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   VG Aachen, 15.12.2011 - 6 K 2346/09   

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VG Aachen, 15.12.2011 - 6 K 2346/09 (https://dejure.org/2011,296)
VG Aachen, Entscheidung vom 15.12.2011 - 6 K 2346/09 (https://dejure.org/2011,296)
VG Aachen, Entscheidung vom 15. Dezember 2011 - 6 K 2346/09 (https://dejure.org/2011,296)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch auf Entfernung von gegenüber einem Privatgrundstück aufgestellten Altglascontainern wegen zu besorgender hoheitlich veranlasster unzumutbarer Immissionen; Erforderlichkeit einer nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Altglascontainer in reinem Wohngebiet zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Der Streit um Lärmbelästigung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Gegen Altglascontainer im Wohngebiet ist nichts einzuwenden

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Glascontainer im Wohngebiet

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Altglascontainer dürfen im Wohngebiet aufgestellt werden

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Lärmbelästigung ist "sozialadäquat" - Altglascontainer im Wohngebiet erlaubt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Altglascontainer dürfen im Wohngebiet aufgestellt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Altglascontainer dürfen im Wohngebiet aufgestellt werden - Lärmbelastung ist grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Hessen, 24.08.1999 - 2 UE 2287/96

    Wertstoffsammelanlage des Dualen Systems - Abwehranspruch des Nachbarn wegen

    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2011 - 6 K 2346/09
    Der aus diesem Sachverhalt abgeleitete Abwehranspruch ist somit dem öffentlichen Recht zuzuordnen, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 - Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10 -, beide .

    Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - um solche handelt es sich auch bei den in Rede stehenden Altglascontainern als sonstigen ortsfesten Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG -, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 21 B 1889/00 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a.a.O., so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

    Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfordert deshalb eine wertende Gesamtbetrachtung im Sinn einer Güterabwägung, die die konkreten Gegebenheiten der emittierenden Nutzung zu der immissionsbetroffenen Nutzung in Beziehung setzt, vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a.a.O.

    Unzulässig sind derartige Anlagen nicht schon deshalb, weil sich ihre Benutzung auf die nähere Umgebung unvermeidbar nachteilig auswirkt, sondern erst dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die dazu führen, dass die Belastung der Nachbarn über das Maß hinausgeht, das typischerweise zugemutet wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, ; Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a.a.O.

    Anknüpfend daran sind selbst in einem reinen Wohngebiet die durch das Einwerfen von Altglas in einen Sammelbehälter entstehenden und je nach den Umständen des Einzelfalls nach der Höhe des Schallpegels und den spezifischen Eigenarten der einzelnen Schallereignisse - Splittern, Klirren, Dröhnen - auch überraschenden, impulsartig auftretenden und in ihrer Häufigkeit deutlich bemerkbaren bis sehr lästigen Geräusche von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat und zumutbar hinzunehmen; dasselbe gilt für die üblichen Begleitgeräusche bei der Anlieferung von Altglas mit Kraftfahrzeugen und die Geräusche der Entleerung des in den Behältern befindlichen Altglases in Entsorgungsfahrzeuge, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 21 B 1889/00 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a.a.O., der auch darauf hinweist, dass das Aufstellen der Container zum Einsammeln der Einwegflaschen oder -gläser der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung der Wiederverwertung von Verpackungsabfällen dient und das mit dieser Zielsetzung eingeführte Duale System zwingend auf ein flächendeckendes Sammelsystem angewiesen ist; siehe dazu auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Mai 1998 - 6 L 1223/97 -, und Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2000 - 3 K 4329/99 -, beide .

    Durch Fehlverhalten der Benutzer verursachte Belästigungen der Umgebung berühren die Zumutbarkeit erst dann, wenn eine mit der Anlage geschaffene Gefahrenlage zum Tragen kommt, die Anlage also einem derartigen Missbrauch Vorschub leistet, etwa als Folge der konkreten Standortentscheidung, vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a.a.O.

    Um dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausreichend Rechnung zu tragen, hat die Gemeinde daher zu prüfen, für wie viele Containerstandplätze in ihrem Gemeindegebiet ein Bedarf gegeben ist und ob es in Bezug auf einen in Betracht kommenden Standort Alternativen gibt, vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a.a.O.

    Beruft sich ein Kläger auf einen solchen, so muss er zu dessen Geeignetheit und auch Verfügbarkeit substantiiert vortragen, vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a.a.O.; siehe aber auch VG Gießen, Urteil vom 11. Mai 2005 - 8 E 5132/02 -, , dem zufolge auch eine rechtswidrige Standortwahl nicht zum Erfolg der Klage führe, weil die Frage des geeigneten Standortes kein für den Folgenbeseitigungsanpruch relevanter Umstand sei; so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2000 - 3 K 4329/99 -, a.a.O.

    Damit ist von einer Entfernung von jedenfalls etwa 16 m auszugehen, die nach den Empfehlungen des Umweltbundesamtes und den Untersuchungen von Höhne Indiz dafür ist, dass die - hier ohnehin nicht ohne weiteres übertragbaren - Immissionswerte selbst bei Annahme eines reinen Wohngebietes unterschritten werden, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 22 ZB 09.1785 -, ; Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a.a.O.; VG Osnabrück, Urteil vom 21. März 2003 - 2 A 142/01 -, .

    Die Entscheidung der Beklagten erweist sich danach nur dann als fehlerhaft, wenn sie willkürlich oder gezielt ungünstig gewesen ist oder einen Standort nicht berücksichtigt hat, der bei zumindest vergleichbarer Eignung im Hinblick auf die Wirksamkeit des Sammelsystems sich in erheblichem Umfang weniger störend auf die Wohnnutzung in der Umgebung auswirkt und sich deshalb der Behörde als für die umgebende Bebauung schonenderer Sammelplatz hätte aufdrängen müssen, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 22 ZB 09.1785 -, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a.a.O.; SächsOVG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 B 612/06 -, .

    Die Beklagte durfte aber bei ihrer Standortentscheidung berücksichtigen, dass der abseits der Wohnbebauung gelegene mögliche Alternativstandort einer weniger intensiven "sozialen Kontrolle" unterläge und die Gefahr einer Vermüllung der unmittelbaren Umgebung durch illegale Müllablagerungen ungleich höher wäre als beim gewählten Standort, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 21 B 1889/00 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a.a.O.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 8 A 10357/10

    Lärmbeeinträchtigung durch Altglassammelbehälter

    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2011 - 6 K 2346/09
    Der aus diesem Sachverhalt abgeleitete Abwehranspruch ist somit dem öffentlichen Recht zuzuordnen, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 - Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10 -, beide .

    Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb unzumutbar und nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG -) i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen, vgl. im Hinblick auf Wertstoffsammelcontainer: BVerwG, Beschluss vom 25. April 1997 - 7 B 114.97 -, ; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 21 B 1889/00 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10 -, a.a.O.

    Anknüpfend daran sind selbst in einem reinen Wohngebiet die durch das Einwerfen von Altglas in einen Sammelbehälter entstehenden und je nach den Umständen des Einzelfalls nach der Höhe des Schallpegels und den spezifischen Eigenarten der einzelnen Schallereignisse - Splittern, Klirren, Dröhnen - auch überraschenden, impulsartig auftretenden und in ihrer Häufigkeit deutlich bemerkbaren bis sehr lästigen Geräusche von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat und zumutbar hinzunehmen; dasselbe gilt für die üblichen Begleitgeräusche bei der Anlieferung von Altglas mit Kraftfahrzeugen und die Geräusche der Entleerung des in den Behältern befindlichen Altglases in Entsorgungsfahrzeuge, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 21 B 1889/00 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a.a.O., der auch darauf hinweist, dass das Aufstellen der Container zum Einsammeln der Einwegflaschen oder -gläser der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung der Wiederverwertung von Verpackungsabfällen dient und das mit dieser Zielsetzung eingeführte Duale System zwingend auf ein flächendeckendes Sammelsystem angewiesen ist; siehe dazu auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Mai 1998 - 6 L 1223/97 -, und Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2000 - 3 K 4329/99 -, beide .

    Die Entscheidung der Beklagten erweist sich danach nur dann als fehlerhaft, wenn sie willkürlich oder gezielt ungünstig gewesen ist oder einen Standort nicht berücksichtigt hat, der bei zumindest vergleichbarer Eignung im Hinblick auf die Wirksamkeit des Sammelsystems sich in erheblichem Umfang weniger störend auf die Wohnnutzung in der Umgebung auswirkt und sich deshalb der Behörde als für die umgebende Bebauung schonenderer Sammelplatz hätte aufdrängen müssen, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 22 ZB 09.1785 -, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a.a.O.; SächsOVG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 B 612/06 -, .

