Rechtsprechung
VG Berlin, 09.08.2016 - 6 K 151.16 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 14 GG, § 162 Abs 2 VwGO, § 2 Abs 1 Nr 4 WoZwEntfrG BE, § 2 Abs 2 Nr 5 WoZwEntfrG BE, § 2 Abs 2 Nr 6 WoZwEntfrG BE
Genehmigung zur zeitweisen Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- berlin.de (Pressemitteilung)
Zweckentfremdung: Anspruch auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Ferienwohnungszwecke bei Zweitwohnungen
- lto.de (Kurzinformation)
Keine Zweckentfremdung: Vermietung von Berliner Zweitwohung an Touristen erlaubt
- sueddeutsche.de (Pressemeldung, 09.08.2016)
Zweiter Wohnsitz Berlin - Eigentümer dürfen an Touristen vermieten
Besprechungen u.ä. (2)
Wird zitiert von ... (4)
- VG Berlin, 09.08.2016 - 6 K 112.16
Zweckentfremdungsgenehmigung für Ferienwohnung nur bei echter Zweitwohnung
Zur Begründung wird ergänzend auf die Urteile der Kammer vom heutigen Tage Bezug genommen (VG 6 K 91.16, VG 6 K 151.16 und VG 6 K 153.16, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). - VG Berlin, 27.03.2017 - 6 L 250.17
Internetportal, das Unterkünfte von "schwulen oder schwulenfreundlichen" …
Selbst wenn die Darstellung des Antragstellers zutreffen sollte - was ohne Anhörung der betroffenen Ferienwohnungsvermieter gerade nicht überprüft werden kann -, dass diese Wohnungen nur während der Abwesenheit der Wohnungsinhaber zeitweise vermietet werden, bedürften die Verfügungsberechtigten bzw. Mieter bei unterstellter wiederholter Vermietung der jeweiligen Wohnung einer Genehmigung (vgl. Urteile der Kammer vom 9. August 2016 (VG 6 K 151.16, VG 6 K 153.16, VG 6 K 91.16, VG 6 K 112.16, jeweils juris). - VG Berlin, 21.12.2018 - 6 K 355.18
Rücknahme einer Genehmigung zur zweckfremden Nutzung von Wohnraum; Abgrenzung …
Gegen die Ablehnung des Antrags mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2016 erhob sie Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG 6 K 151.16).Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verfahrens VG 6 K 151.16 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Das Gericht hatte den Beklagten mit Urteil der Kammer vom 9. August 2016 (VG 6 K 151.16) zur Erteilung der Zweckentfremdungsgenehmigung mit der Begründung verpflichtet, dass angesichts der Zweitwohnungsnutzung der Klägerin kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums bestehe, so dass das schutzwürdige private Interesse der Klägerin an der Erteilung der Genehmigung überwiege.
- VG Berlin, 15.11.2016 - 6 K 1569.16
Zweckentfremdungsgenehmigung für vorübergehende Vermietung der Zweitwohnung im …
Auf die Wohnraumversorgung der Bevölkerung wirke es sich nicht aus, wenn die Zweitwohnung während der Abwesenheit der Inhaber als Ferienwohnung vermietet werde oder unbewohnt bleibe (vgl. Urteile der Kammer vom 9. August 2016 - VG 6 K 151.16 u.a., dazu Pressemitteilung Nr. 34/2016 vom 9. August 2016).