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   VG Frankfurt/Main, 18.05.2017 - 6 K 164/16.F   

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VG Frankfurt/Main, 18.05.2017 - 6 K 164/16.F (https://dejure.org/2017,54559)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2017 - 6 K 164/16.F (https://dejure.org/2017,54559)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18. Mai 2017 - 6 K 164/16.F (https://dejure.org/2017,54559)
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  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 18.05.2017 - 6 K 164/16
    Denn Straßenbeiträge zählen zu den nichtsteuerlichen Abgaben mit Gegenleistungscharakter und genügen als solche den Anforderungen, welche die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung an derartige Abgaben stellt (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 -, BVerfGE 137, 1-29, juris Rn. 38, 42).

    Bei der Auswahl von Abgabengegenständen sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensätzen hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 49, m. w. N.).

    Als sachliche Gründe, die die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben rechtfertigen können, sind neben dem Zweck der Kostendeckung, der Verhaltenslenkung oder sozialer Zwecke insbesondere auch Zwecke des Vorteilsausgleichs anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 49 m. w. N.).

    Darunter fallen Gebühren und Beiträge (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 42 m. w. N.).

    Denn wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen sowohl diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen, als auch jene, die diesen Nutzen daraus ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 52).

    Dieser Ausgleich von Vorteilen und Lasten und somit der Gedanke der Gegenleistung ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 43 m. w. N.).

    Beiträge für Verkehrsanlagen werden dementsprechend nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben erhoben, sondern speziell zur Finanzierung des Straßenbaus, der nicht nur für die Allgemeinheit Vorteile mit sich bringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 44 m. w. N.).

    Der Vorteil, den diese Eigentümer aus der Nutzungsmöglichkeit schöpfen können, muss sich nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 51).

    Vielmehr lässt sich die für die Kostentragungspflicht für öffentliche Einrichtungen erforderliche individuelle Zurechenbarkeit aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 52 m. w. N.).

    Eine Steigerung des Verkehrswertes ist nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 53 m. w. N.).

    Durch den Straßenausbau wird die Zugänglichkeit des Grundstücks gesichert und damit der Fortbestand der qualifizierten Nutzbarkeit (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 55 ff. m. w. N.).

    Dem Gesetz- oder Satzungsgeber steht ein weiter Spielraum für eine Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung zu, der erst dann überschritten ist, wenn (Sonder-)Vorteile und Kostenanteile erkennbar außer Verhältnis stehen und dadurch der Grundsatz der Belastungsgleichheit verletzt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 47, 54 m. w. N.), wovon hier nicht ausgegangen werden kann.

    Es ist zudem ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben - insbesondere sofern sie auf der Grundlage von kommunalen Satzungen erfolgt - so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt, und sie von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zu entlasten (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 50).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 - wiederkehrende Straßenbeiträge, bei denen jährlich ein Beitrag in moderater Höhe zu entrichten ist (vgl. § 11a KAG), als verfassungsgemäß angesehen, doch macht der Kläger - und mit ihm andere Anlieger der A-Straße in bei der Kammer anhängigen parallelen Verfahren - geltend, dass gerade die besonders hohe Belastung durch einen Einmalbeitrag verfassungswidrig sei.

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 18.05.2017 - 6 K 164/16
    Sie werden auch den im Abgabenrecht zu stellenden Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gerecht, an den der Gesetzgeber wie an alle anderen Verfassungsnormen gebunden ist, wenn er Inhalt und Schranken der als Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bestimmt (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 -, juris Rn. 44).

    1.2.3 Bei der Bestimmung der Schranken der Eigentumsgarantie zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsätze (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Januar 2006, a. a. O., Rn. 40, 43 f., und vom 16. Februar 2000, a. a. O., Rn. 44, juris ) sind vom Gesetzgeber und der Satzungsgeberin auch nicht deshalb verletzt worden, weil die Beitragspflicht keine betragsmäßig oder relativ zum Grundstückswert festgelegte Obergrenze kennt.

