Rechtsprechung
   FG Münster, 28.06.2018 - 6 K 1929/15 AO   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,32730
FG Münster, 28.06.2018 - 6 K 1929/15 AO (https://dejure.org/2018,32730)
FG Münster, Entscheidung vom 28.06.2018 - 6 K 1929/15 AO (https://dejure.org/2018,32730)
FG Münster, Entscheidung vom 28. Juni 2018 - 6 K 1929/15 AO (https://dejure.org/2018,32730)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,32730) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsprüfung | Die elektronischen Kasseneinzeldaten sind von der Apotheke vollständig vorzulegen!

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorlage vollständiger Kasseneinzeldaten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung eines Apothekenbetreibers zur Vorlage der vollständigen Kasseneinzeldaten in elektronischer Form gegenüber dem Finanzamt

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Betriebsprüfer dürfen Kasseneinzeldaten einsehen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verfahren/Außenprüfung - Datenanforderung im Rahmen einer Außenprüfung

In Nachschlagewerken

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.12.2014 - X R 42/13

    Möglichkeit des Zugriffs auf Kassendaten einer Apotheke im Rahmen einer

    Auszug aus FG Münster, 28.06.2018 - 6 K 1929/15
    Das Einspruchsverfahren haben die Beteiligten vor dem Hintergrund der unter dem Az. X R 42/13 und X R 29/13 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren zur streitigen Frage zunächst zum Ruhen gebracht und nach Entscheidung des BFH am 16.12.2014 fortgesetzt.

    Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die rechtlichen Ausführungen des BFH in seinen Entscheidungen vom 16.12.2014 (zu Az. X R 42/13, BStBl II 2015, 519 und Az. X R 29/13, juris).

    Ferner hätte sich der BFH weder mit der seiner Auffassung entgegenstehenden Literatur oder mit den Entscheidungen der stattgebenden Ausgangsentscheidungen durch das Finanzgericht - FG - Münster oder des Hessischen FG auseinandergesetzt und sei "unverständlich" (unter Hinweis auf Rn. 34 des BFH-Urteils vom 16.12.2014 zu Az. X R 42/13, BStBl II 2015, 519).

    Der BFH habe in seinem Urteil zu Az. X R 32/13 (BStBl II 2015, 519) entschieden, dass Apotheker im Rahmen der Zumutbarkeit zur Aufzeichnung sämtlicher Geschäftsvorfälle verpflichtet seien.

    Der Senat schließt sich insoweit den im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des BFH in seinen Urteilen vom 16.12.2014 (X R 42/13, BStBl II 2015, 519 und X R 29/13, BFH/NV 2015, 790) an.

    Die handelsrechtlichen Pflichten werden zu solchen des Steuerrechts transformiert (Rätke in Klein, AO, 13. Aufl., 2016, § 140 Rn. 1 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 16.12.2014, X R 42/13, BStBl II 2015, 519).

    Es ist auch in der Literatur allgemein anerkannt, dass die GoB grundsätzlich eine einzelne Erfassung eines jeden Geschäftsvorfalls erfordern und zusammengefasste oder verdichtete Buchungen demzufolge voraussetzen, dass sie eindeutig in ihre Einzelpositionen aufgegliedert werden können (BFH-Urteile vom 16.12.2014 zu Az. X R 42/13 und X R 29/13 m.w.N.).

  • BFH, 12.05.1966 - IV 472/60
    Auszug aus FG Münster, 28.06.2018 - 6 K 1929/15
    Aus der Pflicht zur Ersichtlichmachung der Handelsgeschäfte und der Lage des Vermögens unter Beachtung der GoB hat der BFH zu Recht gefolgert, dass dies grundsätzlich bedeutet, dass jedes einzelne Handelsgeschäft - einschließlich der sich auf die jeweiligen Handelsgeschäfte beziehenden Kassenvorgänge - einzeln aufzuzeichnen ist (BFH-Urteil vom 12.05.1966, IV 472/60, BStBl III 1966, 371).

    Dafür bedarf es prinzipiell nicht nur der Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens des Vertragspartners (BFH-Urteil vom 12.05.1966, IV 472/60, BStBl III 1966, 371).

    Für bar erlangte Kasseneinnahmen hat der BFH in diesem Zusammenhang unmissverständlich klargestellt, dass der nach den GoB aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall gerade nicht nur der am Ende eines Tages insgesamt vereinnahmte Betrag (Tageslosung) ist, weil die Tatsache der sofortigen Bezahlung der Leistung es nicht rechtfertigt, die einzelnen Geschäftsvorfälle nicht auch einzeln mit Benennung des Kunden, der Art der Tätigkeit und der Bareinnahme aufzuzeichnen (BFH-Urteil vom 12.05.1966, IV 472/60, BStBl III 1966, 371 und BFH-Beschluss vom 07.02.2008, X B 189/07, juris).

    Da die GoB indes nur eine Einzelaufzeichnung der Kassenvorgänge im Rahmen des nach Art und Umfang des Geschäftes Zumutbaren verlangen, hat der BFH die Einzelaufzeichnungspflicht für Einzelhandelsgeschäfte - in Betrieben, in denen Waren von geringerem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden - dahingehend eingeschränkt, dass die baren Betriebseinnahmen in der Regel nicht einzeln aufgezeichnet zu werden brauchen (BFH-Urteil vom 12.05.1966, IV 472/60, BStBl III 1966, 371 und BFH-Beschluss vom 07.02.2008, X B 189/07, juris).

