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   FG Hamburg, 17.05.2013 - 6 K 199/12   

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FG Hamburg, 17.05.2013 - 6 K 199/12 (https://dejure.org/2013,16608)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17.05.2013 - 6 K 199/12 (https://dejure.org/2013,16608)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17. Mai 2013 - 6 K 199/12 (https://dejure.org/2013,16608)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 163 AO, § 207 AO, § 227 AO, § 8 Abs 4 KStG 1996 vom 29.10.1997, § 54 Abs 6 KStG 1996 vom 19.12.1997
    Abgabenordnung: Keine abweichende Steuerfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit bei Entfallen der Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft durch unecht rückwirkende Änderung des zugrundeliegenden Gesetzes

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine abweichende Steuerfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit bei Entfallen der Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft durch unechte rückwirkende Änderung des zugrundeliegenden Gesetzes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine abweichende Steuerfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit bei Entfallen der Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft durch unechte rückwirkende Änderung des zugrundeliegenden Gesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • IWW (Kurzinformation)

    Die Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft bei Gesetzesänderungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft bei rückwirkender Gesetzesänderung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verbindliche Auskunft: Bei rückwirkender Gesetzesänderung keine Bindungswirkung

  • Jurion (Pressemitteilung)

    Mangelnde Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft bei rückwirkender Gesetzesänderung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft bei rückwirkender Gesetzesänderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 2518
  • EFG 2013, 1458
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 21.08.2012 - IX R 39/10

    Verlustabzugsverbot sachlich unbillig

    Auszug aus FG Hamburg, 17.05.2013 - 6 K 199/12
    Nach der neuesten Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10) könne der Gesetzeszweck der typisierenden Missbrauchsabwehr im Einzelfall aufgrund einer atypischen Situation verfehlt und ein Steuererlass geboten sein.

    Zweck des § 163 AO ist, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11).

    Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine Verpflichtung zur abweichenden Steuerfestsetzung aussprechen (§ 101 Satz 1 FGO), wenn der Ermessensspielraum so eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung ermessensgerecht sein kann (sog. Ermessensreduzierung auf null; BFH-Urteile vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11; vom 26.08.2010 III R 80/07, BFH/NV 2011, 401).

    Die Kriterien hierfür sind im Regelungsbereich des § 163 AO dieselben wie im Rahmen des § 227 AO, weil sich diese beiden Billigkeitsvorschriften im Wesentlichen nur in der Rechtsfolgeanordnung, nicht aber in den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen unterscheiden (BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11).

    So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH-Urteile vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11; vom 14.07.2010 X R 34/08, BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916).

    Sie darf nicht die Wertung des Gesetzes durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11).

    Wird jedoch jenseits dieses Zwecks ein atypischer Einzelfall erfasst, in dem der Gesetzeszweck von vorneherein nicht greift, so stellt dies einen im Billigkeitswege zu korrigierenden Gesetzesüberhang dar (BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11, für die Absenkung der Beteiligung unter die Wesentlichkeitsschwelle gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 in einer wirtschaftlichen Notlage).

    Gründe, die die sachliche Unbilligkeit der Anwendung der Missbrauchsverhinderungsvorschrift im Einzelfall begründen könnten, wie etwa, dass die Anteilsübernahme aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage erforderlich gewesen sei (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11; oben 2.b)dd)), macht die Klägerin nicht geltend.

  • BFH, 08.10.2008 - I R 95/04

    Mantelkaufregelungen teilweise verfassungswidrig

    Auszug aus FG Hamburg, 17.05.2013 - 6 K 199/12
    § 8 Abs. 4 KStG 1996 n. F. gilt danach bereits im Veranlagungszeitraum 1997 auch für solche Körperschaften, die nach den Maßstäben der Neuregelung ihre wirtschaftliche Identität bereits vor dem 01.01.1997 verloren haben (BFH-Beschluss vom 08.10.2008 I R 95/04, BFHE 223, 105, DStR 2009, 161).

    aaa) Die Neuregelung entfaltet eine sog. unechte Rückwirkung, weil hierdurch Verlustvorträge entwertet werden, die vor Verkündung des Gesetzes entstanden und ggf. bestandskräftig festgestellt worden waren (BFH-Beschluss vom 14.03.2011 I R 95/04, BFH/NV 2011, 1192).

    Denn insbesondere in Fällen, in denen der Verlust der wirtschaftlichen Identität erst Ende 1996 eingetreten sei, hätten die Verluste regelmäßig noch nicht genutzt werden können (Vorlagebeschluss des BFH vom 08.10.2008 I R 95/04, BFHE 223, 105, DStR 2009, 161).

    Der übergangslose Wegfall eines im Einklang mit bisherigem Recht und bestandskräftig festgestellten Verlustabzugs sei unzulässig, wenn insoweit das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage schutzwürdig sei, denn dann müsse dem Steuerpflichtigen zumindest für einen Übergangszeitraum von einem Jahr die Nutzung des bislang festgestellten Verlusts möglich sein (BFH-Beschluss vom 14.03.2011 I R 95/04, BFH/NV 2011, 1192).

    Der erkennende Senat hat von einer Aussetzung der Verhandlung gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 2/09 abgesehen, weil die Beteiligten diese nicht beantragt haben und weil sich der Vorlagebeschluss des BFH (vom 08.1.2008 I R 95/04, BFHE 223, 105, BFH/NV 2009, 500) auf die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 KStG 1996 i. d. F. des UntStRFoG für die betroffenen Körperschaften nur auf den Veranlagungszeitraum 1997 bezieht und nicht auf die folgenden Veranlagungszeiträume, die hier streitgegenständlich sind und von der Entscheidung des BVerfG daher voraussichtlich nicht betroffen sein werden.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus FG Hamburg, 17.05.2013 - 6 K 199/12
    Für die vom BVerfG bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer unechten Rückwirkung zu prüfende Frage, inwieweit das Vertrauen der Steuerpflichtigen verfassungsrechtlich geschützt ist, wird u. a. darauf abgestellt, ob und wann eine verbindliche Disposition vorgenommen wurde (BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010 2 BvL 1/03 u. a., BVerfGE 127, 31, BGBl I 2010, 1297).

    Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass man mit Gesetzesänderungen rechnen muss und nicht auf den zeitlich unbegrenzten Fortbestand einer einmal geltenden Rechtslage vertrauen kann (BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010 2 BvL 1/03 u. a., BVerfGE 127, 31, BGBl I 2010, 1297).

  • BFH, 14.03.2011 - I R 95/04

    Ergänzung des Vorlagebeschlusses von 8. 10. 2008 I R 95/04 an das BVerfG:

    Auszug aus FG Hamburg, 17.05.2013 - 6 K 199/12
    aaa) Die Neuregelung entfaltet eine sog. unechte Rückwirkung, weil hierdurch Verlustvorträge entwertet werden, die vor Verkündung des Gesetzes entstanden und ggf. bestandskräftig festgestellt worden waren (BFH-Beschluss vom 14.03.2011 I R 95/04, BFH/NV 2011, 1192).

    Der übergangslose Wegfall eines im Einklang mit bisherigem Recht und bestandskräftig festgestellten Verlustabzugs sei unzulässig, wenn insoweit das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage schutzwürdig sei, denn dann müsse dem Steuerpflichtigen zumindest für einen Übergangszeitraum von einem Jahr die Nutzung des bislang festgestellten Verlusts möglich sein (BFH-Beschluss vom 14.03.2011 I R 95/04, BFH/NV 2011, 1192).

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09

    Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog.

    Auszug aus FG Hamburg, 17.05.2013 - 6 K 199/12
    Das Verfahren ruht hinsichtlich des Jahres 1997 bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 2/09.

    Der erkennende Senat hat von einer Aussetzung der Verhandlung gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 2/09 abgesehen, weil die Beteiligten diese nicht beantragt haben und weil sich der Vorlagebeschluss des BFH (vom 08.1.2008 I R 95/04, BFHE 223, 105, BFH/NV 2009, 500) auf die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 KStG 1996 i. d. F. des UntStRFoG für die betroffenen Körperschaften nur auf den Veranlagungszeitraum 1997 bezieht und nicht auf die folgenden Veranlagungszeiträume, die hier streitgegenständlich sind und von der Entscheidung des BVerfG daher voraussichtlich nicht betroffen sein werden.

  • BFH, 23.03.1998 - II R 26/96

    Abweichende Steuerfestsetzung bei Tod des Verlobten

    Auszug aus FG Hamburg, 17.05.2013 - 6 K 199/12
    Dies kann nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren gegen den betreffenden Steuerbescheid geltend gemacht werden und rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme (BVerfG-Beschluss vom 08.07.1987 1 BvR 623/86, DStZ/E 1987, 277; BFH-Urteil vom 23.03.1998 II R 26/96, BFH/NV 1998, 1098).

    Zur Wahrung der Grundrechte kann jedoch bei generalisierenden und typisierenden Steuertatbeständen ein Billigkeitserlass wegen sachlicher Härte geboten sein, wenn die Regelungen nur deshalb einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten, weil im Einzelfall oder in Gruppen von Einzelfällen die Möglichkeit besteht, auftretenden Härten durch Billigkeitsmaßnahmen Rechnung zu tragen (BVerfG-Beschluss vom 19.12.1978 1 BvR 335/76 u. a., BVerfGE 50, 57, BStBl II 1979, 308; für einen Verstoß gegen das Übermaßverbot nur im Einzelfall BVerfG-Beschluss vom 05.04.1978 1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, BStBl II 1978, 441, 445, m. w. N.; BFH-Urteil vom 23.03.1998 II R 26/96, BFH/NV 1998, 1098).

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 29/10

    Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom

    Auszug aus FG Hamburg, 17.05.2013 - 6 K 199/12
    Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteile vom 05.05.2011 V R 39/10, BFH/NV 2011, 1474; vom 20.09.2012 IV R 29/10, BFHE 238, 518, BFH/NV 2013, 103).

    Die Billigkeitsmaßnahme erweist sich in diesem Zusammenhang als eine flankierende Maßnahme zur Typisierung, die in einem atypischen Einzelfall zu ergreifen ist (BFH-Urteile vom 20.09.2012 IV R 29/10, BFHE 238, 518, BFH/NV 2013, 103; IV R 36/10, BFHE 238, 429, BFH/NV 2013, 2481).

  • BFH, 20.08.2003 - I R 61/01

    Verlustabzug bei mittelbarer Anteilsübertragung

    Auszug aus FG Hamburg, 17.05.2013 - 6 K 199/12
    Ebenso wenig kommt es für die Tatbestandsverwirklichung auf die Gründe für die Anteilsübertragung an, z. B. darauf, ob aus anderen Gründen als der Verlustnutzung eine konzerninterne Umstrukturierung durchgeführt werden soll (BFH-Urteil vom 20.08.2003 I R 61/01, BFHE 203, 135, BStBl II 2004, 616).
  • BFH, 22.10.2003 - I R 18/02

    Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

    Auszug aus FG Hamburg, 17.05.2013 - 6 K 199/12
    § 8 Abs. 4 KStG 1996 a. F. definiert die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nicht, sondern bestimmt in Satz 2 lediglich beispielhaft, wann eine wirtschaftliche Identität nicht mehr gegeben ist (BFH-Urteil vom 22.10.2003 I R 18/02, BFHE 204, 273, BStBl II 2004, 468).
  • BFH, 20.09.2007 - IV R 32/06

    Abgrenzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gegenüber solchen aus

    Auszug aus FG Hamburg, 17.05.2013 - 6 K 199/12
    Im Übrigen ist die Entscheidung über die Steuerfestsetzung oder, wie hier, über eine Verlustfeststellung für vorangegangene Zeiträume nicht vorgreiflich für eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 163 AO Rz. 31), sondern umgekehrt allenfalls die Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO für die Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 20.09.2007 IV R 32/06, BFH/NV 2008, 569).
  • BFH, 01.07.2009 - I R 101/08

    Ausschluss des Verlustabzugs gem. § 8 Abs. 4 KStG a.F. - Kein Verlust der

  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01

    Vermittlungsausschuss

  • FG Hamburg, 04.04.2011 - 2 K 33/10

    Körperschaftsteuergesetz dem BVerfG vorgelegt

  • FG München, 17.01.2006 - 6 K 2292/04

    Zur Unterzeichnung eines Investitionszulageantrages; Wiedereinsetzung;

  • BFH, 21.10.2009 - I R 112/08

    Abweichende Festsetzung von Erstattungszinsen - Unbilligkeit aus sachlichen

  • BFH, 14.07.2010 - X R 34/08

    Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen

  • BFH, 26.08.2010 - III R 80/07

    Erlass von Zinsen auf die Rückforderung von Investitionszulage wegen geänderter

  • BFH, 05.05.2011 - V R 39/10

    Billigkeitserlass bei Vollverzinsung - Kein rückwirkendes Ereignis bei

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 36/10

    Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung verfassungsgemäß - Zuordnung des Gewinns

  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus

  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

  • BVerfG, 08.07.1987 - 1 BvR 623/86
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