    Eine Lage im Wohngebiet, die eine hohe Akzeptanz der Sammelbehälter mit sich bringt, ist vielmehr gerade Voraussetzung für das Funktionieren der Wertstoffsammlung und daher als abfallwirtschaftlich erwünscht anzusehen, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 26 CE 92.2699 -, ; VG München, Urteil vom 8. Oktober 2002 - M 16 K 01.2295 -, .

    Dem ist die Beklagte durch die Anbringung - im Klageverfahren noch einmal modifizierter - Hinweisschilder aber hinreichend nachgekommen, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 26 CE 92.2699 -, .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2001 - 21 B 1889/00

    Lärmbelästigung durch Altglas-Container

    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2011 - 6 K 2346/09
    Die Kläger haben keinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen die Beklagte auf Entfernung der in der H1.--------straße gegenüber ihrem Grundstück aufgestellten Altglascontainer wegen zu besorgender, hoheitlich veranlasster unzumutbarer Immissionen, vgl. zu der Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Abwehranspruch etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Februar 2001 - 21 B 1889/00 -, , unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, .

    Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb unzumutbar und nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG -) i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen, vgl. im Hinblick auf Wertstoffsammelcontainer: BVerwG, Beschluss vom 25. April 1997 - 7 B 114.97 -, ; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 21 B 1889/00 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10 -, a.a.O.

    Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - um solche handelt es sich auch bei den in Rede stehenden Altglascontainern als sonstigen ortsfesten Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG -, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 21 B 1889/00 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a.a.O., so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

    Anknüpfend daran sind selbst in einem reinen Wohngebiet die durch das Einwerfen von Altglas in einen Sammelbehälter entstehenden und je nach den Umständen des Einzelfalls nach der Höhe des Schallpegels und den spezifischen Eigenarten der einzelnen Schallereignisse - Splittern, Klirren, Dröhnen - auch überraschenden, impulsartig auftretenden und in ihrer Häufigkeit deutlich bemerkbaren bis sehr lästigen Geräusche von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat und zumutbar hinzunehmen; dasselbe gilt für die üblichen Begleitgeräusche bei der Anlieferung von Altglas mit Kraftfahrzeugen und die Geräusche der Entleerung des in den Behältern befindlichen Altglases in Entsorgungsfahrzeuge, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 21 B 1889/00 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a.a.O., der auch darauf hinweist, dass das Aufstellen der Container zum Einsammeln der Einwegflaschen oder -gläser der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung der Wiederverwertung von Verpackungsabfällen dient und das mit dieser Zielsetzung eingeführte Duale System zwingend auf ein flächendeckendes Sammelsystem angewiesen ist; siehe dazu auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Mai 1998 - 6 L 1223/97 -, und Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2000 - 3 K 4329/99 -, beide .

    Die Beklagte durfte aber bei ihrer Standortentscheidung berücksichtigen, dass der abseits der Wohnbebauung gelegene mögliche Alternativstandort einer weniger intensiven "sozialen Kontrolle" unterläge und die Gefahr einer Vermüllung der unmittelbaren Umgebung durch illegale Müllablagerungen ungleich höher wäre als beim gewählten Standort, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 21 B 1889/00 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a.a.O.

    Auf die Beibehaltung der Bequemlichkeit und Leichtigkeit der Zu- und Abfahrt haben die Kläger aber keinen rechtlich geschützten Anspruch, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 21 B 1889/00 -, a.a.O.

  • VGH Bayern, 04.03.2010 - 22 ZB 09.1785

    Nachbarklage gegen Wertstoffcontainer - Standort; unzumutbare Lärmimmissionen

    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2011 - 6 K 2346/09
    § 22 Abs. 1 BImSchG bietet ebenso wenig wie § 906 Abs. 1 BGB eine Handhabe dafür, Geräuschimmissionen unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit abzuwehren, selbst wenn nach dem Stand der Technik Lärmminderungsmaßnahmen möglich wären oder sich die Beeinträchtigung dadurch gänzlich vermeiden ließe, dass für die Anlage ein anderer Standort gewählt würde, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 4 B 50/96 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 22 ZB 09.1785 -, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 27. Mai 2009 - Au 4 K 08.57 -, .

