Rechtsprechung
VG Karlsruhe, 05.09.2012 - 6 K 1782/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Löschungsanspruch hinsichtlich von einer Wirtschaftsauskunftei gespeicherten Daten; Insolvenzverfahren
- Justiz Baden-Württemberg
Löschungsanspruch hinsichtlich von einer Wirtschaftsauskunftei gespeicherten Daten; Insolvenzverfahren
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 35 Abs 2 S 2 Nr 4 BDSG, § 291 InsO, § 300 InsO
Löschungsanspruch hinsichtlich von einer Wirtschaftsauskunftei gespeicherten Daten; Insolvenzverfahren - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Datenschutz; Wirtschaftsauskunftei; Ankündigung der Restschuldbefreiung; Restschuldbefreiung; Löschung - Zur von einer Wirtschaftsauskunftei zu beachtenden Löschungsfrist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG für die von ihr gespeicherten, amtsgerichtlichen Beschlüsse über ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beachtung der Löschungsfrist einer Wirtschaftsauskunftei für die von ihr gespeicherten amtsgerichtlichen Beschlüsse über die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO und über die erteilte Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO
Wird zitiert von ... (2)
- VG Karlsruhe, 13.08.2013 - 6 K 956/13
Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Löschungsverfügung
Bei Hinzutreten eines erledigenden Ereignisses, im vorliegenden Fall des Erlöschens der titulierten Forderung durch Leistung (§ 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch ), verkürzt sich die Prüffrist insoweit von vier auf drei Jahre (vgl. hierzu bereits den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 05.09.2012 - 6 K 1782/12, Rdnr. 21 ).Denn die Löschungsfristen sind für diese Ereignisse gesondert von denjenigen zu bestimmen, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Grundereignis zu beachten sind (vgl. hierzu bereits den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 05.09.2012 - 6 K 1782/12, Rdnr. 19 ).
- VG Karlsruhe, 26.10.2012 - 6 K 1837/12
Wirtschaftsauskunftei - Ankündigung der Restschuldbefreiung - Grundrecht auf …
Beide Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen (vgl. § 200 Abs. 2 Satz 1 sowie § 300 Abs. 3 Satz 1 InsO) und im Übrigen taugliche und zulässige Gegenstände einer Speicherung durch eine Wirtschaftsauskunftei (OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 01.09.2009 - 21 U 45/09 - juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 05.09.2012 - 6 K 1782/12 - juris).