Rechtsprechung
VG Stuttgart, 19.10.2010 - 6 K 1479/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Geduldeter Ausländer; Versagung einer Beschäftigungserlaubnis; Ermessensausübung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Versagung der Beschäftigungserlaubnis eines ungarischen Staatsangehörigen aufgrund des Unterlassens der Vorlage eines unstreitig existierenden Nationalpasses
- Informationsverbund Asyl und Migration
BeschVerfV § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Arbeitserlaubnis, Arbeitsgenehmigung, Duldung, Passpflicht, Identitätsfeststellung, Ermessensausweisung - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Keine Beschäftigungserlaubnis ohne Passvorlage
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Duldung; Beschäftigungserlaubnis - Duldung; Beschäftigungserlaubnis; Passpflicht; Ermessensausübung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VG Stuttgart, 20.08.2010 - 12 K 999/10
Antrag auf unbeschränkte Duldung
Auszug aus VG Stuttgart, 19.10.2010 - 6 K 1479/10
Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 83 Abs. 2 AufenthG), und die Beschäftigungserlaubnis ist ein selbständiger begünstigender Verwaltungsakt (ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 20.08.2010 - 12 K 999/10 -, juris und VG München, Urteil vom 03.09.2009 - M 25 K 08.5776 -, juris).Daher können die Anforderungen an die Begründung von Ermessensentscheidungen im Zusammenhang mit der Duldungserteilung nur niedrig angesetzt werden (ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 20.08.2010 a.a.O.).
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 11 S 1504/10
Zur Höhe des Streitwertes bei Streit über Nebenbestimmungen oder Zusätze zu einer …
Auszug aus VG Stuttgart, 19.10.2010 - 6 K 1479/10
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt (2 x 5.000,-- EUR, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.07.2010 - 11 S 1504/10 -, juris). - VG München, 03.09.2009 - M 25 K 08.5776
Duldung; Beschäftigungserlaubnis
Auszug aus VG Stuttgart, 19.10.2010 - 6 K 1479/10
Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 83 Abs. 2 AufenthG), und die Beschäftigungserlaubnis ist ein selbständiger begünstigender Verwaltungsakt (ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 20.08.2010 - 12 K 999/10 -, juris und VG München, Urteil vom 03.09.2009 - M 25 K 08.5776 -, juris).