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   FG Sachsen, 11.11.2014 - 6 K 1543/13   

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https://dejure.org/2014,53446
FG Sachsen, 11.11.2014 - 6 K 1543/13 (https://dejure.org/2014,53446)
FG Sachsen, Entscheidung vom 11.11.2014 - 6 K 1543/13 (https://dejure.org/2014,53446)
FG Sachsen, Entscheidung vom 11. November 2014 - 6 K 1543/13 (https://dejure.org/2014,53446)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen zum Erhalt von (beamtenrechtlichen) Versorgungsansprüchen im Einkommensteuerbescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eine Zahlung des Arbeitnehmers an den ehemaligen Arbeitgeber als Voraussetzung für die Übertragung erworbener Pensionsanwartschaften auf den neuen Arbeitgeber ist steuerlich nicht abzugsfähig

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Eine Zahlung des Arbeitnehmers an den ehemaligen Arbeitgeber als Voraussetzung für die Übertragung erworbener Pensionsanwartschaften auf den neuen Arbeitgeber ist steuerlich nicht abzugsfähig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 08.03.2006 - IX R 107/00

    Ausgleichszahlungen an den auf den Versorgungsausgleich verzichtenden Ehegatten

    Auszug aus FG Sachsen, 11.11.2014 - 6 K 1543/13
    Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher vorab entstandener Werbungskosten ist ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart, der sich nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments richtet (BFH, Urteil vom 08.03.2006, IX R 107/00, Rn. 8 [zitiert nach juris]).

    Dies unterscheidet diesen Fall auch von dem Sachverhalt, welcher der vom Kläger herangezogenen Urteile des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 08.03.2006, IX R 107/00 bzw. Urteil vom 17.06.2010, VI R 33/08) zugrunde lag.

    Daher trägt auch das vom Kläger angeführte Argument nicht, aufgrund dieses Urteils (BFH, Urteil vom 08.03.2006, IX R 107/00) sei eine Behandlung der fraglichen Zahlungen zum Aufbau eines Rentenstammrechts ausgeschlossen.

  • BFH, 22.11.2006 - X R 29/05

    Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete sind Einkünfte aus

    Auszug aus FG Sachsen, 11.11.2014 - 6 K 1543/13
    Dagegen kann die Nutzung eigenen Vermögens nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet werden (BFH, Urteil vom 22.11.2006, X R 29/05 Rn. 14 u. 16 [zitiert nach juris]).

    Von dem steuerbaren Ertragsanteil zu trennen ist die Auszahlung bzw. die Rückzahlung des mit dem eigenen Vermögen des Steuerpflichtigen gebildeten Kapitalstocks, die als bloße Vermögensumschichtung im privaten Bereich selbst nicht steuerbar ist (vgl. nur BFH, Urteil vom 22.11.2006, X R 29/05, Rn. 15 [zitiert nach juris]).

  • BFH, 07.02.1990 - X R 36/86

    Einnahmen auf Grund einer Pensionsregelung des Arbeitgebers sind Leibrenten i. S.

    Auszug aus FG Sachsen, 11.11.2014 - 6 K 1543/13
    Der Einkünftekatalog der § 2 Abs. 1 EStG , §§ 13 ff. EStG fordert die Zuordnung zu bestimmten Erwerbsgrundlagen (BFH, Urteil vom 07.02.1990, X R 36/86, Rn. 20 [zitiert nach juris]).

    Daher sind die späteren Pensionszahlungen zu einem Teil Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG , zu einem anderen Teil sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a) EStG (vgl. dazu auch BFH, Urteil vom 07.02.1990, X R 36/86 sowie BFH, Urteil vom 21.10.1996, VI R 46/96).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus FG Sachsen, 11.11.2014 - 6 K 1543/13
    Die mit dem Anspruch auf Ruhegeld zum Ausdruck kommende lebenslange Alimentation der Beamten ist vielmehr Korrelat ihrer lebenslangen Dienst- und Treuepflicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.03.2002, 2 BvL 17/99, Rn. 166 [zitiert nach juris]).
  • BFH, 21.10.1996 - VI R 46/96

    Vom Arbeitgeber zufließende Versorgungsbezüge sind Leibrenten i. S. des § 22 Nr.

    Auszug aus FG Sachsen, 11.11.2014 - 6 K 1543/13
    Daher sind die späteren Pensionszahlungen zu einem Teil Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG , zu einem anderen Teil sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a) EStG (vgl. dazu auch BFH, Urteil vom 07.02.1990, X R 36/86 sowie BFH, Urteil vom 21.10.1996, VI R 46/96).
  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Sachsen, 11.11.2014 - 6 K 1543/13
    Auch trägt der vom Kläger gezogene Umkehrschluss zum ebenfalls herangezogenen Urteil des BFH (Urteil vom 07.05.2009, VI R 8/07) nicht.
  • BFH, 17.06.2010 - VI R 33/08

    Ausgleichszahlung bei Ehescheidung

    Auszug aus FG Sachsen, 11.11.2014 - 6 K 1543/13
    Dies unterscheidet diesen Fall auch von dem Sachverhalt, welcher der vom Kläger herangezogenen Urteile des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 08.03.2006, IX R 107/00 bzw. Urteil vom 17.06.2010, VI R 33/08) zugrunde lag.
  • BFH, 15.05.2013 - X R 18/10

    Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) -

    Auszug aus FG Sachsen, 11.11.2014 - 6 K 1543/13
    Der hier einzig in Betracht kommende Tatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) aa) EStG ist aber deswegen nicht erfüllt, da die von der O. S. Bank D. zugesagte Pension, auch wenn man diese wegen der Zahlung des Klägers zum Teil als beitragsfinanzierte Leibrente ansehen würde, wegen der Pensionsauszahlung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen keine kapitalgedeckte Altersvorsorge i.S.d. Vorschrift ist und eine analoge Anwendung ausscheidet (vgl. BFH, Urteil vom 15.05.2013, X R 18/10).
  • BFH, 19.10.2016 - VI R 22/15

    Ausgleichszahlung bei Übertragung einer Anwartschaft auf Altersversorgung nach

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 11. November 2014  6 K 1543/13 aufgehoben.

    Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des Sächsischen FG vom 11. November 2014  6 K 1543/13 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 28. November 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. September 2013 dahin zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 63.893 EUR berücksichtigt werden.

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