    Der Abgabentatbestand ist so zu normieren, dass er im typischen Fall die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Januar 2006, a. a. O, Rn. 42, und vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 -, juris).

    Denn von einem Eigentümer, der nicht in der Lage ist, den auf ihn entfallenden Beitrag aufzubringen, wird erwartet, dass er einen Kredit aufnimmt bzw. seinen Grundbesitz beleiht oder bei entsprechender Größe parzelliert und einen Teil der Fläche zur Beitragsfinanzierung verkauft (Driehaus, a. a. O., § 26 Rn. 5,16; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 -, juris Rn. 56 ff., zur Altlastensanierung, wonach es zumutbar sein kann, den Zustandsverantwortlichen mit Sanierungskosten bis zur Höhe des Verkehrswertes des sanierten Grundstücks zu belasten).

    Dagegen kann - wie der Kläger zu Recht einwendet - die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sein, wenn der Eigentümer eines Eigenheims unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage das ganze Grundstück, das den wesentlichen Teil seines Vermögens bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt, aufgrund der Beitragsbelastung nicht mehr halten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000, a. a. O., Rn. 58).

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 18.05.2017 - 6 K 164/16
    1.2.1 Der Eigentumsgarantie kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006, - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, 97-118 [BVerfG 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99] , juris Rn. 33 m. w. N.).

    Daraus folgt, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006, a. a. O., Rn. 37 m. w. N., und Urteil vom 24. Juli 1962 - 2 BvL 15/61 -, BVerfGE 14, 221-244, juris Rn. 79 m. w. N.).

    1.2.3 Bei der Bestimmung der Schranken der Eigentumsgarantie zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsätze (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Januar 2006, a. a. O., Rn. 40, 43 f., und vom 16. Februar 2000, a. a. O., Rn. 44, juris ) sind vom Gesetzgeber und der Satzungsgeberin auch nicht deshalb verletzt worden, weil die Beitragspflicht keine betragsmäßig oder relativ zum Grundstückswert festgelegte Obergrenze kennt.

    Der Abgabentatbestand ist so zu normieren, dass er im typischen Fall die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Januar 2006, a. a. O, Rn. 42, und vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 2 S 462/92

    Erschließungsbeitrag: Kostenschätzung bei Vorausleistung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 18.05.2017 - 6 K 164/16
    Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der zur Berechnung der Vorausleistung erfolgten Kostenschätzung ist nicht die Deckungsgleichheit mit dem erst nach Abschluss der Bauarbeiten feststellbaren Sanierungsaufwand, sondern die - richtige - Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage (Driehaus, a. a. O., § 21 Rn. 33, Fn. 94; HessVGH, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 5 TG 3906/04 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 1993 - 2 S 462/92 -, juris).

    Die Feststellung der realen Kosten des abgeschlossenen Teils der Baumaßnahmen, der damals noch nicht abgerechnet war, wäre dagegen nicht praktikabel gewesen und hätte zu einer weiteren Verzögerung des Widerspruchsverfahrens geführt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 1993, a. a. O., Rn. 24).

  • BVerfG, 08.11.1972 - 1 BvL 15/68

    Fahrbahndecke

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 18.05.2017 - 6 K 164/16
    Aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie kann danach nicht der Anspruch hergeleitet werden, dass rechtliche und wirtschaftliche Vorteile, die durch diese öffentlichen Maßnahmen entstehen, dem Eigentümer zufließen, die hierbei entstehenden Kosten dagegen von der Allgemeinheit getragen werden (BVerfG, Beschluss vom 8. November 1972 - 1 BvL 15/68 -, juris Rn. 22).

    So wie der Erschließungsbeitrag im Grunde nichts anderes ist, als die "Beteiligung" des Grundstücks an den Kosten der Maßnahmen, die seine bauliche oder gewerbliche Ausnutzung erst ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom 8. November 1972, a. a. O., Rn. 18), "beteiligt" sich das erschlossene Grundstück u. a. durch den Straßenbeitrag an den Kosten der Sanierung der alternden und im Laufe der Jahre verschlissenen Erschließungsanlagen, die die ungestörte Fortführung der baulichen oder gewerblichen Nutzung möglich macht.