  • BFH, 16.12.2014 - X R 29/13

    Aufforderung des Finanzamts zur Vorlage von elektronischen Daten - Pflicht eines

    Auszug aus FG Münster, 28.06.2018 - 6 K 1929/15
    Das Einspruchsverfahren haben die Beteiligten vor dem Hintergrund der unter dem Az. X R 42/13 und X R 29/13 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren zur streitigen Frage zunächst zum Ruhen gebracht und nach Entscheidung des BFH am 16.12.2014 fortgesetzt.

    Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die rechtlichen Ausführungen des BFH in seinen Entscheidungen vom 16.12.2014 (zu Az. X R 42/13, BStBl II 2015, 519 und Az. X R 29/13, juris).

    Der Senat schließt sich insoweit den im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des BFH in seinen Urteilen vom 16.12.2014 (X R 42/13, BStBl II 2015, 519 und X R 29/13, BFH/NV 2015, 790) an.

    Es ist auch in der Literatur allgemein anerkannt, dass die GoB grundsätzlich eine einzelne Erfassung eines jeden Geschäftsvorfalls erfordern und zusammengefasste oder verdichtete Buchungen demzufolge voraussetzen, dass sie eindeutig in ihre Einzelpositionen aufgegliedert werden können (BFH-Urteile vom 16.12.2014 zu Az. X R 42/13 und X R 29/13 m.w.N.).

  • BFH, 24.06.2009 - VIII R 80/06

    Finanzamt kann Zugriff auf Daten von gesetzlich nicht vorgeschriebenen

    Auszug aus FG Münster, 28.06.2018 - 6 K 1929/15
    Etwaige Aufzeichnungen hinsichtlich des Warenverkaufs seitens der Einzelhändler seien freiwillig und als solche unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 24.06.2009 (VIII R 80/06, BSBl II 2010, 452) weder aufbewahrungs- noch datenzugriffspflichtig.

    Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO a.F. wird wiederum grundsätzlich begrenzt durch die Reichweite der zugrunde liegenden Aufzeichnungspflicht (BFH-Urteil vom 24.06.2009, VIII R 80/06, BStBl II 2010, 452, m.w.N.).

    Im Rahmen des § 147 Abs. 6 AO a.F. steht dem Beklagten ein Ermessen insbesondere in der Frage zu, ob und ggf. in welcher Form er auf Daten Zugriff nehmen möchte (vgl. BFH-Urteil vom 24.06.2009, VIII R 80/06, BStBl II 2010, 452).

  • BFH, 07.02.2008 - X B 189/07

    Einnahmen-Überschussrechnung: Aufbewahrung der Belege, Einzelaufzeichnung von

    Auszug aus FG Münster, 28.06.2018 - 6 K 1929/15
    Für bar erlangte Kasseneinnahmen hat der BFH in diesem Zusammenhang unmissverständlich klargestellt, dass der nach den GoB aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall gerade nicht nur der am Ende eines Tages insgesamt vereinnahmte Betrag (Tageslosung) ist, weil die Tatsache der sofortigen Bezahlung der Leistung es nicht rechtfertigt, die einzelnen Geschäftsvorfälle nicht auch einzeln mit Benennung des Kunden, der Art der Tätigkeit und der Bareinnahme aufzuzeichnen (BFH-Urteil vom 12.05.1966, IV 472/60, BStBl III 1966, 371 und BFH-Beschluss vom 07.02.2008, X B 189/07, juris).

    Da die GoB indes nur eine Einzelaufzeichnung der Kassenvorgänge im Rahmen des nach Art und Umfang des Geschäftes Zumutbaren verlangen, hat der BFH die Einzelaufzeichnungspflicht für Einzelhandelsgeschäfte - in Betrieben, in denen Waren von geringerem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden - dahingehend eingeschränkt, dass die baren Betriebseinnahmen in der Regel nicht einzeln aufgezeichnet zu werden brauchen (BFH-Urteil vom 12.05.1966, IV 472/60, BStBl III 1966, 371 und BFH-Beschluss vom 07.02.2008, X B 189/07, juris).

  • BFH, 26.09.2007 - I B 53/07

    Zugriff des Finanzamts auf datenverarbeitungsgestützte Buchführung

    Auszug aus FG Münster, 28.06.2018 - 6 K 1929/15
    Über § 140 AO gelten die Kaufleuten obliegenden handelsrechtlichen Buchführungspflichten auch für die Besteuerung (vgl. Rätke in Klein, AO, 13. Aufl., 2016, § 140 Rn. 1 und 4; BFH-Beschluss vom 26.09.2007 I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415).
  • BFH, 01.10.2015 - X R 32/13

    Verteilung eines Übergangsgewinns - § 163 AO - Korrekturen bei Übergang von der

    Auszug aus FG Münster, 28.06.2018 - 6 K 1929/15
    Der BFH habe in seinem Urteil zu Az. X R 32/13 (BStBl II 2015, 519) entschieden, dass Apotheker im Rahmen der Zumutbarkeit zur Aufzeichnung sämtlicher Geschäftsvorfälle verpflichtet seien.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht