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   FG Münster, 25.01.2018 - 6 K 159/17 Kfz   

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https://dejure.org/2018,5259
FG Münster, 25.01.2018 - 6 K 159/17 Kfz (https://dejure.org/2018,5259)
FG Münster, Entscheidung vom 25.01.2018 - 6 K 159/17 Kfz (https://dejure.org/2018,5259)
FG Münster, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - 6 K 159/17 Kfz (https://dejure.org/2018,5259)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch der Halters eines mit einer Rollstuhlverladerampe ausgestatteten Mehrzweckfahrzeugs auf eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG; Ausschließlicher Einsatz des Fahrzeugs zu dringenden Soforteinsätzen als Voraussetzung für die Steuerbefreiung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KraftStG § 3 Nr. 5
    Anspruch der Halters eines mit einer Rollstuhlverladerampe ausgestatteten Mehrzweckfahrzeugs auf eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG ; Ausschließlicher Einsatz des Fahrzeugs zu dringenden Soforteinsätzen als Voraussetzung für die Steuerbefreiung

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kraftfahrzeugsteuer - Steuerbefreiung als Fahrzeug zur Krankenbeförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kfz-Steuer-Befreiung für Krankentransporter setzt keine ausschließliche Verwendung für dringende Soforteinsätze voraus

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Krankentransporter setzt keine auschließliche Verwendung für dringende Soforteinsätze voraus

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Krankentransporter sind von der Kfz-Steuer befreit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.08.1989 - VII R 9/87

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - Rettungsdienst - Kassenärztlicher Dienst -

    Auszug aus FG Münster, 25.01.2018 - 6 K 159/17
    Das Erfordernis eines solchen Soforteinsatzes habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 22.02.1989 (Aktenzeichen VII R 9/87) auch nicht festgestellt.

    Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Satz 1, 6. Fall KraftStG nicht erforderlich, dass das Fahrzeug ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen verwendet wird, durch die akuten Notständen begegnet werden soll (andere Ansicht: Urteil des Finanzgerichts -FG- Düsseldorf vom 11.04.2002 8 K 6038/01 Verk, EFG 2002, 1058, mit Verweis auf BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87, BFHE 158, 132, BStBl II 1989, 936; Strodthoff in KraftStG, § 3 Rz. 48).

    Eine solche Voraussetzung könnte sich allenfalls als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aus dem Vergleich mit den in der Vorschrift anderen genannten Verwendungszwecken ergeben (vgl. BFH in BFHE 158, 132, BStBl II 1989, 936).

    Insbesondere lässt sich nach Auffassung des Senates hierfür nicht als Beleg anführen, dass die Verwendung von Fahrzeugen zur Krankenbeförderung in § 3 Nr. 5 KraftStG zusammen mit der Verwendung von Fahrzeugen im Rettungsdienst, im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes und bei Unglücksfällen aufgeführt ist (so aber BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87, BFHE 158, 132, BStBl II 1989, 936).

  • BFH, 05.08.1953 - II 70/53 U

    Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer von Tanklöschfahrzeugen einer staatlichen

    Auszug aus FG Münster, 25.01.2018 - 6 K 159/17
    So sind auch solche Löschfahrzeuge der Feuerwehr von der Steuer befreit, an denen das für die Brandbekämpfung bestimmte Personal durch regelmäßig stattfindende Übungen geschult wird, und zwar selbst dann, wenn das Ausmaß der Verwendung der Löschkraftfahrzeuge für Schulungszwecke vielfach gegenüber dem Ausmaß der Verwendung im Ernstfall überwiegt (vgl. BFH-Urteil vom 05.08.1953 II 70/53 U, BFHE 58, 356, BStBl III 1954, 48).
  • FG Düsseldorf, 11.04.2002 - 8 K 6038/01

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; Krankenbeförderung; Krankenfürsorgerische Betreuung

    Auszug aus FG Münster, 25.01.2018 - 6 K 159/17
    Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Satz 1, 6. Fall KraftStG nicht erforderlich, dass das Fahrzeug ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen verwendet wird, durch die akuten Notständen begegnet werden soll (andere Ansicht: Urteil des Finanzgerichts -FG- Düsseldorf vom 11.04.2002 8 K 6038/01 Verk, EFG 2002, 1058, mit Verweis auf BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87, BFHE 158, 132, BStBl II 1989, 936; Strodthoff in KraftStG, § 3 Rz. 48).
  • BFH, 11.03.2004 - VII R 65/02

    Kfz-Steuerbefreiung bei Feuerwehrdiensten privater Unternehmen

    Auszug aus FG Münster, 25.01.2018 - 6 K 159/17
    Hierfür spricht, dass auch Fahrzeuge im Feuerwehrdienst nicht nur zur Brandbekämpfung, sondern auch zu vorbeugenden Maßnahmen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11.03.2004 VII R 65/02, BFHE 204, 493, BStBl II 2004, 528) und zum Zweck der Ausbildung verwendet werden können, ohne dass die Steuerbefreiung entfällt.
  • BFH, 13.09.2018 - III R 10/18

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Fahrzeuge der Krankenbeförderung

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. Januar 2018 6 K 159/17 Kfz aufgehoben.
  • FG Münster, 13.05.2020 - 6 K 574/19

    Kfz-Steuer - Dient ein Fahrzeug auch dann noch ausschließlich der

    Der Senat hat in der Sache zunächst durch Urteil am 25.01.2018 unter dem Aktenzeichen 6 K 159/17 Kfz entschieden und der Klage stattgegeben.

    Dem Steuerpflichtigen obliegt es insoweit, eine "ausschließliche Verwendung" seines Fahrzeugs zu den in § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG genannten Zwecken darzulegen und nachzuweisen (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2012 II R 39/11, BFH/NV 2012, 1664, und Urteil des FG Münster vom 25.01.2018 6 K 159/17 Kfz, DStRK 2018, 147, juris).

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 - 8 K 8023/18

    Kraftfahrzeugsteuer: Voraussetzungen der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 5 KraftStG

    Im entschiedenen Streitfall genügte dem BFH die Feststellung des Finanzgerichts -FG- Münster (Urteil vom 25. Januar 2018, 6 K 159/17 Kfz, DStRK 2018, 147) nicht, dass das strittige Fahrzeug ausschließlich zur Beförderung von Personen verwendet worden sei, die derart gehbehindert waren, dass sie öffentliche Verkehrsmittel oder private Fahrzeuge ohne fremde Hilfe nicht benutzen konnten.
  • FG Münster, 12.07.2018 - 6 K 3668/16

    KfZ-Steuer - Steuerbefreiung für Krankentransporter

    Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Satz 1, 6. Fall KraftStG nicht erforderlich, dass das Fahrzeug ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen verwendet wird, durch die akuten Notständen begegnet werden soll (Urteil des Finanzgerichts -FG- Münster vom 25.01.2018 6 K 159/17 Kfz, Revision anhängig unter III R 10/8, DStRK 2018, 147, UVR 2018, 175; andere Ansicht: Urteil des FG Düsseldorf vom 11.04.2002 8 K 6038/01 Verk, EFG 2002, 1058, mit Verweis auf BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87, BFHE 158, 132, BStBl II 1989, 936; Strodthoff in KraftStG, § 3 Rz. 48).
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