    Damit ist von einer Entfernung von jedenfalls etwa 16 m auszugehen, die nach den Empfehlungen des Umweltbundesamtes und den Untersuchungen von Höhne Indiz dafür ist, dass die - hier ohnehin nicht ohne weiteres übertragbaren - Immissionswerte selbst bei Annahme eines reinen Wohngebietes unterschritten werden, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 22 ZB 09.1785 -, ; Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a.a.O.; VG Osnabrück, Urteil vom 21. März 2003 - 2 A 142/01 -, .

    Die Entscheidung der Beklagten erweist sich danach nur dann als fehlerhaft, wenn sie willkürlich oder gezielt ungünstig gewesen ist oder einen Standort nicht berücksichtigt hat, der bei zumindest vergleichbarer Eignung im Hinblick auf die Wirksamkeit des Sammelsystems sich in erheblichem Umfang weniger störend auf die Wohnnutzung in der Umgebung auswirkt und sich deshalb der Behörde als für die umgebende Bebauung schonenderer Sammelplatz hätte aufdrängen müssen, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 22 ZB 09.1785 -, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a.a.O.; SächsOVG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 B 612/06 -, .

  • BVerwG, 25.04.1997 - 7 B 114.97

    Unzumutbarkeit der von der Nutzung der Sammelbehälter ausgehenden Lärmemissionen

    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2011 - 6 K 2346/09
    Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb unzumutbar und nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG -) i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen, vgl. im Hinblick auf Wertstoffsammelcontainer: BVerwG, Beschluss vom 25. April 1997 - 7 B 114.97 -, ; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 21 B 1889/00 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10 -, a.a.O.

    Sie dürfen aber namentlich wegen der Eigenart der dadurch hervorgerufenen Emissionen, die durch unregelmäßige und unterschiedliche Impulsschallpegel gekennzeichnet sind, nicht starr und schematisch angewendet werden, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 1997 - 7 B 114.97 -, a.a.O., und vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, a.a.O.

    Dabei verbietet es sich in aller Regel, die in derartigen Regelwerken abstrakt festgelegten Richtwerte ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles als absolut verbindlich zugrunde zu legen; das gilt im Übrigen auch für die Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) zur Einhaltung eines Mindestabstands von 12 m zwischen Wertstoffsammelbehältern und Wohnbereichen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 1997 - 7 B 114.97 -, a.a.O.; UBA, Altglassammeldepotcontainer, Altglassammlung: (k)ein Lärmproblem?, Hinweise zur richtigen Standort- und Produktauswahl, 1999, S. 9., sowie UBA, Merkblatt zur "Vermeidung von Lärmproblemen bei der Altglassammlung in Wohngebieten": http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/publikationen/altglas.html (abgerufen am 15. Dezember 2011).

  • BVerwG, 03.05.1996 - 4 B 50.96

    Bauplanungsrecht: Sozialadäquanz einer Lärmbelästigung durch Zulassung eines

    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2011 - 6 K 2346/09
    Unzulässig sind derartige Anlagen nicht schon deshalb, weil sich ihre Benutzung auf die nähere Umgebung unvermeidbar nachteilig auswirkt, sondern erst dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die dazu führen, dass die Belastung der Nachbarn über das Maß hinausgeht, das typischerweise zugemutet wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, ; Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a.a.O.

    Sie dürfen aber namentlich wegen der Eigenart der dadurch hervorgerufenen Emissionen, die durch unregelmäßige und unterschiedliche Impulsschallpegel gekennzeichnet sind, nicht starr und schematisch angewendet werden, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 1997 - 7 B 114.97 -, a.a.O., und vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, a.a.O.

    Die Zumutbarkeit von Lärmemissionen immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen ist - wie schon ausgeführt -, soweit es an speziellen anlagenbezogenen und typisierenden Normierungen fehlt, vielmehr unter Berücksichtigung der Art der jeweiligen Störung, der anhand der bauplanungsrechtlichen Anforderungen bestimmten, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, a.a.O., Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets sowie gesetzlich vorgegebener Wertungen in Bezug auf die Lärmquelle entsprechend den Grundsätzen hierfür geeigneter Regelwerke für genehmigungsbedürftige Anlagen aufgrund einer individuell-konkreten Abwägung zu ermitteln und zu bewerten.

