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   FG Rheinland-Pfalz, 04.06.2013 - 6 K 2289/11   

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FG Rheinland-Pfalz, 04.06.2013 - 6 K 2289/11 (https://dejure.org/2013,14065)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.06.2013 - 6 K 2289/11 (https://dejure.org/2013,14065)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. Juni 2013 - 6 K 2289/11 (https://dejure.org/2013,14065)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtspflicht eines Versicherungsvertreters zur Nachbetreuung von Verträgen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; HGB § 249
    Rückstellungen eines Versicherungsvertreters für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen, für die keine Folgeprovisionen gezahlt werden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückstellungen eines Versicherungsvertreters für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen, für die keine Folgeprovisionen gezahlt werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - ABV 7 -, Rückstellungen eines VV wegen Erfüllungsrückstands, Bilanzierung, Erfüllungsrückstand, ungewisse Verbindlichkeiten, Rückstellung für Nachbetreuungsaufwand

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1313
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 19.07.2011 - X R 8/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 7. 2011 X R 26/10 - Bildung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.06.2013 - 6 K 2289/11
    Der BFH hat das Urteil aufgehoben mit Urteil vom 19.07.2011 Az. X R 8/10.

    In zeitlicher Hinsicht muss die Verbindlichkeit in der Vergangenheit wirtschaftlich verursacht sein; es muss bereits zum Bilanzstichtag eine wirtschaftliche Verursachung eingetreten sein (BFH Urteil vom 19.07.2011 - X R 8/10, n.v., BFH/NV 2011, 2035, Juris ).

    Allerdings setzt die Rückstellungsbildung voraus, dass der Kläger rechtlich zur Nachbetreuung der Versicherungsverträge verpflichtet ist (BFH Urteil vom 19.7.2011 X R 8/10).

    Die eigene Arbeitsleistung des Betriebsinhabers ist ebenfalls nicht rückstellungsfähig (BFH Urteil vom 19.7.2011 X R 8/10).

    Hierzu bedarf es nach dem Urteil des BFH vom 19.7.2011 X R 8/10 der Darlegung folgender Details:.

    e) Soweit der Kläger vorträgt, er sei faktisch verpflichtet, die kostenlose Nachbetreuung vorzunehmen, da er sonst Gefahr laufe, seinen Agenturvertrag zu verlieren, vermag dies die - vor den Zivilgerichten einklagbare - rechtliche Verpflichtung nicht zu ersetzen (Urteil des BFH vom 19. Juli 2011 X R 8/10).

  • BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93

    Wirtschaftliche Vorteile aus Weitervermietung stehen dem Ausweis von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.06.2013 - 6 K 2289/11
    Zwar dürfen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft in der Bilanz grundsätzlich nicht ausgewiesen werden; geboten ist ein Bilanzausweis u.a. aber bei Vorleistungen und Erfüllungsrückständen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, m.w.N.).

    Ein Bilanzausweis ist u.a. aber dann geboten, wenn das Gleichgewicht der Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, m.w.N.).

    Schwebende Geschäfte sind gegenseitige Verträge i.S. der §§ 320 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die von der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichteten Partei -abgesehen von unwesentlichen Nebenpflichten- noch nicht voll erfüllt sind (BFH, Großer Senat in BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735 m.w.N.).

    Wann eine vertragliche Verpflichtung erfüllt ist, bestimmt sich seither auch bei Dauerschuldverhältnissen nicht mehr entscheidend nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sondern nach dem wirtschaftlichen Gehalt der geschuldeten (Sach-) Leistung (BFH, Großer Senat in BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735 m.w.N.).

  • BFH, 28.07.2004 - XI R 63/03

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.06.2013 - 6 K 2289/11
    Der Kläger legte gegen die Einkommensteuerfestsetzung Einspruch ein und berief sich auf das Urteil des BFH vom 28.07.2004 - XI R 63/03 (BStBl II 2006, 866), wonach der Versicherungsvertreter eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden habe, wenn er vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch die weitere Betreuung des Versicherungsvertrages erhalten habe.

    Es entspricht der gefestigten BFH-Rechtsprechung, dass Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden sind, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält (BFH-Urteil in BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860; vgl. auch Wendt, Festschrift für Herzig, Unternehmensbesteuerung, 2010, 517; Schmidt/ Weber-Grellet, EStG, 30. Aufl., § 5 Rz 84 und Rz 550 Stichwort "Bestandspflege").

    Erfüllungsrückstand setzt nicht die Fälligkeit der vertraglich noch geschuldeten Leistung zum Bilanzstichtag voraus (BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866 m.w.N.).

    Der BFH hat mit Urteil vom 28.7.2004 XI R 63/03 entschieden, dass nach diesen Grundsätzen ein Versicherungsvertreter, der für die Vermittlung von Lebensversicherungen Provisionen erhalten hat, mit denen auch die künftige Betreuung dieser Verträge abgegolten war, eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands bilden kann und zu bilden hat.

  • BFH, 09.12.2009 - X R 41/07

    Erfüllungsrückstand wegen Kundenbetreuung bei einem Versicherungsvertreter -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.06.2013 - 6 K 2289/11
    Es entspricht der gefestigten BFH-Rechtsprechung, dass Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden sind, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält (BFH-Urteil in BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860; vgl. auch Wendt, Festschrift für Herzig, Unternehmensbesteuerung, 2010, 517; Schmidt/ Weber-Grellet, EStG, 30. Aufl., § 5 Rz 84 und Rz 550 Stichwort "Bestandspflege").

    Leistungen, die der Kläger gegenüber seinen Kunden ohne Rechtspflicht erbracht hat, sind für die Bemessung der Rückstellung irrelevant (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2010, 860).

    Leistungen, die der Kläger gegenüber seinen Kunden ohne Rechtspflicht erbracht hat, sind für die Bemessung der Rückstellung irrelevant (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2010, 860).

  • FG Hamburg, 06.09.2012 - 2 K 90/12

    Einkommensteuergesetz: Rückstellungen wegen nachlaufender Betreuung von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.06.2013 - 6 K 2289/11
    Es liege allenfalls eine Obliegenheit zur Nachbetreuung vor (so auch das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 17.06.2010 - 4 K 154/07 und das Urteil des FG Hamburg vom 06.09.2012 - 2 K 90/12, EFG 2013, S. 191).

    Eine solche ergibt sich weder aus §§ 34c, 34d GewO, noch aus §§ 84, 86, 92 HGB; auch die Rechtsprechung des BGH stellt für die hier zu beurteilenden Versicherungen keine gesetzliche Nachbetreuungspflicht fest (Urteil des FG Hamburg vom 6.9.2012 2 K 90/12, EFG 2013, S. 191).

    Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des FG Hamburg (Urteil vom 06.09.2012 2 K 90/12, EFG 2013, S. 191) und des Sächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 17.6.2010 4 K 154/07, Juris) an.

  • FG Sachsen, 17.06.2010 - 4 K 154/07

    Keine Rückstellung für die Betreuung von Versicherungsverträgen nach Erhalt der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.06.2013 - 6 K 2289/11
    Es liege allenfalls eine Obliegenheit zur Nachbetreuung vor (so auch das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 17.06.2010 - 4 K 154/07 und das Urteil des FG Hamburg vom 06.09.2012 - 2 K 90/12, EFG 2013, S. 191).

    Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des FG Hamburg (Urteil vom 06.09.2012 2 K 90/12, EFG 2013, S. 191) und des Sächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 17.6.2010 4 K 154/07, Juris) an.

    Gleiches gilt für den vom Sächsischen FG mit Urteil vom 17.6.2010 4 K 154/07 entschiedenen Fall.

  • BFH, 15.11.1960 - I 189/60 U

    Anwendung der Grundsätze der dynamischen Bilanz auf sich auf das Ergebnis des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.06.2013 - 6 K 2289/11
    (3) Letztlich verweisen die beiden vorgenannten BFH-Entscheidungen auf das BFH-Urteil vom 15. November 1960 I 189/60 U (BFHE 72, 126, BStBl III 1961, 48).

    Auch in dem unter aa (3) angeführten BFH-Urteil in BFHE 72, 126, BStBl III 1961, 48 ist die Bildung einer Rückstellung für die künftige Einlösung von Rabattmarkenheften zugelassen worden, obwohl pro Heft lediglich 3 DM auszuzahlen waren und sich die Wesentlichkeit erst aus der Summe der --jeweils nur geringfügigen-- Einzelverpflichtungen ergab.

  • BFH, 19.07.2011 - X R 26/10

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.06.2013 - 6 K 2289/11
    In dem nicht den Streitfall betreffenden Urteil vom 19.07.2011 - X R 26/10 habe der BFH zu dieser Ziffer 100 der Vertragsbestimmungen ausgeführt:.

    Zwar lässt sich der Bestimmung nicht entnehmen, dass diese eher darauf hindeutet, dass die laufende Kontaktaufnahme vornehmlich dem Abschluss weiterer Verträge dienen soll (BFH-Urteil vom 19.7.2011 - X R 26/10); dagegen sprechen die eindeutigen Formulierungen "Um die bestehenden Versicherungen zu erhalten ..." und "Ziel ist es dabei immer, dass der Kunde umfassend versichert ist und bleibt ".

  • BFH, 27.02.2014 - III R 14/11

    Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands - Rechtspflicht zur

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.06.2013 - 6 K 2289/11
    Die Revision wurde gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen, im Hinblick auf die bereits anhängigen Revisionen III R 14/11 und IV R 62/11, sowie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG Hamburg (Az. X B 209/12).

    In dem vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 26.1.2010 8 K 15222/07 (Juris) entschiedenen Fall, der Gegenstand des Revisionsverfahrens III R 14/11 ist, hatte das Gericht aufgrund einer Bestätigung eines Mitarbeiters des Versicherungsunternehmens die Rechtspflicht zur laufenden Betreuung der Versicherungsverträge bejaht.

  • FG Hessen, 22.08.2012 - 4 K 1620/10

    Auflösung der Rückstellung für Bestandspflege - Rückstellung für die zukünftige

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.06.2013 - 6 K 2289/11
    Die von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung angeführten Urteile des Hessischen Finanzgerichts vom 22.8.2012 4 K 1620/10 und vom 30.10.2012 1 K 1264/07 betreffen hingegen andere Sachverhaltsgestaltungen.

    Jedoch hatte auch das Hessische Finanzgericht im Urteil vom 22.8.2012 4 K 1620/10 hinsichtlich der Klausel "insbesondere den Bestand zu erhalten und betreuen und die vermittelten Verträge nachbearbeiten" eine Rechtspflicht zur Nachbetreuung verneint, da diese Klausel zu unspezifisch sei.

  • FG Hessen, 30.10.2012 - 1 K 1264/07

    Rückstellungen wegen Erfüllungsrückständen aus Versicherungs- und

  • BFH, 18.01.1995 - I R 44/94

    Bilanz - Rückstellung

  • BFH, 26.09.2013 - X B 209/12
  • BFH, 07.06.1988 - VIII R 296/82

    1. Keine Rückstellung für die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung - 2.

  • BFH, 08.12.1988 - IV R 33/87

    1. Erschließungskosten als Entgelt im Rahmen eines Erbbaurechtsverhältnisses - 2.

  • BFH, 16.05.1990 - X R 72/87

    Pensionszusage - Betriebliche Veranlassung - Ehegatten - Mitarbeit durch

  • BFH, 30.03.1994 - I B 81/93

    Verfahrensrecht; Berichtigung von Finanzierungsfehlern nach Verjährung

  • BFH, 09.11.2005 - VI R 27/05

    Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch - zeitnahe Führung in geschlossener Form

  • BFH, 16.11.2007 - X B 167/07

    Ausreichende Bezeichnung eines angefochtenen Urteils- Rückstellung wegen

  • BFH, 28.11.2007 - X R 11/07

    Verteilung der Beweislast bei weder beim Steuerpflichtigen noch beim FA

  • BFH, 25.02.2009 - IX R 76/07

    Vertragsauslegung des FG

  • BFH, 18.03.2010 - X R 20/09

    Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen geringer Bedeutung

  • BFH, 19.10.2010 - X R 41/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit der Tätigkeit in

  • BFH, 22.01.2015 - IV R 62/11

    Wegfall der Klagebefugnis einer Personengesellschaft mit deren Vollbeendigung

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2010 - 8 K 15222/07

    Rückstellungen eines Versicherungsvertreters wegen Erfüllungsrückstand

  • FG Münster, 18.12.2012 - 11 V 3094/12

    Keine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand, wenn Folgeprovision für "Betreuung

  • BFH, 25.02.1986 - VIII R 134/80

    Rückstellung für die Verpflichtung zur Abrechnung von Bauleistungen in Höhe der

  • BFH, 19.10.2005 - XI R 64/04

    Verbindlichkeitsrückstellung: Wahrscheinlichkeit des Bestehens der

  • BFH, 29.11.2007 - IV R 62/05

    Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Inkassotätigkeit

  • BFH, 09.06.2015 - X R 27/13

    Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand; Auslegung von

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Juni 2013  6 K 2289/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Köln, 26.09.2013 - 13 K 1252/10

    Rückstellung für Vertragspflege, Provisionen als verdeckte Gewinnausschüttung

    Die Rechtsprechung des BFH wird seither von den Finanzgerichten (FG) umgesetzt (vgl. jüngst etwa Urteil des FG Hamburg vom 6. September 2012 2 K 90/12, EFG 2013, 191; Urteil des Hessischen FG vom 30. Oktober 2012 1 K 1264/07, EFG 2013, 599; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Juni 2013 6 K 2289/11, EFG 2013, 1313; Urteil des FG Münster vom 13. Juni 2013 13 K 4827/08 F, EFG 2013, 1479).

    Eine Klausel, wonach ein Versicherungsvertreter "im Rahmen seiner Möglichkeiten laufenden Kontakt mit den Versicherungsnehmern" pflegt, haben der BFH (Urteil in BStBl II 2012, 856) und das FG Rheinland-Pfalz (Urteil in EFG 2013, 1313) dabei als nicht ausreichend betrachtet.

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