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   FG Hamburg, 25.11.2015 - 6 K 167/15   

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https://dejure.org/2015,41209
FG Hamburg, 25.11.2015 - 6 K 167/15 (https://dejure.org/2015,41209)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.2015 - 6 K 167/15 (https://dejure.org/2015,41209)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25. November 2015 - 6 K 167/15 (https://dejure.org/2015,41209)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Insolvenzrecht und Umsatzsteuer: Aufrechnungsverbot gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Aufrechnung des FA gegen einen nach Insolvenzeröffnung entstandenen Umsatzsteuererstattungsanspruch mit Insolvenzforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der gesonderte Umsatzsteuerausweis - und die Rechnungsberichtigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuer - und das insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbot

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Insolvenzrecht und Umsatzsteuer: Wann greift das Aufrechnungsverbot gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO?

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Aufrechnungsverbot gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 283
  • NZG 2016, 955
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11

    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2015 - 6 K 167/15
    Entscheidend für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei nach der Rechtsprechung des BFH bei Umsatzsteuererstattungsansprüchen wegen Berichtigung des unrichtigen Steuerausweises, wann der materiell-rechtliche Berichtigungstatbestand verwirklicht ist (BFH-Urteil vom 25.07.2012 VII R 29/11, BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36 unter Aufgabe seiner früheren Ansicht).

    Der Kläger berufe sich zu Unrecht auf das BFH-Urteil vom 25.07.2012 VII R 29/11, denn dieses sei im Streitfall nicht anwendbar, da hier die Änderung des Bescheides nicht nach § 17 Abs. 2 UStG, sondern nach §§ 14c in Verbindung mit 17 Abs. 1 UStG erfolgt sei und somit nicht auf einer nachträglichen Änderung des zugrundeliegenden steuerlichen bzw. zivilrechtlichen Sachverhalt beruhe.

    bb) Der VII. Senat hat mit Urteil vom 25.07.2012 (VII R 29/11) seine Rechtsprechung, die der Rechtsprechung des V. Senats zum Teil widersprach, aufgegeben und einen Einklang zwischen der Auslegung des § 38 InsO und der Auslegung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO hergestellt (so Kahlert, a. a. O).

  • BFH, 21.03.2014 - VII B 214/12

    Insolvenzrechtliche Begründung eines Anspruchs auf Investitionszulage

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2015 - 6 K 167/15
    Bereits in seinem Beschluss vom 21.03.2014 (VII B 214/12, BFH/NV 2014, 1088) hatte der VII. Senat des BFH entschieden, dass es für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf die Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Investitionszulage darauf ankomme, ob sämtliche materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des Investitionszulageanspruchs vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt seien.

    Anders als in den den Urteilen des BFH vom 21.03.2014 (VII B 214/12) und vom 18.08.2015 (VII R 29/14) zugrunde liegenden Sachverhalten fehlte es im Streitfall im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung an einer materiell-rechtlichen Voraussetzung für die Entstehung des Umsatzsteuervergütungs- bzw. erstattungsanspruchs.

  • BFH, 18.08.2015 - VII R 29/14

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei antragsabhängigem Erstattungsanspruch

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2015 - 6 K 167/15
    Mit Urteil vom 18.08.2015 (VII R 29/14, ZIP 2015, 2237) hat der VII. Senat des BFH ausgeführt, dass das Aufrechnungsverbot nicht gelte, wenn die Forderung "ihrem Kern nach" bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet sei, d. h. sämtliche materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Entstehung des Erstattungsanspruchs im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt gewesen seien.

    Anders als in den den Urteilen des BFH vom 21.03.2014 (VII B 214/12) und vom 18.08.2015 (VII R 29/14) zugrunde liegenden Sachverhalten fehlte es im Streitfall im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung an einer materiell-rechtlichen Voraussetzung für die Entstehung des Umsatzsteuervergütungs- bzw. erstattungsanspruchs.

  • BFH, 04.02.2005 - VII R 20/04

    Aufrechnung von Umsatzsteuerforderung aufgrund Rechnungsausweises gegen

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2015 - 6 K 167/15
    Dies habe der VII. Senat des BFH in seinem Urteil vom 04.02.2005 (VII R 20/04, BFHE 209, 13, BStBl II 2010, 55) bestätigt.

    Dies richte sich ausschließlich nach § 38 InsO und damit nach der insolvenzrechtlichen Vermögenszuordnung und nicht nach der abgabenrechtlichen Abgrenzung bezüglich "Entstehung" oder "Fälligkeit" (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 04.02.2005 VII R 20/04).

  • BFH, 10.12.2009 - XI R 7/08

    Kein Vorsteuerabzug, wenn Leistungserbringer den Verzicht auf die Steuerbefreiung

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2015 - 6 K 167/15
    Im Streitfall war dem Kläger indes nicht die Möglichkeit eröffnet gewesen, die Umsatzsteuer 2002 zu ändern, denn die Voraussetzungen für eine Berichtigung in 2002 lagen gerade nicht vor, da erst nach der Rechtskraft des Urteils die Gefährdung des Steueraufkommens durch einen möglichen Vorsteuerabzug der Rechnungsempfängerin ausgeschlossen war (siehe z. B. BFH-Urteil vom 10.12.2009 XI R 7/08, BFH/NV 2010, 1497).2.
  • BFH, 23.02.2011 - I R 20/10

    Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren -

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2015 - 6 K 167/15
    Dieses ist nur dann der Fall, wenn "der anspruchsbegründende Tatbestand abgeschlossen ist und damit ein gesicherter Rechtsgrund für das Entstehen der Gegenforderung festgestellt werden kann", so dass "ohne weitere Rechtshandlung eines Beteiligten der entsprechende Anspruch kraft Gesetzes entsteht" (BFH-Urteil vom 23.02.2011 I R 20/10, BStBl II 2011, 822).
  • FG Düsseldorf, 15.05.2014 - 12 K 4478/11

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Ausübung des Wahlrechts zur Steuerfreiheit

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2015 - 6 K 167/15
    Die hier vorgenommene Qualifizierung führt im Streitfall auch nicht zu einem systematisch nicht nachvollziehbaren Ergebnis, weil etwa zwei Seiten eines Sachverhalts unterschiedlich behandelt würden (so z. B. im Fall des FG Düsseldorf im Urteil 12 K 4478/11 vom 15.05.2014).
  • BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06

    Aufrechnung gegen den Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2015 - 6 K 167/15
    Der VII. Senat des BFH begründete seine für erforderlich gehaltene Aufrechnung damit, dass es "schwerlich gerechtfertigt sein [würde] anzunehmen, die Finanzbehörde müsse eine (Umsatz-) Steuererstattung an die Insolvenzmasse leisten, könne aber ihre korrespondierende, unbefriedigte Steuerforderung lediglich als Insolvenzforderung geltend machen und müsse hinnehmen, mit ihr möglicherweise ganz oder teilweise auszufallen" (BFH-Urteil vom 17.04.2007 VII R 27/06, BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589).
  • BFH, 29.01.2009 - V R 64/07

    Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten - Vereinnahmung des Entgelts nach

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2015 - 6 K 167/15
    Kommt es zur vollständigen Tatbestandsverwirklichung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, handelt es sich um eine Insolvenzforderung; erfolgt die vollständige Tatbestandsverwirklichung erst nach Verfahrenseröffnung, liegt unter den Voraussetzungen des § 55 InsO eine Masseverbindlichkeit vor (BFH-Urteil vom 29.01.2009 V R 64/07, BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682, unter II.1., m. w. N. zur BFH-Rechtsprechung).
  • BFH, 09.02.2011 - XI R 35/09

    Vorsteuerberichtigungsanspruch des FA als Masseverbindlichkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2015 - 6 K 167/15
    Die Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung der beiden Umsatzsteuersenate des BFH (V. und XI. Senat) danach, ob der den Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand nach den steuerrechtlichen Vorschriften bereits vor oder erst nach Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist; nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung nach § 13 UStG (BFH-Urteil vom 09.02.2011 XI R 35/09, BFHE 233, 86, BStBl II 2011, 1000; siehe auch Urteil des FG München vom 10.10.2012 3 K 733/10, zitiert nach juris mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 08.03.2012 V R 24/11, BStBl II 2012, 466).
  • BFH, 08.03.2012 - V R 24/11

    Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG im Insolvenzfall, Abgrenzung von

  • BFH, 11.07.2013 - XI B 41/13

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch den sog. starken vorläufigen

  • FG München, 10.10.2012 - 3 K 733/10

    Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung bei

  • BFH, 08.11.2016 - VII R 34/15

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei unberechtigtem Steuerausweis i. S.

    Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25. November 2015  6 K 167/15 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass der Abrechnungsbescheid vom 25. Juli 2014 dahin geändert wird, dass die darin ausgewiesene festgesetzte Umsatzsteuer nicht --auch nicht teilweise-- durch Aufrechnung mit Insolvenzforderungen erloschen ist.
  • FG Saarland, 01.06.2016 - 2 K 1184/14

    Zeitliche Wirkung der Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises -

    Ist indessen für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO maßgeblich, ob sämtliche materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Entstehung des Erstattungsanspruchs im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt waren (BFH vom 25. Juli 2012 VII R 29/11, BStBl II 2013, 36), kommt es für den aus einer Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG resultierenden Erstattungsanspruch in materiell-rechtlicher Hinsicht darauf an, wann der unrichtige Steuerausweis in einer berichtigten Rechnung beseitigt wurde (FG Hamburg vom 25. November 2015 6 K 167/15, EFG 2016, 421 mit Anmerkung Büchter-Hole, unter Hinweis auf BFH vom 18. August 2015 VII R 29/14, BFH/NV 2016, 87; vgl. auch BFH vom 21. März 2014 VII B 214/12, BFH/NV 2014, 1088 zur vergleichbaren Rechtslage bei der Investitionszulage; anders, aber zweifelnd Waza in Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 10. Aufl. 2014, Rz. 883).

    Insoweit schließt sich der Senat dem FG Hamburg an (FG Hamburg vom 25. November 2015 6 K 167/15, EFG 2016, 421).

  • FG Nürnberg, 27.11.2018 - 2 K 54/16

    Umsatzsteuer 2011

    Es verweise auf das BFH-Urteil vom 08.11.2016 VII R 34/15 (vorgehend Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25.11.2015 6 K 167/15), wonach die Rechnungsberichtigung erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung wirke.
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