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2014 - 6 K 1465/12
    (2) Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. z.B. EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 53, m.w.N.; EuGH-Beschluss vom 19. Januar 2012 C-117/11 , Purple Parking Ltd. und Airpark Services Ltd., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 674 Rdnr. 29; EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012 C-44/11 , Deutsche Bank AG, Der Betrieb --DB-- 2012, 1662 Rdnr. 21).

    Die Leistungen der Klägerin sind für die Bank als Kunde so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. z.B. EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 53, m.w.N.; EuGH-Beschluss vom 19. Januar 2012 C-117/11, Purple Parking Ltd. und Airpark Services Ltd., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 674 Rdnr. 29; EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012 C-44/11, Deutsche Bank AG, Der Betrieb --DB-- 2012, 1662 Rdnr. 21).

    Dem durchschnittlichen Besucher der im Streitfall zu beurteilenden "Dinner-Show" geht es, wie das FG ausgeführt hat, gerade um die Verbindung der beiden Elemente (vgl. zur Portfolioverwaltung EuGH-Urteil Deutsche Bank AG in DB 2012, 1662 Rdnr. 25).

  • EuGH, 19.01.2012 - C-117/11

    Purple Parking und Airparks Services

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2014 - 6 K 1465/12
    (2) Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. z.B. EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 53, m.w.N.; EuGH-Beschluss vom 19. Januar 2012 C-117/11 , Purple Parking Ltd. und Airpark Services Ltd., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 674 Rdnr. 29; EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012 C-44/11 , Deutsche Bank AG, Der Betrieb --DB-- 2012, 1662 Rdnr. 21).

    Die Leistungen der Klägerin sind für die Bank als Kunde so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. z.B. EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 53, m.w.N.; EuGH-Beschluss vom 19. Januar 2012 C-117/11, Purple Parking Ltd. und Airpark Services Ltd., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 674 Rdnr. 29; EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012 C-44/11, Deutsche Bank AG, Der Betrieb --DB-- 2012, 1662 Rdnr. 21).

  • BFH, 28.10.2010 - V R 9/10

    Vorabentscheidungsersuchen zur Steuerfreiheit der Portfolioverwaltung -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2014 - 6 K 1465/12
    a. Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, gelten für die Frage, ob mehrere Tätigkeiten steuerrechtlich zu nur einem Umsatz oder mehreren eigenständigen Umsätzen führen, folgende Grundsätze (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2010 V R 9/10 , BFHE 231, 360 , BStBl II 2011, 360, m.w.N.):.

    Gleichwohl können auch dann trotz des einheitlichen Preises zwei gesonderte Dienstleistungen vorliegen, wobei der einheitliche Preis nach der einfachst möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode aufzuteilen ist (EuGH-Urteil CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 31; BFH, EuGH-Vorlage vom 28. Oktober 2010 V R 9/10, BFHE 231, 360, BStBl II 2011, 306).

  • BFH, 13.11.2013 - XI R 24/11

    Zur umsatzsteuerfreien Kreditgewährung im Rahmen eines

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2014 - 6 K 1465/12
    Der Senat hatte daher bei Annahme mehrerer Leistungen im umsatzsteuerrechtliche Sinne weiter zu prüfen, ob die von der Klägerin erbrachten Leistungen jeweils als eine eigenständige Leistung zu betrachten sind, oder im Verhältnis von Haupt- zu Nebenleistung zueinander stehen oder ob sie so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (BFH, Urteil vom 13. November 2013 XI R 24/11, BFHE 243, 471; Philipowski in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, § 3 § 4 Nr. 8 Rz. 294 wendet ein, das der BFH in seinem - auch für den vorliegenden Streitfall zu untersuchenden - Urteil im Verfahren V R 32/06 betreffend die Leistungen eines Rechenzentrums das "Begriffspaar" Haupt- und Nebenleistung "mit keinem Wort thematisiert" habe).

    Ob im konkreten Fall umsatzsteuerrechtlich eine einheitliche Leistung vorliegt oder ob mehrere, getrennt zu beurteilende Leistungen gegeben sind, haben im Rahmen der mit Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (BFH, Urteil vom 13. November 2013 XI R 24/11, BFHE 243, 471, m.w.N.).

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

  • EuGH, 13.03.2014 - C-464/12

    ATP PensionService - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13

  • FG München, 09.03.2005 - 3 K 5039/02

    Steuerfreiheit gem § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG von Leistungen einer Rechenzentrale;

  • EuGH, 21.02.2013 - C-18/12

    Mesto zamberk - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs.

  • EuGH, 13.12.2001 - C-235/00

    CSC Financial Services

  • BFH, 27.08.1998 - V R 84/97

    Steuerfreie Umsätze im Zahlungsverkehr

  • BFH, 29.09.2000 - V B 16/00

    Vielzahl von Leistungen; einheitliche Leistung oder Einzelleistungen?

  • BFH, 24.01.2008 - V R 42/05

    Umsatzsteuerbefreite Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen vor dem Erstbezug

  • BFH, 17.04.2008 - V R 39/05

    Aushändigung von Broschüren als Nebenleistung einer Seminarleistung - Behandlung

  • BFH, 10.12.2009 - V R 18/08

    Steuerpflichtige Leistung des Forderungskäufers beim Erwerb zahlungsgestörter

  • BFH, 02.03.2011 - XI R 25/09

    Hochseeangelreisen als einheitliche Beförderungsleistung

  • BFH, 15.05.2012 - XI R 28/10

    Keine steuerfreie Kreditgewährung bei echter Factoring-Leistung - Behandlung

  • BFH, 10.01.2013 - V R 31/10

    Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show" - Komplexe Leistung -

  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

  • BFH, 28.09.2017 - V R 6/15

    BFH zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit des sog. Outsourcing im Bankbereich

    Demgegenüber gab das Finanzgericht der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 588 veröffentlichten Urteil statt.
  • BFH, 13.11.2019 - V R 30/19

    Outsourcing bei Finanzdienstleistungen

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.10.2014 - 6 K 1465/12 aufgehoben.

    Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 588 veröffentlichten Urteil statt.

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