  • VGH Bayern, 27.10.1993 - 26 CE 92.2699
    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2011 - 6 K 2346/09
    Eine Lage im Wohngebiet, die eine hohe Akzeptanz der Sammelbehälter mit sich bringt, ist vielmehr gerade Voraussetzung für das Funktionieren der Wertstoffsammlung und daher als abfallwirtschaftlich erwünscht anzusehen, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 26 CE 92.2699 -, ; VG München, Urteil vom 8. Oktober 2002 - M 16 K 01.2295 -, .

    Dem ist die Beklagte durch die Anbringung - im Klageverfahren noch einmal modifizierter - Hinweisschilder aber hinreichend nachgekommen, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 26 CE 92.2699 -, .

  • VG Düsseldorf, 09.05.2000 - 3 K 4329/99

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage im

    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2011 - 6 K 2346/09
    Anknüpfend daran sind selbst in einem reinen Wohngebiet die durch das Einwerfen von Altglas in einen Sammelbehälter entstehenden und je nach den Umständen des Einzelfalls nach der Höhe des Schallpegels und den spezifischen Eigenarten der einzelnen Schallereignisse - Splittern, Klirren, Dröhnen - auch überraschenden, impulsartig auftretenden und in ihrer Häufigkeit deutlich bemerkbaren bis sehr lästigen Geräusche von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat und zumutbar hinzunehmen; dasselbe gilt für die üblichen Begleitgeräusche bei der Anlieferung von Altglas mit Kraftfahrzeugen und die Geräusche der Entleerung des in den Behältern befindlichen Altglases in Entsorgungsfahrzeuge, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 21 B 1889/00 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a.a.O., der auch darauf hinweist, dass das Aufstellen der Container zum Einsammeln der Einwegflaschen oder -gläser der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung der Wiederverwertung von Verpackungsabfällen dient und das mit dieser Zielsetzung eingeführte Duale System zwingend auf ein flächendeckendes Sammelsystem angewiesen ist; siehe dazu auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Mai 1998 - 6 L 1223/97 -, und Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2000 - 3 K 4329/99 -, beide .

    Beruft sich ein Kläger auf einen solchen, so muss er zu dessen Geeignetheit und auch Verfügbarkeit substantiiert vortragen, vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a.a.O.; siehe aber auch VG Gießen, Urteil vom 11. Mai 2005 - 8 E 5132/02 -, , dem zufolge auch eine rechtswidrige Standortwahl nicht zum Erfolg der Klage führe, weil die Frage des geeigneten Standortes kein für den Folgenbeseitigungsanpruch relevanter Umstand sei; so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2000 - 3 K 4329/99 -, a.a.O.

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch eine

    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2011 - 6 K 2346/09
    Die Kläger haben keinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen die Beklagte auf Entfernung der in der H1.--------straße gegenüber ihrem Grundstück aufgestellten Altglascontainer wegen zu besorgender, hoheitlich veranlasster unzumutbarer Immissionen, vgl. zu der Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Abwehranspruch etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Februar 2001 - 21 B 1889/00 -, , unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, .

    Der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch ergibt sich aus einer analogen Anwendung der das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis regelnden §§ 906, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im öffentlichen Recht, vgl. zu weiteren Herleitungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und aus den Grundrechten des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, a.a.O.

  • BVerwG, 13.10.1998 - 4 B 93.98

    Wertstoffcontainer; allgemeines Wohngebiet; untergeordnete Nebenanlage;

    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2011 - 6 K 2346/09
    Infolgedessen kann auch nicht jeder Verstoß gegen die festgelegten Benutzungszeiten von Altglascontainern Handlungspflichten auslösen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 4 B 93.98 -, .
  • OVG Sachsen, 17.12.2007 - 4 B 612/06

    Container; Unterlassungsanspruch; Sondernutzungserlaubnis;

  • VG Köln, 02.07.1992 - 4 K 2071/89

    Immissionsschutzrecht; Abwehranspruch eines Nachbarn gegen die Aufstellung von

  • VG Gießen, 11.05.2005 - 8 E 5132/02

    Glascontainer - Lärmimmission

  • VG Osnabrück, 21.03.2003 - 2 A 142/01

    Nutzung eines Containerstandplatzes; Zumutbare Belästigungen - Gerüche, Geräusche

  • VG München, 08.10.2002 - M 16 K 01.2295
  • OVG Niedersachsen, 29.05.1998 - 6 L 1223/97

    Nachbarschutz gegen Altglascontainer; Altglascontainer; Anspruch auf

  • VG Magdeburg, 23.01.2012 - 1 A 379/10

    Aufstellung und Betrieb von Altglascontainern

    Der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch ergibt sich aus einer analogen Anwendung der das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis regelnden §§ 906, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bzw. aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und aus den Grundrechten des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, zitiert nach juris; VG Aachen, U. v. 15.12.2011 - 6 K 2346/09 -, zitiert nach juris, Rdnr. 21 ff. m. w. N.).

    Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb unzumutbar und nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG -) i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen (vgl. im Hinblick auf Wertstoffsammelcontainer: BVerwG, Beschluss vom 25. April 1997 - 7 B 114.97 -, zitiert nach juris; VG Aachen, U. v. 15.12.2011 - a. a. O., Rdnr. 25 - 27 m. w. N.).

    § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (VG Aachen, U. v. 15.12.2011 - a. a. O., Rdnr. 28 - 30 m. w. N.).

    Unzulässig sind derartige Anlagen nicht schon deshalb, weil sich ihre Benutzung auf die nähere Umgebung unvermeidbar nachteilig auswirkt, sondern erst dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die dazu führen, dass die Belastung der Nachbarn über das Maß hinausgeht, das typischerweise zugemutet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, zitiert nach juris; VG Aachen, U. v. 15.12.2011 - a. a. O., Rdnr. 31 - 34 m. w. N.).

    Dabei verbietet es sich in aller Regel, die in derartigen Regelwerken abstrakt festgelegten Richtwerte ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles als absolut verbindlich zugrunde zu legen; das gilt im Übrigen auch für die Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) zur Einhaltung eines Mindestabstands von 12 m zwischen Wertstoffsammelbehältern und Wohnbereichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 1997 - 7 B 114.97 -, a. a. O. und vgl. zum Ganzen: VG Aachen, U. v. 15.12.2011 - a. a. O., Rdnr. 36 - 46 m. w. N.).

    Gegen eine außergewöhnliche Beeinträchtigung, die über die in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet üblicherweise zu erwartende Belastung durch Altglascontainer hinausgeht, spricht bereits der Umstand, dass die eingesetzten Container die derzeit geltenden Vorgaben des RAL Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. - Ausgabe Januar 2011 - für "lärmarme Altglas-Container für lärmempfindliche Bereiche" (RAL-UZ 21) erfüllen (vgl. VG Aachen, U. v. 15.12.2011 - a. a. O., Rdnr. 54 f. m. w. N.).

    § 22 Abs. 1 BImSchG bietet ebenso wenig wie § 906 Abs. 1 BGB eine Handhabe dafür, Geräuschimmissionen unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit abzuwehren, selbst wenn nach dem Stand der Technik Lärmminderungsmaßnahmen möglich wären oder sich die Beeinträchtigung dadurch gänzlich vermeiden ließe, dass für die Anlage ein anderer Standort gewählt würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 4 B 50/96 -, a. a. O.; VG Aachen, U. v. 15.12.2011 - a. a. O., Rdnr. 57 m. w. N.).

    Dabei betrafen die vereinzelten Überschreitungen, die sich im Bereich zwischen 80 dB(A) und 85 dB(A) bewegten, ausnahmslos nicht lärmgeminderte Container, zu denen die hier streitigen Container jedoch - wie aufgezeigt - gerade nicht zählen VG Aachen, U. v. 15.12.2011 - a. a. O., Rdnr. 59 - 62 m. w. N.).

    Dem ist die Beklagte durch die Anbringung von Hinweisschildern aber hinreichend nachgekommen (vgl. VG Aachen, U. v. 15.12.2011 - a. a. O., Rdnr. 79 - 82 m. w. N.).

    Aber selbst dann, wenn für die Bewertung der Zumutbarkeit der von Altglascontainern ausgehenden Immissionen auch die Verfügbarkeit eines geeigneten Alternativstandortes zu berücksichtigen wäre (so z. B.: VG Aachen, U. v. 15.12.2011 - a. a. O., Rdnr. 48 - 51 m. w. N.), stünde dem Kläger der von ihm geltend gemachte Abwehranspruch nicht zu.

    Beruft sich ein Kläger auf einen solchen, so muss er zu dessen Geeignetheit und auch Verfügbarkeit substantiiert vortragen (vgl. VG Aachen, U. v. 15.12.2011 - a. a. O., Rdnr. 48 - 51 m. w. N.).