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 18.05.2017 - 6 K 164/16
    Eine Ausnahme von dem oben dargelegten Grundsatz, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt, kommt zwar dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267-322, Rn. 130 f. m. w. N.).

    Sie muss diese Wirkung als Regel haben, den Effekt also bei ihrer Anwendung regelmäßig hervorrufen, ehe von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift als solcher ausgegangen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1997, a. a. O., Rn. 133).

  • FG Nürnberg, 24.06.2015 - 7 K 1356/14

    Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Zulegung an das öffentliche

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 18.05.2017 - 6 K 164/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes genügt die Vorlage des Heranziehungsbescheids, auf dessen Grundlage die Arbeitskosten geschätzt werden dürfen (BFH, Urteil vom 20. März 2014 - VI R 56/12 -, juris, vorgehend FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. August 2012 - 7 K 7310/10 -, juris; vgl. zur - umstrittenen - Steuerermäßigung für Kosten der Straßenerneuerung bzw. des Straßenausbaus FG Nürnberg, Urteil vom 24. Juni 2015 - 7 K 1356/14 -, juris, und FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. April 2015 - 11 K 11018/15 -, juris).
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.04.2015 - 11 K 11018/15

    Einkommensteuer 2011 und 2013

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 18.05.2017 - 6 K 164/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes genügt die Vorlage des Heranziehungsbescheids, auf dessen Grundlage die Arbeitskosten geschätzt werden dürfen (BFH, Urteil vom 20. März 2014 - VI R 56/12 -, juris, vorgehend FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. August 2012 - 7 K 7310/10 -, juris; vgl. zur - umstrittenen - Steuerermäßigung für Kosten der Straßenerneuerung bzw. des Straßenausbaus FG Nürnberg, Urteil vom 24. Juni 2015 - 7 K 1356/14 -, juris, und FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. April 2015 - 11 K 11018/15 -, juris).
  • BFH, 20.03.2014 - VI R 56/12

    Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 18.05.2017 - 6 K 164/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes genügt die Vorlage des Heranziehungsbescheids, auf dessen Grundlage die Arbeitskosten geschätzt werden dürfen (BFH, Urteil vom 20. März 2014 - VI R 56/12 -, juris, vorgehend FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. August 2012 - 7 K 7310/10 -, juris; vgl. zur - umstrittenen - Steuerermäßigung für Kosten der Straßenerneuerung bzw. des Straßenausbaus FG Nürnberg, Urteil vom 24. Juni 2015 - 7 K 1356/14 -, juris, und FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. April 2015 - 11 K 11018/15 -, juris).
  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 18.05.2017 - 6 K 164/16
    Der Kläger ist auch nicht bei der Beklagten vorstellig geworden, um sich von ihren Planern die Planungsunterlagen zeigen und die Rechenschritte erläutern zu lassen, so dass ihre Berechnung für ihn im Einzelnen nachvollziehbar geworden wäre oder von ihm substantiiert hätte angegriffen werden können (vgl. zu den Anforderungen an die Substantiierung von Angriffen gegen eine Prognose im Planfeststellungsverfahren: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20/08 -, juris Rn. 93).
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.08.2012 - 7 K 7310/10

    Abzug nach § 35a EStG für Hausanschluss

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 119.86

    Zustellung eines Leistungsbescheids im Wohnungsfürsorgebereich des Bundes

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 98.85

    Fehlbelegungsabgabe von Inhabern von Wohnungsfürsorgewohnungen

  • VGH Hessen, 24.02.1998 - 5 TG 3143/97

    Straßenbaubeitrag: Kostenersparnis durch gleichzeitige Ausführung von

  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61

    Fremdrenten

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • VGH Bayern, 03.11.2016 - 6 ZB 15.2805

    Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 3 BayKAG sind verfassungsgemäß

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

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