    Die Entscheidung der Beklagten erweist sich danach nur dann als fehlerhaft, wenn sie willkürlich oder gezielt ungünstig gewesen ist oder einen Standort nicht berücksichtigt hat, der bei zumindest vergleichbarer Eignung im Hinblick auf die Wirksamkeit des Sammelsystems sich in erheblichem Umfang weniger störend auf die Wohnnutzung in der Umgebung auswirkt und sich deshalb der Behörde als für die umgebende Bebauung schonenderer Sammelplatz hätte aufdrängen müssen (vgl. VG Aachen, U. v. 15.12.2011 - a. a. O., Rdnr. 65 f. m. w. N.).

    Sie hat sich bei ihrer Standortentscheidung davon leiten lassen, dass der abseits der Wohnbebauung gelegene mögliche Alternativstandort einer weniger intensiven "sozialen Kontrolle" unterläge und die Gefahr einer Vermüllung der unmittelbaren Umgebung durch illegale Müllablagerungen ungleich höher wäre als beim gewählten Standort (vgl. VG Aachen, U. v. 15.12.2011 - a. a. O., Rdnr. 70 m. w. N.).

    Die Beklagte macht sich vielmehr - zulässigerweise und im öffentlichen Interesse - zu Nutze, dass bereits die unmittelbare Einbettung eines Containerstandortes in ein Wohnumfeld erfahrungsgemäß eine Abschreckungswirkung hinsichtlich der illegalen Ablagerung von Müll an diesem Standort entfaltet, ohne dass diese durch "Kontrollhandlungen" der Anwohner verstärkt werden müsste (vgl. VG Aachen, U. v. 15.12.2011 - a. a. O., Rdnr. 72 m. w. N.).

  • VG Aachen, 30.10.2015 - 6 K 1111/15

    Immissionsschutzrecht; Lärm; Basketball; Streetball; Spielplatz; Grünanlage;

    vgl. VGH BW, Beschluss vom 6. März 2012 - 10 S 2428/11 -, juris Rn. 14; VG Aachen, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 6 K 2346/09 -, juris Rn. 38 (zum Missbrauch von Altglascontainer-Standorten).
  • VG Aachen, 05.06.2013 - 6 K 1362/12

    Antrag auf Umsetzung zweier Altglassammelcontainer des Typs Schäfer-System

    Dabei betrafen die vereinzelten Überschreitungen, die sich im Bereich zwischen 80 dB(A) und 85 dB(A) bewegten, ausnahmslos nicht lärmgeminderte Container, zu denen die hier streitigen Container jedoch - wie aufgezeigt - gerade nicht zählen, vgl. hierzu: VG Aachen, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 6 K 2346/09 -, .

    Gleichwohl entbindet dies die Beklagte selbstverständlich nicht davon, den Containerstandort und die Tätigkeit der zur Pflege und Reinhaltung des Standortes kraft Vertrages zuständigen "Reiterfreunde M. e.V." weiterhin zu überwachen und auch künftig berechtigten Beschwerden der Anwohner über eine missbräuchliche Nutzung oder das zumutbare Maß überschreitende Belästigungen nachzugehen, vgl. VG Aachen, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 6 K 2346/09 -, .

  • VG Aachen, 09.05.2012 - 6 K 1937/09

    Rechte eines Grundstückseigentümers im Hinblick auf die von einem angrenzenden

    Diese könnte etwa anzunehmen sein, wenn der Spielplatz am Rande der Wohnbebauung in einem blickgeschützten Bereich eingerichtet wäre, der der sozialen Kontrolle der Anwohner entzogen wäre, vgl. VGH BW, Beschluss vom 6. März 2012 - 10 S 2428/11 - VG Aachen, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 6 K 2346/09 - (zum Missbrauch von Altglascontainer-Standorten), beide .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2022 - 8 B 65/22

    Austausch der aufgestellten Altglascontainer durch lärmarme Altglascontainer mit

    Zu den Maßstäben vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 21 B 1889/00 -, juris Rn. 7 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Juli 2016 - 10 S 579/16 -, juris Rn. 18 ff.; VG Aachen, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 6 K 2346/09 -, juris Rn. 26 ff.; zum maßgeblichen Immissionsort: Nr. 2.3 TA Lärm i. V. m. A.1.3 des Anhangs der TA Lärm.
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